Art. 1 Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffe und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt das Inverkehrbringen, die spätere Bereitstellung auf dem Markt sowie die Anforderungen an den Entwurf und die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) nach der Verordnung (EU) 2016/4254 (EU-PSA-Verordnung) sowie die Marktüberwachung betreffend diese Produkte.
2 Der Geltungsbereich richtet sich nach Artikel 2 der EU-PSA-Verordnung.
3 Es gelten die Begriffe nach Artikel 3 der EU-PSA-Verordnung. Die in Artikel 3 Nummern 10–12 genannten Begriffe sind gemäss der schweizerischen Gesetzgebung über Produktesicherheit und Akkreditierung zu verstehen. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach dem Anhang Ziffer 1.
4 Wird in dieser Verordnung auf Bestimmungen der EU-PSA-Verordnung verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach dem Anhang Ziffer 2.
5 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für PSA die Bestimmungen der Verordnung vom 19. Mai 20105 über die Produktesicherheit (PrSV).
4 Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates, Fassung gemäss ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51.