0.107.3

 AS 2017 3239; BBl 2016 217

Übersetzung1

Fakultativprotokoll zum Übereinkommen
über die Rechte des Kindes betreffend
ein Mitteilungsverfahren

Abgeschlossen in New York am 19. Dezember 2011

Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20162

Beitrittsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 24. April 2017

In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Juli 2017

(Stand am 23. September 2022)

1 Zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte deutsche Übersetzung.

2 AS 2017 3237

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

in der Erwägung, dass nach den in der Charta der Vereinten Nationen3 verkündeten Grundsätzen die Anerkennung der allen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft innewohnenden Würde und der Gleichheit und Unveräusserlichkeit ihrer Rechte die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

davon Kenntnis nehmend, dass die Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 20. November 19894 über die Rechte des Kindes (im Folgenden als «Übereinkommen» bezeichnet) die darin festgelegten Rechte für jedes ihrer Hoheitsgewalt unterstehende Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, dem Vermögen, einer Behinderung, der Geburt oder dem sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds anerkennen,

bekräftigend, dass alle Menschenrechte und Grundfreiheiten allgemein gültig und unteilbar sind, einander bedingen und miteinander verknüpft sind,

ausserdem in Bekräftigung des Status des Kindes als Träger von Rechten und als Mensch mit Würde und sich entwickelnden Fähigkeiten,

in der Erkenntnis, dass die besondere und abhängige Situation von Kindern ihnen beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung ihrer Rechte erhebliche Schwierigkeiten bereiten kann,

in der Erwägung, dass dieses Protokoll die nationalen und regionalen Mechanismen verstärken und ergänzen wird, die es Kindern ermöglichen, Beschwerden wegen einer Verletzung ihrer Rechte einzulegen,

in der Erkenntnis, dass das Wohl des Kindes beim Einlegen von Rechtsbehelfen wegen einer Verletzung der Rechte des Kindes ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt sein sollte und dass dabei auf allen Ebenen der Notwendigkeit kindgerechter Verfahren Rechnung getragen werden sollte,

die Vertragsstaaten dazu ermutigend, geeignete nationale Mechanismen einzurichten, um einem Kind, dessen Rechte verletzt wurden, den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen auf innerstaatlicher Ebene zu ermöglichen,

unter Hinweis auf die wichtige Rolle, die die nationalen Menschenrechtsinstitutionen und andere mit der Förderung und dem Schutz der Rechte des Kindes betraute zuständige Fachinstitutionen in dieser Hinsicht spielen können,

in der Erwägung, dass es zur Verstärkung und Ergänzung dieser nationalen Mechanismen und zur weiteren Verbesserung der Durchführung des Übereinkommens und gegebenenfalls der dazugehörigen Fakultativprotokolle betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie5 sowie betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten6 angebracht wäre, dem Ausschuss für die Rechte des Kindes (im Folgenden als «Ausschuss» bezeichnet) die Wahrnehmung der in diesem Protokoll vorgesehenen Aufgaben zu ermöglichen;

haben Folgendes vereinbart:

Teil I  Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zuständigkeit des Ausschusses für die Rechte des Kindes

(1)  Ein Vertragsstaat dieses Protokolls erkennt die in diesem Protokoll vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses an.

(2)  Der Ausschuss übt seine Zuständigkeit gegenüber einem Vertragsstaat dieses Protokolls nicht in Angelegenheiten aus, die die Verletzung von Rechten aus einer Übereinkunft betreffen, der dieser Staat nicht als Vertragspartei angehört.

(3)  Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Staat betrifft, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist.

Art. 2 Allgemeine Grundsätze für die Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses

Bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben lässt sich der Ausschuss vom Grundsatz des Wohls des Kindes leiten. Er trägt ausserdem den Rechten sowie der Meinung des Kindes Rechnung, wobei die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend dem Alter und der Reife des Kindes zu berücksich­tigen ist.

Art. 3 Verfahrensordnung

(1)  Der Ausschuss gibt sich eine Verfahrensordnung, die bei der Erfüllung der ihm durch dieses Protokoll übertragenen Aufgaben zu beachten ist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Artikel 2, um zu gewährleisten, dass die Verfahren kindgerecht sind.

(2)  Der Ausschuss nimmt in seine Verfahrensordnung Schutzbestimmungen auf, um einer Manipulation des Kindes durch diejenigen, die in seinem Namen handeln, vorzubeugen; er kann die Prüfung jeder Mitteilung ablehnen, die seiner Auffassung nach nicht dem Wohl des Kindes entspricht.

Art. 4 Schutzmassnahmen

(1)  Ein Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um sicherzustellen, dass seiner Hoheitsgewalt unterstehende Einzelpersonen nicht infolge einer Mitteilung an oder einer Zusammenarbeit mit dem Ausschuss einer Menschenrechtsverletzung, Misshandlung oder Einschüchterung ausgesetzt werden.

(2)  Die Identität einer betroffenen Einzelperson oder Personengruppe darf ohne deren ausdrückliche Zustimmung nicht öffentlich bekannt gemacht werden.

Teil II  Mitteilungsverfahren

Art. 5 Mitteilungen von Einzelpersonen

(1)  Mitteilungen können von oder im Namen einer der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats unterstehenden Einzelperson oder Personengruppe eingereicht werden, die behauptet, Opfer einer Verletzung eines Rechts aus einer der nachstehenden Übereinkünfte, denen der Staat als Vertragspartei angehört, durch diesen Vertragsstaat zu sein:

a)
dem Übereinkommen;
b)
dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie;
c)
dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

(2)  Wird eine Mitteilung im Namen einer Einzelperson oder Personengruppe eingereicht, so hat dies mit ihrer Zustimmung zu geschehen, es sei denn, der Verfasser kann rechtfertigen, ohne eine solche Zustimmung in ihrem Namen zu handeln.

Art. 6 Vorläufige Massnahmen

(1)  Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Massnahmen zu treffen, die unter aussergewöhnlichen Umständen gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen nicht wiedergutzumachenden Schaden für das oder die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden.

(2)  Übt der Ausschuss sein Ermessen nach Absatz 1 aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Mitteilung oder in der Sache selbst.

Art. 7 Zulässigkeit

Der Ausschuss erklärt eine Mitteilung für unzulässig:

a)
wenn sie anonym ist;
b)
wenn sie nicht schriftlich eingereicht wird;
c)
wenn sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen des Übereinkommens und/oder der dazugehörigen Fakultativprotokolle unvereinbar ist;
d)
wenn dieselbe Sache bereits vom Ausschuss untersucht worden ist oder in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren geprüft worden ist oder geprüft wird;
e)
wenn nicht alle zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft worden sind. Dies gilt nicht, wenn das Verfahren bei der Anwendung solcher Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert oder keine wirk­same Abhilfe erwarten lässt;
f)
wenn die Mitteilung offensichtlich unbegründet ist oder nicht hinreichend begründet wird;
g)
wenn die der Mitteilung zugrunde liegenden Tatsachen vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Vertragsstaat eingetreten sind, es sei denn, dass sie auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestehen;
h)
wenn die Mitteilung nicht innerhalb eines Jahres nach der Erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe eingereicht wird, ausser in Fällen, in denen der Verfasser nachweisen kann, dass eine Einreichung innerhalb dieser Frist nicht möglich war.
Art. 8 Übermittlung der Mitteilung

(1)  Sofern nicht der Ausschuss eine Mitteilung für unzulässig erachtet, ohne sich dabei an den betreffenden Vertragsstaat zu wenden, bringt er jede ihm nach diesem Protokoll zugegangene Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat so bald wie möglich vertraulich zur Kenntnis.

(2)  Der Vertragsstaat übermittelt dem Ausschuss schriftliche Erklärungen oder Darlegungen zur Klärung der Sache und der gegebenenfalls von ihm getroffenen Abhilfemassnahmen. Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten.

Art. 9 Gütliche Einigung

(1)  Der Ausschuss stellt den beteiligten Parteien seine guten Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen.

(2)  Mit Zustandekommen einer gütlichen Einigung unter der Ägide des Ausschusses wird die Prüfung der Mitteilung nach diesem Protokoll eingestellt.

Art. 10 Prüfung der Mitteilungen

(1)  Der Ausschuss prüft die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen so schnell wie möglich unter Berücksichtigung aller ihm unterbreiteten Unterlagen, wobei diese Unterlagen den betreffenden Parteien zuzuleiten sind.

(2)  Der Ausschuss berät über die ihm nach diesem Protokoll zugegangenen Mitteilungen in nichtöffentlicher Sitzung.

(3)  Hat der Ausschuss um vorläufige Massnahmen ersucht, führt er die Prüfung der Mitteilung beschleunigt durch.

(4)  Bei der Prüfung von Mitteilungen, in denen Verletzungen wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Rechte behauptet werden, prüft der Ausschuss die Angemessenheit der von dem Vertragsstaat im Einklang mit Artikel 4 des Übereinkom­mens getroffenen Massnahmen. Dabei berücksichtigt der Ausschuss, dass der Vertragsstaat zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen niedergelegten wirt­schaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte eine Reihe möglicher Massnahmen treffen kann.

(5)  Nachdem der Ausschuss eine Mitteilung geprüft hat, übermittelt er den betreffenden Parteien umgehend seine Auffassungen zusammen mit etwaigen Empfehlungen.

Art. 11 Folgemassnahmen

(1)  Der Vertragsstaat zieht die Auffassungen des Ausschusses zusammen mit etwaigen Empfehlungen gebührend in Erwägung und unterbreitet dem Ausschuss eine schriftliche Antwort, einschliesslich Angaben über alle unter Berücksichtigung der Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses getroffenen und ins Auge gefassten Massnahmen. Der Vertragsstaat übermittelt seine Antwort so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten.

(2)  Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Massnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf die Auffassungen oder Empfehlungen des Ausschusses getroffen hat, oder gegebenenfalls über die Anwendung einer Vereinbarung zur gütlichen Einigung; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schliesst dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakul­tativprotokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie oder nach Artikel 8 des Fakultativ­protokolls zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein.

Art. 12 Zwischenstaatliche Mitteilungen

(1)  Ein Vertragsstaat dieses Protokolls kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus einer der folgenden Übereinkünfte, deren Vertragspartei er ist, nicht nach:

a)
dem Übereinkommen;
b)
dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie;
c)
dem Fakultativprotokoll zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten.

(2)  Der Ausschuss darf keine Mitteilungen entgegennehmen, die einen Vertragsstaat betreffen oder von einem Vertragsstaat ausgehen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.

(3)  Der Ausschuss stellt den beteiligten Vertragsstaaten seine guten Dienste zur Verfügung, um in der Sache eine gütliche Regelung auf der Grundlage der Achtung der in dem Übereinkommen und den dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Verpflichtungen herbeizuführen.

(4)  Eine Erklärung nach Absatz 1 wird von den Vertragsstaaten beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt den anderen Vertragsstaaten Abschriften davon. Eine Erklärung kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme berührt nicht die Prüfung einer Sache, die Gegenstand einer nach diesem Artikel bereits übermittelten Mitteilung ist; nach Eingang der Notifikation über die Rücknahme der Erklärung beim Generalsekretär wird keine weitere Mitteilung eines Vertragsstaats entgegengenommen, es sei denn, dass der betroffene Vertragsstaat eine neue Erklärung abgegeben hat.

Teil III  Untersuchungsverfahren

Art. 13 Untersuchungsverfahren im Falle schwerwiegender oder systematischer Verletzungen

(1)  Erhält der Ausschuss glaubhafte Angaben, die auf schwerwiegende oder systematische Verletzungen der in dem Übereinkommen oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie oder betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten niedergelegten Rechte durch einen Vertragsstaat hinweisen, so fordert der Ausschuss den Vertragsstaat auf, bei der Prüfung dieser Angaben mitzuwirken und zu diesem Zweck umgehend zu den Angaben Stellung zu nehmen.

(2)  Der Ausschuss kann unter Berücksichtigung der von dem betreffenden Vertragsstaat abgegebenen Stellungnahmen sowie aller sonstigen ihm zur Verfügung stehenden glaubhaften Angaben eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten. Sofern geboten, kann die Untersuchung mit Zustimmung des Vertragsstaats einen Besuch in seinem Hoheitsgebiet einschliessen.

(3)  Eine solche Untersuchung ist vertraulich durchzuführen; die Mitwirkung des Vertragsstaats ist auf allen Verfahrensstufen anzustreben.

(4)  Nachdem der Ausschuss die Ergebnisse einer solchen Untersuchung geprüft hat, übermittelt er sie zusammen mit etwaigen Bemerkungen und Empfehlungen umgehend dem betreffenden Vertragsstaat.

(5)  Der Vertragsstaat unterbreitet so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vom Ausschuss übermittelten Ergebnisse, Bemerkungen und Empfehlungen dem Ausschuss seine Stellungnahmen.

(6)  Nachdem das Verfahren hinsichtlich einer Untersuchung gemäss Absatz 2 abgeschlossen ist, kann der Ausschuss nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats beschliessen, eine Zusammenfassung der Ergebnisse des Verfahrens in seinen in Artikel 16 vorgesehenen Bericht aufzunehmen.

(7)  Jeder Vertragsstaat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Protokolls oder seines Beitritts dazu erklären, dass er die in diesem Artikel vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses bezüglich der Rechte, die in einigen oder allen der in Absatz 1 genannten Übereinkünfte niedergelegt sind, nicht anerkennt.

(8)  Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 7 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.

Art. 14 Folgemassnahmen nach dem Untersuchungsverfahren

(1)  Sofern erforderlich, kann der Ausschuss nach Ablauf des in Artikel 13 Absatz 5 genannten Zeitraums von sechs Monaten den betreffenden Vertragsstaat auffordern, ihn über die Massnahmen zu unterrichten, die als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen oder ins Auge gefasst wurden.

(2)  Der Ausschuss kann den Vertragsstaat auffordern, weitere Angaben über alle Massnahmen vorzulegen, die der Vertragsstaat als Reaktion auf eine nach Artikel 13 durchgeführte Untersuchung getroffen hat; soweit es vom Ausschuss als geeignet erachtet wird, schliesst dies auch Angaben in den späteren Berichten des Vertragsstaats nach Artikel 44 des Übereinkommens, nach Artikel 12 des Fakultativpro­tokolls zum Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie oder nach Artikel 8 des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten ein.

Teil IV  Schlussbestimmungen

Art. 15 Internationale Unterstützung und Zusammenarbeit

(1)  Der Ausschuss kann mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats den Sonderorganisationen, Fonds und Programmen der Vereinten Nationen und anderen zuständigen Stellen seine Auffassungen oder Empfehlungen zu Mitteilungen und Untersuchungen, die einen Bedarf an fachlicher Beratung oder Unterstützung erkennen lassen, übermitteln und etwaige Stellungnahmen und Vorschläge des Vertragsstaats zu den Auffassungen oder Empfehlungen beifügen.

(2)  Der Ausschuss kann diesen Stellen ausserdem mit Zustimmung des betreffenden Vertragsstaats alles aus den nach diesem Protokoll geprüften Mitteilungen zur Kenntnis bringen, was ihnen helfen kann, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich über die Zweckmässigkeit internationaler Massnahmen zu entscheiden, die den Vertragsstaaten dabei behilflich sein können, Fortschritte bei der Verwirklichung der in dem Übereinkommen und/oder den dazugehörigen Fakultativprotokollen anerkannten Rechte zu erzielen.

Art. 16 Bericht an die Generalversammlung

Der Ausschuss nimmt in seinen nach Artikel 44 Absatz 5 des Übereinkommens alle zwei Jahre der Generalversammlung vorzulegenden Bericht eine Zusammenfassung seiner Tätigkeit nach diesem Protokoll auf.

Art. 17 Verbreitung des Fakultativprotokolls und Informationen über das Fakultativprotokoll

Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, dieses Protokoll weithin bekannt zu machen und zu verbreiten und Erwachsenen wie auch Kindern, einschliesslich solcher mit Behinderungen, durch geeignete und wirksame Mittel und in barrierefreien Formaten den Zugang zu Informationen über die Auffassungen und Empfehlungen des Ausschusses zu erleichtern, insbesondere in Sachen, die den Vertragsstaat betreffen.

Art. 18 Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt

(1)  Dieses Protokoll liegt für jeden Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle unterzeichnet oder ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zur Unterzeichnung auf.

(2)  Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, die von allen Staaten vorgenommen werden kann, die das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikations­urkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3)  Dieses Protokoll steht jedem Staat, der das Übereinkommen oder eines der ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokolle ratifiziert hat oder ihm beigetreten ist, zum Beitritt offen.

(4)  Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 19 Inkrafttreten

(1)  Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)  Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach Hinterlegung der zehnten Ratifika­tions- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 20 Nach dem Inkrafttreten begangene Verletzungen

(1)  Der Ausschuss ist nur zuständig für Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts durch den Vertragsstaat, die nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls begangen werden.

(2)  Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Protokolls dessen Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausschuss nur Verletzungen eines in dem Übereinkommen und/oder den ersten beiden dazugehörigen Fakultativprotokollen niedergelegten Rechts, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls für den betreffenden Staat begangen wurden.

Art. 21 Änderung

(1)  Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung dieses Protokolls vorschlagen und beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt jeden Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der Aufforderung, ihm zu notifizieren, ob sie die Einberufung eines Treffens der Vertragsstaaten zur Beratung und Entscheidung über den Vorschlag befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten ein solches Treffen, so beruft der Generalsekretär das Treffen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Generalversammlung zur Genehmigung und danach allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.

(2)  Eine nach Absatz 1 beschlossene und genehmigte Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Anzahl der hinterlegten Annahmeurkunden zwei Drittel der Anzahl der Vertragsstaaten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung erreicht. Danach tritt die Änderung für jeden Vertragsstaat am dreissigsten Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Annahmeurkunde in Kraft. Eine Änderung ist nur für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich.

Art. 22 Kündigung

(1)  Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(2)  Die Kündigung berührt nicht die weitere Anwendung dieses Protokolls auf Mitteilungen nach Artikel 5 oder 12 oder Untersuchungen nach Artikel 13, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung eingegangen oder begonnen worden sind.

Art. 23 Depositar und Unterrichtung durch den Generalsekretär

(1)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Protokolls.

(2)  Der Generalsekretär unterrichtet alle Staaten von:

a)
den Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritten nach diesem Protokoll;
b)
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und seiner Änderungen nach Artikel 21;
c)
Kündigungen nach Artikel 22.
Art. 24 Sprachen

(1)  Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt.

(2)  Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen Staaten beglaubigte Abschriften dieses Protokolls.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 23. September 20227

7 AS 2017 3239; 2018 2547; 2019 1063; 2020 3601; 2022 538. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikations­plattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien*

29. Mai

2013

14. April

2014

Andorra

25. September

2014

25. Dezember

2014

Argentinien

14. April

2015

14. Juli

2015

Armenien

24. März

2021

24. Juni

2021

Belgien*

30. Mai

2014

30. August

2014

Benin

19. August

2019

19. November

2019

Bolivien

  2. April

2013 B

14. April

2014

Bosnien und Herzegowina

17. Mai

2018

17. August

2018

Brasilien

29. September

2017

29. Dezember

2017

Chile*

  1. September

2015

  1. Dezember

2015

Costa Rica

14. Januar

2014

14. April

2014

Deutschland*

28. Februar

2013

14. April

2014

Dänemark a

  7. Oktober

2015 B

  7. Januar

2016

Ecuador

19. September

2018

19. Dezember

2018

El Salvador

  9. Februar

2015

  9. Mai

2015

Finnland*

12. November

2015

12. Februar

2016

Frankreich

  7. Januar

2016

  7. April

2016

Gabun

25. September

2012 B

14. April

2014

Georgien

19. September

2016 B

19. Dezember

2016

Irland

24. September

2014

24. Dezember

2014

Italien*

  4. Februar

2016

  4. Mai

2016

Kroatien

18. April

2017

18. Juli

2017

Liechtenstein*

25. Januar

2017

25. April

2017

Luxemburg

12. Februar

2016

12. Mai

2016

Malediven

27. September

2019

27. Dezember

2019

Marshallinseln

29. Januar

2019 B

29. April

2019

Monaco*

24. September

2014 B

24. Dezember

2014

Mongolei

28. September

2015

28. Dezember

2015

Montenegro

24. September

2013

14. April

2014

Neuseeland b

22. September

2022

22. Dezember

2022

Palästina

10. April

2019 B

10. Juli

2019

Panama

16. Februar

2017 B

16. Mai

2017

Paraguay

20. Januar

2017

20. April

2017

Peru

  6. Januar

2016

  6. April

2016

Portugal*

24. September

2013

14. April

2014

Samoa

29. April

2016 B

29. Juli

2016

San Marino*

26. September

2018 B

26. Dezember

2018

Schweiz*

24. April

2017 B

24. Juli

2017

Seychellen

  7. Juni

2021

  7. September

2021

Slowakei*

  3. Dezember

2013

14. April

2014

Slowenien*

25. Mai

2018

25. August

2018

Spanien

  3. Juni

2013

14. April

2014

Thailand

25. September

2012

14. April

2014

Türkei*

26. Dezember

2017

26. März

2018

Tschechische Republik*

  2. Dezember

2015

  2. März

2016

Tunesien

14. Dezember

2018 B

14. März

2019

Ukraine*

  2. September

2016

  2. Dezember

2016

Uruguay

23. Februar

2015

23. Mai

2015

Zypern**

11. September

2017

11. Oktober

2017

*
Vorbehalte und Erklärungen.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme der Vorbehalte und Erklärungen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Fakultativprotokoll gilt nicht für Grönland und die Färöer.
b
Das Fakultativprotokoll gilt nicht für Tokelau.

Erklärung

Schweiz

Die Schweiz erkennt die in Artikel 12 Absatz 1 des Protokolls vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen an.