Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Automobil-Mechatronikerinnen und Automobil-Mechatroniker auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie prüfen, warten und bewerten Fahrzeuge, Teilsysteme und Zusatzgeräte mit dem Fahrzeugsystemtester gemäss den Angaben des Herstellers und bereiten die Fahrzeuge für amtliche Kontrollen vor.
- b.
- Sie tauschen Teilsysteme und Komponenten aus, deren Verschleissgrenzen erreicht sind, und beachten dabei die Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
- c.
- Sie arbeiten selbstständig gemäss Werkstattauftrag und unterstützen die wichtigsten betrieblichen Abläufe; sie beurteilen die Ergebnisse einer Probefahrt und führen Pannendienstarbeiten aus.
- d.
- Sie reparieren Schäden an den wichtigsten Teilsystemen, Komponenten und Anbauteilen nach den Reparaturanleitungen des Fahrzeugherstellers.
- e.
- Sie diagnostizieren einfache mechatronische Systeme und Komponenten; Diagnose-Testgeräte erlauben ihnen, Funktionsstörungen zu ermitteln und Fehlverhalten zu identifizieren; dazu werden Fehlersuchpläne abgearbeitet oder Fehlerbilder eingegrenzt und bewertet.
- f.
- Sie lösen ihre Arbeiten eigenverantwortlich sowie selbstständig oder im Team, handeln systematisch, rationell und zuverlässig. Dabei sind sie kundenorientiert und verwenden geeignete Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel, unter Beachtung geltender Qualitätsmassstäbe und Vorschriften; zudem setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz um.
2 Innerhalb des Berufs der Automobil-Mechatronikerin oder des Automobil-Mechatronikers auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Personenwagen;
- b.
- Nutzfahrzeuge.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.