0.653.223.2
AS 2017 121
Vorläufig anwendbar ab dem 1. Januar 2017
In Kraft getreten am 3. Oktober 20171
(Stand am 17. Oktober 2017)
1 Berichtigung vom
Übersetzung2
William Francis Morneau | Kanada, 22. Dezember 2016 |
Ueli Maurer Bundesrat Eidgenössisches Finanzdepartement Bundesgasse 3 CH-3003 Bern Schweiz |
Exzellenz,
Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 9. Dezember 2016 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:
«Exzellenz,
Ich habe die Ehre, mich auf die am 4. Februar 2016 unterzeichnete Gemeinsame Erklärung über die Absicht der Schweiz und Kanadas zur Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten auf reziproker Basis gestützt auf den Gemeinsamen Meldestandard der OECD und die dazugehörigen Erläuterungen mit Beginn ab 2017 (erster Datenaustausch 2018) sowie das Übereinkommen vom 25. Januar 19883 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, revidiert durch das Protokoll vom 27. Mai 2010 zur Änderung des Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (hiernach als «revidiertes Übereinkommen» bezeichnet), zu beziehen.
Dieser Informationsaustausch wird gestützt auf Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und auf die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vom 29. Oktober 20144 (hiernach als «MCAA» bezeichnet) erfolgen. Nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens gilt dieses für die Amtshilfe im Zusammenhang mit der Steuerperiode, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres beginnt, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist, oder, wenn es keine Steuerperiode gibt, für die Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuerverbindlichkeiten, die am oder nach dem 1. Januar des Jahres entstehen, das auf das Jahr folgt, in dem das revidierte Übereinkommen für eine Vertragspartei in Kraft getreten ist.
In Erwägung, dass nach Artikel 28 Absatz 6 des revidierten Übereinkommens zwei oder mehr Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren können, dass das revidierte Übereinkommen für die Amtshilfe im Zusammenhang mit früheren Steuerperioden oder Steuerverpflichtungen gilt, habe ich die Ehre, Ihnen im Namen des Schweizerischen Bundesrats vorzuschlagen, dass die Schweiz und Kanada in gegenseitigem Einvernehmen vereinbaren, dass Artikel 6 des revidierten Übereinkommens und das MCAA für Steuerperioden gelten, die am oder nach dem 1. Januar 2017 beginnen.
Sofern der obenstehende Vorschlag die Zustimmung der Regierung von Kanada findet, schlage ich vor, dass dieser Brief und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden. Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2017 oder zu dem Zeitpunkt, wenn dies der spätere ist, an dem die Regierung von Kanada dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, dass die innerstaatlichen Erfordernisse Kanadas für deren Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft. Tritt die Vereinbarung nach dem 1. Januar 2017 in Kraft, so wird sie ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Ueli Maurer
Bundesrat »
Ich freue mich, Ihnen mitzuteilen, dass der in Ihrem Brief enthaltene Vorschlag die Zustimmung der Regierung von Kanada findet. Die Regierung von Kanada stimmt ausserdem zu, dass Ihr Brief, bei dem die englische und die französische Fassung gleichermassen verbindlich sind, sowie dieser Antwortbrief eine Vereinbarung zwischen der Regierung von Kanada und der Regierung der Schweiz bilden, die am 1. Januar 2017 oder zu dem Zeitpunkt, wenn dies der spätere ist, an dem die Regierung von Kanada dem Schweizerischen Bundesrat notifiziert, dass die innerstaatlichen Erfordernisse Kanadas für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft tritt. Tritt die Vereinbarung nach dem 1. Januar 2017 in Kraft, so wird sie ab dem 1. Januar 2017 vorläufig angewendet.
Genehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
William Francis Morneau
Finanzminister der Regierung von Kanada