672.951.4

Verordnung des EFD
über die Ausgleichszahlung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Liechtenstein

vom 26. September 2017 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf Artikel 35 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20211 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich,2

verordnet:

1 SR 672.2

2 Fassung gemäss Ziff. II 12 der V vom 10. Nov. 2021 über Anpassungen des Bundesrechts im Bereich der Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 704).

Art. 1

1 Der Kostenanteil eines Kantons an der jährlichen Ausgleichszahlung nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen vom 10. Juli 20153 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) entspricht dem kantonalen Anteil an den in den betroffenen Kantonen ansässigen Personen, die in Liechtenstein eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Berechnungsgrundlage ist die Beschäftigungsstatistik des Fürstentums Liechtenstein für das Jahr 2015.

2 Die Anteile und Beträge verteilen sich wie folgt auf die Kantone:

Kanton

Anteil

Betrag in Franken

St. Gallen

82,663 %

371 985

Graubünden

8,891 %

40 008

Zürich

3,904 %

17 569

Schwyz

1,691 %

7 610

Thurgau

1,343 %

6 045

Appenzell Ausserrhoden

1,063 %

4 783

Appenzell Innerrhoden

0,445 %

2 000

Total

100 %

450 000

3 Die Kostenaufteilung kann erstmals für die Ausgleichszahlung für das Jahr 2022 auf Begehren eines betroffenen Kantons neu festgesetzt werden, sofern sich auf Grundlage seiner in Liechtenstein unselbstständig erwerbstätigen Einwohnerinnen und Einwohner eine Veränderung seiner Kostenbeteiligung um mindestens 20 Prozent ergeben würde und diese Veränderung einen absoluten Betrag von 5000 Franken überschreitet.

Art. 2

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung belastet die Beträge den Kontokorrentkonten der betroffenen Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung nach Ablauf des Jahres, für das die Ausgleichszahlung erfolgt.

2 Sie überweist die Ausgleichszahlung an die von Liechtenstein auf der Rechnung nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen bezeichnete Stelle.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.