0.142.112.632.2

 AS 2017 3615

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Kolumbien über die gegenseitige Aufhebung
der Visumpflicht für Inhaberinnen und Inhaber
von Diplomaten-, offiziellen Sonder-, oder Dienstpässen

Abgeschlossen am 3. August 2016

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Juni 2017

(Stand am 30. Juni 2017)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
und
die Republik Kolumbien

(nachstehend «die Parteien» genannt),

veranlasst durch den gemeinsamen Wunsch, das Reisen zwischen der Schweiz und Kolumbien (nachstehend «die Staaten» genannt) für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpässen zu erleichtern,

in der Absicht, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Zweck

Dieses Abkommen sieht für Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses beider Staaten die Befreiung von der Visumpflicht vor, wenn sie in das Hoheitsgebiet des anderen Staates reisen.

Art. 2 Begriffe

Der Begriff «Schengen-Besitzstand» bezeichnet alle in dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 19 über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand genannten Massnahmen, die darauf abzielen zu gewährleisten, dass an Binnengrenzen keine Personenkontrollen durchgeführt werden, in Verbindung mit einer gemeinsamen Politik in Bezug auf Aussengrenzkontrollen und Visa sowie unmittelbar damit zusammenhängende Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität.

Art. 3 Diplomatisches und konsularisches Personal

1.  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses beider Staaten, die Mitglied einer diplomatischen Mission, eines konsularischen Postens oder einer ständigen Mission ihres Staates bei einer Organisation sind, mit der ein Sitzabkommen abgeschlossen wurde, können ohne Visum in das Hoheitsgebiet des anderen Staates einreisen, um ihre offizielle Funktion aufzunehmen. Der Entsendestaat notifiziert dem Empfangsstaat im Voraus auf diplomatischem Weg die Stelle und die Funktion der oben genannten Personen und beantragt die Ausstellung einer amtlichen Bewilligung.

2.  Familienangehörige der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Staatsangehörige des Entsendestaates und Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses sind, profitieren von denselben Leistungen, sofern sie im gemeinsamen Haushalt leben und vom Empfangsstaat als Familienangehörige mit einem Recht auf den Aufenthalt bei den Personen nach Absatz 1 anerkannt werden.

3.  Nach der Einreise in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates und nach Erhalt eines Dokuments, das ihren Aufenthalt regelt, können die Familienangehörigen der in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Passes sind, während der Gültigkeitsdauer des ihnen gewährten Dokuments ohne Visum in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates einreisen.

Art. 4 Andere Reisegründe

1.  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses beider Staaten, die nicht in Artikel 3 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von bis zu 90 (neunzig) Tagen je Zeitraum von 180 (hundertachtzig) Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.

2.  Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, gilt das Datum, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird, als erster Tag des Aufenthalts (von höchstens 90 Tagen) in diesem Raum; der Ausreisetag gilt als letzter Tag des Aufenthalts in diesem Raum.

3.  Die oben genannten Bestimmungen lassen die Möglichkeit für die Schweiz und Kolumbien unberührt, die Aufenthaltsdauer im Einklang mit den jeweiligen Rechtsvorschriften über 90 Tage hinaus zu verlängern.

Art. 5 Einhaltung der innerstaatlichen Gesetzgebung

1.  Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses beider Staaten sind verpflichtet, sich während ihres Aufenthalts an die Gesetze in Bezug auf die Einreise und den Aufenthalt sowie an sämtliche im Hoheitsgebiet des anderen Staates geltenden Rechtsvorschriften zu halten.

2.  Die in diesem Abkommen bezeichneten Pässe erfüllen die Gültigkeitskriterien gemäss dem innerstaatlichen Recht des Empfangsstaates.

Art. 6 Einreiseverweigerung

Die zuständigen Behörden der beiden Parteien behalten sich das Recht vor, den Inhaberinnen und Inhabern eines Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses des anderen Staates nach Artikel 3 und 4 die Einreise oder den Aufenthalt in ihr Hoheitsgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen zu verweigern.

Art. 7 Notifikation der relevanten Dokumente

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Parteien tauschen innerhalb von 30 (dreissig) Tagen nach Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Weg personalisierte Muster ihrer Pässe aus.

2.  Falls neue Diplomaten-, offizielle, Sonder-, oder Dienstpässe eingeführt werden, oder falls die bisherigen Pässe geändert werden, stellt die betreffende Partei der anderen Partei spätestens 30 (dreissig) Tage vor deren Einführung auf diplomatischem Weg personalisierte Muster der neuen oder geänderten Pässe sowie detaillierte Angaben über deren Anwendbarkeit zur Verfügung.

Art. 8 Verlust oder Beschädigung eines Passes

Bei Verlust oder Beschädigung eines gültigen heimatlichen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses im Hoheitsgebiet des anderen Staates kann die diplomatische Mission oder das Konsulat des Entsendestaates Dokumente übermitteln, die der betroffenen Person die Rückkehr in ihren Staat ermöglichen. Gleichzeitig informiert die diplomatische Mission oder das Konsulat den Empfangsstaat auf diplomatischem Weg über den Vorfall.

Art. 9 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Die zuständigen Behörden der beiden Parteien klären in gegenseitigem Einvernehmen die Probleme, die sich aus der Anwendung oder der Auslegung dieses Abkommens ergeben.

2.  Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens werden von den Parteien auf diplomatischem Weg mittels Konsultationen und Verhandlungen gütlich beigelegt.

Art. 10 Änderungen

Jegliche Änderung oder Ergänzung des vorliegenden Abkommens werden zwischen den Parteien auf diplomatischen Weg vereinbart. Diese treten gemäss den für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren in Kraft und sind integraler Bestandteil des Abkommens.

Art. 11 Unberührtheitsklausel

Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Parteien, die sich aus den internationalen Übereinkommen ergeben, insbesondere aus dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 19611 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 19632 über konsularische Beziehungen.

Art. 12 Gültigkeitsdauer und Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2.  Dieses Abkommen tritt 30 (dreissig) Tage nach Eingang der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, durch die sich die Parteien gegenseitig über den Abschluss der dafür erforderlichen internen Verfahren unterrichten.

Art. 13 Suspendierung und Kündigung

Jede Partei kann die Anwendung sämtlicher Bestimmungen dieses Abkommens oder eines Teils davon aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen suspendieren. Der Entscheid über die Suspendierung ist der anderen Partei auf diplomatischem Weg spätestens 48 (achtundvierzig) Stunden vor deren Inkrafttreten mitzuteilen. Die Partei, welche die Anwendung dieses Abkommens suspendiert hat, benachrichtigt die andere Partei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen. Die Suspendierung endet am Datum des Eingangs dieser Notifika­tion.

Jede Partei kann der anderen Partei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet 30 (dreissig) Tage nach Eingang der Notifikation bei der anderen Partei.

Bei einer Suspendierung oder Kündigung dieses Abkommens können die in Artikel 3 bezeichneten Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Diplomaten-, offiziellen, Sonder-, oder Dienstpasses sich bis zur Beendigung der in diesem Abkommen geregelten Visumbefreiung weiterhin ohne Visum im Hoheitsgebiet des Empfangsstaates aufhalten.

Geschehen zu Bogotà, am 3. August 2016, in deutscher, spanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermassen authentisch ist. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Kurt Kunz

Für die
Republik Kolumbien:

Maria Angela Holguin Cuéllar