0.946.292.492.6

 AS 2017 4251

Originaltext

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte in der Schweiz und des Programms «Enterprise Credit Management» in China

Abgeschlossen in Bern am 16. Januar 2017

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. September 2017

(Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

einerseits

und die Regierung der Volksrepublik China,

andererseits,

nachstehend jeweils «die Schweiz» und «China» beziehungsweise gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt,

in Anbetracht des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Volksrepublik China am 6. Juli 20131 geschlossenen Freihandelsabkommens;

in Bekräftigung der Verpflichtung der Schweiz und Chinas, den Handel zu erleichtern und die Voraussetzungen und Formalitäten für die zügige Freigabe und Abfertigung von Waren zu vereinfachen;

in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern;

in Bekräftigung der Tatsache, dass die Sicherheit und die Erleichterung der Lieferkette im internationalen Handel durch die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Programme für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte wesentlich verbessert werden können;

in Anbetracht der Tatsache, dass eine gemeinsame Bewertung bestätigt hat, dass das Programm für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte (Authorised Economic Operator, AEO) in der Schweiz und das Programm «Interim Measures on Enterprise Credit Management, IMECM» in China Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmässigem Handeln darstellen, welche die Sicherheit der internationalen Lieferketten stärken;

in Anerkennung der Tatsache, dass den Programmen international anerkannte Sicherheitsstandards gemäss dem von der Weltzollorganisation angenommenen SAFE Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade zugrunde liegen;

in Anerkennung der Tatsache, dass das AEO-Programm in der Schweiz und das IMECM-Programm in China Initiativen zur Förderung von Sicherheit und vorschriftsmässigem Handeln darstellen und dass laut einer gemeinsamen Bewertung die Sicherheitsanforderungen miteinander vereinbar sind und zu gleichwertigen Ergebnissen führen;

in Anbetracht der Tatsache, dass die gegenseitige Anerkennung es den Vertragsparteien ermöglicht, Wirtschaftsbeteiligten, die in vorschriftsmässiges Handeln und die Sicherheit der Lieferkette investiert haben und die im Rahmen des jeweiligen Programms zertifiziert wurden, Erleichterungen zu gewähren;

in Anerkennung der besonderen Gegebenheiten der Vertragsparteien hinsichtlich der für die Programme geltenden Grenzverwaltungsprozesse, Verfahren, Mechanismen und Rechtsgrundlagen,

haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen:

1. Zielsetzung

Ziel dieses Abkommens ist es, den Güterverkehr zwischen der Schweiz und China durch die Schaffung eines Mechanismus zur gegenseitigen Anerkennung des Programms für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte und des Programms «Interim Measures on Enterprise Credit Management» (nachstehend «Programm» beziehungsweise gemeinsam «Programme» genannt), zu erleichtern und die Kommunikation und Zusammenarbeit über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen zu verbessern.

2. Sachlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen betrifft die folgenden Programme und Einheiten:

a)
das Dekret Nr. 225 «Interim Measures of the General Administration of Customs of the People’s Republic of China for Enterprise Credit Management» (IMECM-Programm), das «Advanced Certified Enterprises» betrifft;
b)
das schweizerische Programm zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO-Programm) gemäss Zollgesetz und Zollverordnung; und
c)
Wirtschaftsbeteiligte mit dem Status des «Advanced Certified Enterprise» gemäss Buchstabe a in China und Wirtschaftsbeteiligte mit dem Status des AEO gemäss Buchstabe b in der Schweiz (nachstehend «Programmteilnehmer» genannt).

3. Gegenseitige Anerkennung

3.1
Hiermit wird gegenseitig anerkannt, dass die Programme der Schweiz und Chinas miteinander vereinbar und gleichwertig sind. Die dementsprechend zuerkannten Einstufungen als Programmteilnehmer werden gegenseitig akzeptiert.
3.2
Für die Durchführung dieses Abkommens sind die Eidgenössische Zollverwaltung2 und die Allgemeine Zollverwaltung der Volksrepublik China (nachstehend «Zollbehörden» genannt) zuständig.

2 Heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (siehe AS 2021 589).

4. Vereinbarkeit

Zum Zweck der Wahrung der Kohärenz zwischen den Programmen sorgen die Zollbehörden dafür, dass:

a.
die für jedes Programm angewendeten Standards in Bezug auf Folgendes vereinbar bleiben:
i.
Antragsverfahren für die Programmteilnahme,
ii.
Prüfung der Anträge,
iii.
Gleichwertigkeit der Inhaber des Status des «Advanced Certified Enterprise» und des AEO-Status, und
iv.
Zuerkennung und Überwachung des Status;
b.
beide Programme den internationalen Standard des «SAFE Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade» in seiner derzeitigen Fassung (nachstehend «SAFE Framework of Standards» genannt) erfüllen.

5. Vorteile

5.1
Jede Zollbehörde räumt Programmteilnehmern der anderen Zollbehörde vergleichbare Vorteile ein.
Diese Vorteile umfassen namentlich Folgendes:
a)
positive Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status des Programmteilnehmers bei der Risikobewertung, um Inspektionen, Prüfungen oder Kontrollen und andere sicherheitsbezogene Massnahmen auf eingeführten Waren zu reduzieren;
b)
Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status des Programmteilnehmers, um bei der Prüfung der im Rahmen des jeweils eigenen Programms an Antragsteller zu richtenden Anforderungen an Geschäftspartner Programmteilnehmer als sichere Partner zu behandeln;
c)
Berücksichtigung des von der anderen Zollbehörde zuerkannten Status des Programmteilnehmers, um in Fällen, in denen der Programmteilnehmer beteiligt ist, für Vorzugsbehandlung, zügigere Bearbeitung, und zügigere Freigabe von Einfuhrsendungen zu sorgen;
d)
eine vom Zoll bezeichnete Stelle, die für die Kommunikation zuständig ist, um bei der Zollabfertigung auftretende Probleme von Programmteilnehmern zu lösen;
e)
Bemühungen zur Schaffung eines gemeinsamen Mechanismus für die Aufrechterhaltung des Betriebs bei einer Störung der Handelsströme infolge erhöhter Sicherheitsstufen, der Schliessung von Grenzübergängen und/oder Naturkatastrophen, gefährlichen Zwischenfällen oder anderen grösseren Zwischenfällen oder höherer Gewalt, wenn die Zollbehörden vorrangige Warensendungen von Programmteilnehmern im Rahmen des Möglichen vereinfachen und beschleunigen könnten.
5.2
Die Vertragsparteien können vereinbaren, weitere Vorteile zur Erleichterung des Handels zu gewähren.

6. Informationsaustausch und Kommunikation

6.1
Die Zollbehörden verstärken ihre Kommunikation, um dieses Abkommen wirksam umzusetzen. Sie tauschen AEO-bezogene Informationen aus und fördern die Kommunikation über ihre Programme insbesondere durch:
a)
die rechtzeitige Meldung von Aktualisierungen bei der Durchführung und Entwicklung ihrer Programme;
b)
die Übermittlung von Angaben zu ihren Programmteilnehmern, vorbehaltlich des Absatzes 5;
c)
die Gewährleistung eines gegenseitigen, für beide Seiten vorteilhaften Austauschs von Informationen über die Politik und Entwicklungen auf dem Gebiet der Sicherheit der Lieferkette; und
d)
die Gewährleistung einer effektiven Kommunikation, um das Risikomanagement in Bezug auf die Lieferkette seitens der Programmteilnehmer zu verbessern.
6.2
Jede Zollbehörde meldet der anderen Zollbehörde Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Programmteilnehmern am Programm der anderen Zollbehörde, damit die andere Zollbehörde unverzüglich prüfen kann, ob die von ihr gewährten Vorteile und der gewährte Status noch angemessen sind.
6.3
Der Informationsaustausch erfolgt in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Massnahmen der Vertragsparteien.
6.4
Informationen und damit zusammenhängende Daten namentlich über Programmteilnehmer werden systematisch auf elektronischem Weg ausgetauscht.
6.5
Die Angaben, die zu den Programmteilnehmern ausgetauscht werden, umfassen:
a)
den Namen des Programmteilnehmers;
b)
die Adresse des Programmteilnehmers;
c)
den Status des Programmteilnehmers;
d)
das Datum der Bestätigung oder Bewilligung;
e)
Sistierungen und Widerrufe;
f)
die eindeutige Nummer der Bewilligung; und
g)
weitere von den Zollbehörden gemeinsam zu regelnde Angaben, gegebenenfalls in Verbindung mit notwendigen Sicherheiten.
6.6
Die Zollbehörden verwenden die ausgetauschten Informationen nur zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens. Alle nach diesem Abkommen ausgetauschten Informationen in jeglicher Form werden von den Vertragsparteien vertraulich behandelt und unterliegen dem Berufsgeheimnis nach dem Recht der jeweiligen Vertragspartei. Die Zollbehörden dürfen nach diesem Abkommen erhaltene Informationen anderen inländischen staatlichen Stellen nur zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens offenlegen. Alle zum Zweck dieses Abkommens ausgetauschten Informationen dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis der Vertragspartei, die sie erteilt hat, als Beweismittel in gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren verwendet werden.

7. Weiterentwicklung

7.1
Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um dieses Abkommen aufgrund gemeinsamer Interessen weiterzuentwickeln.
7.2
Die Vertragsparteien ziehen die Anwendung von Artikel 5.1 Buchstaben a und c auf Ausfuhrsendungen in Betracht, die zur Einfuhr für Programmteilnehmer am Programm der anderen Vertragspartei bestimmt sind.

8. Gemischter Ausschuss

8.1
Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, in dem die Vertragsparteien vertreten sind.
8.2
Der Gemischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse einvernehmlich.
8.3
Der Gemischte Ausschuss trifft bei Bedarf zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung beantragen.
8.4
Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des oder der Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen oder deren Mandat enthält.
8.5
Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei seinen Aufgaben unterstützen.

9. Zuständigkeiten des Gemischten Ausschusses

9.1
Der Gemischte Ausschuss hat die Aufgabe, dieses Abkommen zu verwalten und seine ordnungsgemässe Anwendung sicherzustellen. Hierfür spricht er Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse.
9.2
Durch seine Beschlüsse kann der Gemischte Ausschuss Artikel 5-6 dieses Abkommens nach Abschluss der jeweiligen innerstaatlichen Verfahren der Vertragsparteien ändern.
9.3
Die Beschlüsse werden von den Vertragsparteien nach deren eigenen nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt.
9.4
Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens teilen die Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss regelmässig die bei der Anwendung dieses Abkommens gemachten Erfahrungen mit und konsultieren einander auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss.
9.5
Der Gemischte Ausschuss bemüht sich um die Lösung sämtlicher Angelegenheiten, die aus Verpflichtungen aus diesem Abkommen entstehen.
9.6
Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens werden durch den Gemischten Ausschuss auf diplomatischem Weg beigelegt.

10. Schutzmassnahmen und Aussetzung der Bestimmungen von Artikel 5

10.1
Hält eine Vertragspartei die in diesem Abkommen festgehaltenen Bestimmungen nicht ein und sind dadurch die Vereinbarkeit und Gleichwertigkeit der Programme nach Artikel 4 nicht mehr gewährleistet, so kann die andere Vertragspartei nach Konsultation im Gemischten Ausschuss und nur für die zur Regelung des Falls unbedingt erforderliche Tragweite und Dauer die Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 ganz oder teilweise aussetzen.
10.2
Wenn eine Verzögerung die Wirksamkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen gefährdet, können ohne vorherige Konsultation vorläufige Schutzmassnahmen getroffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen dieser Massnahmen Konsultationen im Gemischten Ausschuss stattfinden.
10.3
Die Vertragsparteien können den Gemischten Ausschuss bitten, Konsultationen hinsichtlich der Verhältnismässigkeit dieser Massnahmen vorzunehmen.

11. Verbote und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren

Die Bestimmungen dieses Abkommens stehen Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren nicht entgegen, die von den Vertragsparteien aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, öffentlichen Ordnung und Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder der Umwelt, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind.

12. Stellung des Abkommens

12.1
Die Zollbehörden führen die Tätigkeiten nach diesem Abkommen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Gesetzen und Vorschriften der Vertragsparteien sowie den internationalen Abkommen, denen die Vertragsparteien beigetreten sind, aus.
12.2
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht an der Zusammenarbeit mit oder der Unterstützung von Drittstaaten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen internationaler Verträge und Abkommen und des innerstaatlichen Rechts und eigener Praxis.

13. Änderung

Wünscht eine Vertragspartei eine Änderung dieses Abkommens, so unterbreitet sie dem Gemischten Ausschuss hierzu einen Vorschlag. Die Änderung tritt nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren der Vertragsparteien in Kraft.

14. Beendigung

Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch Notifikation an die andere Vertragspartei beenden. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifikation ausser Kraft.

15. Inkrafttreten

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen innerstaatlichen Verfahren genehmigt. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der jeweiligen Verfahren. Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt der letzten Notifikation in Kraft.

16. Sprachen

16.1
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften je in chinesischer, deutscher und englischer Sprache abgefasst.
16.2
Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

Unterzeichnet im Doppel zu Bern am 16. Januar 2017.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Doris Leuthard

Für die Regierung
der Volksrepublik China

XI Jingping