814.56

Verordnung
über die Gebühren im Strahlenschutz

(GebV-StS)

vom 26. April 2017 (Stand am 1. Februar 2021)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.

Art. 3 Gebührenpflicht

Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.

Art. 4 Verzicht auf Gebührenerhebung

1 In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, insbesondere:

a.
für die Entsorgung von radioaktivem Material, bei dessen Entstehung das StSG noch nicht anwendbar war oder dessen Eigentümerin oder Eigentümer nicht oder nicht mehr eruierbar ist;
b.
für Dienstleistungen, die im Ereignisfall zur Sicherheit der Bevölkerung erbracht werden müssen und wo keine Verursacherin und kein Verursacher mehr eruierbar ist.

2 Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Verursacherin oder der Verursacher nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt eruiert werden, so kann das BAG die entsprechende Gebühr nachträglich in Rechnung stellen.

Art. 5 Gebührenbemessung

1 Die Gebühren werden nach dem Anhang bemessen.3

2 Für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind oder für die im Anhang eine Gebühr nach Aufwand festgelegt ist, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe der ausführenden Personen, 100–200 Franken. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 24).

Art. 6 Gebührenzuschlag

Das BAG und die von ihm beauftragten Stellen können einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird oder einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.

Art. 7 Auslagen

Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV4 hinaus die Kosten, die für die einzelnen Dienstleistungen zusätzlich anfallen, namentlich Honorare nach den Artikeln 8l–8t der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985.

Art. 8 Rechnungsstellung, Gebührenverfügung

1 Hat das BAG eine Aufgabe einer anderen Stelle übertragen, so kann es diese ermächtigen, die Gebühr selbst in Rechnung zu stellen.

2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das BAG eine Gebührenverfügung.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Auf Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht rechtskräftig sind, findet diese Verordnung Anwendung.

Anhang7

7 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 24).

(Art. 5 Abs. 1)

Gebührenbemessung

A. Bewilligungen für den Umgang mit ionisierender Strahlung (Art. 9 der Strahlenschutzverordnung vom 27. April 20178 [StSV])

Franken

I. Medizinische Anwendungen

1. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut, Unispital, Zahnarztpraxis, Zahnklinik

1.1. Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV

400

1.2 Orthopantomograf / Panoramaröntgengerät, Orthopantomograf mit Fernröntgen, Digitaler Volumentomograf

650

2. Anlagen in Arztpraxis, Chiropraktor

2.1 Röntgenanlage für Aufnahmen

650

2.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung

700

3. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut, Unispital

3.1 Röntgenanlage für Aufnahmen

950

3.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung

1 000

3.3 Mammografiegerät

950

3.4 Simulator

1 000

3.5 Röntgenanlage für die Oberflächentherapie

950

3.6 Röntgenanlage für die Tiefentherapie

1 600

3.7 Anlage für Hochdosisanwendungen in der Kardiologie und Interventionellen Radiologie

1 150

3.8 Computertomograf

1 600

3.9 Afterloadinggerät, Bestrahlungseinheit

2 000

3.10 Linearbeschleuniger

2 600

4. Nuklearmedizin

4.1 Diagnostik, Arbeitsbereich C

1 400

4.2 Therapie, Arbeitsbereich B / C

2 600

4.3 PET-CT Einrichtung

2 000

4.4 SPECT-CT Einrichtung

1 750

4.5 Patientenzimmer

1 400

5. Anlagen in Veterinärmedizin, Rechtsmedizin, Forschung, Ausbildung

5.1 Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV

400

5.2 Röntgenanlage für Aufnahmen

650

5.3 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung

700

5.4 Computertomograf

1 150

5.5 Linearbeschleuniger

2 600

6. Knochendensitometer

500

II. Nichtmedizinische Anwendungen

1. Nichtmedizinische Röntgenanlagen

1.1 mit Vollschutz

500

1.2 ohne Vollschutz

800

2. Nichtmedizinischer Beschleuniger

1 400

3. Abwasserkontrollanlage

1 400

4. Handel, Verleih, Qualitätssicherung

4.1 Ausschliesslich Handel (Bezug, Abgabe) oder Verleih von Anlagen oder ausschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV.

2 100

4.2 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, Wartung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstrationen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostikbetrieb von Anlagen im Niedrig- und mittleren Dosisbereich nach Art. 26 Bst. a und b StSV einschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV.

3 900

4.3 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, Wartung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstrationen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostik-/Therapiebetrieb von Anlagen im Hochdosisbereich nach Art. 26 Bst. c StSV einschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV.

5 100

5. Handel mit radioaktiven Quellen

550

6. Schulen

6.1 Umgang mit radioaktiven Quellen oder Anlagen

650

7. Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen

7.1 bis 10 geschlossene radioaktive Quellen

650

7.2 mehr als 10 geschlossene radioaktive Quellen

1 150

8. Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen

8.1 bis 3 geschlossene hoch radioaktive Quellen

800

8.2 mehr als 3 geschlossene hoch radioaktive Quellen

1 400

9. Umgang mit offenen radioaktiven Quellen

9.1 Einfacher Umgang im Kontrollbereich

650

9.2 Arbeitsbereich Typ C

1 100

9.3 Arbeitsbereich Typ B

1 400

10. Transportbewilligung

800

11.
Einsatz von Personal in Drittbetrieben

300

Für Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva, die dem Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung (UVG) unterstellt sind, reduzieren sich die Pauschalen nach den Positionen Ziffer II. 1–11 um 15 Prozent.

B. Anerkennung von Aus- und Fortbildungen (Art. 180 StSV)

Franken

1. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen im Strahlenschutz

1 000

2. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen im Strahlenschutz

500

C. Anerkennung von Personendosimetriestellen (Art. 66 StSV)

Franken

1. Anerkennung von Personendosimetriestellen im Aufsichtsbereich des BAG oder der Suva durch das BAG

1 200

2. Anerkennung von akkreditierten Personendosimetriestellen im Aufsichtsbereich des BAG oder der Suva durch das BAG

500

D. Anerkennung von Radonmessstellen (Art. 159 StSV)

Franken

Anerkennung von Radonmessstellen

500

E. Einmalige Gebühren im Zusammenhang mit Bewilligungen und Anerkennungen

Franken

1. Erteilung einer provisorischen Bewilligung für den dringlichen Ersatz einer bestehenden Anlage

100

2. Separate Ein-/Ausfuhrbewilligung für geschlossene hoch radioaktive Quellen (Art. 103 Abs. 4 StSV)

350

3. Individuelle Anerkennungen von Aus- und Fortbildungen im Strahlenschutz (Art. 178 StSV)

250

F. Messungen (Art. 15 Abs. 3 StSV)

Franken

1. Gamma-Messung

300

2. Messungen im Flüssigkeitsszintillator

200

G. Sammlung, Konditionierung, Zwischenlagerung und geologische Tiefenlagerung ablieferungspflichtiger radioaktiver Abfälle (Art. 119 und 120 StSV)

Die Gebühr ist pro Quelle oder m3 nach den Ziffern 1–4 zu berechnen.

Werden gleichzeitig so viele Quellen der Kategorie Q1/Qα1 abgeliefert, dass die Gebühr der Kategorie Q2/Qα2 überschritten wird, so wird für die gesamte Ablieferung die Gebühr nach der Kategorie Q2/Qα2 fällig. Ist die Gesamtaktivität der Ablieferung höher als die Kategorie Q2/Qa2, so wird die Gebühr für die gesamte Ablieferung nach derjenigen Kategorie berechnet, unter welche die Gesamtaktivität der abgelieferten Quellen fällt.

Franken

1.
Geschlossene radioaktive Quellen (pro Quelle)

1.1
Kategorie Q1/Qα1

200

1.2
Kategorie Q2/Qα2

6 600

1.3
Kategorie Q3

12 300

1.4
Kategorie Q4/Qα3

nach Aufwand

2.
Vorkonditionierte Abfälle (pro m3)

95 000

3.
Sonstige brennbare Abfälle (pro m3)

205 000

4.
Sonstige nicht-brennbare Abfälle (pro m3)

242 000

Quellenkategorie

ß/γ-Strahler

Quellenkategorie

α-Strahler

Max. Aktivität

Max. Aktivität

Q1

10-4 x A210

Qα1

10-3 x A2

Q2

10-3 x A2

Qα2

10-1 x A2

Q3

10-1 x A2

Qα3

unbegrenzt

Q4

unbegrenzt

10 Die A2-Werte sind im Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) zu finden.