Art. 1 Gegenstand und anwendbares Recht
1 Diese Verordnung regelt die Bearbeitung von Personendaten in der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
2 Das Informationssystem für Strafsachen (Art. 110a ZG) wird in der Verordnung vom 20. September 20136 über das Informationssystem für Strafsachen der Eidgenössischen Zollverwaltung geregelt.
3 Das Informationssystem für Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und andere Überwachungsgeräte (Art. 110f ZG) wird in der Verordnung vom 4. April 20077 über den Einsatz von Bildaufnahme-, Bildaufzeichnungs- und anderen Überwachungsgeräten durch die Eidgenössische Zollverwaltung geregelt.