Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits
und
das Königreich Norwegen
andererseits
nachstehend jeweils «die Schweiz» und «Norwegen» beziehungsweise gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt,
in Anbetracht des Übereinkommens vom 4. Januar 19602 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA);
in Anbetracht des zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am 22. Juli 19723 geschlossenen Freihandelsabkommens;
in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder;
in Anbetracht des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend «das EWR-Abkommen» genannt);
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien das Internationale Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen4 ratifiziert haben;
gestützt auf Kapitel III und die Anhänge I und II des Abkommens vom 25. Juni 20095 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen (nachstehend das «Schweiz-EG-Abkommen» genannt);
eingedenk der Tatsache, dass das Schweiz-EG-Abkommen die Gleichwertigkeit im Bereich zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (nachstehend «EU» genannt) bestimmt;
gestützt auf Kapitel IIa und die Anhänge I und II des Protokolls 10 über die Vereinfachung von Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zum EWR-Abkommen (nachstehend das «Norwegen-EG-Abkommen» genannt);
eingedenk der Tatsache, dass das Norwegen-EG-Abkommen die Gleichwertigkeit im Bereich zollrechtlicher Sicherheitsmassnahmen zwischen Norwegen und der EU bestimmt;
in der Erkenntnis, dass die Vertragsparteien sich bereit erklären, für den Ein‑ und Ausgang von Gütern in oder aus ihrem Zollgebiet von oder nach Drittländern die in ihren jeweiligen Abkommen mit der EU festgelegten zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen einzuführen und anzuwenden, um so an ihren Aussengrenzen ein gleichwertiges Mass an Sicherheit zu gewährleisten;
angesichts dessen, dass die Vertragsparteien bestimmt haben, das Schweiz-EG-Abkommen und das Norwegen-EG-Abkommen zu verwenden, um das bestehende Niveau der Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr zwischen der Schweiz und Norwegen aufrechtzuerhalten, um so den freien Fluss der Handelsströme zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten;
in der Erkenntnis, dass eine solche Erleichterung schrittweise erfolgen sollte;
in der Erkenntnis, dass die Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen und Formalitäten weitgehend harmonisiert werden können, ohne dadurch ihren Zweck, ihre reibungslose Durchführung und ihre Wirksamkeit zu beeinträchtigen;
in Anbetracht dessen, dass keine Bestimmung dieses Abkommens dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie die Vertragsparteien von Verpflichtungen entbindet, die sie im Rahmen anderer internationaler Abkommen übernommen haben;
in Anbetracht dessen, dass sich die Vertragsparteien verpflichten, in ihren jeweiligen Zollgebieten durch Massnahmen auf der Grundlage der entsprechenden von den EU-Mitgliedstaaten angewendeten Massnahmen ein gleiches Mass an Sicherheit zu gewährleisten;
in Anbetracht der Tatsache, dass die Vertragsparteien entschlossen sind, die Sicherheit im Güterverkehr beim Ein- und Ausgang der Waren in oder aus ihrem Zollgebiet zu erhöhen, ohne den Warenfluss zu behindern;
angesichts der Notwendigkeit, im Interesse der Vertragsparteien für den Güterverkehr mit Waren in oder aus Staaten, mit denen sie kein Abkommen über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen abgeschlossen haben, gleichwertige zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen einzuführen;
in Anbetracht dessen, dass die betreffenden zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen mit der Anmeldung sicherheitsrelevanter Angaben vor dem Ein- oder Ausgang der Waren, dem Risikomanagement in Sicherheitsbelangen und den damit zusammenhängenden Zollkontrollen sowie der Zuerkennung des gegenseitig anerkannten Status des in Sicherheitsbelangen zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zusammenhängen;
angesichts der Tatsache, dass die Schweiz und Norwegen über einen angemessenen Schutz personenbezogener Daten verfügen;
in Anbetracht dessen, dass angemessene Ausgleichsmassnahmen einschliesslich der Aussetzung der betreffenden Bestimmungen für den Fall vorgesehen werden sollten, dass die Gleichwertigkeit der zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen nicht mehr gewährleistet ist, da es sich um zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen handelt,
haben beschlossen, dieses Abkommen zu schliessen: