1 Der Vorstand besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwölf weiteren Mitgliedern. Das Vertragsverhältnis zwischen ihnen und Schweiz Tourismus untersteht dem Obligationenrecht3.
2 Der Bundesrat wählt:
- a.
- sechs Mitglieder des Vorstands;
- b.
- die Präsidentin oder den Präsidenten.
3 Der Bundesrat bezeichnet aus der Mitte des Vorstands die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
4 Die Mitgliederversammlung wählt die sechs weiteren Mitglieder des Vorstands. Die Vertretung des Bundes stimmt bei dieser Wahl nicht mit.
5 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zweimal möglich.
6 Der Bundesrat kann die Amtszeit eines von ihm gewählten Vorstandsmitglieds in begründeten Einzelfällen auf höchstens 16 Jahre verlängern. Dasselbe Recht steht der Mitgliederversammlung bei den von ihr gewählten Vorstandsmitgliedern zu.
7 Vorstandsmitglieder können vom Wahlorgan, das sie in den Vorstand gewählt hat, aus wichtigen Gründen abberufen werden.
8 Bei der Wahl der Mitglieder des Vorstands ist auf eine angemessene Vertretung der touristischen Gebiete, der Leistungsträger, der Sprachregionen und der Geschlechter zu achten.
9 Die Vorstandsmitglieder haben für ihre Tätigkeit unabhängig vom Beschäftigungsgrad Anspruch auf eine Honorarpauschale sowie auf Taggelder für Sitzungen des Vorstands. Die Höhe der Honorarpauschale sowie der Taggelder der Vorstandsmitglieder sind im Anhang geregelt. Die Anzahl Taggelder beträgt höchstens 12 pro Jahr. Für das Honorar und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen sind die entsprechenden Vorgaben der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 20034 sinngemäss anwendbar.5