Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.
814.56
vom 26. April 2017 (Stand am 1. Februar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 42 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911 (StSG),
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Gebühren für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und der von ihm beauftragten Stellen auf dem Gebiet des Strahlenschutzes.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20042 (AllgGebV).
Eine Gebühr muss bezahlen, wer eine Massnahme, Dienstleistung oder Verfügung nach Artikel 1 veranlasst.
1 In begründeten Einzelfällen kann auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden, insbesondere:
2 Kann die Eigentümerin oder der Eigentümer beziehungsweise die Verursacherin oder der Verursacher nach Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt eruiert werden, so kann das BAG die entsprechende Gebühr nachträglich in Rechnung stellen.
1 Die Gebühren werden nach dem Anhang bemessen.3
2 Für Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die nicht im Anhang aufgeführt sind oder für die im Anhang eine Gebühr nach Aufwand festgelegt ist, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt, je nach der erforderlichen Sachkenntnis und der Funktionsstufe der ausführenden Personen, 100–200 Franken. Reise- und Wartezeiten werden als Arbeitszeit verrechnet.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 24).
Das BAG und die von ihm beauftragten Stellen können einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr verlangen, wenn die Dienstleistung auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird oder einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordert.
1 Hat das BAG eine Aufgabe einer anderen Stelle übertragen, so kann es diese ermächtigen, die Gebühr selbst in Rechnung zu stellen.
2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung erlässt das BAG eine Gebührenverfügung.
Die Verordnung vom 5. Juli 20066 über die Gebühren im Strahlenschutz wird aufgehoben.
6 [AS 2006 2949, 2013 3407 Anhang 6 Ziff. 4]
Auf Massnahmen, Dienstleistungen und Verfügungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen bzw. noch nicht rechtskräftig sind, findet diese Verordnung Anwendung.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
7 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 18. Dez. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 24).
(Art. 5 Abs. 1)
Franken | |
I. Medizinische Anwendungen | |
1. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut, Unispital, Zahnarztpraxis, Zahnklinik | |
1.1. Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV | 400 |
1.2 Orthopantomograf / Panoramaröntgengerät, Orthopantomograf mit Fernröntgen, Digitaler Volumentomograf | 650 |
2. Anlagen in Arztpraxis, Chiropraktor | |
2.1 Röntgenanlage für Aufnahmen | 650 |
2.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung | 700 |
3. Anlagen in Bezirks-/Regionalspital, Kantonsspital, Privatinstitut, Unispital | |
3.1 Röntgenanlage für Aufnahmen | 950 |
3.2 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung | 1 000 |
3.3 Mammografiegerät | 950 |
3.4 Simulator | 1 000 |
3.5 Röntgenanlage für die Oberflächentherapie | 950 |
3.6 Röntgenanlage für die Tiefentherapie | 1 600 |
3.7 Anlage für Hochdosisanwendungen in der Kardiologie und Interventionellen Radiologie | 1 150 |
3.8 Computertomograf | 1 600 |
3.9 Afterloadinggerät, Bestrahlungseinheit | 2 000 |
3.10 Linearbeschleuniger | 2 600 |
4. Nuklearmedizin | |
4.1 Diagnostik, Arbeitsbereich C | 1 400 |
4.2 Therapie, Arbeitsbereich B / C | 2 600 |
4.3 PET-CT Einrichtung | 2 000 |
4.4 SPECT-CT Einrichtung | 1 750 |
4.5 Patientenzimmer | 1 400 |
5. Anlagen in Veterinärmedizin, Rechtsmedizin, Forschung, Ausbildung | |
5.1 Dentales Röntgenkleingerät bis 70 kV | 400 |
5.2 Röntgenanlage für Aufnahmen | 650 |
5.3 Röntgenanlage für Aufnahmen und Durchleuchtung | 700 |
5.4 Computertomograf | 1 150 |
5.5 Linearbeschleuniger | 2 600 |
6. Knochendensitometer | 500 |
II. Nichtmedizinische Anwendungen | |
1. Nichtmedizinische Röntgenanlagen | |
1.1 mit Vollschutz | 500 |
1.2 ohne Vollschutz | 800 |
2. Nichtmedizinischer Beschleuniger | 1 400 |
3. Abwasserkontrollanlage | 1 400 |
4. Handel, Verleih, Qualitätssicherung | |
4.1 Ausschliesslich Handel (Bezug, Abgabe) oder Verleih von Anlagen oder ausschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV. | 2 100 |
4.2 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, Wartung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstrationen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostikbetrieb von Anlagen im Niedrig- und mittleren Dosisbereich nach Art. 26 Bst. a und b StSV einschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV. | 3 900 |
4.3 Handel (Bezug, Abgabe), Einrichtung, Abnahmeprüfung, Wartung, Zustandsprüfung, Nachkontrolle, Experimente, Demonstrationen, Vorführung, Übergabe zum Diagnostik-/Therapiebetrieb von Anlagen im Hochdosisbereich nach Art. 26 Bst. c StSV einschliesslich Durchführung qualitätssichernder Massnahmen an Anlagen und nuklearmedizinischen Untersuchungsgeräten und Aktivimetern oder Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen der medizinischen Diagnostik nach Art. 9 Bst. g StSV. | 5 100 |
5. Handel mit radioaktiven Quellen | 550 |
6. Schulen | |
6.1 Umgang mit radioaktiven Quellen oder Anlagen | 650 |
7. Umgang mit geschlossenen radioaktiven Quellen | |
7.1 bis 10 geschlossene radioaktive Quellen | 650 |
7.2 mehr als 10 geschlossene radioaktive Quellen | 1 150 |
8. Umgang mit geschlossenen hoch radioaktiven Quellen | |
8.1 bis 3 geschlossene hoch radioaktive Quellen | 800 |
8.2 mehr als 3 geschlossene hoch radioaktive Quellen | 1 400 |
9. Umgang mit offenen radioaktiven Quellen | |
9.1 Einfacher Umgang im Kontrollbereich | 650 |
9.2 Arbeitsbereich Typ C | 1 100 |
9.3 Arbeitsbereich Typ B | 1 400 |
10. Transportbewilligung | 800 |
| 300 |
Für Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva, die dem Bundesgesetz vom 20. März 19819 über die Unfallversicherung (UVG) unterstellt sind, reduzieren sich die Pauschalen nach den Positionen Ziffer II. 1–11 um 15 Prozent.
Franken | |
1. Anerkennung von Ausbildungslehrgängen im Strahlenschutz | 1 000 |
2. Anerkennung von Fortbildungslehrgängen im Strahlenschutz | 500 |
Franken | |
1. Anerkennung von Personendosimetriestellen im Aufsichtsbereich des BAG oder der Suva durch das BAG | 1 200 |
2. Anerkennung von akkreditierten Personendosimetriestellen im Aufsichtsbereich des BAG oder der Suva durch das BAG | 500 |
Franken | |
Anerkennung von Radonmessstellen | 500 |
Franken | |
1. Erteilung einer provisorischen Bewilligung für den dringlichen Ersatz einer bestehenden Anlage | 100 |
2. Separate Ein-/Ausfuhrbewilligung für geschlossene hoch radioaktive Quellen (Art. 103 Abs. 4 StSV) | 350 |
3. Individuelle Anerkennungen von Aus- und Fortbildungen im Strahlenschutz (Art. 178 StSV) | 250 |
Franken | |
1. Gamma-Messung | 300 |
2. Messungen im Flüssigkeitsszintillator | 200 |
Die Gebühr ist pro Quelle oder m3 nach den Ziffern 1–4 zu berechnen.
Werden gleichzeitig so viele Quellen der Kategorie Q1/Qα1 abgeliefert, dass die Gebühr der Kategorie Q2/Qα2 überschritten wird, so wird für die gesamte Ablieferung die Gebühr nach der Kategorie Q2/Qα2 fällig. Ist die Gesamtaktivität der Ablieferung höher als die Kategorie Q2/Qa2, so wird die Gebühr für die gesamte Ablieferung nach derjenigen Kategorie berechnet, unter welche die Gesamtaktivität der abgelieferten Quellen fällt.
Franken | |
| |
| 200 |
| 6 600 |
| 12 300 |
| nach Aufwand |
| 95 000 |
| 205 000 |
| 242 000 |
Quellenkategorie | ß/γ-Strahler | Quellenkategorie | α-Strahler |
Max. Aktivität | Max. Aktivität | ||
Q1 | 10-4 x A210 | Qα1 | 10-3 x A2 |
Q2 | 10-3 x A2 | Qα2 | 10-1 x A2 |
Q3 | 10-1 x A2 | Qα3 | unbegrenzt |
Q4 | unbegrenzt | ||
10 Die A2-Werte sind im Europäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621) zu finden.