Art. 1
1 Der Kostenanteil eines Kantons an der jährlichen Ausgleichszahlung nach Ziffer 6 des Protokolls zum Abkommen vom 10. Juli 20153 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (Abkommen) entspricht dem kantonalen Anteil an den in den betroffenen Kantonen ansässigen Personen, die in Liechtenstein eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Berechnungsgrundlage ist die Beschäftigungsstatistik des Fürstentums Liechtenstein für das Jahr 2015.
2 Die Anteile und Beträge verteilen sich wie folgt auf die Kantone:
Kanton | Anteil | Betrag in Franken |
St. Gallen | 82,663 % | 371 985 |
Graubünden | 8,891 % | 40 008 |
Zürich | 3,904 % | 17 569 |
Schwyz | 1,691 % | 7 610 |
Thurgau | 1,343 % | 6 045 |
Appenzell Ausserrhoden | 1,063 % | 4 783 |
Appenzell Innerrhoden | 0,445 % | 2 000 |
Total | 100 % | 450 000 |
3 Die Kostenaufteilung kann erstmals für die Ausgleichszahlung für das Jahr 2022 auf Begehren eines betroffenen Kantons neu festgesetzt werden, sofern sich auf Grundlage seiner in Liechtenstein unselbstständig erwerbstätigen Einwohnerinnen und Einwohner eine Veränderung seiner Kostenbeteiligung um mindestens 20 Prozent ergeben würde und diese Veränderung einen absoluten Betrag von 5000 Franken überschreitet.