410.2

Bundesgesetz
über die Zusammenarbeit des Bundes mit den Kantonen
im Bildungsraum Schweiz

(Bildungszusammenarbeitsgesetz, BiZG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. Februar 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 61a Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 20162,

beschliesst:

Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung

1 Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen.

2 Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen:

a.
die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern;
b.
eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen.

3 Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.

4 Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.

Art. 2 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 3 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 20173

3 BRB vom 2. Dez. 2016