916.401.348.2

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der
Ausbreitung der Blauzungenkrankheit

vom 10. November 2017 (Stand am 11. November 2017)

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

gestützt auf Artikel 239e Absätze 2 und 3 der Tierseuchenverordnung vom
27. Juni 19951 (TSV),

verordnet:

Art. 1 Zweck

1 Diese Verordnung soll eine Ausbreitung der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 verhindern.

2 Sie regelt:

a.
den Umfang der Blauzungen-Zone;
b.
das Verbringen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone; und
c.
das Verbringen von Samen, Eizellen und Embryonen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone.
Art. 3 Vektorgeschützte Betriebe

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt anerkennt einen Betrieb als vektorgeschützt, wenn dieser die folgenden Anforderungen erfüllt:

a.
Die Tierhaltung ist an den Ein- und Ausgängen mit geeigneten physischen Barrieren versehen.
b.
Die Öffnungen der Tierhaltung sind mit Gittern gegen Mücken abgeschirmt; diese Gitter müssen eine geeignete Maschenweite aufweisen und sind regelmässig mit einem zugelassenen Insektizid entsprechend den Anweisungen des Herstellers zu imprägnieren.
c.
In der Tierhaltung und in deren Umgebung findet eine Mückenbekämpfung durch die Tierhalterin oder den Tierhalter statt.
d.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter trifft Massnahmen, um Brutstätten für Mücken in der Nachbarschaft der Tierhaltung zu begrenzen oder zu beseitigen.

2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt überprüft mit angemessener Häufigkeit, mindestens jedoch zu Beginn und am Ende des Schutzzeitraums und einmal dazwischen die getroffenen Massnahmen.

Art. 4 Vektorfreie Periode

Als vektorfreie Periode gilt die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März. Die übrige Zeit gilt als Schutzzeitraum.

Art. 5 Bedingungen für das Verbringen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen

1 Empfängliche Tiere dürfen nur aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und nach Norwegen verbracht werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a.
Die Tiere sind mindestens 60 Tage vor dem Verbringen während der vektorfreien Periode gehalten und frühestens 7 Tage vor der Verbringung negativ auf das Virusgenom getestet worden.
b.
Die Tiere sind mindestens 60 Tage vor dem Verbringen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden.
c.
Die Tiere sind mindestens 28 Tage vor dem Verbringen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden und die serologische Untersuchung nach dieser Zeit hat einen negativen Antikörpernachweis ergeben.
d.
Die Tiere sind mindestens 14 Tage vor dem Verbringen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden und die Untersuchung nach dieser Zeit auf das Virusgenom ist negativ ausgefallen.
e.
Die Tiere sind mit einem zugelassenen Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 gemäss Herstellerangaben geimpft worden. Die Impfung muss mindestens 60 Tage vor dem Verbringen der Tiere abgeschlossen worden sein.

2 Die Tiere müssen während der Verbringung an den Bestimmungsort gegen Angriffe durch Culicoides geschützt sein.

3 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesundheitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 1266/20072 zu ergänzen.

2 Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durch­führungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfängliche Arten gelten, ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 456/2012 vom 30. Mai 2012, ABl. L 141 vom 31.5.2012, S. 7.

Art. 6 Bedingungen für das Verbringen von Samen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen

1 Samen darf nur aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn er von Spendetieren gewonnen wurde, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a.
Sie sind mindestens 60 Tage vor dem Beginn der Samengewinnung und während der Samengewinnung in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden.
b.
Sie sind mindestens alle 60 Tage während der Samengewinnung und zwischen 21 und 60 Tage nach der letzten Gewinnung des zu verbringenden Samens negativ auf Antikörper untersucht worden.
c.
Sie sind bei der ersten Gewinnung, alle 28 Tage während der Gewinnung und bei der letzten Gewinnung von Samen negativ auf Antigen untersucht worden.

2 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesundheitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 1266/20073 zu ergänzen.

3 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 3.

Art. 7 Bedingungen für das Verbringen von Eizellen und Embryonen von empfänglichen Tieren aus der Blauzungen-Zone in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen

1 In vivo gewonnene Embryonen und Eizellen von Rindern dürfen aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn sie von Spendertieren gewonnen wurden, die am Tag der Gewinnung keine klinischen Anzeichen der Blauzungenkrankheit aufwiesen.

2 Embryonen und Eizellen von andern Tieren als Rindern sowie in vitro erzeugte Rinderembryonen dürfen aus der Blauzungen-Zone in die Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen verbracht werden, wenn sie von Spendertieren gewonnen wurden, die mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

a.
Sie sind mindestens 60 Tage vor dem Beginn der Gewinnung und während der Gewinnung der Embryonen oder Eizellen in einem vektorgeschützten Betrieb gehalten worden.
b.
Sie sind zwischen 21 und 60 Tage nach der Gewinnung der Embryonen oder Eizellen negativ auf Antikörper untersucht worden.
c.
Sie sind am Tag der Gewinnung der Embryonen oder Eizellen negativ auf Antigen untersucht worden.

3 Für die Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU und nach Norwegen ist die Gesundheitsbescheinigung gemäss den jeweiligen Vorgaben nach Anhang III Buchstabe C Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1266/20074 zu ergänzen.

4 Siehe Fussnote zu Art. 5 Abs. 3.