Art. 1 Zweck
Mit dieser Verordnung werden festgelegt:
- a.
- die Berechnung der Fehlmengen bei Spirituosen und steuerpflichtigem Ethanol;
- b.
- die Pauschalen für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol.
680.114
vom 15. September 2017 (Stand am 1. Januar 2022)
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD),
gestützt auf die Artikel 41 Absatz 2 und 64 Absatz 4 der Alkoholverordnung
vom 15. September 20171,
verordnet:
Mit dieser Verordnung werden festgelegt:
1 Die Berechnung der Fehlmengen von Spirituosen erfolgt pauschaliert nach den im Anhang festgelegten Werten.
2 Die Pauschale für nicht nachweisbare Produktions- und Lagerverluste bei unversteuertem Ethanol beträgt 2 Prozent. Die Grundlage für die Berechnung bildet das Inventar.
3 Werden gebrannte Wasser in Behältnissen gelagert, die an Endkonsumenten und Endkonsumentinnen abgegeben werden, so können keine Fehlmengen oder Verluste geltend gemacht werden.
Ist ein regelmässiges Übersteigen der Pauschalen aufgrund besonderer Produktions- oder Lagermethoden nachweisbar, so kann das
2
Die Fehlmengen und die Verluste sind bei der Berechnung der für die Besteuerung massgebenden Menge gebrannter Wasser in Abzug zu bringen.
Die Verordnung vom 10. Juni 19973 über die als steuerbefreit anerkannten Fehlmengen von gebrannten Wassern in Steuer- und Verschlusslagern wird aufgehoben.
3 [AS 1997 1477; 1999 1810]
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
(Art. 2 Abs. 1)
Produktionsvorgang | Pauschalwert (in Prozent) |
Herstellung | 2 |
Grundlage: Hergestellte Menge gemäss Herstellungsrapport | |
Verarbeitung | |
Fabrikation, Umbrand, Mazeration | 5 |
Grundlage: Verarbeitete Menge gemäss Veredelungsrapport | |
Abfüllung in Kleinverkaufsbehältnisse | 2 |
Grundlage: Zur Abfüllung eingesetzte Menge gemäss Abfüllrapport | |
Lagerung | |
Holzfasslagerung | 5 |
Lagerung von Offenware | 1 |
Grundlage: durchschnittlicher jährlicher Lagerbestand | |