Art. 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf Schiedsverfahren zwischen einem Investor und einem Staat oder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die auf der Grundlage eines vor dem 1. April 2014 geschlossenen Investitionsschutzvertrags durchgeführt werden («Investor-Staat-Schiedsverfahren»).
(2) Der Begriff «Investitionsschutzvertrag» bezeichnet alle zwei- oder mehrseitigen Verträge, einschliesslich aller üblicherweise als Freihandelsübereinkünfte, Übereinkünfte über die wirtschaftliche Integration, Handels- und Investitionsrahmen- oder Kooperationsübereinkünfte oder zweiseitige Investitionsschutzverträge bezeichneten Verträge, die Bestimmungen zum Schutz von Investitionen oder Investoren sowie ein Recht der Investoren auf ein Schiedsverfahren gegen die Parteien des betreffenden Investitionsschutzvertrags enthalten.