Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne des Übereinkommens haben, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1 Der Ausdruck «Verwaltung» bezeichnet die Regierung des Staates, unter dessen Hoheitsgewalt das Schiff betrieben wird. Bei einem Schiff, das berechtigt ist, die Flagge eines Staates zu führen, ist die Verwaltung die Regierung dieses Staates. Bei schwimmenden Plattformen einschliesslich schwimmender Lagerplattformen (FSUs) und schwimmender Produktions-, Lagerungs- und Verladeeinrichtungen (FPSOs), die zur Erforschung und Ausbeutung des an die Küste angrenzenden Meeresbodens und Meeresuntergrundes eingesetzt sind, über die der Küstenstaat Hoheitsrechte in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung ihrer Naturschätze ausübt, ist die Verwaltung die Regierung des betreffenden Küstenstaates.
2 Der Ausdruck «Ballastwasser» bezeichnet Wasser samt seinen Schwebstoffen, das an Bord eines Schiffes genommen wird, um dem Trimm, der Krängung, dem Tiefgang, der Stabilität oder der punktuellen Belastung des betreffenden Schiffes gegenzusteuern.
3 Der Ausdruck «Ballastwasser-Behandlung» bezeichnet mechanische, physikalische, chemische und biologische Verfahren, durch die, einzeln oder im Zusammenwirken, in Ballastwasser und Sedimenten enthaltene schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger entfernt oder unschädlich gemacht oder aber deren Aufnahme oder Einbringung vermieden wird.
4 Der Ausdruck «Zeugnis» bezeichnet das Internationale Zeugnis über die Ballastwasser-Behandlung.
5 Der Ausdruck «Ausschuss» bezeichnet den Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt.
6 Der Ausdruck «Übereinkommen» bezeichnet das Internationale Übereinkommen zur Kontrolle und Behandlung von Ballastwasser und Sedimenten von Schiffen.
7 Der Ausdruck «Bruttoraumzahl» bezeichnet die nach den Vermessungsregeln in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommens von 19694 oder in einem eventuellen Nachfolge-Übereinkommen berechnete Bruttoraumzahl.
8 Der Ausdruck «schädliche Wasserorganismen und Krankheitserreger» bezeichnet Wasserorganismen und Krankheitserreger, die, wenn sie ins Meer (einschliesslich Flussmündungen) oder in Süsswasser führende Wasserläufe eingeführt werden, eine Gefährdung der Umwelt, der menschlichen Gesundheit, von Sachwerten oder Naturschätzen herbeiführen, die biologische Vielfalt beeinträchtigen oder sonstige rechtmässige Arten der Nutzung solcher Gebiete stören können.
9 Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
10 Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisation.
11 Der Ausdruck «Sedimente» bezeichnet aus Ballastwasser ausgefallene Stoffe, die sich in einem Schiff angesammelt haben.
12 Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug beliebiger Art, das sich bei seinem Betrieb im Wasser befindet, und schliesst Unterwassergerät, schwimmendes Gerät, schwimmende Plattformen, schwimmende Lagerplattformen (FSUs) sowie schwimmende Produktions-, Lagerungs- und Verladeeinrichtungen (FPSOs) ein.