Art. 1 Zweck, Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung bezweckt den Schutz vor ionisierender Strahlung von Patientinnen und Patienten, Personal sowie Drittpersonen bei der Inbetriebnahme und bei der Anwendung von medizinischen Röntgensystemen (Röntgensysteme).
2 Sie gilt für Röntgensysteme mit Röhrenspannungen bis 300 Kilovolt (kV), mit denen Photonenstrahlung mit ein er Energie von über 5 Kiloelektronenvolt (keV) künstlich erzeugt wird und die folgenden Zwecken dienen:
- a.
- Diagnose oder Therapie an Menschen oder Tieren;
- b.
- Positionskontrolle, Planung und Simulation in der Strahlentherapie;
- c.
- Schulung oder Demonstration;
- d.
- Rechtsmedizin oder Pathologie;
- e.
- Forschung oder industrielle Anwendungen.
3 Diese Verordnung regelt insbesondere:
- a.
- die Rechtfertigung und Optimierung medizinischer Expositionen (1. Abschnitt);
- b.
- den baulichen Strahlenschutz (2. Abschnitt);
- c.
- die Inbetriebnahme (3. Abschnitt);
- d.
- die Anwendung (4. Abschnitt);
- e.
- die Qualitätssicherung, insbesondere die Prüfung und die Wartung (5. Abschnitt).
4 Für das Inverkehrbringen der Röntgensysteme gilt die Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 20012 (MepV).