Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Publikation, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt nach der Verordnung (EU) 2016/4265 (EU-Gasgeräte-Verordnung):
- a.
- das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Gasgeräten sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte;
- b.
- das Inverkehrbringen und die spätere Bereitstellung von Ausrüstungen für Gasgeräte sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 1 Absätze 1–5 der EU-Gasgeräte-Verordnung.
3 Das Staatssekretariat für Wirtschaft publiziert die üblichen Gasarten und den dazugehörigen Anschlussdruck von gasförmigen Brennstoffen.
4 Es gelten die Begriffe nach Artikel 2 der EU-Gasgeräte-Verordnung. Die in Artikel 2 Nummern 23–25 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdruckentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
5 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-Gasgeräte-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
6 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für die Gasgeräte und Ausrüstungen für Gasgeräte die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20106 über die Produktesicherheit (PrSV).
5 Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99.