Art. 1 Berufsbild und Fachrichtungen
1 Automobil-Fachfrauen und Automobil-Fachmänner auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie prüfen, warten und bewerten Fahrzeuge, Teilsysteme und Zusatzgeräte mit dem Fahrzeugsystemtester gemäss den Angaben des Herstellers und bereiten die Fahrzeuge für amtliche Kontrollen vor.
- b.
- Sie tauschen Teilsysteme und Komponenten aus, deren Verschleissgrenzen erreicht sind, und beachten dabei die Vorgaben des Fahrzeugherstellers.
- c.
- Sie arbeiten selbstständig gemäss Werkstattauftrag und unterstützen die wichtigsten betrieblichen Abläufe. Sie beurteilen die Ergebnisse einer Probefahrt und führen einfache Pannendienstarbeiten aus.
- d.
- Sie reparieren Schäden an den wichtigsten Teilsystemen, Komponenten und Anbauteilen nach den Reparaturanleitungen des Fahrzeugherstellers.
- e.
- Sie lösen ihre Arbeiten eigenverantwortlich sowie selbstständig oder im Team, handeln systematisch, rationell und zuverlässig; dabei sind sie kundenorientiert und verwenden geeignete Methoden, Einrichtungen und Hilfsmittel, unter Beachtung geltender Qualitätsmassstäbe und Vorschriften; zudem setzen sie die Massnahmen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheits- und zum Umweltschutz um.
2 Innerhalb des Berufs der Automobil-Fachfrau oder des Automobil-Fachmanns auf Stufe EFZ gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a.
- Personenwagen;
- b.
- Nutzfahrzeuge.
3 Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.