Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich6
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Anforderungen an Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe und das Schlachten;
- b.
- die Anforderungen an Tiere, die zum Schlachten bestimmt sind;
- c.
- die Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
- d.
- die Lebensmittelgewinnung aus Jagdwild und von anderen Tieren als Säugetieren und Vögeln.
2 Sie gilt nicht für:
- a.
- die Schlachtung und die Verarbeitung von Schlachtvieh, Hausgeflügel, Hauskaninchen, Gehegewild und Laufvögeln, wenn die Schlachtung und die Verarbeitung des Schlachttierkörpers im Herkunftsbestand zur privaten häuslichen Verwendung erfolgt;
- b.
- das Zerteilen, das Zerlegen und die Verarbeitung von selbsterlegtem Jagdwild zur privaten häuslichen Verwendung.7
3 Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, ist die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20168 (LGV) anwendbar.
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2521).