1 Das Monitoringsystem enthält insbesondere Daten über die Produktion und den Verbrauch elektrischer Energie, die Import- und Exportkapazitäten sowie die Eigenversorgungsfähigkeit der Schweiz.
2 Die Daten stehen dem Fachbereich Energie ab dem Zeitpunkt der Erfassung während zwanzig Jahren zur Verfügung.
3 Die nationale Netzgesellschaft stellt mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Datenbearbeitung automatisch protokolliert und unbefugte Datenbearbeitung verhindert wird. Sie hält die Massnahmen in einem Datenbearbeitungsreglement fest.
4 Die Weitergabe von Daten ist nicht zulässig. Ausgenommen ist die Weitergabe durch den Fachbereich Energie an die ElCom, an das Bundesamt für Energie, an weitere Behörden des Bundes oder eines Kantons sowie an den VSE oder an seine Organisation zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit Elektrizität (Art. 1 Abs. 4), wenn diese Stellen die Daten zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags benötigen.
5 Die Empfänger der Daten stellen mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicher, dass die Daten ausschliesslich für den angegebenen Zweck verwendet werden.
6 Die nationale Netzgesellschaft, der Fachbereich Energie und der VSE unterstehen hinsichtlich der Beobachtung der Elektrizitätsversorgungslage sowie der damit zusammenhängenden Informationen der Verschwiegenheitspflicht (Art. 63 LVG). Sie dürfen die Daten aus dem Monitoringsystem ausschliesslich für die Zwecke der wirtschaftlichen Landesversorgung verwenden.