Art. 1 Ziel
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen.
0.814.82
AS 2017 3917; BBl 2015 287
Übersetzung
Abgeschlossen am 10. Oktober 2013
Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Dezember 20151
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Mai 20162
In Kraft getreten für die Schweiz am 16. August 2017
(Stand am 10. August 2020)
1 Art. 1 Abs. 1 des BB vom 18. Dez. 2015 (AS 2017 3915).
2 Berichtigung vom 5. Nov. 2019 (AS 2019 3439).
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in der Erkenntnis, dass Quecksilber aufgrund seines weiträumigen Transports in der Atmosphäre, seiner Persistenz in der Umwelt, wenn es einmal anthropogen eingeführt worden ist, seiner Fähigkeit zur Bioakkumulation in Ökosystemen und seiner erheblichen negativen Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt eine weltweit besorgniserregende Chemikalie darstellt,
unter Hinweis auf den Beschluss 25/5 des Verwaltungsrats des Umweltprogramms der Vereinten Nationen vom 20. Februar 2009 zur Einleitung internationaler Massnahmen für eine effiziente, wirksame und kohärente Behandlung von Quecksilber,
auch unter Hinweis auf Absatz 221 des Ergebnisdokuments der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung mit dem Titel «Die Zukunft, die wir wollen», in dem ein erfolgreiches Ergebnis der Verhandlungen über eine globale rechtsverbindliche Übereinkunft über Quecksilber gefordert wird, die die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt behandelt,
ferner unter Hinweis auf die von der Konferenz der Vereinten Nationen über nachhaltige Entwicklung bekräftigten Grundsätze der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, unter anderem die gemeinsamen, wenngleich unterschiedlichen Verantwortlichkeiten, sowie in Anerkennung der jeweiligen Gegebenheiten und Fähigkeiten der Staaten sowie der Notwendigkeit weltweiter Massnahmen,
im Bewusstsein der Sorgen um die Gesundheit, besonders in Entwicklungsländern, zu denen die Quecksilberexposition von schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen, insbesondere von Frauen und Kindern und damit von künftigen Generationen, Anlass gibt,
in Anbetracht des besonderen Schutzbedürfnisses arktischer Ökosysteme und indigener Gemeinschaften aufgrund der Biomagnifikation von Quecksilber und der Verunreinigung von traditionellen Lebensmitteln sowie im allgemeineren Sinne in Sorge um indigene Gemeinschaften in Bezug auf die Auswirkungen von Quecksilber,
in Erkenntnis der aus der Minamata-Krankheit gezogenen wichtigen Lehren, insbesondere der schwerwiegenden Auswirkungen der Verschmutzung durch Quecksilber auf Gesundheit und Umwelt, sowie der Notwendigkeit, eine sachgerechte Behandlung von Quecksilber sicherzustellen und derartige Ereignisse in der Zukunft zu verhindern,
unter Hervorhebung der Bedeutung von finanzieller, technischer und technologischer Hilfe sowie von Hilfe beim Kapazitätsaufbau, insbesondere für Entwicklungsländer und Länder mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um die staatlichen Fähigkeiten im Bereich der Behandlung von Quecksilber zu stärken und die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern,
in Anerkennung der Tätigkeiten der Weltgesundheitsorganisation zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Quecksilber sowie der Rolle einschlägiger mehrseitiger Umweltübereinkünfte, insbesondere des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung3 und des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel4,
in der Erkenntnis, dass sich dieses Übereinkommen und andere völkerrechtliche Übereinkünfte in den Bereichen Umwelt und Handel wechselseitig unterstützen,
nachdrücklich darauf hinweisend, dass dieses Übereinkommen nicht dazu bestimmt ist, die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften zu berühren,
mit der Massgabe, dass der vorstehende Beweggrund nicht dazu bestimmt ist, eine Hierarchie zwischen diesem Übereinkommen und anderen internationalen Rechtsinstrumenten zu schaffen,
unter Hinweis darauf, dass dieses Übereinkommen eine Vertragspartei nicht daran hindert, im Bemühen um den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor einer Quecksilberexposition zusätzliche mit diesem Übereinkommen vereinbare innerstaatliche Massnahmen im Einklang mit den sonstigen Verpflichtungen dieser Vertragspartei nach dem anzuwendenden Völkerrecht zu ergreifen,
sind wie folgt übereingekommen:
4 SR 0.916.21 Für Österreich: Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel.
Ziel dieses Übereinkommens ist es, die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor anthropogenen Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu schützen.
Im Sinne dieses Übereinkommens:
(1) Im Sinne dieses Artikels:
(2) Dieser Artikel gilt nicht für:
(3) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der nicht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, unterbleibt.
(4) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass primärer Quecksilberbergbau, der bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei in deren Hoheitsgebiet betrieben wurde, nur für einen Zeitraum von bis zu fünfzehn Jahren nach diesem Zeitpunkt stattfindet. Während dieses Zeitraums darf Quecksilber aus diesem Bergbau nur bei der Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten nach Artikel 4 oder bei Herstellungsprozessen nach Artikel 5 verwendet werden beziehungsweise nach Artikel 11 entsorgt werden, wobei Verfahren anzuwenden sind, die nicht zur Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung, unmittelbaren Wiederverwendung oder anderen Weiterverwendungen führen.
(5) Jede Vertragspartei:
(6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Ausfuhr von Quecksilber unterbleibt; hiervon ausgenommen ist die Ausfuhr:
(7) Eine ausführende Vertragspartei kann sich darauf stützen, dass eine durch die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei an das Sekretariat gerichtete allgemeine Notifikation die in Absatz 6 vorgeschriebene schriftliche Zustimmung darstellt. In dieser allgemeinen Notifikation werden alle Bedingungen aufgeführt, unter denen die einführende Vertragspartei oder Nichtvertragspartei ihre Zustimmung erteilt. Die Notifikation kann durch die genannte Vertragspartei oder Nichtvertragspartei jederzeit zurückgenommen werden. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen.
(8) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Einfuhr von Quecksilber von einer Nichtvertragspartei, der sie ihre schriftliche Zustimmung erteilen wird, unterbleibt, es sei denn, die Nichtvertragspartei hat eine Bescheinigung beigebracht, der zufolge das Quecksilber nicht aus Quellen stammt, die nach Absatz 3 oder Absatz 5 Buchstabe b als nicht erlaubt festgestellt worden sind.
(9) Eine Vertragspartei, die eine allgemeine Zustimmungsnotifikation nach Absatz 7 vorlegt, kann entscheiden, Absatz 8 nicht anzuwenden, vorausgesetzt, sie unterhält umfassende Beschränkungen für die Ausfuhr von Quecksilber und hat innerstaatliche Massnahmen festgelegt, um sicherzustellen, dass eingeführtes Quecksilber umweltgerecht behandelt wird. Die Vertragspartei legt dem Sekretariat eine Notifikation über diese Entscheidung vor, einschliesslich Informationen zur Beschreibung ihrer Ausfuhrbeschränkungen und innerstaatlichen Regulierungsmassnahmen sowie Informationen zu den Mengen und Herkunftsländern von Quecksilber, das aus Nichtvertragsparteien eingeführt wird. Das Sekretariat führt ein öffentliches Register aller dieser Notifikationen. Der Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung des Übereinkommens überprüft und bewertet alle derartigen Notifikationen und unterstützenden Informationen nach Artikel 15 und kann gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen abgeben.
(10) Das in Absatz 9 vorgesehene Verfahren ist bis zum Abschluss der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien verfügbar. Beschliesst die Konferenz der Vertragsparteien durch einfache Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien nichts anderes, so ist dieses Verfahren danach nicht mehr verfügbar, ausser in Bezug auf eine Vertragspartei, die vor dem Ende der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien eine Notifikation nach Absatz 9 vorgelegt hat.
(11) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte Informationen auf, aus denen hervorgeht, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt sind.
(12) Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung weitere Leitlinien in Bezug auf diesen Artikel vor, insbesondere in Bezug auf Absatz 5 Buchstabe a sowie die Absätze 6 und 8, und erarbeitet und beschliesst den erforderlichen Inhalt der in Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 genannten Bescheinigung.
(13) Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet, ob der Handel mit bestimmten Quecksilberverbindungen das Ziel dieses Übereinkommens gefährdet, und prüft, ob bestimmte Quecksilberverbindungen durch ihre Aufnahme in eine nach Artikel 27 beschlossene zusätzliche Anlage den Absätzen 6 und 8 unterworfen werden soll.
Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien im Rahmen des Überprüfungsprozesses nach Absatz 8 die Fortschritte und die Wirksamkeit der nach dem vorliegenden Absatz ergriffenen Massnahmen.
(3) Jede Vertragspartei ergreift für die mit Quecksilber versetzten Produkte, die in Anlage A Teil II aufgeführt sind, Massnahmen im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.
(4) Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, die die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu mit Quecksilber versetzten Produkten und zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Ausserdem macht das Sekretariat der Öffentlichkeit alle sonstigen von den Vertragsparteien vorgelegten einschlägigen Informationen zugänglich.
(1) Für die Zwecke dieses Artikels und der Anlage B schliessen Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, weder Prozesse ein, bei denen mit Quecksilber versetzte Produkte verwendet werden, noch Prozesse zur Herstellung von mit Quecksilber versetzten Produkten noch Prozesse, bei denen quecksilberhaltiger Abfall verarbeitet wird.
(2) Jede Vertragspartei sorgt durch Ergreifung geeigneter Massnahmen dafür, dass die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B Teil I aufgeführten Herstellungsprozessen nach dem in der genannten Anlage für die einzelnen Prozesse jeweils festgelegten Ausstiegsdatum unterbleibt; ausgenommen sind Fälle, in denen für die Vertragspartei eine registrierte Ausnahmeregelung nach Artikel 6 gilt.
(3) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen zur Beschränkung der Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen bei den Prozessen, die in Anlage B Teil II aufgeführt sind, und zwar im Einklang mit den dort dargelegten Bestimmungen.
(4) Das Sekretariat sammelt und pflegt auf der Grundlage von Informationen, welche die Vertragsparteien geliefert haben, Informationen zu den Prozessen, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden, sowie zu deren Alternativen und macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Die Vertragsparteien können auch sonstige einschlägige Informationen vorlegen; das Sekretariat macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
(5) Jede Vertragspartei mit einer oder mehreren Anlagen, die Quecksilber oder Quecksilberverbindungen bei den in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozessen verwenden:
(6) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass in einer Anlage, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei nicht bestand und in der die in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozesse zum Einsatz kommen, die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen unterbleibt. Für derartige Anlagen gelten keine Ausnahmeregelungen.
(7) Jede Vertragspartei rät von der Entwicklung einer Anlage ab, in der ein anderer Herstellungsprozess zum Einsatz kommt, bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen absichtlich verwendet werden und den es vor Inkrafttreten des Übereinkommens nicht gab; hiervon ausgenommen sind Fälle, in denen die Vertragspartei zur Zufriedenheit der Konferenz der Vertragsparteien nachweisen kann, dass der Herstellungsprozess einen erheblichen Nutzen für die Umwelt und die Gesundheit bietet und dass keine technisch und wirtschaftlich machbaren quecksilberfreien Alternativen verfügbar sind, die einen derartigen Nutzen bieten.
(8) Die Vertragsparteien werden ermutigt, Informationen auszutauschen über einschlägige neue technologische Entwicklungen, wirtschaftlich und technisch machbare quecksilberfreie Alternativen sowie mögliche Massnahmen und Techniken, um bei den in Anlage B aufgeführten Herstellungsprozessen die Verwendung sowie Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern.
(9) Jede Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Änderung der Anlage B vorlegen, damit ein Herstellungsprozess aufgeführt wird, bei dem Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden. Der Vorschlag enthält Informationen zur Verfügbarkeit, zur technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit sowie zu den Risiken und dem Nutzen der quecksilberfreien Alternativen zu dem Prozess für die Umwelt und die Gesundheit.
(10) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens überprüft die Konferenz der Vertragsparteien die Anlage B und kann Änderungen der genannten Anlage im Einklang mit Artikel 27 prüfen.
(11) Bei jeder Überprüfung der Anlage B nach Absatz 10 berücksichtigt die Konferenz der Vertragsparteien zumindest:
(1) Jeder Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann sich durch schriftliche Notifikation an das Sekretariat für eine oder mehrere Ausnahmeregelungen von den in den Anlagen A und B aufgeführten Ausstiegsdaten, im Folgenden als «Ausnahmeregelung» bezeichnet, registrieren lassen:
Jeder derartigen Registrierung wird eine Erklärung beigefügt, in der die Notwendigkeit der Ausnahmeregelung für die Vertragspartei erläutert wird.
(2) Eine Ausnahmeregelung kann entweder für eine in Anlage A oder B aufgeführte Kategorie oder für eine durch einen Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration benannte Unterkategorie registriert werden.
(1) Die in diesem Artikel und in Anlage C genannten Massnahmen finden Anwendung auf den kleingewerblichen Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold, bei denen durch Quecksilberamalgamierung aus Erz Gold gewonnen wird.
(2) Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet kleingewerblicher Goldbergbau und kleingewerbliche Aufbereitung von Gold nach diesem Artikel durchgeführt wird, ergreift Massnahmen, um die Verwendung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen sowie die Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber in die Umwelt bei diesem Bergbau und dieser Aufbereitung zu verringern und, soweit machbar, zu verhindern.
(3) Jede Vertragspartei notifiziert es dem Sekretariat, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt feststellt, dass der kleingewerbliche Goldbergbau und die kleingewerbliche Aufbereitung von Gold in ihrem Hoheitsgebiet über ein vernachlässigbares Mass hinausgehen. Stellt die Vertragspartei dies fest, so:
(4) Die Vertragsparteien können miteinander und gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammenarbeiten, um die Ziele dieses Artikels zu erreichen. Diese Zusammenarbeit kann Folgendes umfassen:
(1) Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Emissionen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen – häufig als «Gesamtquecksilber» angegeben – in die Atmosphäre durch Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen aus den Punktquellen, die unter die in Anlage D aufgeführten Quellkategorien fallen.
(2) Im Sinne dieses Artikels:
(3) Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Emissionen zu ergreifenden Massnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen.
(4) In Bezug auf ihre neuen Quellen schreibt jede Vertragspartei zur Begrenzung und, soweit machbar, zur Verringerung der Emissionen schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, die Nutzung bester verfügbarer Techniken und bester Umweltschutzpraktiken vor. Eine Vertragspartei kann Emissionsgrenzwerte nutzen, die mit der Anwendung bester verfügbarer Techniken vereinbar sind.
(5) In Bezug auf ihre bestehenden Quellen nimmt jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten, der wirtschaftlichen und technischen Machbarkeit und der Erschwinglichkeit der Massnahmen schnellstmöglich, jedoch spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei, in jeden nationalen Plan eine oder mehrere der folgenden Massnahmen auf und setzt sie um:
(6) Die Vertragsparteien können dieselben Massnahmen auf alle relevanten bestehenden Quellen anwenden oder in Bezug auf verschiedene Quellkategorien unterschiedliche Massnahmen beschliessen. Das Ziel dieser von einer Vertragspartei angewandten Massnahmen ist es, im Laufe der Zeit angemessene Fortschritte bei der Verringerung der Emissionen zu erreichen.
(7) Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Emissionen aus relevanten Quellen und führt es anschliessend weiter.
(8) Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst auf ihrer ersten Tagung Leitlinien zu:
(9) Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst schnellstmöglich Leitlinien zu:
(10) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft und aktualisiert gegebenenfalls die nach den Absätzen 8 und 9 erarbeiteten Leitlinien. Die Vertragsparteien berücksichtigen die Leitlinien bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels.
(11) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Durchführung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Massnahmen, die sie nach den Absätzen 4–7 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Massnahmen.
(1) Dieser Artikel betrifft die Begrenzung und, soweit machbar, die Verringerung der Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen – häufig als «Gesamtquecksilber» angegeben – in den Boden und das Wasser aus den relevanten Punktquellen, die in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht behandelt werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels:
(3) Jede Vertragspartei ermittelt spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens für sie und danach in regelmässigen Abständen die relevanten Punktquellkategorien.
(4) Eine Vertragspartei mit relevanten Quellen ergreift Massnahmen zur Begrenzung der Freisetzungen und kann einen nationalen Plan erstellen, in dem die zur Begrenzung der Freisetzungen zu ergreifenden Massnahmen sowie die erwarteten Zielvorgaben, Ziele und Ergebnisse dargelegt sind. Jeder Plan wird der Konferenz der Vertragsparteien innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei vorgelegt. Erarbeitet eine Vertragspartei einen Durchführungsplan nach Artikel 20, so kann sie in diesen den nach diesem Absatz erstellten Plan aufnehmen.
(5) Die Massnahmen umfassen einen oder je nach Bedarf mehrere der folgenden Punkte:
(6) Jede Vertragspartei erstellt schnellstmöglich, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens für sie, ein Verzeichnis der Freisetzungen aus relevanten Quellen und führt es anschliessend weiter.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst schnellstmöglich Leitlinien zu:
(8) Jede Vertragspartei nimmt in ihre nach Artikel 21 vorgelegten Berichte auch Informationen zu ihrer Anwendung dieses Artikels auf, insbesondere Informationen zu den Massnahmen, die sie nach den Absätzen 3–6 ergriffen hat, sowie zur Wirksamkeit der Massnahmen.
(1) Dieser Artikel findet Anwendung auf die Zwischenlagerung von Quecksilber und Quecksilberverbindungen im Sinne des Artikels 3, die nicht unter die in Artikel 11 enthaltene Begriffsbestimmung für Quecksilberabfälle fallen.
(2) Jede Vertragspartei ergreift Massnahmen, um sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung aller nach Absatz 3 beschlossenen Richtlinien und im Einklang mit allen danach beschlossenen Anforderungen die Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen für eine einer Vertragspartei nach diesem Übereinkommen erlaubte Verwendung umweltgerecht erfolgt.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen und berücksichtigt dabei alle einschlägigen Richtlinien, die nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung entwickelt wurden, und sonstige einschlägige Leitlinien. Die Konferenz der Vertragsparteien kann Anforderungen für die Zwischenlagerung in einer zusätzlichen Anlage dieses Übereinkommens im Einklang mit Artikel 27 beschliessen.
(4) Die Vertragsparteien arbeiten gegebenenfalls miteinander und mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammen, um den Kapazitätsaufbau für die umweltgerechte Zwischenlagerung von derartigem Quecksilber und derartigen Quecksilberverbindungen zu verbessern.
(1) Die einschlägigen Begriffsbestimmungen des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung finden für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens auf Abfälle Anwendung, die unter das vorliegende Übereinkommen fallen. Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, nutzen die genannten Begriffsbestimmungen als Leitlinien bei der Anwendung auf Abfälle, die unter das vorliegende Übereinkommen fallen.
(2) Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet «Quecksilberabfälle» Stoffe oder Gegenstände, die:
– und zwar in einer Menge oberhalb der von der Konferenz der Vertragsparteien in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen des Basler Übereinkommens auf abgestimmte Art und Weise festgelegten relevanten Schwellenwerte – und die entsorgt werden, zur Entsorgung bestimmt sind oder aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder aufgrund dieses Übereinkommens entsorgt werden müssen. Diese Begriffsbestimmung schliesst Abraum, Taubgestein und Aufbereitungsrückstände aus dem Bergbau aus, ausser aus dem primären Quecksilberbergbau, es sei denn, diese enthalten Quecksilber oder Quecksilberverbindungen oberhalb der durch die Konferenz der Vertragsparteien festgelegten Schwellenwerte.
(3) Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, damit Quecksilberabfall:
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien strebt bei der Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung der in Absatz 3 Buchstabe a genannten Richtlinien eine enge Zusammenarbeit mit den einschlägigen Organen des Basler Übereinkommens an.
(5) Die Vertragsparteien werden ermutigt, miteinander und gegebenenfalls mit einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und sonstigen Rechtsträgern zusammenzuarbeiten, um weltweite, regionale und nationale Kapazitäten für die umweltgerechte Behandlung von Quecksilberabfällen zu entwickeln und aufrechtzuerhalten.
(1) Jede Vertragspartei bemüht sich um die Erarbeitung sachgerechter Strategien für die Ermittlung und Beurteilung von Standorten, die durch Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verunreinigt sind.
(2) Alle Massnahmen zur Verringerung der Risiken, die von derartigen Standorten ausgehen, werden umweltgerecht durchgeführt; dies umfasst, falls angemessen, auch eine Beurteilung der Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt infolge des Quecksilbers oder der Quecksilberverbindungen, das beziehungsweise die diese Standorte enthalten.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst Leitlinien zum Umgang mit Altlasten, die auch Methoden und Vorgehensweisen für Folgendes einschliessen können:
(4) Die Vertragsparteien werden ermutigt, bei der Entwicklung von Strategien und der Umsetzung von Massnahmen für die Ermittlung, die Beurteilung, die Prioritätensetzung, die Behandlung und gegebenenfalls die Sanierung in Bezug auf Altlasten zusammenzuarbeiten.
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Mittel im Hinblick auf diejenigen innerstaatlichen Tätigkeiten, die zur Durchführung dieses Übereinkommens bestimmt sind, im Einklang mit ihren innerstaatlichen Politiken, Prioritäten, Plänen und Programmen bereitzustellen. Diese Mittel können eine innerstaatliche Finanzierung im Rahmen von einschlägigen Politiken, Entwicklungsstrategien und nationalen Haushalten, eine bilaterale und multilaterale Finanzierung sowie die Einbeziehung des Privatsektors einschliessen.
(2) Die Gesamtwirksamkeit der Durchführung dieses Übereinkommens durch Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, wird mit der wirksamen Durchführung dieses Artikels in Beziehung gesetzt werden.
(3) Multilaterale, regionale und bilaterale Quellen der finanziellen und technischen Hilfe sowie des Kapazitätsaufbaus und Technologietransfers werden dringend ermutigt, ihre Tätigkeiten im Bereich Quecksilber zur Unterstützung von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, bei der Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf finanzielle Mittel, technische Hilfe und Technologietransfer zu verstärken und zu steigern.
(4) Die Vertragsparteien tragen bei ihren Massnahmen hinsichtlich der Finanzierung den speziellen Bedürfnissen und den besonderen Gegebenheiten von Vertragsparteien, die kleine Inselentwicklungsländer oder am wenigsten entwickelte Länder sind, voll Rechnung.
(5) Hiermit wird ein Mechanismus für die Bereitstellung angemessener, berechenbarer und zeitgerechter finanzieller Mittel festgelegt. Dieser Mechanismus dient dazu, Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, und Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen.
(6) Der Mechanismus schliesst Folgendes ein:
(7) Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht neue, berechenbare, angemessene und zeitgerechte finanzielle Mittel zur Kostendeckung in Unterstützung der Durchführung dieses Übereinkommens, wie durch die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart, vor. Für die Zwecke dieses Übereinkommens arbeitet der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität unter der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich. Die Konferenz der Vertragsparteien stellt Leitlinien für die Gesamtstrategien, Politiken und Programmprioritäten sowie für die Berechtigung zum Zugang zu finanziellen Mitteln und zu ihrer Nutzung bereit. Darüber hinaus stellt die Konferenz der Vertragsparteien Leitlinien für eine Beispielliste von Tätigkeitskategorien bereit, die eine Förderung durch den Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität erhalten könnten. Der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität sieht Mittel zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten des weltweiten Nutzens für die Umwelt und der vereinbarten Vollkosten einiger Befähigungsmassnahmen vor.
(8) Bei der Bereitstellung von Mitteln für eine Tätigkeit soll der Treuhandfonds der Globalen Umweltfazilität die mögliche Quecksilberverringerung durch eine vorgeschlagene Tätigkeit im Verhältnis zu deren Kosten berücksichtigen.
(9) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird das in Absatz 6 Buchstabe b genannte Programm unter der Leitung der Konferenz der Vertragsparteien durchgeführt und ist dieser gegenüber verantwortlich. Auf ihrer ersten Tagung entscheidet die Konferenz der Vertragsparteien über die das Programm aufnehmende Institution, die ein bestehender Rechtsträger sein muss, und sieht für das Programm Leitlinien vor, einschliesslich zu dessen Dauer. Alle Vertragsparteien und sonstige betroffene Interessengruppen werden aufgefordert, für das Programm auf freiwilliger Grundlage finanzielle Mittel vorzusehen.
(10) Die Konferenz der Vertragsparteien und die Rechtsträger, aus denen der Mechanismus besteht, einigen sich auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien auf Regelungen zur Durchführung der vorangegangenen Absätze.
(11) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft spätestens auf ihrer dritten Tagung und danach in regelmässigen Abständen die Höhe der Finanzierung, die Leitlinien, die von ihr für die Rechtsträger vorgesehen sind, die mit der Erfüllung der Aufgaben des nach diesem Artikel eingerichteten Mechanismus betraut sind, sowie deren Wirksamkeit und deren Fähigkeit, den sich ändernden Bedürfnissen von Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, sowie von Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen Rechnung zu tragen. Auf der Grundlage dieser Überprüfung ergreift die Konferenz der Vertragsparteien geeignete Massnahmen, um die Wirksamkeit des Mechanismus zu verbessern.
(12) Alle Vertragsparteien sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu dem Mechanismus beizutragen. Der Mechanismus fördert die Bereitstellung von Mitteln aus anderen Quellen, einschliesslich des Privatsektors, und strebt die Mobilisierung dieser Mittel für die von ihm unterstützten Tätigkeiten an.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten zusammen, um für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen rechtzeitigen und angemessenen Kapazitätsaufbau sowie rechtzeitige und angemessene technische Hilfe zu leisten, um sie bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu unterstützen.
(2) Kapazitätsaufbau und technische Hilfe nach Absatz 1 und nach Artikel 13 können durch regionale, subregionale und nationale Regelungen einschliesslich vorhandener regionaler und subregionaler Zentren, durch sonstige multilaterale und bilaterale Mittel sowie durch Partnerschaften, einschliesslich Partnerschaften unter Einbeziehung des Privatsektors, geleistet werden. Zur Steigerung der Wirksamkeit der technischen Hilfe und ihrer Leistung sollen Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen mehrseitigen Umweltübereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle angestrebt werden.
(3) Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und andere Vertragsparteien fördern und erleichtern im Rahmen ihrer Möglichkeiten, gegebenenfalls unterstützt durch den Privatsektor und andere betroffene Interessengruppen, die Entwicklung, den Transfer und die Verbreitung von umweltgerechten alternativen Technologien auf dem neuesten Stand der Technik sowie den Zugang zu ihnen für Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, insbesondere Vertragsparteien, die am wenigsten entwickelte Länder oder kleine Inselentwicklungsländer sind, und für Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, um deren Fähigkeit zur wirksamen Durchführung dieses Übereinkommens zu fördern.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien hat bis zu ihrer zweiten Tagung sowie danach in regelmässigen Abständen unter Berücksichtigung von Eingaben und Berichten von Vertragsparteien einschliesslich solcher, die in Artikel 21 vorgesehen sind, und von Informationen, die durch sonstige Interessengruppen bereitgestellt werden:
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien gibt Empfehlungen dazu ab, wie Kapazitätsaufbau, technische Hilfe und Technologietransfer nach diesem Artikel weiter gestärkt werden könnten.
(1) Hiermit wird zur Förderung der Durchführung und zur Überprüfung der Einhaltung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens ein Mechanismus eingerichtet; hierzu gehört ein Ausschuss als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien. Der Mechanismus einschliesslich des Ausschusses ist unterstützender Natur und berücksichtigt besonders die jeweiligen nationalen Fähigkeiten und Gegebenheiten der Vertragsparteien.
(2) Der Ausschuss fördert die Durchführung aller Bestimmungen dieses Übereinkommens und überprüft deren Einhaltung. Der Ausschuss prüft sowohl individuelle als auch systemische Fragen der Durchführung und Einhaltung und gibt gegenüber der Konferenz der Vertragsparteien gegebenenfalls Empfehlungen ab.
(3) Der Ausschuss besteht aus 15 Mitgliedern, die von den Vertragsparteien benannt und von der Konferenz der Vertragsparteien gewählt werden, wobei eine ausgewogene geographische Vertretung auf der Grundlage der fünf Regionen der Vereinten Nationen gebührend zu berücksichtigen ist; die ersten Mitglieder werden auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien gewählt, anschliessend werden die Mitglieder in Übereinstimmung mit der von der Konferenz der Vertragsparteien nach Absatz 5 genehmigten Geschäftsordnung gewählt; die Mitglieder des Ausschusses sind in einem für dieses Übereinkommen relevanten Fachgebiet kompetent und weisen ein geeignetes Gleichgewicht an Sachkenntnissen auf.
(4) Der Ausschuss kann Angelegenheiten prüfen auf der Grundlage von:
(5) Der Ausschuss erarbeitet seine eigene Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die zweite Tagung der Konferenz der Vertragsparteien bedarf; die Konferenz der Vertragsparteien kann weitere Mandate für den Ausschuss beschliessen.
(6) Der Ausschuss bemüht sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über seine Empfehlungen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Empfehlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen, wobei die Beschlussfähigkeit bei zwei Dritteln der Mitglieder liegt.
(1) Die Vertragsparteien werden ermutigt:
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien soll bei der Prüfung gesundheitsbezogener Fragen oder Tätigkeiten:
(1) Jede Vertragspartei erleichtert den Austausch von:
(2) Die Vertragsparteien können die in Absatz 1 genannten Informationen unmittelbar, über das Sekretariat oder gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Organisationen, einschliesslich der Sekretariate von Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle, austauschen.
(3) Das Sekretariat erleichtert die Zusammenarbeit beim Informationsaustausch nach diesem Artikel sowie mit einschlägigen Organisationen, einschliesslich der Sekretariate mehrseitiger Umweltübereinkünfte, und anderen internationalen Initiativen. Zusätzlich zu den Informationen der Vertragsparteien schliessen diese Informationen auch Informationen von zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen mit Sachkenntnissen auf dem Gebiet des Quecksilbers sowie Informationen von nationalen und internationalen Institutionen mit derartigen Sachkenntnissen ein.
(4) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Anlaufstelle für den Informationsaustausch aufgrund dieses Übereinkommens, und zwar auch in Bezug auf die Zustimmung einführender Vertragsparteien nach Artikel 3.
(5) Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten Informationen zur Gesundheit und Sicherheit von Mensch und Umwelt nicht als vertraulich. Vertragsparteien, die nach diesem Übereinkommen sonstige Informationen austauschen, schützen vertrauliche Informationen nach Vereinbarung.
(1) Jede Vertragspartei fördert und erleichtert im Rahmen ihrer Möglichkeiten:
(2) Für die Erfassung und Verbreitung von Informationen über Schätzungen ihrer jährlichen Mengen an Quecksilber und Quecksilberverbindungen, die durch menschliche Tätigkeiten emittiert, freigesetzt oder entsorgt werden, nutzt jede Vertragspartei bestehende Mechanismen oder zieht die Entwicklung von Mechanismen in Betracht, gegebenenfalls Schadstofffreisetzungs- und ‑verbringungsregister.
(1) Die Vertragsparteien bemühen sich unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gegebenheiten und Möglichkeiten um eine Zusammenarbeit, um Folgendes zu entwickeln und zu verbessern:
(2) Die Vertragsparteien sollen bei der Durchführung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten gegebenenfalls auf bestehenden Überwachungsnetzen und Forschungsprogrammen aufbauen.
(1) Jede Vertragspartei kann für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nach einer anfänglichen Beurteilung unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten einen Durchführungsplan erarbeiten und anwenden. Ein solcher Plan soll dem Sekretariat übermittelt werden, sobald er erarbeitet worden ist.
(2) Jede Vertragspartei kann unter Berücksichtigung ihrer nationalen Gegebenheiten und unter Heranziehung von Leitlinien der Konferenz der Vertragsparteien und anderer einschlägiger Leitlinien ihren Durchführungsplan überprüfen und aktualisieren.
(3) Die Vertragsparteien sollen bei Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 nationale Interessengruppen konsultieren, um die Erarbeitung, Anwendung, Überprüfung und Aktualisierung ihrer Durchführungspläne zu erleichtern.
(4) Die Vertragsparteien können sich auch über regionale Pläne miteinander abstimmen, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
(1) Jede Vertragspartei berichtet über das Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien über die Massnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Massnahmen und die möglichen Herausforderungen bei der Erreichung der Ziele des Übereinkommens.
(2) Jede Vertragspartei nimmt die in den Artikeln 3, 5, 7, 8 und 9 verlangten Informationen in ihre Berichterstattung auf.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien entscheidet auf ihrer ersten Tagung über die Zeitplanung und die Form der Berichterstattung, die von den Vertragsparteien einzuhalten sind, und berücksichtigt dabei, dass es wünschenswert ist, die Berichterstattung mit anderen einschlägigen Übereinkünften betreffend Chemikalien und Abfälle zu koordinieren.
(1) Die Konferenz der Vertragsparteien bewertet die Wirksamkeit dieses Übereinkommens erstmals spätestens sechs Jahre nach dessen Inkrafttreten und danach in regelmässigen Abständen, die von ihr zu beschliessen sind.
(2) Um die Bewertung zu erleichtern, leitet die Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung die Festlegung von Regelungen in die Wege, um sich vergleichsfähige Überwachungsdaten über das Vorhandensein und die Bewegungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen in der Umwelt sowie über die bei biotischen Medien und schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen beobachtete Entwicklung der Konzentration von Quecksilber und Quecksilberverbindungen zu verschaffen.
(3) Die Bewertung wird auf der Grundlage von verfügbaren wissenschaftlichen, umweltbezogenen, technischen, finanziellen und wirtschaftlichen Informationen durchgeführt; dazu gehören:
(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
(2) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmässigen Abständen statt, die von der Konferenz zu beschliessen sind.
(3) Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei dies schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat an die Vertragsparteien von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschliesst auf ihrer ersten Tagung durch Konsens eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung für sich selbst und alle ihre Nebenorgane sowie Finanzbestimmungen für die Tätigkeit des Sekretariats.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Übereinkommens. Sie nimmt die ihr aufgrund dieses Übereinkommens übertragenen Aufgaben wahr; zu diesem Zweck:
(6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internationale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die in den von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(1) Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.
(2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
(3) Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exekutivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen wahrgenommen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschliesst, eine oder mehrere andere internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien kann in Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien eine verstärkte Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen dem Sekretariat und den Sekretariaten anderer Übereinkünfte betreffend Chemikalien und Abfälle vorsehen. Die Konferenz der Vertragsparteien kann in Absprache mit einschlägigen internationalen Gremien weitere diesbezügliche Leitlinien aufstellen.
(1) Die Vertragsparteien streben an, alle zwischen ihnen entstehenden Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen.
(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens, beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Verwahrer vorgelegten Urkunde erklären, dass sie in Bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens eines der folgenden Mittel der Streitbeilegung oder beide gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
(3) Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in Bezug auf ein Schiedsverfahren nach Absatz 2 eine Erklärung mit gleicher Wirkung abgeben.
(4) Eine nach Absatz 2 oder 3 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie nach den darin enthaltenen Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen Rücknahmenotifikation beim Verwahrer.
(5) Das Erlöschen einer Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder eine neue Erklärung berührt nicht die bei einem Schiedsgericht oder beim Internationalen Gerichtshof anhängigen Verfahren, es sei denn, die Streitparteien vereinbaren etwas anderes.
(6) Haben die Streitparteien nicht demselben Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2 oder 3 zugestimmt und konnten sie ihre Streitigkeit nicht binnen zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen notifiziert hat, dass eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, mit Hilfe der in Absatz 1 genannten Mittel beilegen, so wird der Streitfall auf Ersuchen einer der Streitparteien einer Vergleichskommission vorgelegt. Das in Anlage E Teil II dargelegte Verfahren findet auf das Vergleichsverfahren nach diesem Artikel Anwendung.
(1) Änderungen dieses Übereinkommens können von jeder Vertragspartei vorgeschlagen werden.
(2) Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt die vorgeschlagene Änderung auch den Unterzeichnern dieses Übereinkommens und zur Kenntnisnahme dem Verwahrer.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen.
(4) Eine beschlossene Änderung wird vom Verwahrer allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung übermittelt.
(5) Die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung einer Änderung wird dem Verwahrer schriftlich notifiziert. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch sie gebunden zu sein, am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung oder Annahme der Änderung hinterlegt hat.
(1) Die Anlagen dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf dieses Übereinkommen gleichzeitig eine Bezugnahme auf dessen Anlagen dar.
(2) Etwaige weitere Anlagen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens beschlossen werden, beschränken sich auf verfahrensmässige, wissenschaftliche, technische und verwaltungsmässige Angelegenheiten.
(3) Folgendes Verfahren findet auf den Vorschlag weiterer Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:
(4) Der Vorschlag von Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unterliegen demselben Verfahren wie der Vorschlag weiterer Anlagen des Übereinkommens, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben, wobei jedoch eine Änderung einer Anlage für eine Vertragspartei nicht in Kraft tritt, die eine Erklärung hinsichtlich der Änderung von Anlagen nach Artikel 30 Absatz 5 abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine derartige Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem sie beim Verwahrer ihre sich auf diese Änderung beziehende Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat.
(5) Bezieht sich eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage auf eine Änderung dieses Übereinkommens, so tritt die weitere Anlage oder die geänderte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens in Kraft tritt.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
(2) Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration übt in Angelegenheiten, die in ihrer Zuständigkeit liegen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Eine solche Organisation übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.
Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration am 10. und 11. Oktober 2013 in Kumamoto, Japan, und anschliessend bis zum 9. Oktober 2014 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration. Es steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt, Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Die Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(2) Jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Ist ein Mitgliedstaat oder sind mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei dieses Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(3) In ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gibt eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration an, in welchem Umfang sie in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten zuständig ist. Jede derartige Organisation teilt auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten dem Verwahrer mit, der seinerseits die Vertragsparteien unterrichtet.
(4) Jeder Staat beziehungsweise jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration wird ermutigt, dem Sekretariat zum Zeitpunkt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung des Übereinkommens oder zum Zeitpunkt des Beitritts zu dem Übereinkommen Informationen zu seinen beziehungsweise ihren Massnahmen zur Durchführung des Übereinkommens zu übermitteln.
(5) In ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann jede Vertragspartei erklären, dass jede Änderung einer Anlage für sie erst bei Hinterlegung ihrer sich auf diese Änderung beziehenden Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft tritt.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat oder für jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, der beziehungsweise die nach Hinterlegung der fünfzigsten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in Kraft.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 zählt eine von einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.
(2) Der Rücktritt wird nach Ablauf eines Jahres nach dem Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Verwahrer oder zu einem gegebenenfalls in der Rücktrittsnotifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens.
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, spanischer, englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Verwahrer hinterlegt.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Kumamoto, Japan, am 10. Oktober 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
Mit Quecksilber versetzte Produkte | Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum) |
Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent | 2020 |
Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und ‑Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und ‑Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais | 2020 |
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle | 2020 |
lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:
| 2020 |
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke | 2020 |
| 2020 |
Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschliesslich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschliessend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind5 | 2020 |
Pestizide, Biozide und topische Antiseptika | 2020 |
folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Grossgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
| 2020 |
5 Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.
Mit Quecksilber versetzte Produkte | Bestimmungen |
Dentalamalgam | Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Massnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schliessen zwei oder mehr Massnahmen aus der nachstehenden Liste ein:
|
Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden | Ausstiegsdatum |
Chloralkali-Herstellung | 2025 |
Acetaldehyd-Herstellung, bei der Quecksilber oder Quecksilberverbindungen als Katalysator verwendet werden | 2018 |
Prozess, bei dem Quecksilber verwendet wird | Bestimmungen | |
Vinylchloridmonomer-Herstellung | Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Massnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, dass:
| |
Natrium- oder Kalium-Methylat oder ‑Ethylat | Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Massnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, dass:
| |
Herstellung von Polyurethan unter Nutzung von Katalysatoren, die Quecksilber enthalten | Zu den von den Vertragsparteien zu ergreifenden Massnahmen gehört insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich, dass:
Artikel 5 Absatz 6 findet auf diesen Herstellungsprozess keine Anwendung. | |
6 Anmerkung d. Übers.: Es ist zu vermuten, dass auch hier «primary mercury mining»/ «primärer Quecksilberbergbau» gemeint ist.
7 Anmerkung d. Übers.: Es ist zu vermuten, dass auch hier «primary mercury mining»/ «primärer Quecksilberbergbau» gemeint ist.
(1) Jede Vertragspartei, die Artikel 7 Absatz 3 unterliegt, nimmt in ihren nationalen Aktionsplan Folgendes auf:
(2) Jede Vertragspartei kann in ihren nationalen Aktionsplan zusätzliche Strategien zur Erreichung ihrer Ziele aufnehmen, einschliesslich der Nutzung oder Einführung von Normen für einen quecksilberfreien kleingewerblichen Goldbergbau und von marktbasierten Mechanismen oder Marketing-Instrumenten.
8 Für die Zwecke dieser Anlage bezeichnet der Ausdruck «Nichteisenmetalle» Blei, Zink, Kupfer und Industriegold.
Das Schiedsverfahren für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 2 Buchstabe a dieses Übereinkommens ist folgendes:
(1) Eine Vertragspartei kann das Schiedsverfahren nach Artikel 25 dieses Übereinkommens durch schriftliche Notifikation an die andere Streitpartei beziehungsweise die anderen Streitparteien einleiten. Die Notifikation ist durch eine Klageschrift sowie durch sachdienliche Unterlagen zu ergänzen. Die genannte Notifikation hat den Gegenstand des Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel dieses Übereinkommens, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist, zu bezeichnen.
(2) Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, dass sie eine Streitigkeit nach Artikel 25 dieses Übereinkommens einem Schiedsverfahren unterwirft. Die Notifikation ist durch die schriftliche Notifikation der antragstellenden Partei, die Klageschrift und die sachdienlichen Unterlagen, die jeweils in Absatz 1 genannt sind, zu ergänzen. Das Sekretariat leitet die auf diesem Weg erhaltenen Informationen an alle Vertragsparteien weiter.
(1) Wird eine Streitigkeit nach Artikel 1 einem Schiedsverfahren unterworfen, so wird ein Schiedsgericht eingesetzt. Es besteht aus drei Mitgliedern.
(2) Jede Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, der Vorsitzender des Gerichts wird. Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse einvernehmlich einen Schiedsrichter. Der Vorsitzende des Gerichts darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht im Dienst einer von ihnen stehen und sich in keiner anderer Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.
(3) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
(1) Hat eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten, nachdem die Gegenpartei die Notifikation über das Schiedsverfahren erhalten hat, einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der die Ernennung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vornimmt.
(2) Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei den Vorsitzenden innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht.
Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, gibt sich das Schiedsgericht eine Verfahrensordnung.
Das Schiedsgericht kann auf Ersuchen einer der Streitparteien unerlässliche einstweilige Schutzmassnahmen empfehlen.
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ihm insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln:
Die Streitparteien und die Schiedsrichter sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller Auskünfte oder Dokumente zu wahren, die sie während des Verfahrens des Schiedsgerichts vertraulich erhalten haben.
Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht führt über alle seine Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
Eine Partei, die an dem Streitgegenstand ein rechtliches Interesse hat, das durch die Entscheidung berührt werden könnte, kann mit Zustimmung des Schiedsgerichts dem Verfahren beitreten.
Das Schiedsgericht kann über Widerklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
Das Schiedsgericht entscheidet sowohl in verfahrensrechtlichen als auch in materiellen Fragen mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(1) Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine Entscheidung zu fällen. Die Abwesenheit einer Partei oder das Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äussern, stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
(2) Bevor das Schiedsgericht seine endgültige Entscheidung fällt, muss es sich vergewissern, dass das Begehren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
Das Schiedsgericht fällt seine endgültige Entscheidung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem es vollständig gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese weitere fünf Monate nicht überschreiten.
Die endgültige Entscheidung des Schiedsgerichts hat sich auf den Streitgegenstand zu beschränken und ist zu begründen. Sie enthält die Namen der Mitglieder, die teilgenommen haben, sowie das Datum der endgültigen Entscheidung. Jedes Mitglied des Gerichts kann der endgültigen Entscheidung eine Darlegung seiner persönlichen oder abweichenden Meinung beifügen.
Die endgültige Entscheidung ist für die Streitparteien bindend. Die in der endgültigen Entscheidung enthaltene Auslegung dieses Übereinkommens ist auch für eine nach Artikel 10 beitretende Vertragspartei in Bezug auf die Sache bindend, derentwegen die Vertragspartei dem Verfahren beigetreten ist. Die endgültige Entscheidung unterliegt keinem Rechtsmittel, sofern nicht die Streitparteien vorher ein Rechtsmittelverfahren vereinbart haben.
Meinungsverschiedenheiten zwischen den an die endgültige Entscheidung nach Artikel 16 gebundenen Parteien über die Auslegung oder Durchführung dieser endgültigen Entscheidung können von jeder von ihnen dem Schiedsgericht, das die Entscheidung gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Das Vergleichsverfahren für die Zwecke des Artikels 25 Absatz 6 dieses Übereinkommens ist folgendes:
Das Ersuchen einer Streitpartei um Einsetzung einer Vergleichskommission nach Artikel 25 Absatz 6 dieses Übereinkommens ist schriftlich an das Sekretariat mit Abschrift an die andere Streitpartei beziehungsweise die anderen Streitparteien zu richten. Das Sekretariat setzt alle Vertragsparteien unverzüglich davon in Kenntnis.
(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, besteht die Vergleichskommission aus drei Mitgliedern: ein von jeder beteiligten Partei bestelltes Mitglied und ein von diesen Mitgliedern einvernehmlich gewählter Vorsitzender.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Parteien bestellen die Parteien mit demselben Interesse ihr Mitglied für die Kommission einvernehmlich.
Ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Artikel 1 bezeichneten schriftlichen Ersuchens beim Sekretariat eine Bestellung von den Streitparteien nicht vorgenommen worden, so nimmt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Partei diese Bestellung innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten vor.
Ist der Vorsitzende der Vergleichskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des zweiten Mitglieds der Kommission gewählt worden, so ernennt der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer Streitpartei innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten den Vorsitzenden.
Die Vergleichskommission unterstützt die Streitparteien auf unabhängige und unparteiische Weise bei deren Bemühungen um Erzielung einer gütlichen Beilegung.
(1) Die Vergleichskommission kann das Vergleichsverfahren auf die von ihr für sachgerecht erachtete Weise führen und berücksichtigt dabei uneingeschränkt die Umstände des Falles und die von den Streitparteien gegebenenfalls geäusserten Auffassungen, einschliesslich Ersuchen um zügige Beilegung. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, kann sie sich bei Bedarf eine Verfahrensordnung geben.
(2) Die Vergleichskommission kann zu jedem Zeitpunkt während des Verfahrens Vorschläge oder Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit abgeben.
Die Streitparteien arbeiten mit der Vergleichskommission zusammen. Insbesondere bemühen sie sich darum, Ersuchen der Kommission, schriftliche Materialien vorzulegen, Beweise zu erbringen sowie an Sitzungen teilzunehmen, nachzukommen. Die Parteien und die Mitglieder der Vergleichskommission sind verpflichtet, die Vertraulichkeit aller Informationen oder Dokumente zu wahren, die sie während des Verfahrens der Kommission vertraulich erhalten.
Die Vergleichskommission entscheidet mit der Mehrheit ihrer Mitglieder.
Sofern die Streitigkeit nicht bereits beigelegt ist, legt die Vergleichskommission spätestens zwölf Monate nach ihrer vollständigen Einsetzung einen Bericht mit Empfehlungen zur Beilegung der Streitigkeit vor, den die Streitparteien nach Treu und Glauben prüfen.
Bei Uneinigkeit darüber, ob die Vergleichskommission für die Prüfung einer ihr unterbreiteten Sache zuständig ist, entscheidet die Kommission.
Die Kosten der Vergleichskommission werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen, wenn sie nichts anderes vereinbaren. Die Kommission führt über alle ihre Kosten Buch und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.
9 AS 2017 3917 5133, 2018 1353 3439, 2019 967 2557, 2020 347 1875 3579. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | Inkrafttreten | ||
Afghanistan | 2. Mai | 2017 B | 16. August | 2017 |
Albanien | 26. Mai | 2020 | 24. August | 2020 |
Antigua und Barbuda | 23. September | 2016 B | 16. August | 2017 |
Äquatorialguinea | 24. Dezember | 2019 B | 23. März | 2020 |
Argentinien | 25. September | 2017 | 24. Dezember | 2017 |
Armenien | 13. Dezember | 2017 | 13. März | 2018 |
Bahamas | 12. Februar | 2020 B | 12. Mai | 2020 |
Benin | 7. November | 2016 | 16. August | 2017 |
Belgien | 26. Februar | 2018 | 27. Mai | 2018 |
Bolivien | 26. Januar | 2016 | 16. August | 2017 |
Botsuana | 3. Juni | 2016 B | 16. August | 2017 |
Brasilien | 8. August | 2017 | 6. November | 2017 |
Bulgarien | 18. Mai | 2017 | 16. August | 2017 |
Burkina Faso | 10. April | 2017 | 16. August | 2017 |
Chile | 27. August | 2018 | 25. November | 2018 |
China | 31. August | 2016 | 16. August | 2017 |
Hongkong | 31. August | 2016 | 16. August | 2017 |
Macau | 31. August | 2016 | 16. August | 2017 |
Costa Rica | 19. Januar | 2017 | 16. August | 2017 |
Côte d’Ivoire | 1. Oktober | 2019 | 30. Dezember | 2019 |
Dänemark a | 18. Mai | 2017 | 16. August | 2017 |
Deutschland | 15. September | 2017 | 14. Dezember | 2017 |
Dominikanische Republik | 20. März | 2018 | 18. Juni | 2018 |
Dschibuti | 23. September | 2014 | 16. August | 2017 |
Ecuador | 29. Juli | 2016 | 16. August | 2017 |
El Salvador | 20. Juni | 2017 B | 18. September | 2017 |
Estland | 21. Juni | 2017 B | 19. September | 2017 |
Eswatini | 21. September | 2016 B | 16. August | 2017 |
Europäische Union* | 18. Mai | 2017 | 16. August | 2017 |
Finnland | 1. Juni | 2017 | 30. August | 2017 |
Frankreich | 15. Juni | 2017 | 13. September | 2017 |
Gabun | 24. September | 2014 | 16. August | 2017 |
Gambia | 7. November | 2016 | 16. August | 2017 |
Ghana | 23. März | 2017 | 16. August | 2017 |
Griechenland | 10. Juni | 2020 | 8. September | 2020 |
Guinea | 21. Oktober | 2014 | 16. August | 2017 |
Guinea-Bissau | 22. Oktober | 2018 | 20. Januar | 2019 |
Guyana | 24. September | 2014 | 16. August | 2017 |
Honduras | 22. März | 2017 | 16. August | 2017 |
Indien | 18. Juni | 2018 | 16. September | 2018 |
Indonesien | 22. September | 2017 | 21. Dezember | 2017 |
Iran* | 16. Juni | 2017 | 14. September | 2017 |
Irland | 18. März | 2019 | 16. Juni | 2019 |
Island | 3. Mai | 2018 B | 1. August | 2018 |
Jamaika | 19. Juli | 2017 | 17. Oktober | 2017 |
Japan | 2. Februar | 2016 | 16. August | 2017 |
Jordanien | 12. November | 2015 | 16. August | 2017 |
Kanada* | 7. April | 2017 | 16. August | 2017 |
Kiribati | 28. Juli | 2017 B | 26. Oktober | 2017 |
Kolumbien | 26. August | 2019 | 24. November | 2019 |
Komoren | 23. Juli | 2019 | 21. Oktober | 2019 |
Kongo (Brazzaville) | 6. August | 2019 | 4. November | 2019 |
Korea (Süd-) | 22. November | 2019 | 20. Februar | 2020 |
Kroatien | 25. September | 2017 | 24. Dezember | 2017 |
Kuba* | 30. Januar | 2018 B | 30. April | 2018 |
Kuwait | 3. Dezember | 2015 | 16. August | 2017 |
Laos | 21. September | 2017 B | 20. Dezember | 2017 |
Lesotho | 12. November | 2014 B | 16. August | 2017 |
Lettland | 20. Juni | 2017 | 18. September | 2017 |
Libanon | 13. Oktober | 2017 B | 11. Januar | 2018 |
Liechtenstein | 1. Februar | 2017 B | 16. August | 2017 |
Litauen | 15. Januar | 2018 | 15. April | 2018 |
Luxemburg | 21. September | 2017 | 20. Dezember | 2017 |
Madagaskar | 13. Mai | 2015 | 16. August | 2017 |
Mali | 27. Mai | 2016 | 16. August | 2017 |
Malta | 18. Mai | 2017 | 16. August | 2017 |
Marshallinseln | 29. Januar | 2019 B | 29. April | 2019 |
Mauretanien | 18. August | 2015 | 16. August | 2017 |
Mauritius | 21. September | 2017 | 20. Dezember | 2017 |
Mexiko | 29. September | 2015 | 16. August | 2017 |
Moldau* | 20. Juni | 2017 | 18. September | 2017 |
Monaco | 24. September | 2014 | 16. August | 2017 |
Mongolei | 28. September | 2015 | 16. August | 2017 |
Montenegro | 10. Juni | 2019 | 8. September | 2019 |
Namibia | 6. September | 2017 B | 5. Dezember | 2017 |
Nicaragua | 29. Oktober | 2014 | 16. August | 2017 |
Niederlande* b | 18. Mai | 2017 | 16. August | 2017 |
Niger | 9. Juni | 2017 | 7. September | 2017 |
Nigeria | 1. Februar | 2018 | 2. Mai | 2018 |
Nordmazedonien | 12. März | 2020 | 10. Juni | 2020 |
Norwegen* | 12. Mai | 2017 | 16. August | 2017 |
Oman | 23. Juni | 2020 B | 21. September | 2020 |
Österreich* | 12. Juni | 2017 | 10. September | 2017 |
Palästina | 18. März | 2019 B | 16. Juni | 2019 |
Palau | 21. Juni | 2017 | 19. September | 2017 |
Panama | 29. September | 2015 | 16. August | 2017 |
Paraguay | 26. Juni | 2018 | 24. September | 2018 |
Peru* | 21. Januar | 2016 | 16. August | 2017 |
Philippinen | 8. Juli | 2020 | 6. Oktober | 2020 |
Portugal | 28. August | 2018 B | 26. November | 2018 |
Ruanda | 29. Juni | 2017 B | 27. September | 2017 |
Rumänien | 18. Mai | 2017 | 16. August | 2017 |
Sambia | 11. März | 2016 | 16. August | 2017 |
Samoa | 24. September | 2015 | 16. August | 2017 |
São Tomé und Príncipe | 30. August | 2018 B | 28. November | 2018 |
Saudi-Arabien | 27. Februar | 2019 B | 28. Mai | 2019 |
Schweden | 18. Mai | 2017 | 16. August | 2017 |
Schweiz | 25. Mai | 2016 | 16. August | 2017 |
Senegal | 3. März | 2016 | 16. August | 2017 |
Seychellen* | 13. Januar | 2015 | 16. August | 2017 |
Sierra Leone | 1. November | 2016 | 16. August | 2017 |
Singapur | 22. September | 2017 | 21. Dezember | 2017 |
Slowakei | 31. Mai | 2017 | 29. August | 2017 |
Slowenien | 23. Juni | 2017 | 21. September | 2017 |
Sri Lanka | 19. Juni | 2017 | 17. September | 2017 |
St. Kitts und Nevis | 24. Mai | 2017 B | 22. August | 2017 |
St. Lucia | 23. Januar | 2019 B | 23. April | 2019 |
Südafrika | 29. April | 2019 | 28. Juli | 2019 |
Suriname | 2. August | 2018 B | 31. Oktober | 2018 |
Syrien | 26. Juli | 2017 | 24. Oktober | 2017 |
Thailand* | 22. Juni | 2017 B | 20. September | 2017 |
Togo | 3. Februar | 2017 | 16. August | 2017 |
Tonga | 22. Oktober | 2018 B | 20. Januar | 2019 |
Tschad | 24. September | 2015 | 16. August | 2017 |
Tschechische Republik* | 19. Juni | 2017 | 17. September | 2017 |
Tuvalu | 7. Juni | 2019 B | 5. September | 2019 |
Ungarn | 18. Mai | 2017 | 16. August | 2017 |
Uruguay | 24. September | 2014 | 16. August | 2017 |
Vanuatu | 16. Oktober | 2018 B | 14. Januar | 2019 |
Vereinigte Arabische Emirate | 27. April | 2015 | 16. August | 2017 |
Vereinigtes Königreich | 23. März | 2018 | 21. Juni | 2018 |
Vereinigte Staaten* | 6. November | 2013 | 16. August | 2017 |
Vietnam | 23. Juni | 2017 | 21. September | 2017 |
Zypern | 25. Februar | 2020 | 25. Mai | 2020 |
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