Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich7
1 Diese Verordnung regelt:
- a.8
- die Anforderungen an:
- 1.
- Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe sowie an Betriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden,
- 2.
- das Schlachten,
- 3.
- Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind;
- b.9
- …
- c.
- die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
- d.
- die Lebensmittelgewinnung aus Jagdwild und von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln.
2 Sie gilt nicht für:
- a.
- die Schlachtung und die Verarbeitung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln, wenn die Schlachtung und die Verarbeitung des Schlachttierkörpers im Herkunftsbestand zur privaten häuslichen Verwendung erfolgt;
- b.
- das Zerteilen, das Zerlegen und die Verarbeitung von selbsterlegtem Jagdwild zur privaten häuslichen Verwendung.10
3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, ist die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 201611 (LGV) anwendbar.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).
9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2023, mit Wirkung seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 842).
10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).