Art. 1 Berufsbild
Carrosseriespenglerinnen und Carrosseriespengler auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a.
- Sie beurteilen pflichtbewusst die Unfallfahrzeuge durch Sichtprüfungen oder Messungen und demontieren die Fahrzeugteile, welche die Reparaturarbeiten behindern würden.
- b.
- Sie montieren die ausgebauten Bestandteile, wozu auch Scheiben, Beleuchtungs- und Signalsysteme gehören, schliessen andere Sicherheits- und Komfortelemente an und führen mit Diagnosegeräten Funktionskontrollen durch.
- c.
- Sie bringen mit Zug- und Drücktechniken deformierte Carrosserieteile in die ursprüngliche Form.
- d.
- Sie bauen selbstständig nicht reparierbare Teile aus, ersetzen sie durch neue Teile oder Recycling-Teile und passen diese an. Von Korrosion angegriffene Stellen schneiden sie aus und schweissen Ersatzstücke ein; dabei wenden sie die entsprechenden Reparatur- und Bearbeitungstechniken für die verschiedenen Werkstoffe an.