1.1 Die Bedienungseinrichtungen müssen ausserhalb des Untersuchungstisches angeordnet und ihre Funktion muss eindeutig gekennzeichnet sein.
1.2 Die Ortsdosisleistung beim Betrieb der Anlage mit maximaler Röhrenspannung und maximalem Röhrenstrom darf den Wert von 10 µSv pro Stunde in 10 cm Abstand von der Oberfläche insbesondere folgender Anlageteile nicht übersteigen:
- a.
- zugängliche Oberfläche der Bedienungseinrichtung;
- b.
- Röhrenschutzgehäuse;
- c.
- verschlossenes Strahlenaustrittsfenster (Shutter und Strahlenfalle bzw. nur mit Werkzeugen zu entfernende Verdeckung);
- d.
- Zwischenstücke, die den Strahlengang abschirmen;
- e.
- Strahlenfänger zum Absorbieren eines Strahlenbündels;
- f.
- Untersuchungsgeräte ohne Strahlenfänger;
- g.
- zusätzliche Sicherheitsverdeckungen.
1.3 Kann ein Untersuchungsgerät ohne Werkzeuge aus der Arbeitsposition verschoben oder entfernt werden, so ist das Strahlenaustrittsfenster durch folgende zwei mit dem Röhrenschutzgehäuse fest verbundene Sicherheitseinrichtungen zu verschliessen:
- a.
- mit einem elektromechanisch betätigten Verschluss (Shutter);
- b.
- mit einer Strahlenfalle, die durch eine dauernd wirksame Kraft (z.B. Feder) verschlossen wird.
Dieses Erfordernis gilt auch für unbenutzte Strahlenaustrittsfenster, wenn diese nicht mit einer nur mit Werkzeugen zu entfernenden Verdeckung versehen sind.
1.4 Der Shutter und die Strahlenfalle müssen sicherstellen, dass der Primärstrahl nur bei angeschlossenem Untersuchungsgerät freigegeben werden kann. Das Entfernen des Untersuchungsgerätes aus der Arbeitsposition muss das selbstständige Verschliessen der Strahlenfalle und des Shutters bewirken.
1.5 Ist ein Strahlenaustrittsfenster geöffnet, so muss dies durch ein auf dem Röhrenschutzgehäuse oder dem Untersuchungstisch fest angebrachtes Warnlicht angezeigt werden. Bei Röntgenanlagen mit mehreren Strahlenaustrittsfenstern muss jeder Verschluss über ein eigenes Warnlicht verfügen.
1.6 Ein Warnlicht kann mit einer Lichtquelle oder mehreren voneinander unabhängigen Lichtquellen ausgerüstet sein. Wenn nur eine Lichtquelle vorhanden ist, muss ihr Ausfall bewirken, dass das Strahlenaustrittsfenster automatisch geschlossen wird.
1.7 Die Untersuchungsgeräte sind mit dem Röhrenschutzgehäuse so zu verbinden, dass der Strahlengang, soweit es der Betrieb der Anlage zulässt, mit Zwischenstücken möglichst lückenlos abgeschirmt wird. Ist das Strahlenbündel über eine Länge von mehr als 5 cm offen, so ist mit geeigneten Vorrichtungen (beispielsweise Lichtschranken oder Verdeckungen) sicherzustellen, dass kein Körperteil mit dem Strahlenbündel in Berührung kommen kann.
1.8 Strahlenfänger zur Absorption eines Primär- oder Sekundärstrahlenbündels müssen während des Betriebs mit dem Untersuchungsgerät fest verbunden sein. Wenn diese ausschwenkbar sind, müssen sie mit einer dauernd wirkenden Kraft in Betriebsstellung gehalten werden.
1.9 Die für den Betrieb einer Anlage erforderlichen Sicherheitseinrichtungen müssen mit der Anlage mechanisch verbunden sein.
1.10 Werden zur Lokalisierung der Strahlenbündel Leuchtschirme verwendet, so müssen diese einen Haltegriff von mindestens 10 cm Länge haben.
1.11 Es müssen geeignete Dosisleistungsmessgeräte zur Verfügung stehen.