680.114

Verordnung des EFD
über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen und Verluste von gebrannten Wassern

(Alkoholfehlmengenverordnung)

vom 15. September 2017 (Stand am 1. Januar 2022)

Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),

gestützt auf die Artikel 41 Absatz 2 und 64 Absatz 4 der Alkoholverordnung
vom 15. September 20171,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Mit dieser Verordnung werden festgelegt:

a.
die Berechnung der Fehlmengen bei Spirituosen und steuerpflichtigem Ethanol;
b.
die Pauschalen für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol.
Art. 2 Berechnung der Fehlmengen und der Verluste

1 Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.

2 Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.

3 Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.

Art. 3 Übersteigen der Pauschalen

Ist ein regelmässiges Übersteigen der Pauschalen aufgrund besonderer Produktions- oder Lagermethoden nachweisbar, so kann das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit2 auf Gesuch mit der berechtigten Person davon abweichende Werte vereinbaren.

2 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589).

Anhang

(Art. 2 Abs. 1)

Fehlmengen bei Spirituosen

Produktionsvorgang

Pauschalwert (in Prozent)

Herstellung

2

Grundlage:

Hergestellte Menge gemäss Herstellungsrapport

Verarbeitung

Fabrikation, Umbrand, Mazeration

5

Grundlage:

Verarbeitete Menge gemäss Veredelungsrapport

Abfüllung

in Kleinverkaufsbehältnisse

2

Grundlage:

Zur Abfüllung eingesetzte Menge gemäss Abfüllrapport

Lagerung

Holzfasslagerung

5

Lagerung von Offenware

1

Grundlage:

durchschnittlicher jährlicher Lager­bestand