412.101.221.04

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Anlagenführerin/Anlagenführer
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 8. Dezember 2016 (Stand am 1. April 2024)

44702

Anlagenführerin EFZ/Anlagenführer EFZ

Opératrice de machines automatisées CFC/
Opérateur de machines automatisées CFC

Operatrice di linee di produzione AFC/
Operatore di linee di produzione AFC

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),

gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021,
auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20032 (BBV)
und auf Artikel 4a Absatz 13 der Jugendarbeitsschutzverordnung
vom 28. September 20074 (ArGV 5),

verordnet:5

1 SR 412.10

2 SR 412.101

3 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4 SR 822.115

5 Fassung gemäss Ziff. I 74 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild

Anlagenführerinnen und Anlagenführer auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

a.
Sie bedienen Produktions- und Verpackungsanlagen, koordinieren und steuern die einzelnen Teilprozesse unter Berücksichtigung der Energie- und Ressourceneffizienz und überwachen die Anlagen während des Fabrikationsvorgangs.
b.
Sie kennen den Produktionsablauf von den einzelnen Rohstoffen bis hin zum fertigen Produkt.
c.
Sie sind in der Lage, Störungen zu beheben oder geeignete Unterstützung anzufordern.
d.
Sie führen Reinigungs- und Wartungsarbeiten ressourcenschonend und selbstständig aus oder unterstützen das Instandhaltungsteam.
Art. 2 Dauer und Beginn

1 Die berufliche Grundbildung dauert 3 Jahre.

2 Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze

1 Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2 Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3 Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 4 Handlungskompetenzen

Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

a.
Planen der Produktion:
1.
Produktionsplanung analysieren und Optimierungsvorschläge in die Planungsorganisation einbringen,
2.
Produktionsaufträge gemäss Vorgaben des Betriebs organisieren,
3.
Logistik und Ressourcen für die Produktion kontrollieren, überwachen und bei Bedarf Korrekturmassnahmen einleiten;
b.
Einrichten und Umrichten von Anlagen und Produktionslinien:
1.
Anlagen und Produktionslinien aufgrund der Produktionsplanung bestimmen und gemäss Arbeitsanweisungen einrichten,
2.
Anlagen und Produktionslinien gemäss Arbeitsanweisungen umrichten,
3.
Anlagen und Produktionslinien ressourcenschonend und energieeffizient hochfahren,
4.
Funktionsfähigkeit der Anlagen und der Produktionslinien prüfen und notwendige Anpassungen vornehmen,
5.
Produkte gemäss Qualitätsvorgaben prüfen, notwendige Anpassungen vornehmen und Maschinen sowie Anlagen für die Serienproduktion freigeben;
c.
Herstellen und Verpacken von Produkten:
1.
Produkte gemäss Produktionsauftrag herstellen und die Stabilität des Produktionsablaufs gewährleisten,
2.
Produkte gemäss Produktionsauftrag verpacken und die Stabilität des Verpackungsablaufs gewährleisten,
3.
den Produktionsprozess durch Kommunikation mit allen Beteiligten sicherstellen,
4.
die Übergabe an die nächste Schicht planen, organisieren und durchführen,
5.
die Anlagen und Produktionslinien gemäss Anforderungen des Folgeauftrages ausfahren,
6.
den Abschluss des Produktionsauftrags im System eingeben oder nachführen;
d.
Kontrollieren und Optimieren des Prozessablaufs und der Qualität:
1.
Qualitätskontrollen der Produkte gemäss Vorgaben und Standards organisieren und sicherstellen,
2.
Produktionsausfälle von Anlagen und Produktionslinien durch vorbeugende Instandhaltung vermeiden oder minimieren,
3.
Optimierungspotenzial in ihrem Arbeitsbereich erkennen und Massnahmen vorschlagen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 56

1 Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2 Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3 Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

4 In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4a Absatz 17 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.

5 Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

6 Fassung gemäss Ziff. II 74 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

7 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 7 Berufsfachschule

1 Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

Planen der Produktion

60

40

20

120

Einrichten und Umrichten von Anlagen und Produktionslinien

60

60

40

160

Herstellen und Verpacken von Produkten

20

60

60

140

Kontrollieren und Optimieren des Prozessablaufes und der Qualität
60
40
80
180

Total Berufskenntnisse

200

200

200

600

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

360

360

360

1080

2 Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl der Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3 Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 20068 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4 Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

5 Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.

Art. 8 Überbetriebliche Kurse

1 Die überbetrieblichen Kurse umfassen 28 Tage zu acht Stunden.

2 Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vier Kurse aufgeteilt:

a.
Kurs I findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst einen Tag und beinhaltet die folgende Handlungskompetenz: Logistik und Ressourcen für die Produktion kontrollieren, überwachen und bei Bedarf Korrekturmassnahmen einleiten.
b.
Kurs II findet im 1. Lehrjahr statt, umfasst sieben Tage und beinhaltet die folgende Handlungskompetenz: Produktionsausfälle von Anlagen und Produktionslinien durch vorbeugende Instandhaltung vermeiden oder minimieren.
c.
Kurs III findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst acht Tage und beinhaltet die folgenden Handlungskompetenzen:
1.
Anlagen und Produktionslinien aufgrund der Produktionsplanung bestimmen und gemäss Arbeitsanweisungen einrichten;
2.
Produktionsausfälle von Anlagen und Produktionslinien durch vorbeugende Instandhaltung vermeiden oder minimieren.
d.
Kurs IV findet im 2. Lehrjahr statt, umfasst zwölf Tage und beinhaltet die folgenden Handlungskompetenzen:
1.
Funktionsfähigkeit der Anlagen und der Produktionslinien prüfen und notwendige Anpassungen vornehmen;
2.
Produkte gemäss Produktionsauftrag herstellen und die Stabilität des Produktionsablaufes gewährleisten.

3 Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse mehr stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt wird.

2 Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
c.9

3 Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.

9 Aufgehoben durch Ziff. V 4 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7331).

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

a.
Anlagenführerin EFZ oder Anlagenführer EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Anlagenführerin EFZ und des Anlagenführers EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden

1 Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2 Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3 Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4 In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5 In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation

1 Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.

Art. 13 Bildungsbericht

1 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.

3 Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4 Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.

Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den Kursen 2, 3 und 4 in Form je eines Kompetenznachweises.

2 Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

3 Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse stellen den Lernenden Ausbildungsnachweise für das Führen von Flurförderzeugen aus.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Anlagenführerin EFZ oder des Anlagenführers EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.

Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung

1 Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

a.
Praktische Arbeit als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 16–40 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2.
Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3.
Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4.
Der Qualifikationsbereich beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

50 %

2

Dokumentation

25 %

3

Präsentation

10 %

4

Fachgespräch

15 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden. Dafür gilt Folgendes:
1.
Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung schriftlich geprüft.
2.
Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Planen der Produktion

90 Min.

50 %

Kontrollieren und Optimieren des Prozessablaufes und der Qualität

2

Herstellen und Verpacken von Produkten

Einrichten und Umrichten von Anlagen und Produktionslinien

90 Min.

50 %

c.
Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 200610 über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

2 In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.

Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung

1 Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:

a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.

2 Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.

3 Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:

a.
den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b.
die überbetrieblichen Kurse.

4 Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.

5 Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der Noten der Kompetenznachweise der Kurse II, III und IV.

6 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 40 Prozent;
b.
Berufskenntnisse: 20 Prozent;
c.
Allgemeinbildung: 20 Prozent;
d.
Erfahrungsnote: 20 Prozent.
Art. 20 Wiederholungen

1 Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.

2 Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.

3 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

4 Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.

Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)

1 Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.

2 Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:

a.
praktische Arbeit: 50 Prozent;
b.
Berufskenntnisse: 30 Prozent;
c.
Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22

1 Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).

2 Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Anlagenführerin EFZ» oder «Anlagenführer EFZ» zu führen.

3 Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:

a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Anlagenführerin EFZ und Anlagenführer EFZ

1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Anlagenführerin EFZ und Anlagenführer EFZ setzt sich zusammen aus:

a.
drei bis sechs Vertreterinnen oder Vertretern der Vereinigung für die Ausbildung von Anlagenführern/Anlagenführerinnen (FOMA);
b.
ein bis zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.

2 Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.

3 Die Kommission konstituiert sich selbst.

4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.
Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c.
Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e.
Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse

1 Trägerin für die überbetrieblichen Kurse ist die FOMA.

2 Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.

3 Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.

4 Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Übergangsbestimmungen

1 Lernende, die ihre Bildung als Anlagenführerin oder Anlagenführer EFZ vor dem 1. Februar 2017 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021.

2 Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Anlagenführerin oder Anlagenführer EFZ bis zum 31. Dezember 2021 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.

3 Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen ab dem 1. Januar 2020 zur Anwendung.