1 Lässt sich das Datum der ersten Inbetriebnahme eines Motors nicht zweifelsfrei ermitteln, so ist im Abgaswartungsdokument als Datum der ersten Inbetriebnahme das Datum der Durchführung der ersten Abgasnachuntersuchung einzutragen.
2 Bestehende Abgaswartungsdokumente von in Betrieb stehenden Motoren dürfen so lange weiter verwendet werden, bis darin kein Platz für weitere Eintragungen von Abgasnachuntersuchungen mehr vorhanden ist.
3 Abgaswartungsdokumente von Motoren, die mit einem Partikelfilter-System ausgerüstet sind und die keine entsprechende Rubrik für die Bestätigung von periodischen Kontrollen dieser Partikelfilter-Systeme enthalten, können weiterhin verwendet werden. Die periodischen Kontrollen sind durch ein Messprotokoll (Ausdruck) zu bestätigen.
4 Personen und Betriebe, die nach bisherigem Recht für die Durchführung der Abgasnachuntersuchung zugelassen waren, dürfen diese Untersuchung weiterhin durchführen, sofern sie die Bedingungen für ihre Zulassung weiterhin erfüllen.
5 Die erste Kontrolle eines Partikelfilter-Systems muss spätestens bis am 1. Januar 2019 durchgeführt werden. Wurde an einem Partikelfilter-System bereits im Zeitraum eines Kalenderjahrs vor dem 1. Januar 2019 nachweislich eine Kontrolle durchgeführt, so kann die nächste Kontrolle unter Einhaltung der Fristen nach Artikel 8 Absätze 1 und 2 vorgenommen werden.