0.420.513.111

 AS 2017 5689

Übersetzung

Bilaterales Abkommen
über Eurostars-2 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem EUREKA-Sekretariat

Abgeschlossen am 5. September 2017

In Kraft getreten am 5. September 2017 mit Wirkung ab 1. Januar 2017

(Stand am 1. Januar 2019)

Dieses bilaterale Abkommen («das Abkommen») wird geschlossen zwischen

dem Schweizerischen Bundesrat,

vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (nachfolgend «das SBFI» genannt), Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, Schweiz, zum Zweck der Unterzeichnung dieses Abkommens vertreten durch Staatssekretär Mauro Dell’Ambrogio,

und

dem EUREKA-Sekretariat

A.I.S.B.L. («EUREKA-Sekretariat»), Registrierungsnummer 0429.585.680, Rue Neerveld 107, 1200 Brüssel, Belgien (MwSt.-Nummer: BE 0429.585.680), vertreten durch seinen Leiter, Herrn Philippe Vanrie.

Durch die Unterzeichnung dieses Abkommens sind die Parteien übereingekommen, das Abkommen gemäss den nachfolgenden Bedingungen abzuschliessen.

Das Abkommen setzt sich wie folgt zusammen:

Bedingungen

Anhang 11 Absichtserklärung der Schweiz zuhanden des Generaldirektors der GD Forschung und Innovation der Europäischen Kommission

Anhang 2 Vorlage Verpflichtungserklärung (Declaration of Commitment)

Anhang 3 Vorlage Ausgabenerklärung (Declaration of Expenditures)

Anhang 4 Änderung des gesetzlichen Vertreters oder der operativen Kontakt­stellen

Anhang 5 Vorlage jährliche Bescheinigung

Anhang 6 Vorlage Selbstbewertung der internen Kontrollmechanismen

Anhang 7 Vorlage Ernennung des Vertreters bzw. der Vertreterin der nationalen Finanzierungsstelle in der nationalen Implementierungsgruppe

Anhang 8 Übertragungsvereinbarung für Eurostars-2

Anhang 9 Prüfungsbescheinigung des Abschlussprüfers betreffend der Prozesskontrolle des EUREKA-Sekretariats für den Eurostars-2- Beitrag

Präambel
Mit Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 20142 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten («die teil­nehmenden Staaten») gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Gemeinsames Eurostars-2-Programm») hat die Europäische Kommission beschlossen, die Durchführungsaufgaben («die übertragenen Aufgaben») mit einer Übertragungsvereinbarung (Horizont 2020 – Gemeinsames Eurostars-2-Programm) an das EUREKA-Sekretariat zu übertragen.
Die Verpflichtungen des bilateralen Abkommens ergeben sich aus der Übertragungsvereinbarung, die am 18. Dezember 2014 zwischen dem EUREKA-Sekretariat und der Europäischen Kommission unterzeichnet wurde. Gemäss der Übertragungsvereinbarung unterzeichnet das EUREKA-Sekretariat vor jedem Transfer von EU-Beiträgen bilaterale Abkommen mit den nationalen Finanzierungsstellen, die von den teilnehmenden Staaten bezeichnet worden sind. Das bilaterale Abkommen definiert:
(i)
die Zuständigkeiten des EUREKA-Sekretariats und der nationalen Finanzierungsstellen in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Eurostar-2-Programms, den Zielsetzungen und den Durchführungsbestimmungen;
(ii)
die Regeln für den Transfer des EU-Beitrags;
(iii)
die operativen Mindestziele und nationalen schrittweise zu erreichenden Etappenziele für die weitere Integration und den Gleichlauf der nationalen Programme, die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 in Abstimmung mit der Kommission festgelegt wurden, einschliesslich kürzerer Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit der Haushaltsordnung Nr. 966/20123 und den Beteiligungsregeln.
Das bilaterale Abkommen entspricht den Bestimmungen des Beschlusses Nr. 553/2014/EU, der Eurostars-2-Übertragungsvereinbarung und der Vereinbarung über den Mitteltransfer.
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/20134 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) (im Folgenden «Horizont 2020») errichtet. «Horizont 2020» zielt darauf ab, eine grössere Wirkung hinsichtlich Forschung und Innovation zu erreichen, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden.
Es gelten die Regeln und Modalitäten der Anhänge I und III des Abkommens vom 5. Dezember 20145 für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» assoziiert wird und mit dem ihre Beteiligung an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» zur Verwirklichung des ITER geregelt wird («Assoziationsabkommen Horizont 2020»).
Am 22. Juni 2012 verabschiedete die EUREKA-Ministerkonferenz in Budapest strategische Zielvorstellungen für Eurostars-2 («Budapester Dokument»). Darin verpflichteten sich die Minister, Eurostars-2 nach dessen Ablauf im Jahr 2013 für die Laufzeit von «Horizont 2020» weiterzuführen. Hierzu gehört auch eine verstärkte Partnerschaft, durch die die Empfehlungen der Zwischenbewertung von Eurostars-2 umgesetzt werden sollen. Das Budapester Dokument enthält zwei vorrangige Ziele für Eurostars-2. Erstens ein strukturelles Ziel, nämlich eine stärkere zeitliche Abstimmung und Angleichung zwischen den nationalen Forschungsprogrammen hinsichtlich der Finanzierung; dies ist ein zentrales Element bei der Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums durch die Mitgliedstaaten. Zweitens ein inhaltliches Ziel, nämlich die Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden KMU, die sich an grenzüberschreitenden Forschungs- und Innovationsprojekten beteiligen. Im Budapester Dokument wird die Union aufgerufen, sich an Eurostars-2 zu beteiligen.
Mit Beschluss Nr. 553/2014/EU vom 15. Mai 2014 sehen das Europäische Parlament und der Rat die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Gemeinsames Eurostars-2-Pro­gramm») gemäss Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vor. Für den Finanzbeitrag der Union zu Eurostars‑2 wird für die Laufzeit von 2014–2024 eine Obergrenze von 287 Mio. EUR festgelegt. Innerhalb dieser Grenze sollte Flexibilität hinsichtlich des Beitrags der Union bestehen, der mindestens einem Drittel, aber nicht mehr als der Hälfte des Beitrags der teilnehmenden Staaten entsprechen sollte, um eine kritische Masse zu erreichen, die zur Deckung der Nachfrage von für eine finanzielle Unterstützung in Betracht kommende Projekten erforderlich ist, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der nationalen Forschungsprogramme der teilnehmenden Staaten zu gewähr­leisten.
Die teilnehmenden Staaten haben sich darauf verständigt, das EUREKA-Sekretariat als Durchführungsstelle für Eurostars-2 zu benennen. Das EUREKA-Sekretariat ist für die Durchführung von Eurostars-2 zuständig. Zur Verwirklichung der Ziele von Eurostars-2 soll das EUREKA-Sekretariat die Aufrufe zur Einreichung von Anträgen organisieren, die Überprüfung der Zulässigkeitskriterien koordinieren, die Bewertung der Expertenbegutachtung und die Auswahl und Überwachung von Projekten übernehmen sowie den entsprechenden Beitrag der Union zuweisen.
Die Bewertung der Anträge muss nach Aufrufen zur Einreichung von Anträgen zentral von unabhängigen externen Sachverständigen unter der Verantwortung des EUREKA-Sekretariats vorgenommen werden. Die Rangliste der Projekte ist für die teilnehmenden Staaten hinsichtlich der Zuweisung von Finanzmitteln aus dem Finanzbeitrag der Union sowie aus dem Beitrag der teilnehmenden Staaten verbindlich. Die Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen der Union – die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 getroffen und vom EUREKA-Sekretariat umgesetzt wird – stützt sich auf eine offizielle Bestätigung der nationalen Finanzierungsstellen gegenüber dem EUREKA-Sekretariat, dass Finanzierungsvereinbarungen mit den Projektteilnehmern abgeschlossen worden sind.
Insgesamt soll Eurostars-2 grenzüberschreitende Forschungstätigkeiten durch intensiv Forschung betreibende KMU fördern und zur Integration, Angleichung und zum Gleichlauf nationaler Forschungsprogramme beitragen. Im Rahmen der aus dem vorhergehenden Eurostars-Programm (2008–2013) resultierenden Verbesserungen soll Eurostars-2 zu kürzeren Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen, stärkerer Integration und einer schlanken, transparenten und effizienteren Verwaltung führen, was letztlich Forschung und Entwicklung betreibenden KMU zugutekommt.
Die Beteiligung an Eurostars-2 unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/20136 des Europäischen Parlaments und des Rates. Allerdings sind aufgrund der besonderen operativen Erfordernisse von Eurostars-2 gemäss Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von dieser Verordnung vorzusehen. Um den KMU, die eher mit den nationalen Kanälen vertraut sind und ihre Forschungstätigkeiten ansonsten nur innerhalb ihrer nationalen Grenzen durchführen würden, die Teilnahme zu erleichtern, sollte der Finanzbeitrag zu Eurostars-2 entsprechend den bekannten Regeln der nationalen Programme und mittels einer unmittelbar von den nationalen Behörden durchzuführenden Finanzierungsvereinbarung bereitgestellt werden, wodurch die Unionsmittel und der entsprechende nationale Finanzbeitrag zusammengeführt werden. Daher sollte eine von den Artikeln 15 Absatz 9, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 und Absätze 5–7 und den Artikeln 28–34 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 abweichende Regelung festgelegt werden.7
Das SBFI wurde von der Schweiz («teilnehmender Staat») förmlich damit beauftragt, aus seinem für das Eurostars-Programm vorgesehenen nationalen Budget Finanzhilfen an juristische Personen zu leisten, die an ausgewählten Eurostars-2-Projekten teilnehmen.
Die Umsetzung des gemeinsamen Eurostars-2-Programm erfolgt:
in Übereinstimmung mit Beschluss 553/2014/EU und der Übertragungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und dem EUREKA-Sekretariat, in der die Durchführungsaufgaben definiert werden, die dem EUREKA-Sekreta­riat im Rahmen des gemeinsamen Eurostars-2-Programms übertragen werden, und die Rechte und Pflichten sowie Bedingungen für ihre Durchführung festgelegt werden.
auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen.

vor diesem Hintergrund wird Folgendes vereinbart:

1 Die Texte der Anhänge 1–9 werden in der AS nicht publiziert. Sie können bei der Schweizerischen Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse), 3003 Bern eingesehen werden.

2 ABl. 169, 7.6.2014, S. 1.

3 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

4 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 81).

5 SR 0.424.11; ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 3.

6 Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 81).

7 Die Schweiz ist nicht an spezifische Verfahrensvorschriften gebunden, die nur für EU‑Mitgliedstaaten gelten.

Art. 1 Umfang des Abkommens

Im Rahmen des gemeinsamen Eurostars-2-Programms ist das Ziel dieses Abkommens die Festlegung der Bedingungen für:

die Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms auf der Grundlage der jährlichen Arbeitspläne und gemäss dem Beschluss Nr. 553/2014/EU und der Übertragungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission im Namen der Europäischen Union und dem EUREKA-Sekretariat, in dem die dem EUREKA-Sekretariat übertragenen Durchführungsaufgaben definiert und die Rechte und Pflichten sowie die Bedingungen festgelegt sind;
die Zuständigkeiten des EUREKA-Sekretariats und der nationalen Finanzierungsstellen im Einklang mit den Eurostars-2-Regeln, den Zielen und den Durchführungsmodalitäten, einschliesslich der IPR-Politik für das Eurostars-2-Programm;
die Regeln für den Transfer des EU-Beitrags, einschliesslich die Zuweisung und Verwendung des an die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse)8 überwiesenen EU-Beitrags nach der tatsächlichen Auszahlung der Finanzhilfe an die Eurostars-2-Teilnehmer, die Mittelkontrolle, die Einziehung von zu Unrecht ausbezahlter Beträge und den angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union;
die Etappenziele für die weitere Integration und den Gleichlauf der nationalen Programme, die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 in Abstimmung mit der Europäischen Kommission festgelegt wurden, einschliesslich kürzerer Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen im Einklang mit der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 und den Beteiligungsregeln.

8 Bezeichnung gemäss Ziff. I der Änd. vom 6. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 457). Die Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.

Art. 2 Begriffsbestimmungen
«Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen» bezieht sich auf die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 getroffene und vom EUREKA-Sekretariat umgesetzte Entscheidung, die endgültige Liste der Eurostars-2-Projekte zu genehmigen und den Finanzbeitrag der Union zur Kofinanzierung von förderfähigen Projekten zu gewähren.
«Jährlicher Arbeitsplan» bezieht sich auf eine im Beschluss Nr. 553/2014/EU Artikel 9 beschriebene Verpflichtung, in der es heisst: «Eurostars 2 wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.» Der jährliche Arbeitsplan wird vom Leiter des EUREKA-Sekreta­riats nach vorheriger Zustimmung durch die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 und die Europäische Kommission genehmigt. Als solcher ist er auch Teil der Vereinbarung über den Mitteltransfer, die jährlich zwischen dem EUREKA-Sekretariat und der Europäischen Kommission unterzeichnet wird.
«Nationaler EUREKA-Projektkoordinator (NPK)» bezeichnet den nationalen Ansprechpartner.
«Hochrangige Gruppe für Eurostars-2» bezeichnet die Stelle, die die Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms beaufsichtigt und insbesondere zuständig ist für die Benennung der Mitglieder der Beratenden Gruppe für Eurostars-2, die Genehmigung der operativen Verfahren zur Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms, die Genehmigung der Planung von Aufrufen zur Einreichung von Anträgen und der dazugehörigen Budgets sowie für die Genehmigung der Rangliste der zu finanzierenden Eurostars-2-Projekte.
«Eurostars-2-Teilnehmer» sind juristische Personen, die an einem Eurostars-2-Projekt teilnehmen.
«Eurostars-2-Projekt» bezeichnet ein Projekt, das aufgrund des vom EUREKA-Sekretariat zum Zwecke der Durchführung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms veröffentlichten Aufrufs zur Einreichung von Anträgen und der zentralisierten Begutachtung ausgewählt wurde und in die endgültige Liste der zu finanzierenden Eurostars-2-Projekte aufgenommen wird.
«Haushaltsordnung» bezeichnet die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 20129 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union in der bei der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung.
«Independent Evaluation Panel (IEP)» bezeichnet das unabhängige Expertengremium, das die im Anschluss an den Aufruf des EUREKA-Sekretariats zur Einreichung von Anträgen eingegangenen Bewerbungen anhand vorgegebener Kriterien prüft und eine Rangfolge dieser Anträge erstellt.
«IPR» steht für Intellectual Property Rights, also die geistigen Eigentumsrechte.
«Hauptteilnehmer» bezeichnet das F&E betreibende KMU, das ein Eurostars-2-Projekt leitet.
«Etappenziele»: Die Etappenziele beziehen sich auf:
die «operativen Mindestziele und nationale schrittweise zu erreichende Etappenziele», die im Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates erwähnt sind;
die Finanzierungsziele und nationalen schrittweise zu erreichenden Etappenziele gemäss Definition im Budapester Dokument zu Eurostars-2 für 2014–2020, das an der EUREKA-Ministerkonferenz vom 22. Juni 2012 in Budapest gutgeheissen wurde;
die «schrittweise zu erreichenden Etappenziele», die in den von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 im Juni 2013 in Ankara verabschiedeten «Eurostars (2014–2020) General Implementing Guidelines» weiter ausgeführt wurden.
Die Etappenziele für die nationalen Finanzierungsstellen sind:
(a)
Bewilligungszeit von durchschnittlich 7 Monaten oder weniger ab Schlusstermin;
(b)
ein ausgewogenes Budget der nationalen Finanzierungsstelle und der Europäischen Kommission, damit die ersten 50 Projekte in der Rangliste gefördert werden können:
(c)
ein ausgewogenes Budget der nationalen Finanzierungsstelle und der Europäischen Kommission, damit mindestens 50 % bis 75 % der oberhalb der Schwellenwerte liegenden Projekte gefördert werden können;
(d)
Definition einer einheitlichen Methode zur Beurteilung der finanziellen Lebensfähigkeit auf der Grundlage eines Vorschlags, der von der nationalen Implementierungsgruppe genehmigt wird;
(e)
Annahme eines einheitlichen Berichterstattungssystems auf der Grundlage eines Vorschlags, der von der nationalen Implementierungsgruppe genehmigt wird und nationale Anforderungen berücksichtigt.
Die «nationale Implementierungsgruppe» ist eines der Organe der Verwaltungsstruktur von Eurostars-2, das aus Vertretern von nationalen Finanzierungsstellen besteht und für die Durchführung des Programms auf nationaler Ebene verantwortlich ist. Ihr Ziel besteht darin:
die Etappenziele weiter zu definieren und umzusetzen;
die Umsetzung der «Etappenziele» durch die nationalen Finanzierungsstellen zu überwachen.
Die «nationale Roadmap» bezeichnet einen Handlungsplan, den jede nationale Finanzierungsstelle erarbeiten muss, um die nationalen Etappenziele zu erreichen.
«Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)» bezeichnet Kleinst-, Klein- und mittlere Unternehmen gemäss Empfehlung 2003/361/EG vom 6. Mai 200310.
«F&E betreibendes KMU» bezeichnet ein kleines und mittleres Unternehmen, das mindestens eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt:
(a)
wendet mindestens 10 % des Jahresumsatzes für F&E auf;
(b)
beschäftigt mindestens 10 % seines Vollzeitpersonals (Vollzeitäquivalente, VZÄ) in F&E;
(c)
setzt mindesten fünf VZÄ (für KMU mit weniger als 100 VZÄ) für F&E ein;
(d)
oder setzt mindestens 10 VZÄ (für KMU mit mehr als 100 VZÄ) für F&E ein.
Die «Beteiligungsregeln» bezeichnen die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 201311 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006.
Die «Bewilligungszeit» bezeichnet die Zeitspanne zwischen dem Schlusstermin und dem Datum, an dem der Teilnehmer von der nationalen Finanzierungsstelle über den Finanzhilfebeschluss in Kenntnis gesetzt wird. Im Beschluss Nr. 553/2014/EU und den EU-Verordnungen wird dafür auch der Ausdruck «Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen» verwendet.

9 ABl. 362 vom 31.12.2012, S. 1.

10 Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst­unternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. 124 vom 20.5.2003, S. 36).

11 ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81.

Art. 3 Inkrafttreten und Dauer

Das vorliegende Abkommen tritt rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft und ersetzt ab diesem Datum das Partnerschaftsabkommen vom 16. Dezember 201612 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem EUREKA-Sekretariat für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis am 31. Dezember 2020.

Die dem EUREKA-Sekretariat und der Innosuisse übertragenen Aufgaben müssen bis am 31. Dezember 2025 umgesetzt werden.

Dieses Abkommen bleibt uneingeschränkt in Kraft entweder:

(a)
bis zu seiner Kündigung gemäss Artikel 21 – Aussetzung und Kündigung; oder
(b)
bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, die von den Parteien im Rahmen dieses Abkommens eingegangen wurden.

Die Bestimmungen betreffend Audits und Kontrollen, Geheimhaltung, Veröffentlichungen und geistigem Eigentum sind über den Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens hinaus gültig, soweit dies gemäss den Bedingungen dieses Abkommens notwendig ist13, damit die Parteien die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Rechtsmittel und Vorteile geltend machen können.

Dieses Abkommen kann durch schriftliche Zustimmung beider Parteien verlängert werden.

Die Kosten im Zusammenhang mit Eurostars-2-Projekten, die im Anschluss an den 7. Schlusstermin und die nachfolgenden Aufrufe zur Einreichung von Anträgen bis 2020 ausgewählt werden, sind gemäss den Bedingungen dieses Abkommens förderfähig.

Die Kosten für die Bewertung von Eurostars-2-Projekten des 6. Schlusstermins werden gemäss den Bedingungen der Partnerschaftsvereinbarung vom 15. April 2015 zwischen dem EUREKA-Sekretariat und dem Schweizerischen Bundesrat für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2016 finanziert.

Im Zusammenhang mit dem 6. Eurostars-2-Schlusstermin sind die Finanzhilfevereinbarungen Teil des jährlichen Arbeitsplans 2016; sie werden jedoch nach dem 1. Januar 2017 publiziert. Gemäss den Beteiligungsregeln der Schweiz an Horizont 2020 sind sie grundsätzlich ebenfalls erstattungsfähig nach den Bedingungen dieses Abkommens. Dafür müssen jedoch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Genehmigung des geänderten jährlichen Arbeitsplans 2016 für Eurostars-2 durch die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 und die Europäische Kommission;
Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen nach dem 1. Januar 2017.

12 AS 2017 443

13 Insbesondere Artikel 4 und 18 (Kontrollen, Audits und Untersuchungen), Artikel 20 (Geheimhaltung), Artikel 4.3.2 (Geistige Eigentumsrechte), Artikel 7 (Veröffentlichung von Informationen und Verarbeitung personenbezogener Daten).

Abschnitt I: Die Zuständigkeiten des EUREKA-Sekretariats und der nationalen Finanzierungsstellen


Art. 4 Verpflichtungen der Innosuisse und des EUREKA-Sekretariats

4.1 Allgemeine Verpflichtungen der Innosuisse

Die Innosuisse:

4.1.1 hält sich an alle gesetzlichen Verpflichtungen gemäss dem anwendbaren internationalen und nationalen Recht14;

4.1.2 stellt sicher, dass die Finanzhilfen in Übereinstimmung mit den Beteiligungsregeln und dem Beschluss Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («gemeinsames Eurostars-2-Programm») vergeben werden. Finanzhilfevereinbarungen müssen vor dem 31. August 202115 oder in aussergewöhnlichen und hinreichend begründeten Fällen gemäss Artikel 20(3) der Beteiligungsregeln nach diesem Datum von der nationalen Finanzierungsstellen unterzeichnet werden;

4.1.3 kann seine eigene Muster-Finanzhilfevereinbarungen verwenden, wobei die darin festgelegten Bestimmungen den Beteiligungsregeln oder den nationalen Finanzierungsregeln gemäss Artikel 8 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU entsprechen müssen und es der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und dem Europäischen Rechnungshof möglich sein muss, ihre Rechte gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen wahrzunehmen.

4.2 Finanzielle Verpflichtungen der Innosuisse

Die Innosuisse verpflichtet sich:

4.2.1 jährlich gemäss der Absichtserklärung der Schweiz zuhanden des Generaldirektors der GD Forschung und Innovation der Europäischen Kommission einen Beitrag zur Finanzierung des Eurostars-2-Programms zu leisten (Anhang 1);

4.2.2 die zulässigen Eurostars-2-Teilnehmer, bei denen es sich nicht um natürliche Personen handeln darf, in Übereinstimmung mit der von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 genehmigten Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen und gemäss seinen jeweiligen, vorgängig festgelegten nationalen Finanzierungsregeln aus seinem für das gemeinsame Eurostars-2-Pro­gramm vorgesehenen nationalen Budget finanziell zu unterstützen;

4.2.3 keine Finanzbeiträge an Eurostars-2-Teilnehmer auszurichten, bevor die Unterzeichnung einer Konsortialvereinbarung durch alle Projekt-Teilnehmer vom EUREKA-Sekre­tariat validiert worden ist;

4.2.4 alles Notwendige zu unternehmen, um zusätzliche Finanzmittel16 für die Eurostars-2-Teilnehmer zu beschaffen, falls das vorgesehene nationale Budget ausgeschöpft ist, damit die nationalen Etappenziele dennoch erreicht werden können;

4.2.5 dem EUREKA-Sekretariat bis spätestens fünf Wochen nach der Publikation der Rangliste Informationen über die Verfügbarkeit von Mitteln für Projekte vorzulegen, die über der Qualitätsschwelle liegen;

innerhalb von zwei Wochen die Zuweisung der bereitgestellten Mittel zur finanziellen Unterstützung von Projektteilnehmern in der Reihenfolge der Rangliste bestätigen,
falls das vorgesehene nationale Budget ausgeschöpft ist, innerhalb der folgenden drei Wochen die Verfügbarkeit von zusätzlichen Finanzmitteln oder alternativen Finanzierungen, einschliesslich Eigenfinanzierung, für die Projektteilnehmer bestätigen;

4.2.6 in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung Kontrollen und gegebenenfalls auch Vor-Ort-Kontrollen anhand repräsentativer und risikogestützter Stichproben von Transaktionen durchzuführen, um sicherzustellen, dass zugrunde liegende Transaktionen rechtmässig und ordnungsgemäss sind und dass die aus dem Haushalt der EU finanzierten Massnahmen tatsächlich durchgeführt und korrekt umgesetzt werden. Die Innosuisse: erstattet gegenüber dem EUREKA-Sekretariat Bericht über diese Kontrollen.

4.2.7 jede Doppelfinanzierung aus anderen direkten oder indirekten Finanzierungsquellen der Europäischen Union (wie z. B. Europäische Struktur- und Investitionsfonds) und insbesondere aus dem Horizont-2020-Programm für dieselbe Tätigkeit zu vermeiden. Zu diesem Zweck wird eine besondere diesbezügliche Bestimmung in die Vereinbarungen zwischen der Innosuisse und den Eurostars-2-Teilnehmern aufgenommen;

4.2.8 sicherzustellen, dass sein nationaler Finanzbeitrag an Eurostars-2-Teil­nehmer, die gemäss Horizont 2020 für eine EU-Förderung in Frage kommen, keine aus anderen direkten oder indirekten Quellen (wie z. B Europäische Struktur- und Investitionsfonds) stammenden Finanzmittel der EU enthält und dass die Grundsätze nach Artikel 109 der Haushaltsordnung (Transparenz, Gleichbehandlung, Rückwirkungsverbot, Kumulierungsverbot, Kofinanzierung und Verbot von Gewinnstreben/Gewinnerzielung) eingehalten werden;

4.2.9 die finanzielle Lebensfähigkeit der Bewerber unter Federführung des EUREKA-Sekre­tariats zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Eurostars-2-Teilnehmer über die notwendigen Ressourcen für ihre Beteiligung am Eurostars-2-Projekt verfügen;

4.2.10 sicherzustellen, dass das nationale Förderprogramm mit den allgemeinen Förderkriterien für Eurostars-2 übereinstimmt, wobei dieses Förderprogramm nicht im Widerspruch zum Beschluss Nr. 553/2014/EU und insbesondere zu dessen Anhang I stehen darf und nicht geeignet sein darf, den Ruf der Europäischen Kommission zu gefährden;

4.2.11 dem EUREKA-Sekretariat die Finanzierungsregeln der zugrunde liegenden nationalen Programme der Innosuisse ebenso wie die Förderkriterien für Kosten zuzustellen und deren Einhaltung sicherzustellen.

4.3 Verpflichtungen der Innosuisse gegenüber Eurostars-2-Teilnehmern

Die Innosuisse verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um Folgendes sicherzustellen:

4.3.1 Teilnahmeberechtigung – Die Eurostars-2-Teilnehmer sind Unternehmen, die gemäss Beschluss Nr. 553/2014/EU berechtigt sind, am gemeinsamen Eurostars-2-Programm teilzunehmen, und die über stabile und ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihre Aktivitäten während der gesamte Dauer ihrer Teilnahme am Eurostars-2-Projekt gewährleisten zu können.

4.3.2 IPR – Die ausgewählten Eurostars-2-Projekte werden in Übereinstimmung mit Artikel 41–49 der Beteiligungsregeln17 und gemäss den nationalen Anforderungen durchgeführt. Besondere Bestimmungen zu diesen IPR-Regeln sind in die Finanzhilfevereinbarung zwischen der Innosuisse und den Teilnehmenden aufzunehmen.

4.3.3 Projektänderungen – Der Hauptteilnehmer muss die Innosuisse:, den nationalen Projektkoordinator EUREKA und das EUREKA-Sekretariat unverzüglich über alle wichtigen Änderungen betreffend Ziele, Dauer, Budget und Zusammensetzung des Konsortiums informieren, die während der Durchführung des Projekts eintreten, und um vorherige Genehmigung dieser Änderungen durch das EUREKA-Sekretariat nachsuchen.

4.3.4 Konsortialvereinbarung – Alle Teilnehmer eines Eurostars-2-Projekts unterzeichnen eine Konsortialvereinbarung.

Die von allen unterzeichnete Konsortialvereinbarung befasst sich ausführlich mit Fragen zu den geistigen Eigentumsrechten (IPR), insbesondere hinsichtlich Identifizierung des Projekthintergrunds, Eigentum an den Ergebnissen, Verwertung, Verbreitung und Zugangsrechten sowohl für die Ausführung der Projekte als auch für die Verwertung der Projektergebnisse auf der Grundlage des in den Beteiligungsregeln an Horizont 2020 gewählten Ansatzes sowie der nationalen Anforderungen.

4.3.5 Berichterstattung über Projekt und Teilnehmer – Die Eurostars-2-Teilnehmer liefern dem EUREKA-Sekretariat auf dessen Anfrage genaue Informationen (i) zum Projektfortschritt während der Durchführung des Eurostars-2-Projekts und (ii) zur Verwertung der Projektergebnisse während drei Jahren nach Abschluss des Eurostars-2-Projekts.

4.3.6 Erfolgsbeispiel – Die Teilnehmer werden darüber informiert, dass das EUREKA-Sekretariat mit Zustimmung der Teilnehmer berechtigt ist, jedes Eurostars-2-Projekt als Fallstudie oder Erfolgsbeispiel zur Förderung des gemeinsamen Eurostars-2-Pro­gramms zu verwenden.

4.3.7 Recht zur Durchführung von Ex-post-Audits und Untersuchungen bei Teilnehmern – Das EUREKA-Sekretariat, die Europäische Kommission, das OLAF und der Rechnungshof können gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen bis zu zwei Jahre nach der Zahlung des Restbetrags Ex-post-Audits und Untersuchungen bei Teilnehmern durchführen.

4.3.8 Ethische Beurteilung – Die Teilnehmer setzen die im Rahmen der zentralen ethischen Beurteilung definierten besonderen Anforderungen um und gewährleisten die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften für Horizont-2020-Projekte. Das EUREKA-Sekretariat oder die Europäische Kommission sind berechtigt, jederzeit Kontrollen und Audits bezüglich der Erfüllung dieser Anforderungen in Übereinstimmung mit Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen durchzuführen.

4.4 Informations- und Berichterstattungspflichten von Innosuisse

4.4.1 Innosuisse liefert dem EUREKA-Sekretariat im Rahmen der Vorbereitung der jährlichen Arbeitspläne für Eurostars-2 jährlich Informationen zum vorgesehenen Budget für jeden Schlusstermin.

4.4.2 Verpflichtungserklärung – Innosuisse übermittelt dem EUREKA-Sekretariat bis spätestens 12 Monate nach dem jeweiligen Schlusstermin eine vom gesetzlichen Vertreter von Innosuisse unterzeichnete Verpflichtungserklärung (siehe Vorlage in Anhang 2 mit der Bezeichnung Declaration of Commitments [Verpflichtungserklärung]), einschliesslich der Liste der Eurostars-2-Teil­nehmer, für die eine finanzielle Unterstützung geplant ist, dem Gesamtbetrag der geplanten finanziellen Unterstützung und dem Datum, an dem die Notifikation über den Finanzhilfebeschluss erfolgt. Die Beträge werden in der Landeswährung angegeben. Der Umrechnungskurs gemäss Definition in Artikel 15.2 – Umrechnungskurs kommt zur Anwendung. Die Verpflichtungserklärung enthält zudem eine vom gesetzlichen Vertreter von Innosuisse unterzeichnete Zuverlässigkeitserklärung, die ein fester Bestandteil dieser Erklärung ist (siehe Vorlage in Anhang 2 mit der Bezeichnung «Verpflichtungserklärung»).

Wenn das EUREKA-Sekretariat die Verpflichtungserklärung von Innosuisse nicht innerhalb der festgesetzten Frist erhält, weist das EUREKA-Sekretariat keine EU-Finanzbeiträge an die Projektteilnehmer zu, es sei denn, die Verzögerung wird von Innosuisse gebührend begründet und das EUREKA-Sekretariat erklärt sich damit einverstanden.

4.4.3 Ausgabenerklärung – Innosuisse unterbreitet dem EUREKA-Sekretariat halb­jährlich oder jährlich mittels einer «Ausgabenerklärung» einen Antrag auf Zahlung des EU-Beitrags. Die Ausgabenerklärung umfasst den Betrag und das Datum sämtlicher Finanztransaktionen, die von den Eurostars-2-Teil­nehmern getätigt wurden. Die Beträge werden in der Landeswährung angegeben. Der Umrechnungskurs gemäss Definition in Artikel 15.2 – Umrechnungskurs kommt zur Anwendung. Die Ausgabenerklärung enthält zudem eine vom gesetzlichen Vertreter von Innosuisse unterzeichnete Erklärung, dass Innosuisse mit angemessener Sicherheit feststellen konnte, dass die von den Empfängern angegebenen Kosten korrekt und förderfähig sind und dass Innosuisse dem EUREKA-Sekretariat auf Anfrage zu allen Elementen der Finanztransaktionen hinreichende Belege für die tatsächlich erfolgten Zahlungen, einschliesslich Bankauszügen und Buchhaltungsunterlagen zur Verfügung stellt (siehe Vorlage in Anhang 3 mit der Bezeichnung «Ausgabenerklärung»).

Innosuisse übermittelt dem EUREKA-Sekretariat die Informationen zu den letzten Finanztransaktionen zu Gunsten von Teilnehmern von Eurostars-2-Projekten innerhalb von 12 Monaten nach der Aufforderung des EUREKA-Sekretariats zur Einreichung der Abschlussberichte nach Beendigung des Eurostars-2-Projekts.

Wenn diese Frist nicht eingehalten wird, gibt das EUREKA-Sekretariat keine weiteren EU-Beiträge für die beteiligten Projektteilnehmer mehr frei, es sei denn, die Verzögerung wird von Innosuisse gebührend begründet und das EUREKA-Sekretariat erklärt sich damit einverstanden.

4.4.4 Fortschrittsberichte zu den nationalen Etappenzielen – Innosuisse liefert alle erforderlichen Informationen für die jährliche und Halbzeitbewertung der nationalen Etappen­ziele gemäss Definition in Artikel 2 – Begriffsbestimmungen. Dazu zählen namentlich:

eine Erklärung, falls die durchschnittliche Bewilligungszeit ab Schlusstermin mehr als 7 Monate beträgt, um eine ordnungsgemässe Berichterstattung des EUREKA-Sekretariats gegenüber der nationalen Implementierungsgruppe, der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 und der Europäischen Kommission zu ermöglichen;
jede Änderung der nationalen Roadmap, wenn nötig einschliesslich einer aktualisierten Beschreibung des nationalen Verfahrens zur Fertigstellung des Finanzhilfebeschlusses;
ein Entlastungsplan, falls vom EUREKA-Sekretariat gefordert.

4.4.5 Ergänzende Berichte – Innosuisse übermittelt dem EUREKA-Sekretariat die Daten, die für die kontinuierliche und systematische Überprüfung des spezifischen Programms und des Horizont-2020-Programms sowie für die Bewertung und Folgeabschätzung der Aktivitäten der Europäischen Union erforderlich sind. Diese Daten können während der gesamten Dauer des gemeinsamen Eurostars-2-Programms und bis zu fünf Jahre nach seinem Abschluss angefordert werden.

Innosuisse unterbreitet dem EUREKA-Sekretariat zudem eine Kopie des Evaluationsberichts, sofern es die Auswirkungen der Durchführung von Eurostars-2 auf nationaler Ebene bewertet oder bewertet hat.

4.4.6 Geänderte Dokumente – Nach dem Erhalt der Dokumente, die in Artikel 4.4 – Informations- und Berichterstattungspflichten erwähnt sind, kann das EUREKA-Sekretariat:

(a)
zusätzliche Informationen zum Inhalt der Dokumente anfordern. Innosuisse H legt die geforderten Informationen innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Antrag oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekre­tariat vereinbarten Frist vor;
(b)
die Einreichung von geänderten Dokumenten anfordern. Innosuisse legt die geänderten Dokumente innerhalb der vom EUREKA-Sekretariat in seinem Antrag festgelegten Frist oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbarten Frist vor.

4.5 Kontrollen und Audits

4.5.1 Internes Kontrollsystem – Innosuisse stellt einen wirksamen Management- und Kontrollmechanismus sicher und ist insbesondere verpflichtet:

(a)
ein Rechnungsführungssystem anzuwenden, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt;
(b)
angemessene Massnahmen zu ergreifen, um Unregelmässigkeiten und Betrug zu verhindern, zu erkennen und zu korrigieren;
(c)
ein wirksames und effizientes System der internen Kontrolle einzurichten und dessen Funktionieren sicherzustellen;
(d)
sich einer unabhängigen externen Prüfung zu unterziehen, die gemäss international anerkannten Prüfungsstandards von einer Prüfstelle vorgenommen wird, die von Innosuisse funktional unabhängig ist.

4.5.2 Selbstbewertung des Assurance-Konzepts/internen Kontrollsystems von Innosuisse – Innosuisse legt dem EUREKA-Sekretariat eine Selbstbewertung seines eigenen Assurance-Konzepts/internen Kontrollsystems auf der Grund­lage von Richtlinien vor, die vom EUREKA-Sekretariat bereitgestellt werden. Die Selbstbewertung wird auf zyklischer Basis alle zwei bis vier Jahre verlangt. Der genaue Zeitplan für jede nationale Finanzierungsstelle wird vom EUREKA-Sekretariat in Abhängigkeit davon festgelegt, wie letzteres die Robustheit des Systems der nationalen Finanzierungsstelle einschätzt.

(a)
Die Selbstbewertung umfasst eine Reihe von Bereichen wie etwa:
interne Kontrollmechanismen
Validierung der Ansprüche der Teilnehmer
Zahlungsmodalitäten
Mechanismen zur Betrugsbekämpfung
Audit-Modalitäten
(b)
Die Selbstbewertung umfasst eine förmliche Überprüfung durch eine unabhängige Prüfstelle und einen Audit-Bericht. Diese Überprüfung erfolgt in Übereinstimmung mit:
den offiziellen Auftragsbedingungen, die vom EUREKA-Sekreta­riat festgelegt werden
den vereinbarten Prüfungshandlungen gemäss ISRS 4400
dem Verhaltenskodex der professionellen Wirtschaftsprüfer (Code of Ethics for Professional Accountants)
Die erste Selbstbewertung ist dem EUREKA-Sekretariat spätestens sechs Monate nach Unterzeichnung des bilateralen Abkommens vorzulegen.
(c)
Das EUREKA-Sekretariat nimmt eine Überprüfung der Selbstbewertung und des Audit-Berichts vor und ist berechtigt, für eine Unterlagenkontrolle weitere Nachweise von Innosuisse einzufordern.
(d)
In den Jahren zwischen den förmlichen Selbstbewertungen informiert Innosuisse das EUREKA-Sekretariat über allfällige wesentliche Änderungen seines Assurance-Konzepts. Innosuisse erstattet dem EUREKA-Sekretariat zudem jährlich Bericht über aufgetretene betrügerische Handlungen oder Unregelmässigkeiten.

4.5.3 Jährliche Ausgabenbescheinigung – Innosuisse erstattet dem EUREKA-Sekretariat jährlich Bericht über seine Finanzhilfeausgaben an Teilnehmer. Innosuisse holt den Bericht einer unabhängigen Prüfstelle zur Ausgabenbescheinigung ein. Das Audit konzentriert sich im Wesentlichen auf:

Abgleich des Hauptrechnungslegungssystems und Nachweis der Gesamtsumme, die für Eurostars-Finanzhilfen ausgegeben wurde;
die Übereinstimmung der Finanzhilfen an Eurostars-2-Teilnehmer mit den nationalen Finanzierungsregeln.
Dieses Zertifizierungsaudit wird vorgenommen in Übereinstimmung mit:
den offiziellen Auftragsbedingungen, die vom EUREKA-Sekretariat festgelegt werden;
den vereinbarten Prüfungshandlungen nach ISRS 4400;
dem Verhaltenskodex der professionellen Wirtschaftsprüfer (Code of Ethics for Professional Accountants).

4.5.4 Überprüfungen vor Ort durch das EUREKA-Sekretariat – Das EUREKA-Sekretariat überprüft die Ergebnisse:

der Selbstbewertungen;
der Zertifizierungsaudits;
aller anderen Belege.

Das EUREKA-Sekretariat entscheidet dann über die Notwendigkeit weiterer ausführlicher Überprüfungen vor Ort auf der Ebene der nationalen Finanzierungsstellen. Überprüfungen vor Ort sind risikogestützt und konzentrieren sich im Wesentlichen auf nationale Finanzierungsstellen mit schwächeren Kontrollmechanismen. Das EUREKA-Sekretariat behält sich das Recht vor, bei jeder beliebigen nationalen Finanzierungsstelle ausführliche Überprüfungen vor Ort gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen durchzuführen.

4.5.5 Das EUREKA-Sekretariat liefert weitere ausführliche Richtlinien zur Art der Selbstbewertung und zu den Audits sowie anschauliche Audit-Berichte.

4.5.6 Aufbewahrung der Unterlagen – Innosuisse muss sämtliche Originalunter­lagen, insbesondere Buchführungs- und Steuerunterlagen, vom Tag der Zahlung des Restbetrags an gerechnet fünf Jahre lang auf einem geeigneten Träger aufbewahren; dies gilt auch für nach dem nationalen Recht zulässige digitalisierte Originale, sofern die dort geregelten Bedingungen eingehalten werden. Im Falle von laufenden Audits, Einsprachen, Rechtsstreitigkeiten oder Bearbeitung von Ansprüchen, die dieses Abkommen betreffen, bewahrt Innosuisse die Unterlagen bis zur Erledigung dieser Verfahren auf.

4.5.7 Information – Innosuisse informiert das EUREKA-Sekretariat zudem unverzüglich über:

(a)
jede wesentliche Änderung seiner Systeme, Regeln oder Verfahren, die sich auf die Verwaltung von EU-Mitteln beziehen;
(b)
jede wesentliche Änderung in seiner rechtlichen, finanziellen, technischen, organisatorischen oder eigentumsrechtlichen Situation;
(c)
jede betrügerische Handlung oder jede Unregelmässigkeit, die ihm zur Kenntnis gebracht wird, und jede Situation, die Anlass für eine betrügerische Handlung oder Unregelmässigkeit geben könnte, sowie die getroffenen Massnahmen;
(d)
jedes Ereignis, das den finanziellen Interessen der EU schaden könnte;
(e)
jedes Ereignis, das die Leistungen von Innosuisse gemäss diesem Abkommen verzögern oder gefährden könnte.

4.5.8 Geänderte Dokumente – Nach dem Erhalt der Dokumente, die in Artikel 4.5 – Kontrollen und Audits erwähnt sind, kann das EUREKA-Sekretariat:

(a)
zusätzliche Informationen zum Inhalt der Dokumente anfordern. Innosuisse legt die angeforderten Informationen innerhalb von 15 Kalendertagen nach dem Antrag oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbarten Frist vor;
(b)
die Einreichung von geänderten Dokumenten anfordern. Innosuisse legt die geänderten Dokumente innerhalb der vom EUREKA-Sekretariat in seinem Antrag festgelegten Frist oder innerhalb einer mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbarten Frist vor.

4.6 Erfüllungspflichten des EUREKA-Sekretariats

Durchführungsaufgaben – Im Beschluss zu «Eurostars-2» haben sich die teilnehmenden Staaten darauf geeinigt, das EUREKA-Sekretariat als Durchführungsstelle für Eurostars-2 zu benennen. In Übereinstimmung mit der Übertragungsvereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und dem EUREKA-Sekretariat wird das EUREKA-Sekretariat mit der Verwaltung der EU-Beiträge und den folgenden Durchführungsaufgaben betraut:

4.6.1 Verwaltung der folgenden Lebenszyklus-Phasen von Projekten im Rahmen des Eurostars-2-Programms: Publikation der Aufrufe zur Einreichung von Anträgen auf dafür bestimmten Websites, Information der Bewerber, Entgegennahme von Anträgen, zentrale Überprüfung der Förderkriterien, zentrale Überprüfung der operativen Leistungsfähigkeit, zentrale Auswertung und Rangliste gemäss den Förderkriterien, Ethikprüfung gemäss Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 über die Beteiligungsregeln, Kontrollen und Audits gemäss Artikel 18 – Kontrollen, Audits und Untersuchungen, Überprüfung der Bewertung, Information der nationalen Finanzierungsstellen über das Bewertungsergebnis, Überwachung der Ausführung der Finanzhilfevereinbarung mittels Projektberichten und Audits der nationalen Finanzierungsstellen:

4.6.2 Sicherstellen des Empfangs, der Zuweisung und der Überwachung des Beitrags der Union;

4.6.3 Einholen der für den Transfer des EU-Beitrags erforderlichen Informationen bei den nationalen Finanzierungsstellen;

4.6.4 Fördern von Eurostar-2 und sicherstellen, dass allen potenziellen Teilnehmern ausreichende Anleitungen und Informationen zur Verfügung stehen;

4.6.5 Berichterstattung an die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 und die Europäische Kommission über das Eurostars-2-Programm und Information des EUREKA-Netzwerks über die Aktivitäten von Eurostars-2;

4.6.6 Aufbau und Pflege der bilateralen Abkommen mit den nationalen Finanzierungsstellen und der Verträge mit den Sachverständigen zur Beurteilung der Eurostars-2-Anträge;

4.6.7 Vorbereiten des jährlichen Arbeitsplans für Eurostars-2 sowie Verabschiedung nach vorheriger Zustimmung der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 und der Europäischen Kommission.

4.7 Verpflichtungen des EUREKA-Sekretariats gegenüber Innosuisse

Das EUREKA-Sekretariat ist verpflichtet:

4.7.1 die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Innosuisse die Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 innerhalb von vier Monaten nach dem jeweiligen Schlusstermin mitzuteilen;

4.7.2 die Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 nach dem Erhalt der «Verpflichtungserklärung» der nationalen Finanzierungsstelle gemäss Artikel 12 – Bedingungen für die Zuweisung des EU-Beitrags umzusetzen;

4.7.3 die EU-Beitragszahlungen spätestens 30 Tage nach Erhalt des Antrags von Innosuisse gemäss Artikel 15 – Finanzvorschriften an Innosuisse zu überweisen;

4.7.4 Innosuisse über jede Änderung des Projekts zu informieren und bei jedem Antrag auf eine wesentliche Änderung des Projekts den Rat von Innosuisse einzuholen;

4.7.5 die Eurostars-Projektdatenbank zu pflegen und zu aktualisieren und Innosuisse Zugang dazu zu gewähren;

4.7.6 Innosuisse bei Anfragen bezüglich Daten und Statistiken zu unterstützen;

4.7.7 Innosuisse eine Kopie des Evaluationsberichts zuzustellen, sofern die Auswirkungen der Umsetzung von Eurostars-2-Projekten bewertet werden oder worden sind;

4.7.8 wirksame Massnahmen zu ergreifen, um jede Doppelfinanzierung aus anderen Finanzierungsquellen der Europäischen Union und insbesondere aus dem Horizont-2020-Programm für dieselbe Tätigkeit zu vermeiden;

4.7.9 Kontakt mit der Europäischen Kommission aufzunehmen, um über die zentrale Ausschlussdatenbank abzuklären, ob Bewerber (oder Personen mit Vertretungs-, Entscheidungs- oder Kontrollbefugnissen) je wegen Betrug, Korruption, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen rechtswidrigen Handlung, die gegen die finanziellen Interessen der EU gerichtet war, rechtskräftig verurteilt worden ist, und diese Informationen an Innosuisse weiterzugeben.

14 Insbesondere mit dem Abkommen vom 5. Dezember 2014 für wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, mit dem die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» und an das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung in Ergänzung zu «Horizont 2020» assoziiert wird und mit dem ihre Beteiligung an den Tätigkeiten von «Fusion for Energy» zur Verwirklichung des ITER geregelt wird (SR 0.424.11).

15 In der Schweiz müssen Finanzvereinbarungen vor dem 31. Dezember 2020 unterzeichnet werden.

16 In der Schweiz können ausschliesslich die in Art. 4 des Bundesbeschlusses BBl 2016 7967 bezeichneten Finanzmittel für Eurostars-2-Projekte verwendet werden.

17 ABl. L 347 vom 20.12.2013 – Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation «Horizont 2020» (2014–2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006.

Art. 5 Interessenkonflikt

Innosuisse ergreift alle erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung möglicher Interessenkonflikte und informiert das EUREKA-Sekretariat unverzüglich über alle Umstände, die einen Interessenkonflikt darstellen oder verursachen könnten. Solche Interessenkonflikte könnten insbesondere auftreten infolge wirtschaftlicher Interessen, politischer oder nationaler Affinitäten, familiärer oder emotionaler Bindungen, aus emotionalen Gründen oder aufgrund anderer gemeinsamer Interessen, die die unparteiische und objektive Erfüllung dieses Abkommens beeinträchtigen könnten.

Das EUREKA-Sekretariat kann überprüfen, ob die getroffenen Massnahmen angemessen sind, und fordern, dass innerhalb einer bestimmten Frist zusätzliche Massnahmen ergriffen müssen.

Art. 6 Sichtbarkeit der EU-Finanzierung

Innosuisse muss in jeder Mitteilung oder Veröffentlichung im Zusammenhang mit der Umsetzung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms (einschliesslich in elektronischer Form, über Soziale Medien usw.) Folgendes einfügen:

einen Hinweis auf die EU-Förderung;
das EU-Emblem; und
den folgenden Text:
«Für dieses Projekt wurden Fördermittel aus dem gemeinsamen Eurostars-2-Programm und dem Forschungs- und Innovationsprogramm Horizont 2020 der Europäischen Union bereitgestellt.».

Wenn das EU-Emblem zusammen mit einem anderen Logo dargestellt ist, muss es in angemessener Weise hervorgehoben sein.

Für die Zwecke seiner Pflichten aus diesem Artikel kann Innosuisse das EU-Emblem verwenden, ohne zuerst die Genehmigung der Europäischen Kommission einholen zu müssen. Dies gibt ihm allerdings nicht das Recht auf exklusive Verwendung.

Darüber hinaus darf Innosuisse das EU-Emblem oder vergleichbare Marken oder Logos weder durch Registrierung noch durch sonstige Mittel für sich beanspruchen.

In jeder Mitteilung oder Veröffentlichung von Innosuisse im Zusammenhang mit der Durchführung des Eurostar-2-Programms, unabhängig von Form oder Mittel, muss darauf hingewiesen werden, dass sie nur die Meinung des Verfassers wiedergibt und dass die Europäische Kommission nicht für die etwaige Verwendung der darin enthaltenen Informationen haftet.

Innosuisse stellt sicher, dass die oben genannten Bestimmungen auch von den Eurostars-2-Teilnehmern umgesetzt werden.

Art. 7 Veröffentlichung von Informationen und Verarbeitung personenbezogener Daten

7.1 Veröffentlichung von Informationen

Innosuisse trifft die notwendigen Vorkehrungen, damit das EUREKA-Sekretariat auf seiner Website unter Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen und des Schutzes der personenbezogenen Daten Informationen über die Empfänger von EU-Mitteln veröffentlichen kann: Name und Ort des Empfängers, gewährter Betrag, Art und Zweck der Massnahme.

Bei juristischen Personen wird beim Ort die Adresse angegeben.

Die Informationen dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Offenlegung die Rechte und Freiheiten gemäss der Menschenrechts­konvention gefährdet oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger beeinträchtigt werden könnten.

Dies gilt auch für alle anderen Informationen, die vom EUREKA-Sekretariat auf Ersuchen der Europäischen Kommission veröffentlicht werden sollen, um die Sichtbarkeit der Massnahmen der Europäischen Union zu gewährleisten.

Die Europäische Kommission ist berechtigt, die relevanten Informationen auf ihrer Website direkt zu veröffentlichen.

7.2 Verarbeitung personenbezogener Daten durch das EUREKA-Sekretariat und Innosuisse

Wenn die Durchführung der übertragenen Aufgaben eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten verlangt, werden diese vom EUREKA-Sekretariat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 45/200118 verarbeitet.

Beispielsweise haben Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, das Recht auf Zugang und Korrektur ihrer eigenen personenbezogenen Daten.

Sie können sich auch jederzeit an den Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) wenden.

Innosuisse verpflichtet sich, personenbezogene Daten im Zusammenhang mit ihren Finanzhilfevereinbarungen gemäss den geltenden nationalen Datenschutzgesetzen zu verarbeiten.

7.3 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Empfänger

Innosuisse muss sicherstellen, dass die Empfänger:

bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen ihrer Finanz­hilfevereinbarung oder ihres Vertrags die geltenden Datenschutzvorschriften des internationalen und nationalen Rechts einhalten (einschliesslich der Genehmigungs- und Meldepflichten);
ihren Mitarbeitenden den Zugriff auf die Daten nur in dem zur Durchführung, Verwaltung oder Überwachung der Finanzhilfevereinbarung oder des Vertrags unbedingt erforderlichen Mass gestattet;
die Mitarbeitenden informieren, deren personenbezogene Daten vom EUREKA-Sekretariat oder von Innosuisse erhoben und verarbeitet werden.

18 Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen­bezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

Abschnitt II: Etappenziele

Art. 8 Allgemeine Bestimmungen

Innosuisse stimmt den Etappenzielen gemäss Definition in Artikel 2 – Begriffsbestimmungen zu.

Innosuisse bemüht sich, die Etappenziele bis Mitte des Eurostars-2-Programms im Jahr 2017 zu erreichen.

Innosuisse liefert dem EUREKA-Sekretariat eine Roadmap zur Erreichung der Etappenziele auf der Grundlage einer vom EUREKA-Sekretariat zur Verfügung ge­stellten Vorlage. Die Roadmap umfasst eine Beschreibung des nationalen Prozesses, um den Finanzhilfebeschluss fertigzustellen.

Art. 9 Bewilligungszeit

Die Bewilligungszeit wird vom EUREKA-Sekretariat auf der Grundlage der von Innosuisse zur Verfügung gestellten «Verpflichtungserklärung» für jeden Schlusstermin gemäss den Anforderungen von Artikel 4.4 – Informations- und Berichterstattungspflichten von Innosuisse überwacht.

Gemäss der Strategie «Eurostars-2: 2014–2020» (Budapester Dokument), die an der EUREKA-Ministerkonferenz am 22. Juni 2012 in Budapest bestätigt wurde, den «General Implementing Guidelines» zu Eurostars-2 («Ankara-Dokument»), die von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 im Juni 2013 in Ankara verabschiedet wurden, der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 und den Beteiligungsregeln sollen kürzere Bewilligungszeiten erreicht werden.

Das EUREKA-Sekretariat und Innosuisse unternehmen gemeinsame Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Bewilligungszeit durchschnittlich sieben Monate oder weniger beträgt:

Das EUREKA-Sekretariat unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Finanzierungsergebnisse den Teilnehmern der ausgewählten Eurostars-2-Projekte und Innosuisse innerhalb von vier Monaten nach dem Schlusstermin mitgeteilt werden.
Innosuisse unternimmt alle erforderlichen Anstrengungen, um sicherzustellen, dass die Finanzhilfebeschlüsse mit Projektteilnehmern innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der Finanzierungergebnisse durch Innosuisse fertiggestellt werden.
Art. 10 Beteiligung an den Treffen der Nationalen Implementierungsgruppe

Das Ziel der nationalen Implementierungsgruppe ist:

die Etappenziele weiter zu definieren und umzusetzen;
die Umsetzung der Etappenziele durch die nationalen Finanzierungsstellen zu überwachen.

Innosuisse benennt seine(n) Vertreter in der Nationalen Implementierungsgruppe, die mindestens einmal jährlich zusammentritt, und erteilt ihm respektive ihnen ein Mandat für die Teil­nahme.

Art. 11 Berichterstattung und Bewertung der Etappenziele

Das EUREKA-Sekretariat erstattet gegenüber der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 mindestens einmal jährlich Bericht über die Etappenziele und stützt sich dabei auf die Überwachung der Roadmaps der nationalen Finanzierungsstellen innerhalb der nationalen Implementierungsgruppe und den Stand der Etappenziele einschliesslich der Bewilligungszeit.

Eine Bewertung der Umsetzung der Etappenziele wird 2017 vorgenommen. Bei Bedarf stattet das EUREKA-Sekretariat Innosuisse einen Besuch ab, um auf der Grundlage von bewährten Verfahren Verbesserungen vorzuschlagen.

Abschnitt III: Regeln für den Transfer des EU-Beitrags

Art. 12 Bedingungen für die Zuweisung des EU-Beitrags

Das EUREKA-Sekretariat verpflichtet sich, Innosuisse den EU-Beitrag für Eurostars-2-Projekte gemäss der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2, in Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. 553/2014/EU, der Haushaltsordnung sowie auf der Grundlage der nachstehenden kumulativen Grundsätze und unbeschadet der nachfolgend vereinbarten speziellen Vorschriften zuzuteilen:

(a)
Der EU-Beitrag:
wird aufgrund des in den jährlichen Arbeitsplänen festgelegten Anteils berechnet;
wird aufgrund der förderfähigen Kosten jedes Gesamtprojekts von Eurostars-2 berechnet;
ist auf den maximalen EU-Beitrag in EURO beschränkt, den das EUREKA-Sekreta­riat nach Erhalt der «Verpflichtungserklärung» bestätigt hat.
(b)
Der EU-Beitrag wird zugewiesen, nachdem:
die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2 die Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen getroffen hat und das EUREKA-Sekre­tariat diese umgesetzt hat;
die tatsächlichen Zahlungen von Innosuisse an die Eurostars-2-Teilnehmer erfolgt sind;
die entsprechenden Kostenaufstellungen von Innosuisse vorgelegt wurden;
die Fortschritts- und Abschlussberichte der Eurostars-2-Teilnehmer vorgelegt wurden;
Anträge für kleinere und grössere Änderungen an den Projekten vom EUREKA-Sekretariat und von den nationalen Finanzierungsstellen genehmigt wurden;
das EUREKA-Sekretariat die erwähnten Kostenaufstellungen und Fortschrittsberichte genehmigt hat.
(c)
Der EU-Beitrag darf nicht zu einem Gewinn für Innosuisse oder die Eurostars-2-Teilnehmer führen.
Art. 13 Bedingungen für EU-Beiträge bezüglich der Förderfähigkeit der Kosten

Das EUREKA-Sekretariat akzeptiert Kosten im Zusammenhang mit den Finanzhilfen als förderfähig durch EU-Beiträge, die die folgenden Kriterien erfüllen:

(a)
sie sind Innosuisse tatsächlich entstanden. Beträge, die vom EUREKA-Sekretariat nach Artikel 16 – Wiedereinziehung rückgefordert werden müssen, gelten nicht als tatsächlich entstanden;
(b)
sie sind im folgenden Zeitraum angefallen: Ausgaben im Zusammenhang mit Finanzhilfen werden akzeptiert, wenn die Finanzhilfe nach dem Beginn der Massnahme gemäss Artikel 3 – Inkrafttreten und Dauer vergeben wird und die von der Finanzhilfe unterstützte Massnahme vor dem Beendigungstermin gemäss Artikel 3 – Inkrafttreten und Dauer abgeschlossen wird;
(c)
sie sind direkt mit der Durchführung der Projekte verbunden:
sofern die Finanzbeiträge von Innosuisse in der Form von Finanzhilfen erfolgen, entsprechen die den Teilnehmern geschuldeten Finanzbeiträge den Beträgen, die gemäss den von Innosuisse unterzeichneten Finanzhilfe­vereinbarungen geschuldet werden,
wenn die Finanzbeiträge nicht in der Form von Finanzhilfen erfolgen19, werden sie vom EUREKA-Sekretariat gemäss Äquivalenzregeln bewertet, die von der Europäischen Kommission festgelegt werden;
(d)
sie sind feststellbar und nachprüfbar und insbesondere in der Buchführung von Innosuisse gemäss der üblichen Buchführungspraxis von Innosuisse erfasst;
(e)
sie entsprechen den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über Steuern, Arbeit und Sozialversicherung;
(f)
sie sind angemessen und gerechtfertigt und entsprechen den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung.

19 In der Schweiz werden nur Finanzhilfen vergeben.

Art. 14 Nicht förderfähige Kosten

Das EUREKA-Sekretariat akzeptiert die folgenden Kosten nicht als förderfähig:

(a)
Kosten, die die Bedingungen von Artikel 13 nicht erfüllen, insbesondere:
(i)
Verbindlichkeiten und damit verbundene Kosten (Zinsen),
(ii)
Rückstellungen für zukünftige Verluste oder Verbindlichkeiten,
(iii)
Wechselkursverluste,
(iv)
Bankkosten,
(v)
Ausgaben, die sich aus Verpflichtungen ergeben, die während einer Aussetzung der Durchführung des bilateralen Abkommens und der Übertragungsvereinbarung eingegangen wurden,
(vi)
abzugsfähige Mehrwertsteuer,
(vii)
Beiträge in Form von Sachleistungen, die den Teilnehmern von Dritten unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden;
(b)
Kosten, die im Rahmen eines anderen EU-Förderinstruments geltend gemacht wurden;
(c)
Kosten im Zusammenhang mit der nationalen Durchführung des Programms.
Art. 15 Finanzielle Bestimmungen

15.1 Modalitäten für Zahlungen an Innosuisse

Zahlungsanträge sind über die «Ausgabenerklärung» zu stellen.

Die «Ausgabenerklärung» wird in Landeswährung eingereicht. Es kommen die Bestimmungen zur Umrechnung gemäss Artikel 15.2 – Umrechnungskurs zur Anwendung.

Zahlungen des EUREKA-Sekretariats erfolgen in EURO.

Anträge auf die Zuweisung des EU-Beitrags sind an die Abteilung Eurostars/Pro­gramme Implementation des EUREKA-Sekretariats zu richten.

Das EUREKA-Sekretariat überweist den EU-Beitrag spätestens 30 Tage nach Eingang des Zahlungsantrags der Innosuisse auf das folgende Konto:

Name der Bank: PostFinance AG

Adresse: Mingerstrasse 20, CH-3030 Bern

Zu Gunsten: Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse) CH-3003 Bern

IBAN: CH82 0900 0000 9110 9813 6

BIC: POFICHBEXXX20

sofern alle Anforderungen gemäss diesem Abkommen erfüllt sind.

Das EUREKA-Sekretariat behält sich das Recht vor, Innosuisse besondere Regelungen für Zahlungen während Feiertagen mitzuteilen.

Unvollständige Bankverbindungsdaten haben eine Nichtbezahlung zur Folge.

Das EUREKA-Sekretariat benachrichtigt Innosuisse förmlich und mit erklärenden Dokumenten über akzeptierte Kosten/Zahlungs­anträge.

Zahlungen durch das EUREKA-Sekretariat gelten an dem Tag als geleistet, an dem sie dem Konto von Innosuisse gutgeschrieben werden.

Bankgebühren für Zahlungen an SEPA-Ländern werden zwischen dem EUREKA-Sekretariat und Innosuisse aufgeteilt.

15.2 Umrechnungskurs

Innosuisse meldet dem EUREKA-Sekretariat die Kosten in der Landeswährung.

Das EUREKA-Sekretariat rechnet die Kosten gemäss den folgenden Regeln in EURO um:

(a)
«Verpflichtungserklärung» – Der Wechselkurs zur Angabe der Förderzusagen in der «Verpflichtungserklärung» (Anhang 2 Vorlage «Verpflichtungserklärung») bezieht sich auf den ersten Tag des Monats nach der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen durch die Hochrangige Gruppe für Eurostars-2.
(b)
«Ausgabenerklärung» – Der Wechselkurs zur Angabe der Kosten in der «Ausgabenerklärung» (Anhang 3 Vorlage «Ausgabenerklärung») bezieht sich auf den durchschnittlichen Tageskurs im entsprechenden Finanzierungszeitraum.
(c)
Wiedereinziehung – Der Wechselkurs zur Angabe der Beträge, die wieder eingezogen werden, bezieht sich auf das Datum der Einziehungsanordnung durch das EUREKA-Sekretariat.

Der verwendete Wechselkurs ist der durchschnittlichen Tageswechselkurs gemäss Publikation im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C über den entsprechenden Berichtszeitraum: www.ecb.int/stats/exchange/eurofxref/html/index.en.html.

Wird im Amtsblatt der Europäischen Union kein Tageswechselkurs für die betreffende Währung veröffentlicht, so erfolgt die Umrechnung zum Durchschnittswert der von der Europäischen Kommission ermittelten monatlichen Umrechnungskurse in der Berichtsperiode gemäss Publikation auf ihrer Webseite:

http://ec.europa.eu/budget/contracts_grants/info_contracts/inforeuro/
inforeuro_en.cfm.

15.3 Aussetzung der Zahlungsfrist durch das EUREKA-Sekretariat

Das EUREKA-Sekretariat kann die Zahlungsfrist jederzeit aussetzen, wenn einem Zahlungsantrag keine Folge geleistet kann, weil:

(a)
die Europäische Kommission beschliesst, die Zahlungen auszusetzen;
(b)
der Zahlungsantrag nicht den Bestimmungen dieses Abkommens entspricht;
(c)
die begleitenden Dokumente gemäss Artikel 4.4 – Informations- und Berichterstattungspflichten und Artikel 4.5 – Kontrollen und Audits nicht unterbreitet wurden oder nicht vollständig sind;
(d)
es Zweifel an der Förderfähigkeit der zugrunde liegenden Kosten gibt; oder
(e)
wenn es Hinweise auf einen erheblichen Mangel in der Funktionsweise des internen Kontrollsystems oder darauf gibt, dass die von Innosuisse beglaubigten Kosten in Verbindung mit einer schwerwiegenden Unregelmässigkeit stehen, die noch nicht bereinigt wurde, und eine Aussetzung der Zahlungsfrist notwendig ist, um einen erheblichen Schaden der finanziellen Interessen der EU zu verhindern.

Das EUREKA-Sekretariat benachrichtigt Innosuisse förmlich über die Aussetzung und ihre Gründe.

Die Aussetzung wird mit dem Tag wirksam, an dem das EUREKA-Sekretariat die entsprechende Mitteilung versendet.

Sind die Voraussetzungen für die Aussetzung der Zahlungsfrist nicht mehr erfüllt, wird die Aussetzung aufgehoben und die verbleibende Laufzeit wird wieder aufgenommen.

Dauert die Aussetzung länger als zwei Monate an, kann Innosuisse beim EUREKA-Sekretariat anfragen, ob die Aussetzung weiterläuft.

15.4 Aussetzung der Zahlungen durch das EUREKA-Sekretariat

Das EUREKA-Sekretariat kann die Zahlung jederzeit aussetzen:

(a)
wenn die Europäische Kommission beschliesst, die Zahlungen auszusetzen:
(b)
wenn es Innosuisse gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten oder betrügerische Handlungen nachweisen kann oder wenn Innosuisse seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt;
(c)
wenn es Innosuisse systembedingte oder wiederkehrende Fehler, Unregelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Verstösse gegen die Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder aus anderen mit EU-Mitteln finanzierten Vereinbarungen nachweisen kann, die die Zuverlässigkeit seines internen Kontrollsystems oder die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der zugrunde liegenden Kosten in Fragen stellen;
(d)
wenn es den Verdacht hegt, dass Innosuisse während der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Pflichtverletzungen begangen hat, und prüfen muss, ob sein Verdacht begründet ist;
(e)
wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finanzierung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms gemäss Artikel 7 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Programme») beigetragen hat.

Vor der Aussetzung der Zahlungen muss das EUREKA-Sekretariat Innosuisse förmlich über seine Absicht, die Zahlung auszusetzen, in Kenntnis setzen. Dabei:

gibt es die Gründe für die beabsichtigte Aussetzung der Zahlungen an; und
fordert Innosuisse dazu auf, innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt dieser förmlichen Mitteilung Stellung zu nehmen.

Erhält das EUREKA-Sekretariat keine Stellungnahme oder beschliesst es, das Verfahren trotz der erhaltenen Stellungnahme weiterzuverfolgen, übermittelt es der nationalen Finanzierungsstelle förmlich die Bestätigung der Aussetzung. Andernfalls teilt es Innosuisse förmlich mit, dass das Aussetzungsverfahren nicht weiterverfolgt wird.

Die Aussetzung wird an dem Tag wirksam, an dem das EUREKA-Sekretariat die diesbezügliche Mitteilung versendet.

Sind die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Zahlungen erfüllt, wird die Aussetzung aufgehoben. Das EUREKA-Sekretariat teilt dies Innosuisse förmlich mit.

Während der Aussetzung kann Innosuisse keine Zahlungsanträge einreichen. Zahlungsanträge können nach der Aufhebung der Aussetzung eingereicht oder in den ersten Zahlungsantrag nach der Wiederaufnahme der Zahlungen aufgenommen werden.

20 Fassung des 5. Absatzes gemäss Ziff. I der Änd. vom 6. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 457).

Art. 16 Wiedereinziehung

Hat das EUREKA-Sekretariat Innosuisse einen Betrag zu Unrecht ausbezahlt oder ist nach den Bedingungen dieses Abkommens die Wiedereinziehung gerechtfertigt (beispielsweise bei einem an Innosuisse ausbezahlten Betrag, der den im jährlichen Arbeitsplan genannten Anteil des EU-Beitrags an die Finanzhilfen übersteigt, den die nationalen Finanzierungsstellen den Eurostars-2-Teilnehmern schulden), ist das Innosuisse verpflichtet, dem EUREKA-Sekretariat die fraglichen Beträge zu den von letzterem festgelegten angemessenen Bedingungen und Terminen zurückzuzahlen.

Vor der Wiedereinziehung setzt das EUREKA-Sekretariat Innosuisse förmlich über seine Absicht in Kenntnis, den Betrag wieder einzuziehen, indem es:

den fälligen Betrag beziffert und die Gründe für die Wiedereinziehung mitteilt; und
Innosuisse dazu auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen.

Erhält das EUREKA-Sekretariat keine Stellungnahme von Innosuisse oder beschliesst es, die Wiedereinziehung trotz der erhaltenen Stellungnahme fortzusetzen, bestätigt es die Wiedereinziehung förmlich und unter Angabe der Bedingungen und des Zahlungstermins.

Das EUREKA-Sekretariat zieht den Betrag ein:

(a)
indem es ihn mit Beträgen verrechnet, die das EUREKA-Sekretariat Innosuisse schuldet – falls von der nationalen Finanzierungsstelle direkt deklariert oder mit seiner Einwilligung;
(b)
indem es Innosuisse dazu auffordert, den Betrag direkt auf das Bankkonto des EUREKA-Sekretariats zurückzuzahlen:
Name der Bank:
Belfius Banque Belgique
Adresse:
Boulevard Pacheco 44, 1000 Brüssel, Belgien
Kontoinhaber:
Secrétariat d’EUREKA
IBAN:
BE23 0689 0175 7291
SWIFT-Code:
GKCCBEBB
(c)
Dabei werden gemäss belgischem Recht Verzugszinsen hinzugerechnet.21

Das EUREKA-Sekretariat kann auf die Wiedereinziehung verzichten, wenn die in Artikel 80 der Haushaltsordnung Nr. 966/2012 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

Bankgebühren, die im Wiedereinziehungsverfahren anfallen, gehen zu Lasten von Innosuisse.

21 Gesetz vom 2. August 2002 über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts­verkehr zur Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000.

Art. 17 Finanzkorrekturen durch das EUREKA-Sekretariat

Das EUREKA-Sekretariat kann Finanzkorrekturen vornehmen, indem es:

Kosten im Zusammenhang mit den Finanzhilfen von der EU-Finanzierung ausschliesst, falls diese nicht den Bedingungen nach Artikel 13 – Bedingungen für die Förderfähigkeit der Kosten entsprechen;
den EU-Beitrag im Verhältnis zur Schwere des Verstosses vermindert, wenn Innosuisse gegen eine seiner anderen Verpflichtungen gemäss diesem Abkommen verstossen hat; oder
den EU-Beitrag im Verhältnis zur Schwere des Verstosses reduziert, wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finanzierung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms gemäss Artikel 7 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Programme») beigetragen hat.

Vor der Anwendung von Finanzkorrekturen setzt das EUREKA-Sekretariat Innosuisse förmlich über seine Absicht in Kenntnis. Dabei gibt es die vorgesehenen Korrekturen sowie die Gründe für eine solche Massnahme an und fordert Innosuisse auf, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung Stellung zu nehmen.

Erhält das EUREKA-Sekretariat keine Stellungnahme oder beschliesst es, die Finanzkorrekturen dennoch anzuwenden, übermittelt es Innosuisse förmlich eine Bestätigung seiner Absicht, die Finanzkorrekturen vorzunehmen.

Art. 18 Kontrollen, Audits und Untersuchungen

18.1 Allgemeine Grundsätze

Kontrollen, Audits und Untersuchungen erfolgen gemäss den allgemeinen Grundsätzen, die im Assoziierungsabkommen zu Horizont 2020 und insbesondere in Anhang III dieses Abkommens verankert sind.

Im Interesse der Vereinfachung soll der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelte Audits sowie unverhältnismässige Nachweis- und Berichtspflichten sind zu vermeiden. Werden Audits durchgeführt, so muss den Besonderheiten der nationalen Programme angemessen Rechnung getragen werden.

18.2 Kontrollen, Audits und Untersuchungen bei Innosuisse
durch das EUREKA-Sekretariat, die Europäische Kommission,
das OLAF und den Rechnungshof

Gemäss den Regeln und Modalitäten im Assoziierungsabkommen zu Horizont 2020 und insbesondere im Anhang III dieses Abkommens können das EUREKA-Sekretariat, die Europäische Kommission, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und der Europäische Rechnungshof in der Zeit, in der Innosuisse seinen Verpflichtung aus diesem Abkommen nachkommt, und bis zu fünf Jahre nach der Zahlung des Restbetrags jederzeit Kontrollen und Audits zur Umsetzung des Eurostars-2-Programms vornehmen.

All diese Kontrollen, Audits und Untersuchungen erfolgen vertraulich.

18.3 Kontrollen, Audits und Untersuchungen bei Eurostars-2-Teilnehmern

Innosuisse stellt sicher, dass die Rechte des EUREKA-Sekretariats, der Europäischen Kommission, des OLAF und des Rechnungshofes zur Durchführung von Ex-Post-Audits und ‑Unter­suchungen gemäss ihrer jeweiligen Zuständigkeit auf das Recht erweitert werden, solche Ex-Post-Audits und -Untersuchungen zu den gleichen Bedingungen wie oben ausgeführt auch bei jedem Eurostars-2-Teilnehmer durchzuführen, dessen Kosten ganz oder teilweise durch den EU-Beitrag erstattet werden.

Solche Ex-post-Audits und -Untersuchungen werden vertraulich und während bis zu zwei Jahren nach der Zahlung des Restbetrags durchgeführt.

Art. 19 Finanzielle Haftung

1. In Übereinstimmung mit Artikel 13 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 in Bezug auf das gemeinsame Eurostars-2-Programm ergreifen die teilnehmenden Staaten bei der Durchführung von Eurostars-2 alle gesetzgeberischen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Massnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Haushaltsordnung22 und ihren Anwendungsbestimmungen23 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

In Übereinstimmung mit Artikel 58 Absatz 1 der Haushaltsordnung kann die finanzielle Beteiligung der Union indirekt über andere Einrichtungen umgesetzt werden («indirekte Mittelverwaltung»), sofern ausreichende finanzielle Sicherheiten vorgelegt werden.

Daher müssen neben den teilnehmenden Staaten auch das EUREKA-Sekretariat und alle nationalen Finanzierungsstellen angemessene finanzielle Sicherheiten zum Schutz der finanziellen Interessen der Union vorlegen.

Die finanziellen Verpflichtungen des EUREKA-Sekretariats in Bezug auf das gemeinsame Eurostars-2-Programm gemäss der Übertragungsvereinbarung und den Vereinbarungen über Mitteltransfers (einschliesslich der jährlichen Arbeitspläne), die zwischen der Europäischen Kommission und dem EUREKA-Sekretariat abgeschlossen wurden, werden durch die in Artikel 19.2–19.7 beschriebenen Massnahmen bezüglich der finanziellen Haftung abgedeckt.

2. Die gesamte finanzielle Haftung für die finanziellen Verpflichtungen des EUREKA-Sekre­tariats betreffend den EU-Beitrag an die Aktivitäten des gemeinsamen Eurostars-2-Pro­gramms umfasst:

(a)
den EU-Beitrag an die Verwaltungskosten;
(b)
den EU-Beitrag an die Betriebskosten im Zusammenhang mit Bewertungs­verfahren;
(c)
den EU-Beitrag an andere Betriebskosten als solche, die in Artikel 19.2b genannt sind (z. Bsp. Unterstützung von ausgewählten Eurostars-2-Projekten).

3. Die individuelle Haftung von Innosuisse für die finanziellen Verpflichtungen des EUREKA-Sekre­tariats betreffend den EU-Beitrag an die Aktivitäten des Eurostars-2-Programms beschränkt sich auf einen Anteil an der gesamten finanziellen Haftung gemäss Definition in Artikel 19.2. Dabei gilt:

(a)
Diese anteilsmässige Haftung entspricht dem Verhältnis zwischen der Verpflichtung der jeweiligen nationalen Finanzierungsstelle zur Gesamtverpflichtung aller nationalen Finanzierungsstellen gemäss dem nachfolgenden Absatz c.
(b)
Innosuisse haftet nicht für den EU-Beitrag an die Verwaltungskosten gemäss Artikel 19.2a und nicht für die Betriebskosten im Zusammenhang mit den Bewertungsverfahren gemäss Artikel 19.2b, die vom EUREKA-Sekretariat in Verbindung mit einer spezifischen Vereinbarung über einen Mitteltransfer und dem dazugehörigen jährlichen Arbeitsplan durchgeführt werden, sofern das EUREKA-Sekretariat eine Bankgarantie oder eine andere Sicherheit dafür erhält, die von der Europäischen Kommission bezüglich dieser Verbindlichkeiten als akzeptabel beurteilt wird.
(c)
Innosuisse haftet maximal für den unter Absatz a. berechneten Anteil an allen EU-Finanzbeiträgen, welche die Europäische Kommission an das EUREKA-Sekretariat übermittelt hat. Sie berücksichtigt folglich sämtliche EU-Beiträge an das Eurostars-2-Programm, auf die Innosuisse gemäss seinen Verpflichtungserklärungen und seiner Ausgabenerklärung Anspruch hat und die es zur Unterstützung von Eurostars-2-Projekten tatsächlich erhalten hat.

4. Die Berechnung des Anteils der individuellen Haftung jeder einzelnen nationalen Finanzierungsstelle wird vom EUREKA-Sekretariat vorgelegt, sobald alle Verpflichtungserklärungen in Verbindung mit einem spezifischen Schlusstermin eingetroffen sind und sich das EUREKA-Sekretariat damit einverstanden erklärt hat. Diese Berechnung der individuellen Haftung muss von der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 innerhalb einer Frist von höchstens 60 Kalendertagen nach Beginn des Genehmigungsverfahrens durch das EUREKA-Sekretariat validiert und offiziell bestätigt werden. Alle Verpflichtungserklärungen, die mit einem bestimmten Schlusstermin verbunden sind, müssen innerhalb der in Artikel 4.4.2 genannten Frist beim EUREKA-Sekretariat eingegangen sein.

5. Alle Beträge, die das EUREKA-Sekretariat Innosuisse zu Unrecht bezahlt, werden vom EUREKA-Sekretariat gemäss Artikel 16 zurückgefordert. Im Falle von Betrug, Irrtum, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die von einer bestimmten nationalen Finanzierungsstelle begangen werden, ist das EUREKA-Sekretariat nicht berechtigt, diesen Betrag von anderen nationalen Finanzierungsstelle als derjenigen, die für diesen Betrag haftbar ist, zurückzufordern.

6. Jede Schuld im Zusammenhang mit dem EU-Beitrag an Innosuisse im Rahmen dieses Abkommens, für die Innosuisse haftet, gilt auch als direkte Schuld von Innosuisse gegenüber der Europäischen Union. Die Europäische Kommission ist berechtigt, eine solche Schuld direkt einzufordern, wie in Anhang III des Assoziierungsabkommens zu Horizont 2020 festgelegt ist.

7. Das EUREKA-Sekretariat ergreift alle notwendigen Massnahmen, um das Risiko im Zusammenhang mit der Verwaltung der EU-Finanzbeiträge auf seinen Bankkonten und in den damit verbundenen internen Verfahren und Prozessen zu begrenzen, wie in Anhang 9 – Prüfungsbescheinigung des Abschlussprüfers betreffend der Prozesskontrolle des EUREKA-Sekretariats für den Eurostars-2-Beitrag definiert ist. Dieser Prozess ist Teil der jähr­lichen Abschlussprüfung beim EUREKA-Sekretariat, bei der neben dem Bestätigungsvermerk insbesondere auch eine Prüfungsbescheinigung als Leistung gefordert wird.

22 Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

23 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012.

Abschnitt IV: Schlussbestimmungen

Art. 20 Geheimhaltung

Während der Durchführung des Abkommens und für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem in Artikel 3 – Inkrafttreten und Dauer festgelegten Endtermin müssen die Vertragsparteien Daten, Unterlagen oder sonstiges Material (in irgendeiner Form), das zum Zeitpunkt der Offenlegung (schriftlich) als vertraulich gekennzeichnet wurde («vertrauliche Informationen»), vertraulich behandeln.

Sofern nichts anderes mit dem EUREKA-Sekretariat vereinbart ist, darf Innosuisse vertrauliche Informationen ausschliesslich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Abkommen verwenden.

Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen nur offenlegen, wenn:

die betroffene Partei die andere Partei von der Geheimhaltungspflicht entbindet;
die vertraulichen Informationen an die Öffentlichkeit gelangen, ohne dass die an die Geheimhaltungspflicht gebundene Partei gegen diese Pflicht verstossen hat;
die Weitergabe der vertraulichen Informationen gesetzlich vorgeschrieben ist.
Art. 21 Aussetzung und Kündigung des Abkommens

21.1 Aussetzung des Abkommens

21.1.1 Aussetzung des Abkommens durch das EUREKA-Sekretariat

Dieses Abkommen kann vom EUREKA-Sekretariat ausgesetzt werden, wenn:

(a)
die zwischen dem EUREKA-Sekretariat und der Europäischen Kommission abgeschlossene Übertragungsvereinbarung ausgesetzt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass die Finanzierungsvereinbarung nicht verlängert wird;
(b)
Innosuisse die Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht erfüllt. In diesem Fall kann das EUREKA-Sekretariat das Abkommen ganz oder teilweise aussetzen:
wenn es Innosuisse gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten oder betrügerische Handlungen nachweisen kann oder wenn Innosuisse seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt,
wenn es Innosuisse systembedingte oder wiederkehrende Fehler, Unregelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Verstösse gegen die Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder aus anderen mit EU-Mitteln finanzierten Vereinbarungen nachweisen kann, die die Zuverlässigkeit seines internen Kontroll­systems oder die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der zugrunde liegenden Kosten in Fragen stellen,
wenn es den Verdacht hegt, dass Innosuisse während der Durchführung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Pflichtverletzungen begangen hat, und prüfen muss, ob sein Verdacht begründet ist;
(c)
wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finanzierung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Programme») beigetragen hat.

Vor der Aussetzung des Abkommens muss das EUREKA-Sekretariat Innosuisse förmlich über seine Absicht, das Abkommen auszusetzen, in Kenntnis setzen. Dabei:

teilt es ihm die Gründe für die Aussetzung mit; und
fordert Innosuisse dazu auf, innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Erhalt dieser förmlichen Mitteilung über die beabsichtigte Aussetzung des Abkommen Stellung zu nehmen.

Erhält das EUREKA-Sekretariat keine Stellungnahme oder beschliesst es, die Aussetzung trotz der erhaltenen Stellungnahme fortzusetzen, bestätigt es die Aussetzung in einer förmlichen Mitteilung. Anderenfalls muss es Innosuisse eine förmliche Mitteilung zusenden und ihm mitteilen, dass es das Aussetzungsverfahren nicht fortsetzt.

Die Aussetzung wird an dem Tag wirksam, an dem Innosuisse die Mitteilung erhält (oder an einem späteren in der Mitteilung angegebenen Datum).

Die Aussetzung wird aufgehoben, wenn die Voraussetzung für die Wiederaufnahme der Durchführung des Abkommens erfüllt werden.

Innosuisse wird förmlich über die Aufhebung der Aussetzung unterrichtet, es sei denn, das Abkommen wurde bereits gekündigt.

Während der Aussetzung kann Innosuisse keine Zahlungsanträge einreichen. Zahlungsanträge können nach der Wiederaufnahme der Durchführung eingereicht oder in den ersten Zahlungsantrag nach Wiederaufnahme der Durchführung aufgenommen werden.

21.1.2 Aussetzung des Abkommens durch Innosuisse

Innosuisse kann die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Abkommen ganz oder teilweise aussetzen, wenn aussergewöhnliche Umstände, vor allem höhere Gewalt, die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich machen oder übermässig erschweren.

Innosuisse muss das EUREKA-Sekretariat hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen unter Angabe:

der Gründe für die Aussetzung des Abkommens; und
des Datums der voraussichtlichen Wiederaufnahme seiner Verpflichtungen aus dem Abkommen.

Sobald die Umstände eine Wiederaufnahme der Durchführung gestatten, muss Innosuisse das EUREKA-Sekretariat unverzüglich und förmlich darüber unterrichten, ausser wenn das Abkommen gemäss Artikel 21.2 – Kündigung des Vertrages gekündigt wird.

Während der Aussetzung kann Innosuisse keine Zahlungsanträge einreichen. Zahlungsaufforderungen können nach der Aufhebung der Aussetzung übermittelt werden oder in die erste fällige Zahlungsaufforderung nach Aufhebung der Aussetzung einbezogen werden.

21.2 Kündigung des Abkommens

Dieses Abkommen kann vom EUREKA-Sekretariat unter den folgenden Voraussetzungen gekündigt werden:

wenn die zwischen dem EUREKA-Sekretariat und der Kommission geschlossene Übertragungsvereinbarung gekündigt wird. Die Kündigung wird an dem Tag wirksam, der in der förmlichen Mitteilung an Innosuisse angegeben wurde;
wenn der teilnehmende Staat nicht oder nur teilweise oder zu spät zur Finanzierung des gemeinsamen Eurostars-2-Programms in Übereinstimmung mit Artikel 7 des Beschlusses Nr. 553/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsprogramm zur Unterstützung von Forschung und Entwicklung betreibenden kleinen und mittleren Unternehmen («Eurostars-2 Joint Programme») beigetragen hat. Die Kündigung tritt am in der Benachrichtigung an Innosuisse genannten Datum in Kraft.

Dieses Abkommen kann ausserdem vom EUREKA-Sekretariat oder von Innosuisse gekündigt werden:

(a)
wenn rechtliche, finanzielle, technische, organisatorische oder die Eigentumsverhältnisse betreffende Änderungen auf Seiten von Innosuisse die Erfüllung seine Verpflichtungen aus diesem Abkommen substanziell zu beeinflussen drohen:
(b)
wenn eine der Parteien ihren Verpflichtungen aus diesem Abkommen nicht nachkommt;
(c)
wenn die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch höhere Gewalt (siehe Artikel 22 – Höhere Gewalt) ausgeschlossen ist oder von einer Partei ausgesetzt wird und eine Wiederaufnahme unmöglich ist;
(d)
wenn eine der Parteien sich im Konkursverfahren, in Liquidation oder unter gerichtlicher Zwangsverwaltung befindet, einen Vergleich mit Gläubigern geschlossen oder ihre gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich aufgrund eines in den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens in einer vergleichbaren Lage befindet;
(e)
wenn eine der Parteien (oder eine natürliche Person, die über eine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis verfügt) im Rahmen seiner (ihrer) beruflichen Tätigkeit eine schwere Verfehlung begangen hat, die nachweislich festgestellt wurde;
(f)
wenn eine der Parteien nachweisen kann, dass die andere Partei (oder eine natürliche Person, die über eine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis verfügt) des Betrugs, der Korruption oder der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche oder einer anderen gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Handlung schuldig gemacht hat;
(g)
wenn eine der Parteien nachweisen kann, dass die andere Partei (oder eine natürliche Person, die über eine Vertretungs- oder Entscheidungsbefugnis verfügt) gravierende Fehler, Unregelmässigkeiten oder betrügerische Handlungen bei der Durchführung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen begangen hat;
(h)
wenn eine der Parteien nachweisen kann, dass die andere Partei systembedingte oder wiederkehrende Fehler, Unregelmässigkeiten, betrügerische Handlungen oder Verstösse gegen die Verpflichtungen aus diesem Abkommen oder aus anderen mit EU-Mitteln finanzierten Vereinbarungen begangen hat, die die Zuverlässigkeit seines internen Kontrollsystems oder die Rechtmässigkeit und Ordnungsmässigkeit der zugrunde liegenden Ausgaben in Fragen stellen.

Vor der Kündigung des Abkommens muss die Partei die andere Partei förmlich über ihre Absicht, das Abkommen zu kündigen, in Kenntnis setzen. Dabei muss sie:

ihr die Gründe für die Kündigungsabsicht mitteilen, und
sie dazu auffordern, innerhalb von 45 Kalendertagen nach dem Erhalt dieser förmlichen Mitteilung Stellung zu nehmen;
in den oben unter Buchstabe (b) genannten Fällen unterrichtet die eine Partei die andere Partei über die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem betreffenden Abkommen zu gewährleisten und die Kündigung des Abkommens zu vermeiden.

Erhält die Partei, die ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt hat, keine Stellungnahme der andern Partei oder beschliesst sie, das Kündigungsverfahren trotz der erhaltenen Stellungnahme fortzusetzen, setzt es die andere Partei mit einer förmlichen Mitteilung über die Kündigung und das Datum, an dem diese wirksam wird, in Kenntnis. Andernfalls sendet sie der anderen Partei eine förmliche Mitteilung zu und teilt ihr mit, dass sie das Kündigungsverfahren nicht fortsetzt.

Die Kündigung wird wirksam:

bei Kündigungen gemäss den oben genannten Buchstaben (a), (b) und (d): an dem in der förmliche Mitteilung über die Kündigung angegebenen Tag (siehe oben);
bei Kündigungen gemäss den oben genannten Buchstaben (c), (e), (f), (g) und (h): an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Partei die förmliche Mitteilung über die Kündigung erhält.

Innosuisse stellt einen Antrag zur Zahlung des Restbetrags der EU-Finanzhilfe.

Das EUREKA-Sekretariat berechnet den Endbetrag der EU-Finanzhilfe auf der Grundlage des eingereichten Antrags.

Das EUREKA-Sekretariat akzeptiert keine Kosten im Zusammenhang mit Verträgen und Finanzhilfevereinbarungen, die am Tag der Kündigung nicht abgeschlossen sind, ausser wenn es Innosuisse aus rechtlichen Gründen nicht zuzumuten ist, diese nicht abzuschliessen.

Keine der beiden Parteien kann aufgrund der Kündigung des Abkommens Schadenersatz geltend machen.

Die Aussetzung oder Kündigung berührt nicht die Verpflichtung der Parteien, alle Inputs, Lieferungen und Unterlagen für die Dauer der Teilnahme vorzulegen.

Art. 22 Höhere Gewalt

Als «höhere Gewalt» gelten alle Situationen oder Ereignisse, die:

eine der Parteien daran hindern, ihre Verpflichtungen aus dem Abkommen zu erfüllen;
unvorhersehbar und aussergewöhnlich sind und sich dem Einfluss der Parteien entziehen;
nicht auf Fehler oder Nachlässigkeiten der Parteien (oder an der Massnahme beteiligter Dritter) zurückzuführen sind; und
sich trotz aller gebotenen Sorgfalt als unvermeidbar erweisen.

Folgendes kann nicht als höhere Gewalt geltend gemacht werden:

Dienstleistungs-, Ausstattungs- oder Materialmängel oder Verzögerungen bei der Bereitstellung von Dienstleistungen, Ausstattung oder Material, sofern diese nicht unmittelbar auf einen relevanten Fall von höherer Gewalt zurückgehen;
Arbeitskämpfe oder Streiks; oder
finanzielle Schwierigkeiten.

Alle Situationen höherer Gewalt müssen der anderen Partei unverzüglich unter Angabe der Art, der wahrscheinlichen Dauer und der absehbaren Folgen mitgeteilt werden.

Die Parteien müssen unverzüglich alle erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die durch höhere Gewalt bedingten Schäden zu begrenzen, und alles in ihrer Macht Stehende unternehmen, um die Durchführung so bald wie möglich wieder aufzunehmen.

Es wird keiner Partei als Verstoss gegen die Pflichten aus dem Abkommen ausgelegt, wenn sie durch höhere Gewalt an deren Erfüllung gehindert ist.

Art. 23 Haftung im Schadensfall

Jede Partei haftet alleine für die Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen.

Jede Partei trägt die alleinige Verantwortung dafür, dass ihre Handlungen im Rahmen dieses Abkommens die Rechte Dritter nicht verletzen.

Art. 24 Mitteilungen und Benachrichtigungen

Sämtliche Mitteilungen und Benachrichtigungen sind schriftlich an folgende Adressen zu übermitteln:

An das EUREKA-Sekretariat
An den Leiter des EUREKA-Sekretariats
Rue Neerveld 107
1200 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 2 777 09 50
nfb@eurostars-eureka.eu
24
An die Innosuisse
Herr Marc Pauchard
Wissenstransfer und Internationale Zusammenarbeit
Einsteinstrasse 2
3003 Bern
Schweiz
Tel.: +41 58 483 64 78
marc.pauchard@innosuisse.ch

oder an sonstige Adressen und Empfänger, die von einer der Parteien der anderen Partei schriftlich mitgeteilt werden.

Elektronische Mitteilungen sind auf Verlangen der anderen Partei innerhalb einer vernünftigen Frist durch die unterzeichnete Papierfassung des Originals der Mitteilung zu bestätigen.

Jede der Parteien informiert die andere Partei unverzüglich und schriftlich über Änderungen der vorgenannten Namen und Adressen.

Innosuisse wird ein spezielles Formular (Anhang 4 «Änderung des gesetzlichen Vertreters oder operativen Kontaktstelle») für jede Änderung seiner operativen Kontaktstelle oder seines gesetzlichen Vertreters zur Verfügung gestellt.

Jede Mitteilung gilt als zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie bei der empfangenden Partei eingeht, es sei denn, im Abkommen ist angegeben, dass die Mitteilungen zum Zeitpunkt der Versendung als erfolgt gelten.

E-Mails gelten als an dem Tag eingegangen, an dem sie an die oben genannten Empfänger versandt wurden, es sei denn, der Absender erhält eine Meldung, dass die E-Mail nicht zugestellt wurde. In diesem Fall muss die Mitteilung erneut an die oben angegebene Postadresse geschickt werden. In einem solchen Fall wird dies dem Absender nicht als Verstoss gegen seine Pflicht zur fristgerechten Mitteilung ausgelegt.

Förmliche Mitteilungen in Papierform, die per Einschreiben mit Rückschein versendet werden, gelten als erfolgt:

entweder an dem von der Post registrierten Zustellungstag; oder
am Schlusstermin für die Abholung bei der Poststelle.

24 Fassung gemäss Ziff. I der Änd. vom 6. Dez. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 457).

Art. 25 Änderungen

Änderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch einen Unterschriftsbevollmächtigten beider Parteien.

Dieses Abkommen wird geändert, sofern eine oder mehrere Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Dokumentes, das in Verbindung damit ausgeführt wird, nicht mit der Übertragungsvereinbarung übereinstimmt.

Änderungsanträge sind ordnungsgemäss zu begründen und der andern Partei rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderung zu übermitteln, ausser wenn die Änderung von der beantragenden Partei ausreichend begründet wird und die andere Partei zustimmt.

Änderungen treten an dem Tag in Kraft, an dem sie von der letzten Partei unterzeichnet werden, oder an dem Tag, an dem der Änderungsantrag genehmigt wird.

Änderungen werden an dem von den Parteien vereinbarten Tag wirksam oder, wenn kein Tag vereinbart wurde, an dem Tag, an dem die geänderte Vereinbarung in Kraft tritt.

Art. 26 Sprache

Dieses Abkommen wird in englischer Sprache abgeschlossen.

In allen Dokumenten und Benachrichtigungen, einschliesslich Berichten und Arbeitsergebnissen, sowie in allen Sitzungen, die gemäss diesem Abkommen oder in Zusammenhang mit diesem Abkommen durchgeführt werden, ist die englische Sprache zu verwenden.

Sämtliche Übersetzungen dienen lediglich dem besseren Verständnis und haben keine rechtliche Wirkung.

Art. 28 Beilegung von Streitigkeiten

Sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich Auslegung, Anwendung oder Gültigkeit dieses Abkommens, die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer von einem oder mehreren gemäss dieser Ordnung ernannten Schiedsrichter(n) endgültig entschieden. Wenn von den Konfliktparteien nicht anders vereinbart, ist der Schiedsort Brüssel.

Dieses Abkommen schränkt in keiner Weise das Recht der Parteien ein, vor einem zuständigen Gericht Unterlassungsansprüche geltend zu machen oder einen Schiedsspruch durchzusetzen.

Art. 29 Salvatorische Klausel

Sollte(n) eine oder mehrere der Bestimmungen dieses Abkommens oder eines im Zusammenhang mit diesem Abkommen ausgefertigten Dokuments von einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde nach einem anwendbaren Recht, einschliesslich des Wettbewerbsrechts, in irgendeiner Hinsicht für unwirksam, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so werden die Wirksamkeit, Rechtsmässigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Be­stimmungen dieses Abkommens oder Dokuments keinesfalls berührt oder beeinträchtigt; dies gilt jedoch nur, soweit sich die Parteien in diesem Fall verpflichten, alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung durch eine neue, rechtsgültige Bestimmung zu erfüllen, die den gleichen (oder einen im Wesentlichen ähnlichen) wirtschaftlichen Nutzen oder die gleiche (oder eine im Wesentlichen ähnliche) wirtschaftliche Belastung bewirkt.

Art. 30 Abtretungen

Innosuisse tritt ihm aus diesem Abkommen zustehende Rechte und Pflichten nur mit vorheriger und schriftlicher Genehmigung des EUREKA-Sekretariats ab.25

Das EUREKA-Sekretariat tritt ihm zustehende Rechte und Pflichten nur mit vorheriger und schriftlicher Genehmigung der Europäischen Parlament Kommission und der Hochrangigen Gruppe für Eurostars-2 ab.

25 Eine Abtretung der operativen Aufgaben des SBFI an die Agentur für Innovationsförderung «Innosuisse» ist für 2018 oder 2019 geplant. Diese Abtretung wird in einer Änderung zum vorliegenden Abkommen gemäss den Be­stimmungen von Art. 25 definiert.

Art. 31 Abtretung von Zahlungsansprüchen an Dritte

Zahlungsansprüche von Innosuisse gegenüber dem EUREKA-Sekretariat dürfen nicht an Dritte abgetreten werden, ausser in gerechtfertigten Fällen, in denen die Situation dies verlangt.

Die Abtretung ist für das EUREKA-Sekretariat nur wirksam, wenn es diese Abtretung auf der Grundlage eines begründeten schriftlichen Antrags von Innosuisse akzeptiert hat. Fehlt diese Zustimmung oder werden die darin enthaltenen Bedingungen nicht eingehalten, ist die Abtretung für das EUREKA-Sekretariat unwirksam.

Eine Abtretung entbindet die Innosuisse in keinem Fall von seinen Verpflichtungen gegenüber dem EUREKA-Sekretariat.

Art. 32 Auslegung des Abkommens

Die Bestimmungen in den Bedingungen des bilateralen Abkommens haben Vorrang vor den Anhängen.

Ausgefertigt in zwei Originalen in englischer Sprache.

Bern, 29. August 2017

Für den Schweizerischen Bundesrat,
vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation:

Mauro Dell’Ambrogio
Staatssekretär

Brüssel, 5. September 2017

Für das
EUREKA-Sekretariat:

Herr Philippe Vanrie
Leiter des EUREKA-Sekretariats