531

Bundesgesetz
über die wirtschaftliche Landesversorgung

(Landesversorgungsgesetz, LVG)

vom 17. Juni 2016 (Stand am 1. Juni 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 102 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142,

beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck

Dieses Gesetz regelt Massnahmen zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber zu begegnen vermag.

Art. 2 Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten:

a.
wirtschaftliche Landesversorgung: Versorgung des Landes mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen;
b.
schwere Mangellage: erhebliche Gefährdung der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störung der wirtschaftlichen Landesversorgung;
c.
Fachbereiche: aus Fachleuten der Wirtschaft, des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zusammengesetzte Organisationseinheiten zum Vollzug dieses Gesetzes;
d.
Inverkehrbringen: das entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von Pflichtlagergütern.
Art. 3 Grundsätze

1 Die wirtschaftliche Landesversorgung ist Aufgabe der Wirtschaft.

2 Kann die Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung in einer schweren Mangellage nicht sicherstellen, so treffen der Bund und, wenn nötig, die Kantone die erforderlichen Massnahmen.

3 Wirtschaft und Gemeinwesen arbeiten zusammen. Vor dem Erlass von Ausführungsbestimmungen ist zu prüfen, ob mit freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft die wirtschaftliche Landesversorgung sichergestellt werden kann.

Art. 4 Lebenswichtige Güter und Dienstleistungen

1 Lebenswichtig sind Güter und Dienstleistungen, die unmittelbar oder im Rahmen wirtschaftlicher Prozesse zur Überwindung schwerer Mangellagen notwendig sind.

2 Lebenswichtige Güter sind insbesondere:

a.
Energieträger sowie alle dazu benötigten Produktions- und Betriebsmittel;
b.
Nahrungs-, Futter- und Heilmittel sowie Saat- und Pflanzgut;
c.
andere unentbehrliche Güter des täglichen Bedarfs;
d.
Roh- und Hilfsstoffe für die Landwirtschaft, die Industrie und das Gewerbe.

3 Lebenswichtige Dienstleistungen sind insbesondere:

a.
Transport und Logistik;
b.
Information und Kommunikation;
c.
die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie;
d.
die Gewährleistung des Zahlungsverkehrs;
e.
die Lagerhaltung von Gütern und die Speicherung von Energie.

4 Zu den lebenswichtigen Dienstleistungen gehören auch die dafür benötigten Betriebsmittel und Ressourcen.

2. Kapitel: Vorbereitungsmassnahmen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 5 Auftrag

1 Der Bundesrat beauftragt die Fachbereiche, Vorbereitungsmassnahmen zu treffen, damit die wirtschaftliche Landesversorgung im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage sichergestellt werden kann.

2 Die Fachbereiche sorgen dafür, dass die Vorbereitungsmassnahmen den Wettbewerb nicht verzerren.

3 Der Bundesrat sorgt für die Koordination zwischen den Departementen. Die Federführung liegt beim Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).

4 Reichen die freiwilligen Massnahmen der Wirtschaft nicht aus, so kann der Bundesrat Unternehmen, die für die wirtschaftliche Landesversorgung von besonderer Bedeutung sind, verpflichten, Vorkehrungen zur Sicherstellung ihrer Produktions-, Verarbeitungs- und Lieferbereitschaft zu treffen, insbesondere technische und administrative Massnahmen vorzubereiten.

5 Vorbehalten bleiben Tätigkeiten anderer Behörden zur Gewährleistung der Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen.

Art. 6 Branchenvereinbarungen

Der Bundesrat kann Branchenvereinbarungen, die die Wirtschaft zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Hinblick auf schwere Mangellagen getroffen hat, für allgemeinverbindlich erklären, sofern:

a.
eine qualifizierte Mehrheit der Unternehmen des betreffenden Wirtschaftszweigs ihnen zugestimmt hat;
b.
sie mit den Versorgungszielen des Bundes übereinstimmen;
c.
sie die Rechtsgleichheit gewährleisten, keine zwingenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen verletzen und die Interessen anderer Wirtschaftszweige nicht dauernd beeinträchtigen; und
d.
von ihnen ein erheblicher gesamtwirtschaftlicher Nutzen zu erwarten ist.

2. Abschnitt: Vorratshaltung

Art. 7 Grundsätze

1 Der Bundesrat kann bestimmte lebenswichtige Güter der Vorratshaltung unterstellen.

2 Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) schliesst mit den betroffenen Unternehmen einen Vertrag über die Vorratshaltung solcher Güter ab.

3 Kommt ein Vertrag innert nützlicher Frist nicht zustande, so verfügt das BWL den Vertragsabschluss. Zudem kann der Bundesrat die Einfuhr von Gütern, die der Vorratshaltung unterstellt sind, der Bewilligungspflicht unterstellen.

Art. 8 Pflicht zum Vertragsabschluss

1 Zum Abschluss eines Vertrags ist verpflichtet, wer lebenswichtige Güter einführt, herstellt, verarbeitet oder zum ersten Mal in Verkehr bringt.

2 Der Bundesrat bestimmt den Kreis der Unternehmen, die zum Vertragsabschluss verpflichtet sind.

3 Das BWL kann Unternehmen, die nur einen geringfügigen Beitrag zur Versorgungssicherheit leisten würden, von der Pflicht zum Vertragsabschluss befreien.

Art. 9 Bedarfsdeckung, Mengen und Qualität

Das WBF legt für jedes lebenswichtige Gut, das der Bundesrat der Vorratshaltung unterstellt hat, jeweils für eine bestimmte Periode die Bedarfsdeckung oder die Menge und die Qualität fest.

Art. 10 Pflichtlagervertrag

Im Pflichtlagervertrag sind insbesondere zu regeln:

a.
die Art und Menge des Lagergutes;
b.
die Lagerung, Behandlung, Beaufsichtigung, Kontrolle und Auswechslung des Lagergutes;
c.
der Lagerort;
d.
die Finanzierung und Versicherung;
e.
die Deckung der Lagerkosten sowie des Preis-, Gewichts- und Qualitätsverlustes, die sich aus der Lagerhaltung ergeben können;
f.
eine allfällige Übertragung der Lagerpflicht an Dritte;
g.
eine allfällige Verpflichtung zur Beteiligung an der Äufnung des Garantiefonds (Art. 16);
h.
eine allfällige Konventionalstrafe (Art. 43).
Art. 11 Pflichtlager

1 Unternehmen, die sich mit Vertrag zur Vorratshaltung verpflichtet haben, müssen ein Lager anlegen.

2 Wird die Lagerpflicht teilweise oder vollständig an einen geeigneten Dritten übertragen, so schliesst das BWL mit dem Dritten einen separaten Pflichtlagervertrag über die entsprechenden Lagermengen ab.

3 Ist es zur Nutzung bestehender Kapazitäten oder zum Bau von Lagerraum oder von Anlagen für Pflichtlagerwaren notwendig, so erteilt das WBF das Enteignungsrecht. Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz vom 20. Juni 19303.

Art. 12 Eigentum an Pflichtlagern

1 Pflichtlagerwaren müssen im Eigentum des Pflichtlagerhalters sein.

2 Waren, an denen Dritte Eigentumsansprüche haben, können nur in Pflichtlager gehalten werden, wenn sich alle Berechtigten gegenüber dem Bund und allenfalls gegenüber dem Darlehensgeber solidarisch verpflichten.

Art. 13 Veränderung und Aufhebung von Pflichtlagern

1 Pflichtlager dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des BWL verändert oder aufgehoben werden; vorbehalten bleibt die Freigabe nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe f.

2 Vor einer Reduktion oder Aufhebung des Pflichtlagers muss der Pflichtlagerhalter vom Bund garantierte Darlehen anteilsmässig zurückzahlen und Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds (Art. 16) erfüllen.

3 Kann der Pflichtlagerhalter das Darlehen nicht zurückzahlen oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Garantiefonds nicht erfüllen, so kann das BWL ersatzweise eine angemessene Sicherstellung verlangen.

Art. 14 Ergänzende Pflichtlagerhaltung

1 Unternehmen können mit dem BWL vereinbaren, dass sie lebenswichtige Güter, die der Bundesrat nicht der Vorratshaltung unterstellt hat, in bestimmten Mengen und bestimmter Qualität an Lager halten.

2 Die Artikel 10, 11 Absätze 1 und 2, 12 und 13 gelten sinngemäss.

3 Die Unternehmen können im Falle wirtschaftlicher Interventionsmassnahmen mindestens die Hälfte dieser Vorräte für den eigenen Bedarf oder zur Belieferung der Kundschaft verwenden.

Art. 15 Lagerhaltung des Bundes

Sind die Unternehmen nicht oder nur beschränkt in der Lage, Vorräte an lebenswichtigen Gütern anzulegen, so kann der Bund eigene Vorräte anlegen.

3. Abschnitt: Garantiefonds

Art. 16 Bildung von Garantiefonds

1 Bilden Wirtschaftszweige zur Deckung der Lagerkosten und zum Ausgleich von Preisschwankungen auf Pflichtlagerwaren zweckgebundene private Sondervermögen (Garantiefonds), so müssen diese von einer privaten Trägerschaft und getrennt von deren Vermögen verwaltet werden.

2 Die Bildung, Verwaltung, Anpassung und Aufhebung eines Garantiefonds sowie die Statuten der privaten Trägerschaft bedürfen der Genehmigung des WBF.

3 Muss gemäss Pflichtlagervertrag ein Lagerpflichtiger sich an der Äufnung eines Garantiefonds beteiligen und Mitglied der verwaltenden Trägerschaft werden, so ist diese verpflichtet, den Lagerpflichtigen als Mitglied aufzunehmen.

4 Lagerpflichtige, die nach Artikel 8 Absatz 3 davon befreit sind, Pflichtlager anzulegen, müssen sich in gleicher Weise wie die andern Unternehmen an der Äufnung des Garantiefonds beteiligen.

5 Nicht zulässig ist die Abschöpfung von Garantiefondsbeiträgen auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut.

Art. 17 Aufsicht

1 Das BWL beaufsichtigt die Garantiefonds und ihre Trägerschaften.

2 Werden Mittel eines Garantiefonds nicht zweckentsprechend verwendet oder besteht ein Missverhältnis zwischen den erhobenen Beiträgen und den benötigten Mitteln, so ordnet das BWL die erforderlichen Anpassungen an.

Art. 19 Grenzbelastung

Wird die Grenzbelastung aufgrund internationaler Abkommen oder aufgrund der geltenden Marktordnungen reduziert, so erfolgt zuerst der Abbau bei den Zöllen und erst danach bei den Garantiefondsbeiträgen.

4. Abschnitt:
Finanzierung der Vorratshaltung, Abgaben und Sicherheiten

Art. 20 Warenfinanzierung

Der Bund gewährt den darlehensgebenden Banken Garantien für die Finanzierung der Pflichtlagerwaren und der Waren der ergänzenden Pflichtlagerhaltung.

Art. 21 Übernahme von Kosten durch den Bund

1 Reichen die Mittel der Garantiefonds nicht aus, um die Lagerkosten und Preisverluste auf Pflichtlagerwaren zu finanzieren, so haben die privaten Trägerschaften (Art. 16) die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Nicht zulässig ist die Abschöpfung einer Abgabe auf inländischen Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut.

2 Können die Kosten der Pflichtlagerhaltung mit den Massnahmen nach Absatz 1 sowie mit den vom BWL angeordneten Massnahmen nach Artikel 17 Absatz 2 nachweislich nicht gedeckt werden, so übernimmt der Bund die ungedeckten Kosten ganz oder teilweise. Bei Nahrungs- und Futtermitteln sowie Saat- und Pflanzgut übernimmt der Bund die ungedeckten Kosten vollumfänglich.

3 Der Bundesrat legt die Kriterien für eine Kostenübernahme fest.

Art. 22 Steuern und andere öffentliche Abgaben

1 Bei der Veranlagung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone sind bei Gütern, die Gegenstand eines Pflichtlagervertrags sind, folgende steuerwirksame Wertberichtigungen zulässig:

a.
bei Pflichtlagern (Art. 11): höchstens 50 Prozent auf dem Grundpreis;
b.
bei ergänzenden Pflichtlagern (Art. 14): höchstens 80 Prozent auf dem Erwerbs- oder dem Gestehungspreis; ist der effektive Warenwert tiefer, so bildet dieser die Berechnungsbasis der Wertberichtigung.

2 Die Besteuerung von stillen Reserven, die durch Wertberichtigungen nach Absatz 1 entstehen, erfolgt im Zeitpunkt der Auflösung der Wertberichtigung.

3 Unterliegen Lagerbestände aufgrund einer Änderung des Pflichtlagervertrags durch das BWL nicht mehr der Pflichtlagerhaltung, so kann die Auflösung der nicht mehr zulässigen Wertberichtigung linear auf höchstens drei Steuerperioden verteilt werden. Löst der Pflichtlagerhalter die Wertberichtigung freiwillig auf, so ist eine Verteilung nicht zulässig.

4 Die Pflichtlagerhaltung unterliegt nicht der Stempelabgabe.

Art. 23 Sicherheiten

1 Hat der Bund für die Finanzierung eines Pflichtlagers ein Garantieversprechen abgegeben, so dienen ihm das Lager und die Ersatzansprüche als Sicherheiten. Ist die Lagerware nicht im festgelegten Umfang vorhanden, so gelten sämtliche übrigen im Eigentum des Pflichtlagerhalters stehenden Waren derselben Gattung als Pflichtlager.

2 Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Ansprüche Dritter aus Gesetz oder Vertrag bleiben unwirksam, soweit dem Bund ein Aussonderungs- oder Pfandrecht zusteht. Ausgenommen bleibt das Retentionsrecht der Besitzer von Lagerräumen für Forderungen nach Artikel 485 des Obligationenrechts4.

Art. 24 Aussonderungsrecht

1 Übernimmt der Bund oder ein Drittunternehmen die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers aus dem garantierten Darlehen (Art. 20), so gehen das Eigentum am Pflichtlager und allfällige Ersatzansprüche des Pflichtlagereigentümers unmittelbar auf den Bund beziehungsweise das Drittunternehmen über, wenn:

a.
der Konkurs über den Pflichtlagereigentümer eines Lagers eröffnet wird;
b.
der Konkurs nach den Artikeln 725a, 764, 820 oder 903 des Obligationenrechts5 oder nach Artikel 84a des Zivilgesetzbuches6 aufgeschoben wird; oder
c.
dem Pflichtlagereigentümer eine Nachlass- oder Notstundung bewilligt worden ist.

2 Übersteigt der Wert des Pflichtlagers oder der Ersatzansprüche nach Abzug aller Kosten im Zeitpunkt der tatsächlichen Übernahme oder der abgeschlossenen Verwertung die Forderungen des Bundes oder des Drittunternehmens aus den übernommenen Darlehen, so erfüllt der Bund beziehungsweise das Drittunternehmen zunächst die Verpflichtungen des Pflichtlagereigentümers gegenüber dem Garantiefonds. Der Rest ist der Konkursmasse oder, bei Konkursaufschub, Nachlass- und Notstundungsverfahren, dem Schuldner auszuhändigen.

3 Wird der Bund oder das Drittunternehmen durch die Waren, die er oder es übernommen oder verwertet hat, nach Abzug aller Kosten nicht voll befriedigt, so nimmt er oder es am Konkurs oder am Nachlassvertrag teil. Bei Konkursaufschub und Notstundung erhält er oder es eine verzinsliche und unverjährbare Forderung gegen den Schuldner.

Art. 25 Pfandrecht

1 Wird gegen den Pflichtlagereigentümer eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung des Pflichtlagers und allfälliger Ersatzansprüche eingeleitet, so hat der Bund für seine gesicherten Forderungen die Stellung eines nicht betreibenden Pfandgläubigers im ersten Rang.

2 Dritte mit gesetzlichen oder vertraglichen Ansprüchen auf das Pflichtlager haben als Gläubiger für ihre Forderungen ein Befriedigungsrecht unmittelbar nach dem Bund oder gegebenenfalls nach dem Garantiefonds.

3 Sicherungsansprüche Dritter auf Pflichtlagerwaren oder auf Ersatzforderungen des Schuldners können nur durch Betreibung geltend gemacht werden.

Art. 26 Anfechtungsklagen

Anfechtungsansprüche nach den Artikeln 285–292 des Bundesgesetzes vom 11. April 18897 über Schuldbetreibung und Konkurs, die sich aus Verfügungen über Waren ergeben, für die dem Bund oder einem Drittunternehmen ein Aussonderungsrecht nach Artikel 24 dieses Gesetzes oder ein Pfandrecht nach Artikel 25 zusteht, können erst an einen Gläubiger abgetreten werden, wenn der Bund oder das Drittunternehmen auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichtet hat.

5. Abschnitt: Transporte und andere Dienstleistungen

Art. 27

Der Bundesrat trifft die erforderlichen Massnahmen, damit im Fall einer schweren Mangellage genügend Transport-, Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung stehen, die Transport-, Informations- und Kommunikationswege offen bleiben und Lagerräume bereitstehen.

6. Abschnitt: Nutzung einheimischer Ressourcen

Art. 28 Forstwirtschaft

1 Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung eine vermehrte Nutzung der Wälder anordnen.

2 Wird zur Deckung der Kosten, die aus der vermehrten Nutzung entstehen, ein Ausgleichsfonds geschaffen, so kann der Bundesrat vorsehen, dass Forstwirtschaftsbetriebe, die sich nicht am Fonds beteiligen, Beiträge leisten müssen, sofern der Fonds:

a.
von einer repräsentativen Trägerschaft verwaltet wird;
b.
weder in der Holzproduktion noch in der Holzverarbeitung noch im Verkauf von Holz und Holzprodukten tätig ist.

3 Mit den Beiträgen nach Absatz 2 darf nicht die Verwaltung des Fonds finanziert werden.

Art. 29 Wasserversorgung

Der Bundesrat kann im Hinblick auf schwere Mangellagen Vorschriften über die Sicherstellung der Versorgung mit Trinkwasser erlassen.

Art. 30 Landwirtschaftlich geeignete Flächen

Der Bund sorgt, insbesondere durch raumplanerische Massnahmen, für die Erhaltung von genügend geeignetem Kulturland, insbesondere von Fruchtfolgeflächen, damit in Zeiten einer schweren Mangellage die ausreichende Versorgungsbasis des Landes gewährleistet werden kann.

3. Kapitel:
Wirtschaftliche Interventionsmassnahmen gegen schwere Mangellagen

Art. 31 Vorschriften über lebenswichtige Güter

1 Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann der Bundesrat zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern sicherzustellen.

2 Er kann Vorschriften erlassen über:

a.
die Beschaffung, Zuteilung, Verwendung und den Verbrauch;
b.
die Einschränkung des Angebots;
c.
die Verarbeitung und die Anpassung der Produktion;
d.
die Nutzung, Rückgewinnung und Wiederverwertung von Rohstoffen;
e.
die Verstärkung der Lagerhaltung;
f.
die Freigabe von Pflichtlagern und anderen Vorräten;
g.
die Lieferpflicht;
h.
die Förderung von Importen;
i.
die Beschränkung von Ausfuhren.

3 Er kann, soweit erforderlich, Rechtsgeschäfte auf Kosten des Bundes abschliessen.

Art. 32 Vorschriften über lebenswichtige Dienstleistungen

1 Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann der Bundesrat zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit lebenswichtigen Dienstleistungen sicherzustellen.

2 Er kann Vorschriften erlassen über:

a.
die Sicherung, den Betrieb, die Benützung und Indienststellung von Infrastrukturen der Energieversorgungs-, Informations-, Kommunikations- und Transportlogistikunternehmen sowie von Transportmitteln;
b.
die Ausdehnung, die Einschränkung oder das Verbot einzelner Dienstleistungen;
c.
die Pflicht zur Dienstleistung.

3 Er kann, soweit erforderlich, Rechtsgeschäfte auf Kosten des Bundes abschliessen.

Art. 33 Preisüberwachung und Margenvorschriften

1 Der Bundesrat kann für die lebenswichtigen Güter und Dienstleistungen, die Gegenstand von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen sind, die Überwachung der Preise anordnen.

2 Er kann für solche Güter und Dienstleistungen Vorschriften über die Begrenzung von Margen erlassen.

3 Vorbehalten bleibt die Anwendung von Preisregulierungsvorschriften für bestimmte Güter und Dienstleistungen aufgrund anderer Erlasse.

Art. 34 Vorübergehende Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen anderer Erlasse

1 Der Bundesrat kann für die Dauer der Geltung von wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen Bestimmungen anderer Erlasse vorübergehend für nicht anwendbar erklären. Die Bestimmungen sind im Anhang 1 aufgeführt.

2 Die Bestimmungen dürfen nur soweit für nicht anwendbar erklärt werden, wie sie mit Massnahmen nach diesem Gesetz im Widerspruch stehen.

3 Die Nichtanwendbarkeitserklärung darf keine über die Geltungsdauer der Massnahmen hinausgehende oder unumkehrbare Wirkung entfalten.

4 Der Bundesrat kann bei einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage weitere Bestimmungen in den Anhang 1 aufnehmen.

4. Kapitel: Förderung, Abgeltungen und Versicherungen

Art. 35 Förderung von Massnahmen privatrechtlicher und öffentlich‑rechtlicher Unternehmen

1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Mittel Massnahmen von privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung fördern, sofern die Massnahmen:

a.
im Rahmen der Vorbereitung auf eine schwere Mangellage zu einer wesentlichen Stärkung lebenswichtiger Versorgungssysteme und Infrastrukturen beitragen; oder
b.
im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage wesentlich zur Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen beitragen.

2 Der Bundesrat bestimmt die Massnahmen, die gefördert werden können, die Höhe der Finanzhilfen und Garantien sowie die Voraussetzungen für die Förderung. Er berücksichtigt dabei die Interessen der Landesversorgung, die Wirksamkeit der einzelnen Massnahmen im Verhältnis zu den Kosten sowie die Eigeninteressen der Unternehmen.

Art. 36 Garantien für den Erwerb von Transportmitteln

Der Bundesrat kann zur Finanzierung von Transportmitteln schweizerischer Transport- und Logistikbetriebe befristete Garantien gewähren, sofern:

a.
die Transportmittel für die wirtschaftliche Landesversorgung lebenswichtig sind;
b.
die Transportmittel in der Schweiz registriert oder immatrikuliert sind; und
c.
die Beschaffung der Transportmittel vom Bund nicht bereits aufgrund anderer Erlasse finanziell gefördert wird.
Art. 37 Sicherheiten an Transportmitteln

1 Das Transportmittel samt den dazugehörigen Betriebsmitteln und -unterlagen (Zugehör) sowie die Ersatzansprüche dienen dem Bund als Sicherheiten, sobald er sein Garantieversprechen abgegeben hat. Der dingliche Sicherungsanspruch des Bundes am Transportmittel ist, soweit ein öffentliches Register besteht, in diesem von Amtes wegen vorzumerken.

2 Hat der Bund sein Garantieversprechen eingelöst, so stehen ihm am Transportmittel samt Zugehör sowie an den Ersatzforderungen ein Aussonderungsrecht und im Falle einer Pfändung ein vorrangiges Pfandrecht bis zur Höhe der Garantiesumme zu.

3 Die Bestimmungen über das Aussonderungs- und das Pfandrecht an Pflichtlagern (Art. 24–26) sind sinngemäss anwendbar.

4 Das BWL kann zusätzliche Sicherheiten verlangen, wenn der Wert des Transportmittels und der Ersatzforderungen zur Deckung der Garantieforderung nicht ausreichend oder zweifelhaft ist.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Garantiegewährung sowie der technischen Anforderungen an die Transportmittel.

Art. 38 Abgeltungen

1 Der Bund kann privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Unternehmen Abgeltungen für Massnahmen nach den Artikeln 5 Absatz 4 und 31–33 gewähren, sofern:

a.
die Massnahmen rasch umgesetzt werden müssen; und
b.
die Unternehmen einen gewichtigen nicht zumutbaren Nachteil erleiden.

2 Der Bundesrat bestimmt den Rahmen für die Abgeltungen.

3 Das BWL setzt im Einzelfall die Höhe der Abgeltung und die Voraussetzungen dafür fest. Es berücksichtigt dabei insbesondere die Eigeninteressen der Unternehmen an den Massnahmen und die ihnen entstehenden Vorteile.

Art. 39 Versicherung und Rückversicherung

1 Der Bund kann Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung gewähren, falls eine solche Deckung auf dem Versicherungsmarkt nicht oder nicht zu zumutbaren Bedingungen erhältlich ist. Er kann Deckung anbieten für:

a.
lebenswichtige Güter und Dienstleistungen;
b.
lebenswichtige Transportmittel;
c.
Lager.

2 Er kann Versicherungsdeckung gewähren gegen das Kriegsrisiko und ähnliche Gefahren wie Piraterie, Aufruhr und Terrorismus.

3 Der Bundesrat regelt Umfang und Geltungsbereich der Versicherungs- und Rückversicherungsdeckung und bestimmt, ab welchem Zeitpunkt diese Versicherungen in Kraft treten und Deckung gewährt werden kann.

4 Der Bund gewährt Deckung nach den für das Privatversicherungswesen üblichen Grundsätzen und gegen Entrichtung einer Prämie. Er darf davon nur soweit abweichen, wie diese Grundsätze eine für die wirtschaftliche Landesversorgung notwendige Versicherungsdeckung verunmöglichen würden.

5 Das BWL legt im Versicherungsvertrag die Höhe der Prämien und die Bedingungen fest. Die Prämie bemisst sich insbesondere nach den jeweiligen Risiken, dem Deckungsumfang und der Dauer der Versicherung.

6 Für die technische Abwicklung der Versicherung können in der Schweiz zugelassene private Versicherungseinrichtungen herangezogen werden.

7 Die eingenommenen Prämien und Mittel werden in der Jahresrechnung des Bundes ausgewiesen und zweckgebunden für die Deckung der Schäden verwendet. Die zweckgebundenen Mittel werden verzinst.

8 Reicht das Fondsvermögen zur Deckung der Schäden nicht aus, so schiesst der Bund die fehlende Summe aus allgemeinen Finanzmitteln vor. Der Vorschuss ist aus Prämieneinnahmen zurückzuzahlen.

5. Kapitel: Verwaltungsmassnahmen

Art. 40 Zwangsmittel

Werden Bestimmungen dieses Gesetzes, der ausführenden Verordnungen, Verfügungen oder Verträge verletzt, so kann das BWL:

a.
Ersatzvornahmen auf Kosten des Verpflichteten treffen;
b.
vorsorgliche Beschlagnahmen anordnen;
c.
Bewilligungen entziehen oder verweigern; und
d.
Abgabe- und Bezugsbeschränkungen auferlegen sowie Zuteilungen kürzen.
Art. 41 Rückforderung und Verfall zugunsten des Bundes

1 Finanzhilfen können unabhängig von der Strafbarkeit zurückgefordert werden, wenn sie zu Unrecht gewährt worden sind oder wenn das Unternehmen die ihm auferlegten Pflichten trotz Mahnung nicht erfüllt.

2 Waren und Vermögensvorteile, die aufgrund einer Verletzung dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen und Verfügungen oder von Verträgen erlangt oder gewährt worden sind, fallen unabhängig von der Strafbarkeit der Verletzung an den Bund.

3 Besitzt ein Unternehmen die Waren oder Vermögenswerte nicht mehr, durch die es einen unrechtmässigen Vorteil erlangt hat, so steht dem Bund ihm gegenüber eine Ersatzforderung in der Höhe des unrechtmässigen Vorteils zu.

4 Dritte, die durch das Verhalten von herausgabepflichtigen Unternehmen ohne eigenes Verschulden geschädigt worden sind, können beim BWL die Herausgabe des auf sie entfallenden Anteils der eingezogenen Waren und Vermögensvorteile verlangen.

5 Rückforderungen und Verfall nach dieser Bestimmung gehen der strafrechtlichen Einziehung nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches8 vor.

Art. 42 Verfügung von Verwaltungsmassnahmen

1 Das BWL trifft Massnahmen nach den Artikeln 40 und 41 mittels Verfügung.

2 Sind dem Bund bei der Rückforderung von Waren oder Vermögensvorteilen Verfahrenskosten entstanden, so haben geschädigte Dritte nach Artikel 41 Absatz 4 die Kosten entsprechend ihrem Anteil an der Rückforderung zu tragen. Das BWL setzt den Betrag durch Verfügung fest.

Art. 43 Konventionalstrafen

1 Das BWL bestimmt im Einzelfall die Höhe der im vertraglich vereinbarten Rahmen einzufordernden Konventionalstrafe.

2 Wird die Konventionalstrafe grundsätzlich nicht anerkannt oder wird ihre Höhe bestritten, so unterbreitet das BWL die Angelegenheit dem Bundesverwaltungsgericht.

3 Die Verhängung einer Konventionalstrafe entbindet nicht von der Vertragserfüllung.

Art. 449 Verjährung

1 Ansprüche des Bundes nach den Artikeln 41 und 43 verjähren innert drei Jahren, nachdem die zuständigen Behörden des Bundes vom Anspruch Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch zehn Jahre seit dem Entstehen des Anspruchs.

2 Hat der Pflichtige durch sein Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjähren die Ansprüche des Bundes frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.

3 Die Ansprüche Geschädigter nach Artikel 41 Absatz 4 verjähren innert drei Jahren, nachdem der Geschädigte von der Einziehung der unrechtmässig erlangten Waren oder Vermögensvorteile durch den Bund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch zehn Jahre nach der Einziehung.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

6. Kapitel: Rechtsmittel

Art. 45 Einsprache

1 Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, können durch Einsprache angefochten werden.

2 Die Einsprache ist innerhalb von fünf Tagen nach Eröffnung der Verfügung schriftlich bei der verfügenden Behörde zu erheben. Sie muss einen Antrag enthalten und die der Begründung dienenden Tatsachen angeben.

Art. 46 Beschwerde

1 Gegen Verfügungen der Organisationen der Wirtschaft (Art. 60) kann beim BWL Beschwerde geführt werden.

2 Gegen Verfügungen letzter kantonaler Instanzen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.

3 Beschwerden gegen Verfügungen, die sich auf die Artikel 31–33 oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützen, sind innerhalb von fünf Tagen einzureichen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Art. 47 Klageverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf Klage Streitigkeiten zwischen:

a.
Parteien von öffentlich-rechtlichen Verträgen nach diesem Gesetz;
b.
Pflichtlagerhaltern und Pflichtlagerorganisationen.
Art. 48 Zivilgerichte

Die Zivilgerichte beurteilen Streitigkeiten über:

a.
das Aussonderung- und das Pfandrecht des Bundes an Pflichtlagern und Transportmitteln;
b.
allfällige Ersatzansprüche und Anfechtungsklagen des Bundes.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 49 Widerhandlungen gegen Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
den gestützt auf die Artikel 5 Absatz 4, 28 Absatz 1, 29, 31 Absatz 1, 32 Absatz 1 und 33 Absatz 2 erlassenen Vorschriften über Massnahmen zuwiderhandelt;
b.
trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels eine Verfügung nicht befolgt, die sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt;
c.
trotz Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einen mit ihm abgeschlossenen Vertrag verletzt, der sich auf dieses Gesetz oder darauf beruhende Ausführungsbestimmungen stützt.

2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

Art. 50 Verletzung der Auskunftspflicht

Wer aufgrund von Artikel 64, einer darauf beruhenden Ausführungsbestimmung, einer Verfügung oder eines Vertrags zur Auskunftserteilung verpflichtet ist und dabei unwahre oder unvollständige Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

Art. 51 Leistungs- und Abgabebetrug

Für Leistungs- und Abgabebetrug, Urkundenfälschung, Erschleichen einer falschen Beurkundung und Unterdrückung von Urkunden gelten die Artikel 14–16 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über das Verwaltungsstrafrecht. Die Strafe ist jedoch Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Art. 52 Hehlerei

1 Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Der Hehler wird nach der Strafdrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.

Art. 53 Begünstigung

1 Wer in einem Strafverfahren aufgrund einer Widerhandlung nach den Artikeln
49–52 jemanden der Strafverfolgung oder dem Strafvollzug entzieht oder dazu beiträgt, einem Täter oder Teilnehmer die Vorteile einer solchen Widerhandlung zu sichern, wird nach der Strafdrohung bestraft, die auf den Täter anwendbar ist.

2 Wer dazu beiträgt, den Vollzug einer Massnahme nach diesem Gesetz oder darauf beruhenden Ausführungsbestimmungen zu verunmöglichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

3 Steht ein Täter in so nahen Beziehungen zum Begünstigten, dass sein Verhalten entschuldbar ist, so kann das Gericht die Strafe mildern oder von einer Strafe absehen.

Art. 54 Verbreitung von Gerüchten

Wer in Zeiten einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage vorsätzlich und in der Absicht, sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, unwahre oder entstellende Behauptungen über geltende oder bevorstehende Massnahmen auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung äussert oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 55 Strafverfolgung

1 Widerhandlungen gegen dieses Gesetz werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

2 Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Einfuhrbewilligungspflicht (Art. 7 Abs. 3) und über die Beschränkung der Ausfuhr (Art. 31 Abs. 2 Bst. i) werden vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt.11

3 Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 und eine durch das BAZG zu verfolgende Widerhandlung dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung angedrohte Strafe angewendet. Das BAZG kann die Strafe angemessen erhöhen.12

11 Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

12 Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

Art. 56 Parteistellung des BWL

Das BWL kann im Verfahren die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen und auch gegen einen Strafbefehl Einsprache erheben. Die Staatsanwaltschaft teilt dem BWL die Einleitung eines Vorverfahrens mit.

8. Kapitel: Vollzug

Art. 57 Grundsatz

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und trifft die erforderlichen Massnahmen.

2 Er bestimmt die einzelnen Fachbereiche. Diese können vollamtliche Geschäftsstellen unterhalten.

3 Er kann zur Behebung schwerer Mangellagen die Kompetenz zur Freigabe von Pflichtlagern vorsorglich dem WBF übertragen.

4 Er kann das BWL ermächtigen, für den Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 31–33 Vorschriften technischer oder administrativer Natur zu erlassen.

5 Er sorgt für eine angemessene Information der Bevölkerung, der Unternehmen und der Behörden über die Versorgungslage und erteilt Empfehlungen zur Erhöhung der Versorgungssicherheit.

Art. 59 Kantone

1 Die Kantone erlassen die organisatorischen Vorschriften für den Vollzug der ihnen übertragenen Aufgaben und bestellen die erforderlichen Organe.

2 Erlässt ein Kanton die notwendigen Ausführungsbestimmungen nicht rechtzeitig, so trifft der Bundesrat auf dem Verordnungsweg die vorläufigen Anordnungen.

3 Der Bundesrat beaufsichtigt den Vollzug durch die Kantone. Er handelt im Einzelfall anstelle eines säumigen Kantons auf dessen Kosten.

Art. 60 Organisationen der Wirtschaft

1 Der Bundesrat kann Organisationen der Wirtschaft öffentliche Aufgaben nach diesem Gesetz übertragen, insbesondere:

a.
Kontroll- und Überwachungstätigkeiten;
b.
Marktbeobachtungen und Analysen;
c.
Vollzugstätigkeiten im Rahmen der Vorbereitungs- und Interventionsmassnahmen.

2 Er kann Vollzugsaufgaben im Zusammenhang mit der Vorratshaltung an Garantiefonds verwaltende private Trägerschaften delegieren. Das BWL kann mit den Trägerschaften Leistungsvereinbarungen abschliessen.

3 Das BWL beaufsichtigt die mit diesen Aufgaben betrauten Organisationen.

Art. 61 Internationale Zusammenarbeit

1 Der Bundesrat kann zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung völkerrechtliche Verträge abschliessen über:

a.
den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit;
b.
die Mitwirkung in internationalen Gremien zur Versorgungssicherheit;
c.
die Vorbereitung, den Einsatz und die Koordination von Massnahmen zur Bewältigung von Versorgungskrisen.

2 Er kann zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen auch wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, wenn im Inland keine Mangellage droht oder besteht.

Art. 62 Beobachtung der Versorgungslage und statistische Erhebungen

1 Der Bundesrat beobachtet dauernd die Versorgungslage und ordnet die für die Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung erforderlichen statistischen Erhebungen an.

2 Dabei stützt er sich auf Erhebungen anderer Behörden und der Wirtschaft. Er stellt sicher, dass die Erhebung und Bearbeitung der statistischen Daten nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt.

Art. 64 Auskunftspflicht

1 Jede Person muss den zuständigen Behörden und den Organisationen der Wirtschaft alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte erteilen, die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zugang zu ihren Räumlichkeiten und Grundstücken gestatten.

2 Artikel 169 der Strafprozessordnung13 gilt sinngemäss.

3 Ungeachtet der Geheimhaltungspflicht stellt das BAZG dem BWL, den Fachbereichen, den die Garantiefonds verwaltenden Trägerschaften und den Organisationen der Wirtschaft Belege und Daten zur Verfügung, soweit dies für den Vollzug dieses Gesetzes unerlässlich ist.14

13 SR 312.0

14 Fassung gemäss Ziff. I 14 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743).

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Anhang 1

(Art. 34 Abs. 1 und 4)

Vorübergehende Nichtanwendbarkeit von Bestimmungen anderer Erlasse

Der Bundesrat kann folgende Bestimmungen vorübergehend für nicht anwendbar erklären:

1.
Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195816;
2.17
3.18
3bis.19
4.20
5.21
6.22
7.23
8.24

16 SR 741.01

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft vom 24. Sept. 2022 bis zum 31. Mai 2023 (AS 2022 528).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft vom 24. Sept. 2022 bis zum 31. Mai 2023 (AS 2022 528).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2022, in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 30. April 2023 (AS 2022 545).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft vom 24. Sept. 2022 bis zum 31. Mai 2023 (AS 2022 528).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft vom 24. Sept. 2022 bis zum 31. Mai 2023 (AS 2022 528).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft vom 24. Sept. 2022 bis zum 31. Mai 2023 (AS 2022 528).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2022 (AS 2022 546). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 151).

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 30. Sept. 2022 (AS 2022 546). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. März 2023, mit Wirkung seit 1. April 2023 (AS 2023 151).

Anhang 2

(Art. 65)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Das Landesversorgungsgesetz vom 8. Oktober 198225 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

26

25 [AS 1983 931; 1992 288 Anhang Ziff. 24; 1995 1018, 1794; 1996 3371 Anhang 2 Ziff. 1; 2001 1439; 2006 2197 Anhang Ziff. 48; 2010 1881 Anhang 1 Ziff. II 18; 2012 3655 Ziff. I 15]

26 Die Änderung kann unter AS 2017 3097 konsultiert werden.