412.101.220.51

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung

Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 12. Oktober 2017 (Stand am 1. Januar 2018)

46321

Automobil-Mechatronikerin EFZ/Automobil-Mechatroniker EFZ

Mécatronicienne d’automobiles CFC/Mécatronicien d’automobiles CFC

Meccatronica d’automobili AFC/Meccatronico d’automobili AFC

46322

Personenwagen

46323

Nutzfahrzeuge

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom
28. September 20073 (ArGV 5),

verordnet:

1. Abschnitt: Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer

Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen

1 Automobil-Mechatronikerinnen und Automobil-Mechatroniker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie prüfen, warten und bewerten Fahrzeuge, Teilsysteme und Zusatzgeräte mit dem Fahrzeugsystemtester gemäss den Angaben des Herstellers und bereiten die Fahrzeuge für amtliche Kontrollen vor.
b.
Sie tauschen Teilsysteme und Komponenten aus, deren Verschleissgrenzen erreicht sind, und beachten dabei die Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
c.
Sie arbeiten selbstständig gemäss Werkstattauftrag und unterstützen die wichtigsten betrieblichen Abläufe; sie beurteilen die Ergebnisse einer Probefahrt und führen Pannendienstarbeiten aus.
d.
Sie reparieren Schäden an den wichtigsten Teilsystemen, Komponenten und Anbauteilen nach den Reparaturanleitungen des Fahrzeugherstellers.
e.
Sie diagnostizieren einfache mechatronische Systeme und Komponenten; Diagnose-Testgeräte erlauben ihnen, Funktionsstörungen zu ermitteln und Fehlverhalten zu identifizieren; dazu werden Fehlersuchpläne abgearbeitet oder Fehlerbilder eingegrenzt und bewertet.
f.
Sie lösen ihre Arbeiten eigenverantwortlich sowie selbstständig oder im Team, handeln systematisch, rationell und zuverlässig. Dabei sind sie kundenorientiert und verwenden geeignete Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel, unter Beachtung geltender Qualitätsmassstäbe und Vorschriften; zudem setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz um.

2 Innerhalb des Berufs der Automobil-Mechatronikerin oder des Automobil-Mechatronikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:

a.
Personenwagen;
b.
Nutzfahrzeuge.

3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

1 Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Prüfen und Warten von Fahrzeugen:
1.
Fahrzeuge von aussen prüfen und warten,
2.
Fahrzeuge von innen prüfen und warten,
3.
Komponenten im Motorraum prüfen und warten,
4.
Komponenten an der Fahrzeugunterseite prüfen und warten;
b.
Austauschen von Verschleissteilen:
1.
Räder und Reifen wechseln,
2.
Komponenten der Bremsanlage austauschen,
3.
Komponenten der Abgasanlage austauschen,
4.
Komponenten der elektrischen Anlage austauschen,
5.
Komponenten des Antriebsstranges austauschen;
c.
Unterstützen von betrieblichen Abläufen:
1.
Werkstattauftrag abwickeln,
2.
Ersatzteilnummern bestimmen,
3.
Abschlusskontrolle durchführen,
4.
Unterhaltsarbeiten an Betriebseinrichtungen und Werkzeugen durchführen,
5.
Vorschriften über die Arbeitssicherheit, den Gesundheits- und den Umweltschutz befolgen,
6.
Ergebnisse einer Probefahrt beurteilen;
d.
Überprüfen und Reparieren von Systemen:
1.
Fahrwerksysteme reparieren und Teile ersetzen,
2.
Bremsanlagen reparieren,
3.
Aufbau- und Anbauteile reparieren,
4.
Leitungsnetz- und Beleuchtungsanlagen reparieren,
5.
Motorbauteile und Motorsubsysteme reparieren,
6.
Komponenten des Antriebsstranges reparieren,
7.
Komfort- und Sicherheitssysteme sowie Zusatzgeräte reparieren,
8.
Fahrerassistenz- und Infotainmentsysteme reparieren,
9.
Elektro-, Hybrid- und alternative Antriebskonzepte reparieren;
e.
Diagnostizieren mechatronischer Systeme:
1.
Fahrwerksysteme diagnostizieren,
2.
Bordnetz, Lade- und Startsysteme diagnostizieren,
3.
Motorsubsysteme diagnostizieren,
4.
Motormanagementsysteme von Otto- und Dieselmotoren diagnostizieren,
5.
Abgasreinigungssysteme von Otto- und Dieselmotoren diagnostizieren,
6.
Antriebsstrangsysteme diagnostizieren,
7.
Komfort- und Sicherheitssysteme diagnostizieren,
8.
Fahrerassistenz- und Infotainmentsysteme diagnostizieren,
9.
Hybridsysteme und elektrische Antriebssysteme diagnostizieren.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

6 Für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nach der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20054 sind besondere Massnahmen zu treffen.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache


Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1760 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Prüfen und Warten von Fahrzeugen, Austauschen von Verschleissteilen, Unterstützen von betrieblichen Abläufen

200

200

  40

440

Überprüfen und Reparieren von Systemen, Diagnostizieren mechatronischer Systeme

160

320

200


680

Total

200

360

360

200

1120

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c.
Sport
  40
  40
  40
  40
160

Total Lektionen

360

520

520

360

1760

2 Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20065 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 68 Tage zu 8 Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz

Dauer

1

Kurs 1

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

  5 Tage

Austauschen von Verschleissteilen

  9 Tage

Unterstützen von betrieblichen Abläufen

  2 Tage

Total

16 Tage

2

Kurs 2

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

  4 Tage

Austauschen von Verschleissteilen

  5 Tage

Unterstützen von betrieblichen Abläufen

  2 Tage

Überprüfen und Reparieren von Systemen

  9 Tage

Total

20 Tage

3

Kurs 3

Überprüfen und Reparieren von Systemen

10 Tage

Diagnostizieren mechatronischer Systeme

10 Tage

Total

20 Tage

4

Kurs 4

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

  1 Tag

Überprüfen und Reparieren von Systemen

  1 Tag

Diagnostizieren mechatronischer Systeme

10 Tage

Total

12 Tage

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan6 vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
d.
Er führt die für die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse nach der Verordnung des UVEK vom 28. Juni 20057 über die Fachbewilligung für den Umgang mit Kältemitteln genauer aus.

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

6 Bildungsplan vom 12. Oktober 2017 zur Verordnung des SBFI über die berufliche Grund­bildung für Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ), zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter www.bvz.admin.ch > Berufe von A–Z.

7 SR 814.812.38

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb


Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Automobil-Mechatronikerin EFZ oder Automobil-Mechatroniker EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet, einer vom AGVS anerkannten zusätzlichen fachtechnischen Ausbildung mit Abschluss und dem Didaktik-Modul AGVS mit Abschluss;
b.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen


Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Automobil-Mechatronikerin EFZ und des Automobil-Mechatronikers EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 12,5 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten
Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen
Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

20%

2

Austauschen von Verschleissteilen

20%

3

Unterstützen von betrieblichen Abläufen

20%

4

Überprüfen und Reparieren von Systemen

20%

5

Diagnostizieren mechatronischer Systeme

20%

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Prüfungsform und Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Prüfen und Warten von Fahrzeugen

35 Min.

16⅔ %

2

Austauschen von Verschleissteilen

35 Min.

16⅔ %

3

Unterstützen von betrieblichen Abläufen

15 Min.

16⅔ %

4

Überprüfen und Reparieren von Systemen

60 Min.

16⅔ %

5

Diagnostizieren mechatronischer Systeme

50 Min.

16⅔ %

6

Handlungskompetenzbereiche 1–5 vernetzen (Fach­gespräch)

45 Min.

16⅔ %

c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird;
b.
das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
c.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

a.
den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b.
die überbetrieblichen Kurse.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit:40 Prozent;
b.
Berufskenntnisse:20 Prozent;
c.
Allgemeinbildung:20 Prozent;
d.
Erfahrungsnote:20 Prozent.
Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Liegt das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Note des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» und der Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen unter der Note 4, müssen die ungenügenden Bewertungsteile dieser Note wiederholt werden. Der Bewertungsteil «Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen» kann auch wiederholt werden, wenn er mit einer genügenden Note bewertet wurde.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

5 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit:50 Prozent;
b.
Berufskenntnisse:30 Prozent;
c.
Allgemeinbildung:20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Automobil-Mechatronikerin EFZ» oder «Automobil-Mechatroniker EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote;
c.
die Fachrichtung.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der technischen Automobilberufe

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität der technischen Automobilberufe setzt sich zusammen aus:

a.
sieben bis neun Vertreterinnen oder Vertretern des «Auto Gewerbe Verbandes Schweiz» (AGVS);
b.
mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des «Verbands Schweizerischer Werkstattlehrer» (VSW);
c.
mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der «Schweizerischen Vereinigung der Berufsschullehrer für Automobiltechnik» (SVBA – ASETA – ASITA);
d.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Sozialpartner;
e.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:

a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
c.
Die Fachrichtungen müssen vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu:
1.
den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen;
2.
den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschluss­prüfung.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der AGVS.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Automobil-Mechatronikerin oder Automobil-Mechatroniker vor dem 1. Januar 2018 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Automobil-Mechatronikerin oder Automobil-Mechatroniker bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.