974.1
Bundesgesetz
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
vom 30. September 2016 (Stand am 1. Dezember 2021)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20162,
beschliesst:
1 Der Bund trifft Massnahmen, die geeignet sind, die Staaten Osteuropas in ihren Bemühungen zum Aufbau und zur Festigung der Demokratie sowie beim Übergang zur Marktwirtschaft und in deren sozialer Ausgestaltung zu unterstützen.
2 Staaten Osteuropas im Sinne dieses Gesetzes sind die ehemals kommunistischen Länder Osteuropas sowie der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR).
3 Der Bund kann, im Rahmen des Beitrags der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten in der erweiterten Europäischen Union, auch Zypern und Malta unterstützen.
Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas hat folgende Ziele:
- a.
- Förderung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie Aufbau und Festigung des demokratischen Systems, namentlich stabiler politischer Institutionen;
- b.
- Förderung einer auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche die wirtschaftliche Stabilität, die kulturelle Entwicklung, das Wachstum des Einkommens und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung begünstigt und dabei zum Schutz der Umwelt und zur rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beiträgt.
1 Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ist Teil der schweizerischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik. Sie beruht insbesondere auf dem Grundsatz der solidarischen Partnerschaft.
2 Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse in den Staaten Osteuropas und insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung.
3 Sie setzen voraus, dass die Partner genügend eigene wirksame Massnahmen treffen.
Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte beruht. Er kann notwendige Massnahmen und Anpassungen vornehmen, wenn diese Grundsätze schwerwiegend verletzt werden.
Die Massnahmen können im Rahmen bilateraler oder multilateraler Bestrebungen oder autonom durchgeführt werden.
Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Staaten Osteuropas und mit den Leistungen anderer schweizerischer, ausländischer und internationaler Institutionen.
Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann folgende Formen annehmen:
- a.
- technische Zusammenarbeit;
- b.
- finanzielle Zusammenarbeit, einschliesslich Finanzierungszuschüsse, Budgethilfe, Schuldenabbau und Garantien;
- c.
- Massnahmen zur Förderung der Beteiligung am Welthandel;
- d.
- Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von Mitteln des Privatsektors;
- e.
- jede die in diesem Artikel genannten Massnahmen ergänzende Form, die den in Artikel 2 genannten Zielen dient.
Die finanziellen Leistungen des Bundes können erfolgen als:
- a.
- nicht rückzahlbare Beiträge;
- b.
- Darlehen;
- c.
- Beteiligungen;
- d.
- Garantien.
Verschiedene Formen der Zusammenarbeit und der finanziellen Leistungen des Bundes können kombiniert werden.
Die Mittel zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss bewilligt.
Der Bundesrat legt die Schwerpunkte und die vorrangigen Tätigkeitsbereiche der Massnahmen nach diesem Gesetz fest; er stützt sich dabei auf die Grundsätze dieses Gesetzes und berücksichtigt die in der Schweiz verfügbaren Erfahrungen und Fachkenntnisse.
1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen, die allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staaten oder mit einer internationalen Organisation festlegen.
2 Die zuständigen Bundesämter können völkerrechtliche, privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, die sich auf Programme oder Projekte beziehen.
1 Mit der Projektierung und der Durchführung von Massnahmen können Dritte beauftragt werden.
2 Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Zielen und den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen, unterstützen.
3 Er kann bei Vorhaben im Rahmen dieses Gesetzes mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.
4 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.
Der Bundesrat sorgt für eine verwaltungsinterne Kohärenz und Koordination der Osteuropapolitik.
Die Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. März 19764 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe berät den Bundesrat namentlich hinsichtlich der Ziele und der Prioritäten der Zusammenarbeit.
1 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel und veranlasst regelmässige Evaluationen.
2 Er erstattet den eidgenössischen Räten darüber für jede Kreditperiode Bericht.
3 Der Bericht wird unter Beizug externer Evaluatoren, mit anerkannten Messmethoden erstellt; er erwähnt auch verfehlte Ziele und Massnahmen zur Verbesserung.
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
...5
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2024.
4 Die Änderungen gemäss Artikel 19 Ziffer 2 gelten unbefristet.
Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 20176