Art. 1 Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft
1. Die Vertragsparteien garantieren jedem in ihrem Zuständigkeitsbereich das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft.
2. Das Recht auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft ist das Recht, Anstrengungen zu unternehmen, um die Ausübung der Zuständigkeiten einer kommunalen Gebietskörperschaft zu bestimmen oder zu beeinflussen.
3. Das Gesetz legt die Mittel zur Erleichterung der Ausübung dieses Rechts fest. Es kann für bestimmte Umstände oder Kategorien von Personen besondere Massnahmen vorsehen, sofern dadurch nicht bestimmte Personen oder Gruppen ungerechtfertigt diskriminiert werden. Im Einklang mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Verpflichtungen des betreffenden Vertragsstaates kann das Gesetz namentlich besondere Massnahmen vorsehen, die ausdrücklich auf Wahlberechtigte begrenzt sind.
4.1 Jede Vertragspartei erkennt durch Gesetz das Recht ihrer Staatsangehörigen an, bei der Wahl der Mitglieder des Rates oder der Versammlung der kommunalen Gebietskörperschaft, in der sie ihren Aufenthalt haben, als Wähler oder als Kandidaten mitzuwirken.
4.2 Das Gesetz anerkennt zudem das Recht sonstiger Personen auf eine derartige Mitwirkung in Fällen, in denen die Vertragspartei dies im Einklang mit ihrer eigenen verfassungsmässigen Ordnung beschliesst oder dies den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei entspricht.
5.1 Formalitäten, Voraussetzungen oder Einschränkungen bezüglich der Ausübung des Rechts auf Mitwirkung an den Angelegenheiten einer kommunalen Gebietskörperschaft müssen durch Gesetz vorgeschrieben und mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei vereinbar sein.
5.2 Das Gesetz schreibt diejenigen Formalitäten, Voraussetzungen und Einschränkungen vor, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass durch die Ausübung des Rechts auf Mitwirkung die ethische Integrität und die Transparenz bei der Ausübung von Zuständigkeiten der kommunalen Gebietskörperschaften nicht gefährdet werden.
5.3 Sonstige Formalitäten, Voraussetzungen oder Einschränkungen müssen für das Funktionieren eines wirklich demokratischen politischen Systems, für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft oder für die Einhaltung von Erfordernissen der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragspartei notwendig sein.