Art. 1
Wo diese Verordnung keine besondere Bestimmungen enthält, gilt für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich die Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 20103.
414.131.54
vom 14. November 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung),
gestützt auf Artikel 16a Absatz 5 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911
und auf den Beschluss des ETH-Rates vom 7./8. Dezember 20162 über die Beschränkung der Zulassung Studierender für das Bachelor-Studium Humanmedizin an der ETH Zürich,
verordnet:
1 Studienanwärterinnen und -anwärter mit ausländischer Staatsangehörigkeit können nur dann zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin und damit zum Eignungstest nach Artikel 8 zugelassen werden, wenn sie einer der folgenden Kategorien angehören:
2 Die Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Buchstaben a–f müssen spätestens am letzten Tag der von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium6 im Besitz der Dokumente über ihren Aufenthaltsstatus bzw. ihre Staatsangehörigkeit sein, auf denen ihre Zugangsberechtigung zum Medizinstudium beruht.
3 Wer als Flüchtling nach Absatz 1 Buchstabe g zugelassen werden will, muss:
6 www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium
7 www.swissuniversities.ch > Services > Anmeldung zum Medizinstudium
8 Die zweite Woche des ersten Semesters ist Kalenderwoche 39.
Die Anmeldung zum Medizinstudium und damit die Zulassung zum Eignungstest nach Artikel 8 ist nur möglich für Studienanwärterinnen und -anwärter, die einen der folgenden Vorbildungsausweise besitzen:
Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist ausgeschlossen für Personen, die für die Zulassung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich:
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Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin ist ausgeschlossen für Personen, die an der ETH Zürich oder an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in einem Studiengang der Humanmedizin, Zahnmedizin oder Chiropraktik ausgeschlossen worden sind.
1 Wer sich zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin anmelden will, muss sich innert der von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Frist und in der von ihr festgelegten Form12 beim zuständigen Organ der Rektorenkonferenz anmelden.
2 Nicht frist- oder formgerecht eingereichte Anmeldungen werden nicht berücksichtigt.
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1 Schweizerische Vorbildungsausweise müssen bis spätestens am Freitag der zweiten Woche des ersten Semesters13 eingereicht werden.
2 Ausländische Vorbildungsausweise müssen – gegebenenfalls zusammen mit dem Zeugnis über die bestandene reduzierte Aufnahmeprüfung an der ETH Zürich – spätestens am letzten Tag der von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Anmeldefrist14 für das Medizinstudium eingereicht werden.
3 Ein allfälliger Sprachnachweis für Deutsch muss bis spätestens am Freitag vor Beginn des ersten Semesters15 nachgereicht werden.
13 Die zweite Woche des ersten Semesters ist Kalenderwoche 39.
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15 Es handelt sich um den Freitag von Kalenderwoche 37.
Wer sich zum Bachelor-Studiengang Humanmedizin angemeldet hat, muss sich einem Test unterziehen, welcher der Abklärung der Eignung für ein solches Studium dient.
Organisation und Durchführung des Eignungstests richten sich nach dem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren16.
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1 Für den Eignungstest wird eine Gebühr gemäss der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 199517 erhoben.
2 Wer die Gebühr nicht bis zum festgesetzten Termin bezahlt, wird nicht zum Eignungstest zugelassen. Die entsprechende Anmeldung gilt in diesem Fall als zurückgezogen.
17 SR 414.131.7
1 Die Sanktionen für unlauteres Prüfungsverhalten und für Störung des ordnungsgemässen Testablaufs richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen. Diese werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich und im Rahmen des Eignungstests mündlich mitgeteilt.
2 Studienanwärterinnen und -anwärter, die mit einer Sanktion nicht einverstanden sind und als Studienort erster Wahl die ETH Zürich angegeben haben, können von den Akademischen Diensten der ETH Zürich eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
Die Zuteilung der Studienplätze und Studienorte richtet sich nach dem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren. Die Angaben zum Verfahren werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.
1 Die Rektorin oder der Rektor der ETH Zürich eröffnet:
2 Die Eröffnung der Entscheide erfolgt mittels Verfügung.
1 Wer einen Studienplatz an der ETH Zürich zugeteilt bekommen hat und den Studienplatz annehmen will, muss hierfür die separate Anmeldung für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin bei den Akademischen Diensten der ETH Zürich frist- und formgerecht einreichen.
2 Die Akademischen Dienste bestimmen die Frist und die Form für das Einreichen der Anmeldung sowie das weitere Verfahren. Die Angaben werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.
3 Die Zuteilung gilt nur für das im selben Jahr beginnende Bachelor-Studium. Wird die Anmeldung nicht frist- oder formgerecht eingereicht, so gilt der Zuteilungsentscheid als aufgehoben. Der Anspruch auf einen Studienplatz verfällt.
4 Die nach Absatz 3 frei gewordenen Studienplätze werden Studienanwärterinnen und -anwärtern der gleichen Testkohorte zugeteilt, die noch keinen Studienplatz erhalten haben. Diese Zuteilung richtet sich nach dem von der Rektorenkonferenz der schweizerischen Hochschulen festgelegten Verfahren. Die Angaben zum Verfahren werden den Studienanwärterinnen und -anwärtern schriftlich mitgeteilt.
1 Studienanwärterinnen und -anwärter, die aufgrund des Testergebnisses keinen Studienplatz erhalten, können sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut für das Medizinstudium anmelden und den Eignungstest wiederholen. Nur das zuletzt erzielte Testergebnis zählt.
2 Wer sich innerhalb eines Jahres nach Absolvierung des Eignungstests erneut für das Medizinstudium anmeldet, kann auf eine Wiederholung des Eignungstests verzichten. In diesem Fall wird das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf einen Wert umgerechnet, der der Skala des Tests des laufenden Jahres entspricht. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.
3 Für Personen, die im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 ihren Anspruch auf einen Studienplatz verwirkt haben, gelten die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels sinngemäss.
Ein Wiedereintritt in den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich ist nur möglich, wenn:
1 Wer aus einem Studiengang der ETH Zürich in den Bachelor-Studiengang Humanmedizin wechseln will, muss sich dem gesamten Zulassungsverfahren gemäss dieser Verordnung unterziehen. Die Artikel 2–5 gelten auch für diese Fälle.
2 Für einen Wechsel aus dem Bachelor-Studiengang Humanmedizin in einen anderen Studiengang der ETH Zürich gelten die einschlägigen Bestimmungen der Zulassungsverordnung ETH Zürich vom 30. November 201019.
Wer aus einer anderen Hochschule in den Bachelor-Studiengang Humanmedizin an der ETH Zürich wechseln will, muss sich dem gesamten Zulassungsverfahren gemäss dieser Verordnung unterziehen. Die Artikel 2–5 gelten auch für diese Fälle.
1 Für Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelor-Diploms in Medizin der ETH Zürich ist gewährleistet, dass sie einen Studienplatz im Master-Studium Humanmedizin an einer Universität zugeteilt erhalten, mit der die ETH Zürich Übernahmevereinbarungen20 abgeschlossen hat. Es besteht kein Anspruch auf einen Studienplatz an einer bestimmten Universität.
2 Die Modalitäten für das Gesuch um Zulassung zum Master-Studium Humanmedizin und das Zuteilungsverfahren werden im Studienreglement für den Bachelor-Studiengang Humanmedizin geregelt.
20 Eine Liste der Universitäten, mit denen die ETH Zürich solche Übernahmevereinbarungen abgeschlossen hat, ist zu finden unter www.hest.ethz.ch > Studium > Humanmedizin > Master.
Die Zulassungsbeschränkungsverordnung Medizin ETH Zürich vom 1. November 201621 wird aufgehoben.
21 Nicht in der AS publiziert.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2024.