221.302.34

Verordnung

der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde über
die Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung
von Revisionsunternehmen ausländischer Anleihensemittenten

(Bekanntmachungsverordnung RAB, BekV-RAB)

vom 23. August 2017 (Stand am 1. Oktober 2017)

Die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde (RAB),

gestützt auf Artikel 8 Absatz 5 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 20051 (RAG),

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Bei einer Gesellschaft nach ausländischem Recht, deren Anleihensobligationen an einer Schweizer Börse kotiert werden sollen oder sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. b RAG) und deren Revisionsunternehmen nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, entfällt gestützt auf Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b RAG die Zulassungspflicht des Revisionsunter­neh­mens, wenn die fehlende staatliche Beaufsichtigung nach dieser Verordnung be­kannt gemacht wird.

Art. 2 Bekanntmachung der fehlenden staatlichen Beaufsichtigung vor der Kotierung der Anleihensobligation

Wenn der Emittent von Anleihensobligationen nach Artikel 1 einen Emissions­prospekt erstellen muss oder freiwillig erstellt, muss er im Emissions­prospekt und in einer allfälligen Zusammenfassung ­davon ausdrücklich, gut sichtbar und an promi­nenter Stelle darauf hinweisen, dass das Revisionsunternehmen des Emittenten nicht von einer vom Bundesrat anerkannten ausländischen Revisionsaufsichts­be­hör­de beaufsichtigt wird.

Art. 5 Übergangsbestimmungen

1 Artikel 3 gilt auch für Anleihensobligationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits an einer Schweizer Börse kotiert sind.

2 Die Schweizer Börse sorgt dafür, dass spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu jeder bei ihr kotierten Anleihensobligation die entsprechenden Informationen auf ihrer Website bekannt gemacht sind.

3 Erhält die Schweizer Börse für Anleihensobligationen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bei ihr kotiert sind, innerhalb der von ihr festgelegten Frist keine Mitteilung des Emittenten, so wird vermutet, dass das Revisionsunternehmen nicht von einer vom Bundesrat anerkannten Revisionsaufsichtsbehörde beaufsichtigt wird.