Art. 1 Gegenstand und übriges anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- das Herstellen, Verarbeiten, Behandeln, Lagern, Transportieren und Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
- b.
- den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
- c.
- die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie sowie die über sie verbreiteten Informationen;
- d.
- die Selbstkontrolle beim Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, namentlich die Probenahme, die Beurteilungsgrundlagen und die Untersuchungsmethoden;
- e.
- die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;
- f.
- die Übertragung der Rechtsetzungskompetenz und das bundesinterne Entscheidverfahren im Bereich der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
2 Dieser Verordnung gehen vor:
- a.
- die Verordnung vom 23. November 20056 über die Primärproduktion sowie die sich darauf stützenden Erlasse;
- b.
- die Verordnung vom 16. Dezember 20167 über das Schlachten und die Fleischkontrolle sowie die sich darauf stützenden Erlasse;
- c.
- die gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. März 20148 über Bauprodukte (BauPG) erlassenen Verordnungen; auf die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation von Gebrauchsgegenständen, die zugleich Bauprodukte im Sinne des BauPG sind, finden jedoch die technischen lebensmittelrechtlichen Vorschriften Anwendung.