974.1

Bundesgesetz
über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas

vom 30. September 2016 (Stand am 1. Juni 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 54 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Februar 20162,

beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Der Bund trifft Massnahmen, die geeignet sind, die Staaten Osteuropas in ihren Bemühungen zum Aufbau und zur Festigung der Demokratie sowie beim Übergang zur Marktwirtschaft und in deren sozialer Ausgestaltung zu unterstützen.

2 Staaten Osteuropas im Sinne dieses Gesetzes sind die ehemals kommunistischen Länder Osteuropas sowie der ehemaligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (UdSSR).

3 Der Bund kann, im Rahmen des Beitrags der Schweiz zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Disparitäten in der erweiterten Europäischen Union, auch Zypern und Malta unterstützen.

Art. 2 Ziele

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas hat folgende Ziele:

a.
Förderung und Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte sowie Aufbau und Festigung des demokratischen Systems, namentlich stabiler politischer Institutionen;
b.
Förderung einer auf marktwirtschaftlichen Grundsätzen beruhenden nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche die wirtschaft­liche Stabilität, die kulturelle Entwicklung, das Wachstum des Einkommens und die Verbesserung der Lebensbedingungen der Bevölkerung begünstigt und dabei zum Schutz der Umwelt und zur rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen beiträgt.
Art. 3 Grundsätze

1 Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas ist Teil der schweizerischen Aussen- und Aussenwirtschaftspolitik. Sie beruht insbesondere auf dem Grundsatz der solidarischen Partnerschaft.

2 Die Massnahmen nach diesem Gesetz berücksichtigen die Verhältnisse in den Staaten Osteuropas und insbesondere die Bedürfnisse der Bevölkerung.

3 Sie setzen voraus, dass die Partner genügend eigene wirksame Massnahmen treffen.

Art. 4 Demokratie und Menschenrechte

Der Bundesrat sorgt dafür, dass die Zusammenarbeit auf den Grundsätzen der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte beruht. Er kann notwendige Massnahmen und Anpassungen vornehmen, wenn diese Grundsätze schwerwiegend verletzt werden.

Art. 5 Vorgehen

Die Massnahmen können im Rahmen bilateraler oder multilateraler Bestrebungen oder autonom durchgeführt werden.

Art. 6 Koordination

Der Bund koordiniert seine Massnahmen mit den Anstrengungen der Staaten Ost­europas und mit den Leistungen anderer schweizerischer, ausländischer und inter­nationaler Institutionen.

2. Abschnitt: Massnahmen

Art. 7 Formen der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas kann folgende Formen annehmen:

a.
technische Zusammenarbeit;
b.
finanzielle Zusammenarbeit, einschliesslich Finanzierungszuschüsse, Bud­gethilfe, Schuldenabbau und Garantien;
c.
Massnahmen zur Förderung der Beteiligung am Welthandel;
d.
Massnahmen zur Förderung des Einsatzes von Mitteln des Privatsektors;
e.
jede die in diesem Artikel genannten Massnahmen ergänzende Form, die den in Artikel 2 genannten Zielen dient.
Art. 8 Finanzielle Leistungen

Die finanziellen Leistungen des Bundes können erfolgen als:

a.
nicht rückzahlbare Beiträge;
b.
Darlehen;
c.
Beteiligungen;
d.
Garantien.

3. Abschnitt: Finanzierung

Art. 10

Die Mittel zur Finanzierung der Massnahmen nach diesem Gesetz werden als Rahmenkredite für jeweils mehrere Jahre von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss bewilligt.

4. Abschnitt: Vollzug

Art. 11 Festlegung der Prioritäten

Der Bundesrat legt die Schwerpunkte und die vorrangigen Tätigkeitsbereiche der Massnahmen nach diesem Gesetz fest; er stützt sich dabei auf die Grundsätze dieses Gesetzes und berücksichtigt die in der Schweiz verfügbaren Erfahrungen und Fachkenntnisse.

Art. 12 Verträge

1 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge abschliessen, die allgemeine Grund­sätze der Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Staaten oder mit einer interna­tionalen Organisation festlegen.

2 Die zuständigen Bundesämter können völkerrechtliche, privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge abschliessen, die sich auf Programme oder Projekte beziehen.

Art. 13 Zusammenarbeit mit Dritten

1 Mit der Projektierung und der Durchführung von Massnahmen können Dritte beauftragt werden.

2 Der Bundesrat kann Bestrebungen privater Institutionen, die den Zielen und den Grundsätzen dieses Gesetzes entsprechen, unterstützen.

3 Er kann bei Vorhaben im Rahmen dieses Gesetzes mit Kantonen, Gemeinden und öffentlichen Institutionen zusammenwirken und ihre Bestrebungen unterstützen.

4 Er kann zur Erfüllung der Ziele nach diesem Gesetz juristische Personen gründen oder beschliessen, dass der Bund sich an solchen beteiligt.

Art. 15 Administration des Lokalpersonals

1 Der Arbeitgeber bearbeitet in Papierform und im Informationssystem BV PLUS des Eidgenössischen Personalamts die Daten des aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Ausland angestellten, nicht versetzbaren Personals des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Bereich der Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas (Lokalpersonal), die er zur Erfüllung seiner Aufgaben als Arbeitgeber benötigt, insbesondere für:

a.
die Ermittlung des erforderlichen Personalbedarfs;
b.
die Sicherung des erforderlichen Personalbestands durch die Gewinnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
c.
die Lohn- und Gehaltsabrechnung, das Anlegen von Personalakten und die Meldungen an die Sozialversicherungen;
d.
die Förderung sowie den langfristigen Erhalt von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;
e.
die Erhaltung und Verbesserung der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
f.
die Planung, Steuerung und Kontrolle durch Datenanalysen, Vergleiche, Berichterstattung und Massnahmenplanung.

2 Er kann folgende für die Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 notwendige Daten seines Personals, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, bearbeiten:

a.
Angaben zur Person;
b.
Angaben zur gesundheitlichen Situation in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit;
c.
Angaben zur Gesundheit im Zusammenhang mit den Rückerstattungen der Krankenversicherung;
d.
Angaben zu Leistungen und Potenzial sowie zur persönlichen und beruf­lichen Entwicklung;
e.
erforderliche Daten im Rahmen der Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts;
f.
Verfahrensakten und Entscheide von Behörden in Verbindung mit der Arbeit.

3 Er ist verantwortlich für den Schutz und die Sicherheit der Daten.

4 Er darf Daten nur an Dritte weitergeben, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die betroffene Person der Weitergabe schriftlich zugestimmt hat.

5 Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c können an den Versicherungsberater des EDA weitergegeben werden, wenn dieser sie zur Klärung eines bestimmten Falls unbedingt benötigt.

6 Der Arbeitgeber erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a.
die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Archivierung und Vernichtung;
b.
die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
c.
die Datenkategorien nach Absatz 2;
d.
den Schutz und die Sicherheit der Daten.
Art. 16 Beratende Kommission

Die Beratende Kommission für internationale Zusammenarbeit nach Artikel 14 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe berät den Bundesrat namentlich hinsichtlich der Ziele und der Prioritäten der Zusammenarbeit.

Art. 17 Evaluationen und Berichterstattung

1 Der Bundesrat wacht über die wirksame Verwendung der bewilligten Mittel und veranlasst regelmässige Evaluationen.

2 Er erstattet den eidgenössischen Räten darüber für jede Kreditperiode Bericht.

3 Der Bericht wird unter Beizug externer Evaluatoren, mit anerkannten Messmethoden erstellt; er erwähnt auch verfehlte Ziele und Massnahmen zur Verbesserung.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3 Dieses Gesetz gilt unter Vorbehalt von Absatz 4 bis zum 31. Dezember 2024.

4 Die Änderungen gemäss Artikel 19 Ziffer 2 gelten unbefristet.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 20175

5 BRB vom 17. Mai 2017