1 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Lagebeurteilungen und Personendaten, die sie im Rahmen einer Bekanntgabe nach Anhang 3 vom NDB erhalten haben, im Einzelfall den folgenden Behörden bekannt geben, wenn dies für die Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung notwendig ist:
- a.
- kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone;
- b.
- kantonalen Strafverfolgungsbehörden, unter Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2–4 NDG;
- c.
- kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.
2 Sie können Personendaten, die sie gestützt auf den allgemeinen Informationsauftrag zum Vollzug des NDG beschafft haben, unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Einzelfall den folgenden Behörden bekannt geben:
- a.
- kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone,
- b.
- kantonalen Strafverfolgungsbehörden, unter Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2–4 NDG;
- c.
- kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.
3 Sie können Personendaten, die sie gestützt auf einen konkreten Auftrag des NDB beschafft haben, mit dessen vorgängiger Zustimmung und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Einzelfall den folgenden Behörden bekannt geben:
- a.
- kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone;
- b.
- kantonalen Strafverfolgungsbehörden, unter Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2–4 NDG;
- c.
- kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.
4 Kann die kantonale Vollzugsbehörde in Fällen nach Absatz 3 aus Gründen der Dringlichkeit keine vorgängige Zustimmung des NDB einholen, so benachrichtigt sie den NDB darüber unverzüglich nach der Bekanntgabe der Personendaten.
5 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Personendaten, die sie in Anwendung des NDG bearbeiten, unter Wahrung des Quellenschutzes zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwehrbaren schweren Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz innerhalb ihres Polizeikorps bekannt geben. Sie benachrichtigen den NDB unverzüglich.
6 Sie können der Vollzugsbehörde eines anderen Kantons im Einzelfall Personendaten bekannt geben, die diese zur Durchführung von Vorabklärungen benötigt.
7 Sie können ihrer vorgesetzten Stelle Personendaten zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht bekannt geben.
8 Sie können einer anderen kantonalen Vollzugsbehörde Personendaten im Rahmen einer von ihnen gebildeten kantonsübergreifenden Arbeitsgruppe im Einzelfall bekannt geben.
9 Der NDB kann einer kantonalen Vollzugsbehörde erlauben, Personendaten nach den Absätzen 2 und 3 im Rahmen von besonderen Zusammenarbeitsgremien von Bund und Kantonen einer anderen Bundesbehörde im Einzelfall bekannt zu geben.
10 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Daten, die keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, anderen kantonalen Stellen oder Bundesstellen bekannt geben.
11 Sie benachrichtigen den NDB über die Bekanntgabe von Personendaten an Drittstellen.