Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zuteilung von Nieren im Rahmen des nationalen Überkreuz-Lebendspende-Programms (Programm).
810.212.3
vom 18. Oktober 2017 (Stand am 15. November 2017)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 15 und 50 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes
vom 8. Oktober 20041,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Zuteilung von Nieren im Rahmen des nationalen Überkreuz-Lebendspende-Programms (Programm).
1 Das Programm soll die Spende von Nieren zwischen inkompatiblen Paaren ermöglichen (Überkreuz-Lebendspende).
2 Als inkompatibel gilt ein Paar, wenn die Patientin oder der Patient die Niere einer Person, die ihr oder ihm eine solche spenden will, aus immunologischen Gründen nicht annehmen kann.
3 Für die Durchführung des Programms ist die Nationale Zuteilungsstelle zuständig.
4 Die Transplantationszentren nehmen Überkreuz-Lebendspenden zwischen mehr als zwei inkompatiblen Paaren nur im Rahmen des Programms vor.
1 Ein inkompatibles Paar wird in das Programm aufgenommen, wenn:
2 Der Wohnsitz der spendewilligen Person und der Patientin oder des Patienten ist für die Aufnahme in das Programm nicht massgeblich.
3 Erfüllt ein Paar die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr, so wird es aus dem Programm ausgeschlossen.
1 Die Transplantationszentren entscheiden in Form einer Verfügung über die Aufnahme in das Programm sowie über den Ausschluss daraus.
2 Sie müssen die Akten während zehn Jahren aufbewahren.
1 Die Transplantationszentren melden die in das Programm aufgenommenen inkompatiblen Paare zusammen mit den erforderlichen Daten unverzüglich der Nationalen Zuteilungsstelle.
2 Sie melden namentlich die folgenden Daten der Patientin oder des Patienten:
3 Sie melden namentlich die folgenden Daten der spendewilligen Person:
4 Sie informieren die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich:
1 Eine spendewillige Person kann eine Niere spenden:
2 Die Transplantationszentren informieren die spendewillige Person über diese Möglichkeiten.
3 Will eine spendewillige Person einer Patientin oder einem Patienten eines in das Programm aufgenommenen Paars eine Niere spenden, so ermittelt die Nationale Zuteilungsstelle anhand der Daten der spendewilligen Person und der Daten der Personen auf der Warteliste sowie der Zuteilungskriterien und -prioritäten nach den Artikeln 9–26 der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20072 die Patientin oder den Patienten mit der höchsten Priorität.
4 Die spendewillige Person und die ermittelte Patientin oder der ermittelte Patient werden als Paar in das Programm aufgenommen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllt sind.
5 Die spendewillige Person und die ermittelte Patientin oder der ermittelte Patient können nur gemeinsam Teil der besten Kombination sein.
1 Die Nationale Zuteilungsstelle ermittelt periodisch diejenigen Paare, bei denen vorbehältlich einer Kreuzprobe (Art. 12) keine immunologischen Gründe vorliegen, die gegen eine Transplantation sprechen (kompatible Paare).
2 Als immunologischer Grund gilt:
3 Die Nationale Zuteilungsstelle berücksichtigt bei der Ermittlung kompatibler Paare:
1 Die Nationale Zuteilungsstelle ermittelt unter den kompatiblen Paaren periodisch die beste Kombination.
2 Sie berücksichtigt dabei in der nachstehenden Reihenfolge:
3 Sind unter Berücksichtigung der Kriterien nach Absatz 2 mehrere Kombinationen gleichrangig, so entscheidet das Los.
4 Die Nationale Zuteilungsstelle berücksichtigt nur Kombinationen, die beide Personen eines inkompatiblen Paars einschliessen.
5 Wird eine Patientin oder ein Patient nicht in die Warteliste nach Artikel 3 der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20074 aufgenommen, so beginnt die Wartezeit am Tag der Aufnahme in das Programm. Im Übrigen gelten für die Berechnung der Wartezeit die Artikel 3 und 3a der Organzuteilungsverordnung EDI vom 2. Mai 20075.
Die Transplantationszentren sorgen dafür, dass die Daten nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e und Absatz 3 Buchstabe e im Zeitpunkt der Ermittlung kompatibler Paare und der besten Kombination nicht älter als drei Monate sind. Sie liefern die Daten spätestens eine Woche vor der Ermittlung.
Besteht bei einem inkompatiblen Paar eine vorübergehende Kontraindikation für die Entnahme oder Transplantation, so wird es bei der Ermittlung kompatibler Paare und der besten Kombination nicht berücksichtigt.
1 Die Nationale Zuteilungsstelle validiert die ermittelte beste Kombination unter den kompatiblen Paaren. Sie kann dafür Expertinnen und Experten beiziehen.
2 Sie teilt den Transplantationszentren die Paare der besten Kombination mit.
1 Die Transplantationszentren stellen mit einer Kreuzprobe fest, ob das Gewebe der spendenden Person sich mit demjenigen der Patientin oder des Patienten verträgt, und informieren die Nationale Zuteilungsstelle über das Ergebnis.
2 Ist bei einem oder mehreren Paaren eine Entnahme oder Transplantation nicht möglich, so ermittelt die Nationale Zuteilungsstelle erneut die beste Kombination nach Artikel 8.
3 Liegen bei allen Paaren einer Kombination keine Gründe gegen eine Entnahme oder Transplantation vor, so teilt die Nationale Zuteilungsstelle den ermittelten Patientinnen und Patienten die Nieren zu und informiert die betroffenen Transplantationszentren über den Entscheid.
Ist eine Patientin oder ein Patient in die Warteliste aufgenommen worden, so wird sie oder er für die Zuteilung einer Niere einer verstorbenen Person nach den Artikeln 28–32 der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20076 nicht berücksichtigt, solange die Ermittlung kompatibler Paare und der besten Kombination sowie die Zuteilung nach dieser Verordnung im Gange sind.
1 Die Transplantationszentren organisieren die Organentnahme und die Transplantation und führen sie durch.
2 Sie stellen sicher, dass den spendewilligen Personen die Nieren mit einer zeitlichen Differenz von höchstens acht Stunden entnommen werden.
3 Sie streichen Patientinnen und Patienten, denen eine Niere transplantiert wurde, unverzüglich von der Warteliste und schliessen sie aus dem Programm aus.
1 Kann eine entnommene Niere der vorgesehenen Patientin oder dem vorgesehenen Patienten nicht transplantiert werden, so informiert das Transplantationszentrum die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich.
2 Kann die Niere einer anderen Person transplantiert werden, so teilt die Nationale Zuteilungsstelle sie nach Artikel 31 Absatz 2 der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20077 zu.
3 Die Transplantationszentren informieren die Paare bei der Aufnahme in das Programm über diese Regelung.
Die Nationale Zuteilungsstelle dokumentiert ihre Entscheide. Diese müssen eine transparente und nachvollziehbare Begründung der Zuteilung enthalten.
1 Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle jede Transplantation melden.
2 Kann eine Transplantation nicht durchgeführt werden oder bleibt sie erfolglos, so muss das Transplantationszentrum der Nationalen Zuteilungsstelle die Gründe dafür mitteilen.
1 Die Anonymität der spendewilligen Personen sowie der Patientinnen und Patienten ist zu wahren, bis die Transplantationen erfolgt sind.
2 Sie kann nach der Transplantation aufgehoben werden, wenn die betroffenen Personen damit einverstanden sind.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) betreibt die Datenbank Swiss Kidney Paired Donation System (SwissKiPaDoS) und stellt sie der Nationalen Zuteilungsstelle zur Erfüllung folgender Aufgaben zur Verfügung:
Das SwissKiPaDoS enthält die Daten nach Artikel 5 sowie die Daten, die während des Zuteilungsverfahrens generiert werden.
1 Das BAG trägt als Inhaber der Datensammlung die Verantwortung für das SwissKiPaDoS. Es ist für die Sicherheit des SwissKiPaDoS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich.
2 Artikel 34c Absatz 2 Buchstaben b–f der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20078 gilt sinngemäss.
1 Die Nationale Zuteilungsstelle stellt die Programmierung und in Absprache mit dem BAG die Weiterentwicklung des SwissKiPaDoS sicher.
2 Artikel 34d der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 20079 gilt sinngemäss.
Die folgenden Stellen tragen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten online in das SwissKiPaDoS ein:
Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten online im SwissKiPaDoS einsehen:
Der Zugriff auf die Daten des SwissKiPaDoS durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Nationalen Zuteilungsstelle, der Transplantationszentren und des BAG richtet sich nach Artikel 34g der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 200710.
10 SR 810.212.4
Die Datensicherheit, die Protokollierung, die Aufbewahrung der Daten, das Auskunfts- und Berichtigungsrecht sowie die Bearbeitung der Daten zu Forschungszwecken richtet sich nach den Artikeln 34i–k und 34m der Organzuteilungsverordnung vom 16. März 200711.
11 SR 810.212.4
1 Die Nationale Zuteilungsstelle überträgt die folgenden Daten aus dem SOAS in das SwissKiPaDoS:
2 Die Transplantationszentren erfassen im SOAS die folgenden Daten:
1 Das BAG evaluiert das Programm, namentlich die Kriterien nach den Artikeln 7 und 8 regelmässig, erstmals aber spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.
2 Es informiert das Eidgenössische Departement des Innern über die Ergebnisse der Evaluation und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.
Diese Verordnung tritt am 15. November 2017 in Kraft.