Art. 1 Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
- (a)
- «Staatsangehöriger Kuwaits» ist, wer nach kuwaitischem Recht die Staatsbürgerschaft Kuwaits besitzt.
- (b)
- «Staatsangehöriger der Schweiz» ist, wer nach schweizerischem Recht die Staatsbürgerschaft der Schweiz besitzt.
- (c)
- «Drittstaatsangehöriger» bezeichnet jede Person, die eine andere Staatsangehörigkeit als diejenige der Schweiz oder Kuwaits besitzt.
- (d)
- «Aufenthaltstitel» ist jede von der Schweiz oder von Kuwait ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im betreffenden Hoheitsgebiet aufzuhalten; dies umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben.
- (e)
- «Visum» bezeichnet eine Bewilligung oder eine Entscheidung der Schweiz oder Kuwaits, die für die Einreise in das betreffende Hoheitsgebiet, den dortigen Aufenthalt oder die Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet erforderlich ist; Flughafentransitvisa sind dabei nicht inbegriffen.
- (f)
- «Ersuchender Staat» bezeichnet denjenigen Staat (die Schweiz oder Kuwait), der ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 6 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens stellt.
- (g)
- «Ersuchter Staat» bezeichnet den Staat (die Schweiz oder Kuwait), an den ein Rückübernahmegesuch gemäss Artikel 6 oder ein Durchbeförderungsgesuch gemäss Artikel 12 dieses Abkommens gerichtet wird.
- (h)
- «Zuständige Behörde» bezeichnet jede nationale Behörde der Schweiz oder Kuwaits, die sich mit der Durchführung dieses Abkommens gemäss Artikel 17 Absatz 1 desselben befasst.
- (i)
- Als «Person mit unbefugtem Aufenthalt» gilt jede Person, die gemäss den im innerstaatlichen Recht festgelegten einschlägigen Verfahren die geltenden Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet von Kuwait oder der Schweiz oder für die Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllt.
- (j)
- «Durchbeförderung» ist die Durchreise eines Drittstaatsangehörigen durch das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland.
- (k)
- «Rückübernahme» ist die Überstellung von Personen (Staatsangehörige des ersuchten Staates oder Drittstaatsangehörige), welche die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und den rechtmässigen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, durch den ersuchenden Staat und die Übernahme dieser Personen durch den ersuchten Staat im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens.