Art. 1 Zusammenarbeitsvereinbarung
1 Der Bund kann mit den Kantonen zur Erfüllung der verfassungsmässigen Verpflichtung zur Zusammenarbeit und Koordination im Bildungsbereich eine Vereinbarung abschliessen.
2 Die Zusammenarbeit und die Koordination im Bildungsbereich sollen:
- a.
- die hohe Qualität und die Durchlässigkeit des Bildungsraums Schweiz fördern;
- b.
- eine faktenbasierte und kohärente Bildungspolitik ermöglichen.
3 Die Vereinbarung regelt die Ziele und die Organisation der Zusammenarbeit sowie die Einrichtung und die Führung gemeinsamer Institutionen.
4 Die Kompetenz zum Abschluss der Vereinbarung wird dem Bundesrat übertragen.