1 Der Arbeitgeber bearbeitet in Papierform und im Informationssystem BV PLUS des Eidgenössischen Personalamts die Daten des aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Ausland angestellten, nicht versetzbaren Personals des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Bereich der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (Lokalpersonal), die er zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber benötigt, insbesondere für:
- a.
- die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs;
- b.
- die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch die Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- c.
- die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten und die Meldungen an die Sozialversicherungen;
- d.
- die Förderung sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
- e.
- die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
- f.
- die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.
2 Er kann folgende für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 notwendige Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten:
- a.
- Angaben zur Person;
- b.
- Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
- c.
- Angaben zur Gesundheit im Zusammenhang mit den Rückerstattungen der Krankenversicherung;
- d.
- Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruflichen Entwicklung;
- e.
- erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;
- f.
- Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.
3 Er ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.
4 Er darf Daten nur an Dritte weitergeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.
5 Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c können an den Versicherungsberater des EDA weitergegeben werden, wenn dieser sie zur Klärung eines bestimmten Falls unbedingt benötigt.
6 Der Arbeitgeber erlässt Ausführungsbestimmungen über:
- a.
- die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
- b.
- die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
- c.
- die Datenkategorien nach Absatz 2;
- d.
- den Schutz und die Sicherheit der Daten.