1 Die nationalen Zentralstellen können einander für die jeweiligen nationalen Fahndungssysteme im automatisierten Verfahren bei ihnen gespeicherte nationale Ausschreibungen übermitteln:
- a)
- zur Festnahme zum Zwecke der Auslieferung;
- b)
- zur Aufenthaltsermittlung und zur Ingewahrsamnahme von Personen;
- c)
- zur Aufenthaltsermittlung für Zwecke der Strafverfolgung;
- d)
- zur verdeckten Registrierung;
- e)
- zur Sachfahndung.
Die Ausschreibungen gelten als Ersuchen um Durchführung der begehrten Massnahmen.
Die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den Sicherheitsbehörden den Zugriff im automatisierten Verfahren auf die so erlangten Daten zu ermöglichen.
2 Datenkategorien sind Personendaten gemäss nachfolgender Aufzählung sowie im Einzelfall bekannte Fahrzeugdaten.
In Bezug auf Personen werden die folgenden Angaben mitgeteilt:
- a)
- Familienname und Vorname sowie gegebenenfalls frühere Namen und Aliasnamen;
- b)
- besondere unveränderliche physische Merkmale;
- c)
- erster Buchstabe des zweiten Vornamens oder weitere Vornamen;
- d)
- Geburtsort und -datum;
- e)
- Geschlecht;
- f)
- Staatsangehörigkeit;
- g)
- Vor- und Familiennamen der Eltern sowie gegebenenfalls deren frühere Namen;
- h)
- die personenbezogenen Hinweise «bewaffnet» und «gewalttätig»;
- i)
- Ausschreibungsgrund;
- j)
- zu ergreifende Massnahmen.
3 Sofern der ersuchte Vertragsstaat eine Ausschreibung mit seinem nationalen Recht, mit internationalen Verpflichtungen oder mit wesentlichen nationalen Interessen für nicht vereinbar hält, ist er berechtigt, die mit der Ausschreibung begehrten Massnahmen in seinem Hoheitsgebiet nicht zu vollziehen. Hierüber ist der ersuchende Vertragsstaat unter Angabe von Gründen zu unterrichten.
4 Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Ausschreibungen Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit:
- a)
- volljährige Abgängige bzw. Vermisste;
- b)
- minderjährige Abgängige bzw. Vermisste;
- c)
- Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr auf Ersuchen der zuständigen Behörde vorläufig in Gewahrsam genommen oder aufgrund einer Anordnung einer zuständigen Stelle zwangsweise untergebracht werden müssen.
Wird der Aufenthalt einer nach Buchstabe a ausgeschriebener Person im ersuchten Vertragsstaat ermittelt, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Betroffenen.
Die Sicherheitsbehörden nehmen Personen nach Buchstaben b und c in Gewahrsam, wenn hierfür die Voraussetzungen nach nationalem Recht vorliegen.
5 Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe c übermittelten Ausschreibungen zur Aufenthaltsermittlung für Strafverfolgungszwecke Informationen über den Wohnsitz oder Aufenthalt folgender Personen mit:
- a)
- Zeugen;
- b)
- Personen, die im Rahmen eines Strafverfahrens als Verdächtigte, Beschuldigte oder Angeklagte vor Justizbehörden erscheinen müssen;
- c)
- Personen, denen ein Strafurteil oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsentziehung zugestellt werden muss.
6 Die Vertragsstaaten teilen einander aufgrund der nach Absatz 1 Buchstabe d übermittelten Ausschreibungen zur verdeckten Registrierung die anlässlich von Grenzkontrollen und sonstigen polizeilichen Überprüfungen oder Beobachtungen erlangten nachstehenden Informationen mit:
- a)
- Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs;
- b)
- Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung;
- c)
- Reiseweg und Reiseziel;
- d)
- Begleitpersonen oder Insassen;
- e)
- Daten des benutzten Fahrzeugs;
- f)
- mitgeführte Sachen;
- g)
- Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs.
Bei der Erhebung dieser Daten ist darauf zu achten, dass der verdeckte Charakter der Massnahmen nicht gefährdet wird.
7 Die nationalen Zentralstellen halten bei ihnen gespeicherte Daten, die der Suche nach Sachen dienen (Sachfahndung), zum Abruf im automatisierten Verfahren für die jeweils andere Zentralstelle und die übrigen Sicherheitsbehörden bereit. Von den übrigen Sicherheitsbehörden gestellte Abfragen sind an die jeweilige nationale Zentralstelle zur Weiterleitung zu übermitteln. Die nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten sind berechtigt, den übrigen Sicherheitsbehörden im automatisierten Verfahren den Zugriff auf die erlangten Daten zu ermöglichen.
8 Es werden ausschliesslich Daten zur Verfügung gestellt, die für die in Absatz 1 vorgesehenen Zwecke erforderlich sind. Der ausschreibende Vertragsstaat prüft, ob die Bedeutung des Falles eine Übermittlung rechtfertigt.
9 Die nach Absatz 1 übermittelten Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie dies das nationale Recht des übermittelnden Vertragsstaates gestattet. Bei der Übermittlung sind diese Fristen mitzuteilen. Eine Löschung der Ausschreibung im übermittelnden Vertragsstaat vor Ablauf dieser Frist wird dem anderen Vertragsstaat unverzüglich mitgeteilt. Dieser hat die entsprechende Ausschreibung unverzüglich zu löschen.
10 Die Übermittlung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn die übermittelten Daten zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrundeliegenden Zwecken verwendet werden.