531.215.41

Verordnung
über die Pflichtlagerhaltung von
flüssigen Treib- und Brennstoffen

(Mineralölpflichtlagerverordnung)

vom 10. Mai 2017 (Stand am 1. Januar 2022)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 1, 8 Absatz 2, 57 Absatz 1 und 60 Absatz 2
des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 20161 (LVG),

verordnet:

1 SR 531

Art. 1 Grundsatz

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit flüssigen Treib- und Brennstoffen der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Einfuhrbewilligungspflicht

1 Wer im Anhang aufgeführte Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB).

2 Die GEB wird vom Verein Carbura (Carbura) erteilt.

3 Sie wird Importeuren erteilt, die sich verpflichten:

a.
einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen; oder
b.
der Carbura die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden.

4 Mengen bis 20 kg können ohne GEB eingeführt werden.

Art. 3 Verweigerung und Entzug der GEB

Die Carbura kann einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er:

a.
an die GEB geknüpfte Auflagen nicht erfüllt oder verletzt; oder
b.
Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt oder verletzt.
Art. 4 Aufsicht

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) überwacht die Erteilung, den Entzug und die Verweigerung von GEB.

Art. 4a2 Lagerpflicht

1 Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19963 im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig.

2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete.

2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

3 SR 641.61

Art. 54 Befreiung von der Vertragspflicht

Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer:

a.
pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt;
b.
im Anhang aufgeführte Waren einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, die nicht zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff bestimmt sind.

4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

Art. 6 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise:

a.
welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen;
b.
das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren;
c.
die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird;
d.
den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung.

2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt.

3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren Haupttätigkeit darin besteht, im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern zu betreiben.

Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherzeit (BAZG)5 teilt der Carbura die Zoll- und Mineralölsteuerdaten der im Anhang aufgeführten Waren mit.

5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 8 Kontrolle

1 Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Carbura. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen.

2 Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Carbura bei.

Art. 9 Meldepflichten

1 Lagerpflichtige müssen die Carbura periodisch über ihre gesamten Lagerbestände der im Anhang aufgeführten Waren informieren.

2 Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Warenmenge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren.6

3 Die Carbura stellt dem BWL die erhobenen Daten in geeigneter Weise zur Verfügung.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

Art. 10 Regelung strittiger Fälle

Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldung der Carbura, durch Verfügung fest:

a.
die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags;
b.
den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers;
c.
den Wegfall der Lagerpflicht.

Anhang8

8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des WBF vom 13. Nov. 2017 (AS 2018 7) und Ziff. II der V vom 3. April 2019 (AS 2019 1205) und Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 30. Juni 2021 über die Änderung des Zoll­tarifs, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 445).

(Art. 1 und 5 Bst. a)

Flüssige Treib- und Brennstoffe

1 Mineralölarten, die der Pflichtlagerhaltung unterstellt sind

Zolltarifnummer9

Warenbezeichnung

2207.

Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt:

–  zur Verwendung als Treibstoff:

ex
1000

–  –  Bioethanol

ex
2000

–  –  Bioethanol

2707.

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur- Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den nichtaromatischen Bestand­teilen überwiegen:

–  zur Verwendung als Treibstoff:

1010

–  –  Benzol

2010

–  –  Toluol

3010

–  –  Xylol

4010

–  –  Naphthalin

5010

–  –  andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation nach der Methode ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr (einschl. Verluste) bis 250 °C übergehen

9110

–  –  Kreosotöle

9910

–  –  andere

–  zu Feuerungszwecken:

ex
4090

–  –  Naphthalin

ex
5090

–  –  andere aromatische Kohlenwasserstoffmischungen, bei deren Destillation nach der Methode ASTM D 86, 65 % Vol oder mehr (einschl. Verluste) bis 250 °C übergehen

ex
9190

–  –  Kreosotöle

ex
9990

–  –  andere

2709.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, roh:

0010

–  zur Verwendung als Treibstoff

0090

–  andere

2710.

Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien, andere als rohe Öle; anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden; Ölabfälle:

–  Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, andere als solche, die Biodiesel enthalten, und andere als Abfälle:

–  –  Leichtöle und Zubereitungen:

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff:

1211

–  –  –  –  Benzin und seine Fraktionen

1212

–  –  –  –  White Spirit

1219

–  –  –  –  andere

–  –  –  zu anderen Zwecken:

ex
1291

–  –  –  –  Benzin und seine Fraktionen, für die Gaserzeugung und petrochemische Umwandlung sowie zur industriellen Feuerung

1292

–  –  –  –  White Spirit

–  –  andere:

–  –  –  zur Verwendung als Treibstoff:

1911

–  –  –  –  Petroleum

1912

–  –  –  –  Dieselöl

1919

–  –  –  –  andere

–  –  –  zu anderen Zwecken:

1991

–  –  –  –  Petroleum

1992

–  –  –  –  Heizöle zu Feuerungszwecken

ex
1999

–  –  –  –  Gasöl zum Waschen von Rohgasen; Gasölspikes

–  Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien (andere als rohe Öle) und anderweit weder genannte noch inbegriffene Zubereitungen mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von 70 % oder mehr, in denen diese Öle den wesentlichen Bestandteil bilden, Biodiesel enthaltend, andere als Abfälle:

2010

–  –  zur Verwendung als Treibstoff

2090

–  –  zu anderen Zwecken

2901.

Acyclische Kohlenwasserstoffe:

–  zur Verwendung als Treibstoff:

–  –  gesättigte:

1091

–  –  –  andere als gasförmige

–  –  ungesättigte:

2421

–  –  –  Isopren

2991

–  –  –  andere als gasförmige

2902.

Cyclische Kohlenwasserstoffe:

–  zur Verwendung als Treibstoff:

1110

–  –  Cyclohexan

1910

–  –  andere alicyclische

2010

–  –  Benzol

3010

–  –  Toluol

4110

–  –  o-Xylol

4210

–  –  m-Xylol

4310

–  –  p-Xylol

4410

–  –  Xylol-Isomerengemische

6010

–  –  Ethylbenzol

7010

–  –  Cumol

9010

–  –  andere

2905.

Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitroso­derivate:

–  zur Verwendung als Treibstoff:

–  –  gesättigte einwertige Alkohole:

1110

–  –  –  Methanol (Methylalkohol)

1210

–  –  –  Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropyl­alkohol)

1410

–  –  –  andere Butanole

1610

–  –  –  Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

1920

–  –  ­–  andere

–  –  ungesättigte einwertige Alkohole:

2210

–  –  –  acyclische Terpenalkohole

2910

–  –  –  andere

2909.

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etherphenolalkohole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbace-talperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich) und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

–  zur Verwendung als Treibstoff:

1910

–  –  acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, andere als Diethylether

2010

–  –  alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

3010

–  –  aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

4310

–  –  Monobutylether des Ethylenglycols oder des Diethylenglycols

4420

–  –  andere Monoalkylether des Ethylenglycols oder des Diethy­lenglycols

4910

–  –  andere

5010

–  –  Etherphenole, Etherphenolalkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6010

– – Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetalperoxide und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

3807.

Holzteeröle:

ex
0000

–  zu Feuerungszwecken

3811.

Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschliesslich Treibstoffe) oder für andere zu gleichen Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten:

9010

–  zur Verwendung als Treibstoff

3814.

Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken:

0010

–  zur Verwendung als Treibstoff

3817.

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen solche der Nrn. 2707 oder 2902:

0010

–  zur Verwendung als Treibstoff

3824.

Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

9920

–  Erzeugnisse zur Verwendung als Treibstoff

3826.

Biodiesel und seine Mischungen, keine Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gewichtsanteil an Erdölen oder Ölen aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 %:

0010

–  zur Verwendung als Treibstoff

0090

–  andere

9 SR 632.10 Anhang

2 Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags

Warenbezeichnung

Menge

Dieselöl, Benzin, Heizöl extra-leicht oder Flugpetrol sowie deren Komponenten

< 3000 m3