0.121.1
AS 2017 2841; BBl 2016 2147
Übersetzung
Umweltschutzprotokoll
zum Antarktis-Vertrag
Abgeschlossen in Madrid am 4. Oktober 1991
Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 20161
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 2. Mai 2017
In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2017
(Stand am 17. April 2020)
Präambel
Die Staaten, die Vertragsparteien dieses Protokolls zum Antarktis-Vertrag2 sind, im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet,
überzeugt von der Notwendigkeit, den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu verbessern;
überzeugt von der Notwendigkeit, das Antarktis-Vertragssystem zu stärken, um sicherzustellen, dass die Antarktis für alle Zeiten ausschliesslich für friedliche Zwecke genutzt und nicht zum Schauplatz oder Gegenstand internationaler Zwietracht wird;
angesichts des besonderen rechtlichen und politischen Status der Antarktis und der besonderen Verantwortung der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags, sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten in der Antarktis mit den Zielen und Grundsätzen des Antarktis-Vertrags vereinbar sind;
eingedenk der Bezeichnung der Antarktis als eines Besonderen Erhaltungsgebiets und anderer im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems zum Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme beschlossener Massnahmen;
ferner in Anerkennung der einzigartigen Möglichkeiten, welche die Antarktis für die wissenschaftliche Überwachung und Erforschung von Vorgängen von weltweiter sowie regionaler Bedeutung bietet;
in Bekräftigung der Erhaltungsgrundsätze des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis;
überzeugt, dass die Entwicklung einer umfassenden Ordnung für den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme im Interesse der ganzen Menschheit liegt;
in dem Wunsch, den Antarktis-Vertrag zu diesem Zweck zu erweitern,
sind wie folgt übereingekommen:
Im Sinne dieses Protokolls:
- a)
- bedeutet «Antarktis-Vertrag» den am 1. Dezember 1959 in Washington beschlossenen Antarktis-Vertrag;
- b)
- bedeutet «Gebiet des Antarktis-Vertrags» das Gebiet, auf das der Antarktis-Vertrag in Übereinstimmung mit seinem Artikel VI Anwendung findet;
- c)
- bedeutet «Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag» die in Artikel IX des Antarktis-Vertrags genannten Tagungen;
- d)
- bedeutet «Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags», die Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags, die berechtigt sind, Vertreter zur Teilnahme an den in Artikel IX des Vertrags genannten Tagungen zu benennen;
- e)
- bedeutet «Antarktis-Vertragssystem» den Antarktis-Vertrag, die aufgrund des Vertrags geltenden Massnahmen, die mit ihm zusammenhängenden gesonderten in Kraft befindlichen internationalen Übereinkünfte und die aufgrund dieser Übereinkünfte geltenden Massnahmen;
- f)
- bedeutet «Schiedsgericht» das nach dem Anhang zu diesem Protokoll, der Bestandteil desselben ist, gebildete Schiedsgericht;
- g)
- bedeutet «Ausschuss» den nach Artikel 11 gebildeten Ausschuss für Umweltschutz.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zum umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und bezeichnen hiermit die Antarktis als ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Naturreservat.
(1) Der Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme und die Erhaltung der Eigenart der Antarktis einschliesslich ihrer Ursprünglichkeit und ästhetischen Werte sowie ihres Wertes als Gebiet für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung, insbesondere solcher, die für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlich ist, stellen entscheidende Überlegungen für die Planung und Durchführung aller Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags dar.
(2) Zu diesem Zweck:
- a)
- werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass nachteilige Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme begrenzt werden;
- b)
- werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags so geplant und durchgeführt, dass folgendes vermieden wird:
- i)
- nachteilige Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhältnisse,
- ii)
- erhebliche nachteilige Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität,
- iii)
- erhebliche Veränderungen der atmosphärischen, terrestrischen (einschliesslich der aquatischen), glazialen oder maritimen Umwelt,
- iv)
- schädliche Veränderungen in der Verteilung, Häufigkeit oder Produktivität von Tier oder Pflanzenarten oder deren Populationen,
- v)
- zusätzliche Gefahren für gefährdete oder bedrohte Arten oder deren Populationen, oder
- vi)
- die Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete von biologischer, wissenschaftlicher, historischer oder ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit ursprünglichem Charakter;
- c)
- werden Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf der Grundlage von Informationen geplant und durchgeführt, die ausreichen, um vorherige Prüfungen und sachkundige Beurteilungen ihrer möglichen Auswirkungen auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme und den Wert der Antarktis für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung zuzulassen; diese Beurteilungen berücksichtigen in vollem Umfang:
- i)
- das Ausmass der jeweiligen Tätigkeit, einschliesslich ihrer räumlichen Ausdehnung, ihrer Dauer und ihrer Intensität,
- ii)
- die kumulativen Auswirkungen der Tätigkeit sowohl allein als auch in Verbindung mit anderen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags,
- iii)
- eine etwaige schädliche Wirkung der Tätigkeit auf eine andere Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags,
- iv)
- die Verfügbarkeit von Technologien und Verfahren, die gewährleisten, dass die Unternehmungen die Umwelt nicht gefährden,
- v)
- das Vorhandensein der Mittel zur Überwachung der Schlüsselparameter für die Umwelt und Bestandteile des Ökosystems, um nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erkennen und frühzeitig vor ihnen zu warnen sowie aufgrund der Überwachungsergebnisse oder erweiterter Kenntnisse über die antarktische Umwelt und die abhängigen und verbundenen Ökosysteme die Betriebsverfahren soweit erforderlich zu ändern, und
- vi)
- das Vorhandensein der Mittel zur umgehenden und wirksamen Reaktion auf Unfälle, insbesondere wenn diese sich auf die Umwelt auswirken können;
- d)
- findet eine regelmässige und wirksame Überwachung statt, um eine Prüfung der Auswirkungen laufender Tätigkeiten einschliesslich der Bestätigung vorausgesagter Auswirkungen zu ermöglichen;
- e)
- findet eine regelmässige und wirksame Überwachung statt, um die frühzeitige Entdeckung möglicher unvorhergesehener Wirkungen zu erleichtern, die sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags durchgeführte Tätigkeiten auf die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme haben.
(3) Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags werden so geplant, dass der wissenschaftlichen Forschung Vorrang eingeräumt und der Wert der Antarktis als Gebiet für die Durchführung solcher Forschung, einschliesslich der für das Verständnis der globalen Umwelt wesentlichen Forschung, erhalten bleibt.
(4) Im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführte Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschliesslich der dazugehörigen logistischen Unterstützung:
- a)
- werden in einer Weise durchgeführt, die mit den Grundsätzen in diesem Artikel vereinbar ist;
- b)
- werden geändert, unterbrochen oder eingestellt, wenn sie zu Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme führen oder zu führen drohen, die mit diesen Grundsätzen unvereinbar sind.
(1) Dieses Protokoll stellt einen Zusatz zum Antarktis-Vertrag, keine Änderung oder Ergänzung dar.
(2) Dieses Protokoll lässt die Rechte und Pflichten seiner Vertragsparteien aufgrund der anderen geltenden internationalen Übereinkünfte im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems unberührt.
Die Vertragsparteien konsultieren die Vertragsparteien und Organe der anderen im Rahmen des Antarktis-Vertragssystems geltenden internationalen Übereinkünfte und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls zu gewährleisten und um zu vermeiden, dass die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze jener Übereinkünfte beeinträchtigt wird oder ein Widerspruch zwischen der Durchführung jener Übereinkünfte und dieses Protokolls entsteht.
(1) Die Vertragsparteien arbeiten bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags zusammen. Zu diesem Zweck wird sich jede Vertragspartei bemühen:
- a)
- Programme der Zusammenarbeit von wissenschaftlichem, technischem und erzieherischem Wert betreffend den Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern;
- b)
- anderen Vertragsparteien bei der Vorbereitung von Umweltverträglichkeitsprüfungen angemessene Unterstützung zu leisten;
- c)
- anderen Vertragsparteien auf Ersuchen zweckdienliche Informationen über mögliche Umweltgefährdungen zur Verfügung zu stellen und ihnen Hilfe zu leisten, um die Wirkungen von Unfällen, welche die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme schädigen können, auf ein Mindestmass zu beschränken;
- d)
- andere Vertragsparteien in Bezug auf die Wahl der Orte für geplante Stationen und andere Einrichtungen zu konsultieren, damit die durch deren übermässige Konzentration an einem Ort verursachten kumulativen Auswirkungen vermieden werden;
- e)
- gegebenenfalls gemeinsame Expeditionen zu unternehmen und Stationen und sonstige Einrichtungen gemeinsam zu nutzen;
- f)
- alle Massnahmen durchzuführen, die auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag vereinbart werden.
(2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, anderen Vertragsparteien soweit wie möglich Informationen zukommen zu lassen, die diesen bei der Planung und Durchführung ihrer Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags nützen können, damit die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme geschützt werden.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten mit denjenigen Vertragsparteien zusammen, die in den an das Gebiet des Antarktis-Vertrags angrenzenden Gebieten Hoheitsgewalt ausüben können, um sicherzustellen, dass Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt jener Gebiete verursachen.
Jede Tätigkeit im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen mit Ausnahme wissenschaftlicher Forschung ist verboten.
(1) Beabsichtigte Tätigkeiten nach Absatz 2 unterliegen den in Anlage I vorgesehenen Verfahren zur vorherigen Prüfung ihrer Auswirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen oder verbundenen Ökosysteme, aufgrund deren ermittelt wird, ob die Tätigkeiten:
- a)
- weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung;
- b)
- eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung; oder
- c)
- eine mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen.
(2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren im Verlauf der Vorbereitung von Beschlüssen angewandt werden, die alle im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags betreffen, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschliesslich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.
(3) Die in Anlage I vorgesehenen Prüfverfahren finden auf jede Veränderung einer Tätigkeit Anwendung, gleichviel ob sich die Veränderung aus einer Steigerung oder Verringerung der Intensität einer laufenden Tätigkeit, aus der Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit, der Aussendienststellung einer Einrichtung oder auf sonstige Weise ergibt.
(4) Werden Tätigkeiten von mehreren Vertragsparteien gemeinsam geplant, so benennen die beteiligten Vertragspartner eine aus ihrer Mitte zur Koordinierung der Durchführung der in Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung.
(1) Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteile des Protokolls.
(2) Zusätzlich zu den Anlagen I bis IV können Anlagen beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten.
(3) Änderungen und Ergänzungen der Anlagen können beschlossen werden und nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags in Kraft treten; jede Anlage kann jedoch selbst Bestimmungen über ein beschleunigtes Inkrafttreten von Änderungen und Ergänzungen enthalten.
(4) Sofern eine Anlage nicht selbst in Bezug auf das Inkrafttreten einer Änderung oder Ergänzung der Anlage etwas anderes bestimmt, treten Anlagen und deren Änderungen und Ergänzungen, die nach den Absätzen 2 und 3 in Kraft getreten sind, für eine Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags ist oder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung war, in Kraft, sobald eine Genehmigungsanzeige dieses Vertragsstaats beim Verwahrer eingegangen ist.
(5) Soweit eine Anlage nichts anderes bestimmt, unterliegen die Anlagen den Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten nach den Artikeln 18‒20.
(1) Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag werden unter Zugrundelegung der besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Ratschläge:
- a)
- in Übereinstimmung mit diesem Protokoll die allgemeine Politik für den umfassenden Schutz der antarktischen Umwelt sowie der abhängigen und verbundenen Ökosysteme festlegen; und
- b)
- Massnahmen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags zur Durchführung dieses Protokolls zu beschliessen.
(2) Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag überprüfen die Arbeit des Ausschusses und machen sich dessen Ratschläge und Empfehlungen sowie die Ratschläge des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung bei der Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben in vollem Umfang zunutze.
(1) Hiermit wird der Ausschuss für Umweltschutz gebildet.
(2) Jede Vertragspartei ist berechtigt, dem Ausschuss anzugehören und einen Vertreter zu benennen, den Fachleute und Berater begleichen können.
(3) Beobachterstatus im Ausschuss steht jeder Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, offen.
(4) Der Ausschuss lädt den Präsidenten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung und den Vorsitzenden des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis ein, als Beobachter an seinen Tagungen teilzunehmen. Der Ausschuss kann auch mit Genehmigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik, die zu seiner Arbeit beitragen können, einladen, als Beobachter an seinen Tagungen teilnehmen.
(5) Der Ausschuss legt der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag einen Bericht über jede seiner Tagungen vor. Der Bericht befasst sich mit allen auf der Tagung erörterten Angelegenheiten und gibt die geäusserten Ansichten wieder. Er wird an die Vertragsparteien und die auf der Tagung anwesenden Beobachter verteilt und danach öffentlich zugänglich gemacht.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung; diese bedarf der Genehmigung durch die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag.
(1) Der Ausschuss hat die Aufgabe, den Vertragsparteien zur Erörterung auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls einschliesslich seiner Anlagen Ratschläge zu erteilen und Empfehlungen auszuarbeiten, sowie sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag übertragen werden. Insbesondere berät er über:
- a)
- die Wirksamkeit der aufgrund dieses Protokolls getroffenen Massnahmen;
- b)
- die Notwendigkeit, diese Massnahmen auf den neuesten Stand zu bringen, zu verstärken oder auf andere Weise zu verbessern;
- c)
- die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Massnahmen, insbesondere zusätzliche Anlagen, zu beschliessen;
- d)
- die Anwendung und Durchführung der in Artikel 8 und Anlage I vorgesehenen Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung;
- e)
- Möglichkeiten, die Umweltauswirkungen von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern;
- f)
- Verfahren für Situationen, die Sofortmassnahmen einschliesslich Gegenmassnahmen in umweltgefährdenden Notfällen verlangen;
- g)
- die Anwendung und weitere Ausgestaltung des Systems der geschützten Gebiete der Antarktis;
- h)
- Inspektionsverfahren, einschliesslich Formblätter für Inspektionsberichte und Prüflisten für die Durchführung von Inspektionen;
- i)
- Sammlung, Archivierung, Austausch und Auswertung von Informationen über den Umweltschutz;
- j)
- den Zustand der antarktischen Umwelt;
- k)
- die Notwendigkeit wissenschaftlicher Forschung einschliesslich der Umweltüberwachung im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Protokolls.
(2) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben konsultiert der Ausschuss gegebenenfalls den Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung, den Wissenschaftlichen Ausschuss zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und andere fachkundige Organisationen aus den Bereichen Wissenschaft, Umwelt und Technik.
(1) Jede Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer Zuständigkeit geeignete Massnahmen, einschliesslich der Verabschiedung von Gesetzen und sonstigen Vorschriften und der Durchführung von Verwaltungs- und Vollstreckungsmassnahmen, um die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten.
(2) Jede Vertragspartei unternimmt geeignete Anstrengungen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, um zu verhindern, dass eine Tätigkeit entgegen diesem Protokoll aufgenommen wird.
(3) Jede Vertragspartei notifiziert allen anderen Vertragsparteien die von ihr nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Massnahmen.
(4) Jede Vertragspartei macht alle anderen Vertragsparteien auf jede Tätigkeit aufmerksam, die nach ihrer Auffassung die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze dieses Protokolls berührt.
(5) Die Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag machen jeden Staat, der nicht Vertragspartei dieses Protokolls ist, auf jede Tätigkeit dieses Staates, seiner Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juristischen Personen, Schiffe, Luftfahrzeuge oder sonstigen Verkehrsmittel aufmerksam, welche die Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Protokolls berührt.
(1) Um den Schutz der antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu fördern und die Einhaltung dieses Protokolls zu gewährleisten, veranlassen die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einzeln oder gemeinsam, dass nach Artikel VII des Antarktis-Vertrags von Beobachtern Inspektionen durchgeführt werden.
(2) Beobachter sind:
- a)
- von einer Konsultativpartei des Antarktis-Vertrags benannte Beobachter, die Staatsangehörige dieser Konsultativpartei sein müssen; und
- b)
- auf Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag benannte Beobachter, die Inspektionen nach den von einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag festgelegten Verfahren durchzuführen haben.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten in vollem Umfang mit den die Inspektionen durchzuführenden Beobachtern zusammen und stellen sicher, dass diese während der Inspektionen zu allen Teilen von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Absatz 3 des Antarktis-Vertrags zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen darüber geführten Aufzeichnungen, die aufgrund dieses Protokolls verlangt werden, Zugang erhalten.
(4) Die Inspektionsberichte werden den Vertragsparteien zugesandt, über deren Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffe oder Luftfahrzeuge in den Berichten geschrieben wird. Nachdem diesen Vertragsparteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, werden die Berichte und die Stellungnahmen dazu an alle Vertragsparteien und den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und danach öffentlich zugänglich gemacht.
(1) Um auf umweltgefährdende Notfälle im Gebiet des Antarktis-Vertrags reagieren zu können, erklärt sich jede Vertragspartei damit einverstanden:
- a)
- umgehende und wirksame Gegenmassnahmen für solche Notfälle vorzusehen, die bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsprogramme, beim Tourismus und bei allen sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, auftreten können;
- b)
- Einsatzpläne aufzustellen, um auf Zwischenfälle mit möglichen nachteiligen Wirkungen auf die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme reagieren zu können.
(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien:
- a)
- bei der Ausarbeitung und Durchführung dieser Einsatzpläne zusammenarbeiten; und
- b)
- Verfahren für eine sofortige Meldung von umweltgefährdenden Notfällen und eine gemeinsame Reaktion darauf festlegen.
(3) Bei der Durchführung dieses Artikels lassen sich die Vertragsparteien von den einschlägigen internationalen Organisationen beraten.
Im Einklang mit den Zielen dieses Protokolls, die antarktische Umwelt sowie die abhängigen und verbundenen Ökosysteme umfassend zu schützen, verpflichten sich die Vertragsparteien, Regeln und Verfahren in Bezug auf die Haftung für Schäden auszuarbeiten, welche durch Tätigkeiten entstehen, die in der Antarktis durchgeführt werden und von diesem Protokoll erfasst sind. Diese Regeln und Verfahren werden in eine oder mehrere nach Artikel 9 Absatz 2 zu beschliessende Anlagen aufgenommen.
(1) Jede Vertragspartei erstattet jährlich Bericht über die Schritte, die sie zur Durchführung dieses Protokolls unternommen hat. Die Berichte umfassen Notifikationen nach Artikel 13 Absatz 3, Einsatzpläne nach Artikel 15 und sonstige aufgrund des Protokolls verlangte Notifikationen und Informationen, für die es keine andere Bestimmung über Verteilung und Austausch gibt.
(2) Berichte nach Absatz 1 werden an alle Vertragsparteien und an den Ausschuss verteilt, auf der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag erörtert und öffentlich zugänglich gemacht.
Entsteht eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, so konsultieren die Streitparteien einander auf Antrag einer von ihnen so bald wie möglich, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleich, Schiedsverfahren, gerichtliche Beilegung oder sonstige zwischen ihnen vereinbarte friedliche Mittel beizulegen.
(1) Jede Vertragspartei kann, wenn sie dieses Protokoll unterzeichnet, ratifiziert, annimmt, genehmigt oder ihm beitritt, oder jederzeit danach durch eine schriftliche Erklärung eines der folgenden Mittel zur Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, oder beide Mittel wählen:
- a)
- den Internationalen Gerichtshof;
- b)
- das Schiedsgericht.
(2) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung berührt nicht die Anwendung des Artikels 18 und des Artikels 20 Absatz 2.
(3) Hat eine Vertragspartei keine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben oder ist für sie eine Erklärung nicht mehr in Kraft, so wird angenommen, dass sie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt hat.
(4) Haben die Streitparteien dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt, so kann die Streitigkeit nur diesem Verfahren unterworfen werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(5) Haben die Streitparteien nicht dasselbe Mittel zur Beilegung einer Streitigkeit anerkannt oder haben beide Parteien beide Mittel anerkannt, so kann die Streitigkeit nur dem Schiedsgericht unterbreitet werden, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren.
(6) Eine nach Absatz 1 abgegebene Erklärung bleibt bis zum Ablauf einer darin vorgesehenen Geltungsdauer oder noch drei Monate nach Hinterlegung einer schriftlichen Mitteilung des Widerrufs beim Verwahrer in Kraft.
(7) Eine neue Erklärung, eine Mitteilung des Widerrufs oder das Ausserkrafttreten einer Erklärung berührt nicht vor dem Internationalen Gerichtshof oder dem Schiedsgericht anhängige Verfahren, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
(8) Die in diesem Artikel genannten Erklärungen und Mitteilungen werden beim Verwahrer hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertragsparteien Abschriften davon.
(1) Haben sich die Parteien einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung der Artikel 7, 8 und 15, der Bestimmungen einer Anlage, sofern diese nichts anderes vorsieht, sowie des Artikels 13, soweit er sich auf diese Artikel und Bestimmungen bezieht, innerhalb von 12 Monaten nach Stellung des Antrags auf Konsultation gemäss Artikel 18 nicht auf ein Mittel zu ihrer Beilegung geeinigt, so wird die Streitigkeit auf Antrag einer der Streitparteien dem in Artikel 19 Absätze 4 und 5 festgelegten Verfahren zur Beilegung unterworfen.
(2) Das Schiedsgericht ist nicht zuständig, über die unter Artikel IV des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder dazu Stellung zu nehmen. Ausserdem ist dieses Protokoll nicht so auszulegen, als übertrage es dem Internationalen Gerichtshof oder einem anderen für die Zwecke der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien errichteten Gericht Zuständigkeit oder Gerichtsbarkeit, über die unter Artikel IV des Antarktis-Vertrags fallenden Angelegenheiten zu entscheiden oder sonst dazu Stellung zu nehmen.
Dieses Protokoll liegt am 4. Oktober 1991 in Madrid und danach bis zum 3. Oktober 1992 in Washington für jeden Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zur Unterzeichnung auf.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.
(2) Nach dem 3. Oktober 1992 steht dieses Protokoll jedem Staat, der Vertragspartei des Antarktis-Vertrags ist, zum Beitritt offen.
(3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
(4) Nach dem Tag, an dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist, werden die Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags einer Notifikation betreffend die Berechtigung einer Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, nach Artikel IX Absatz 2 des Antarktis-Vertrags Vertreter zur Teilnahme an den Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag zu benennen, nur entsprechen, wenn die betreffende Vertragspartei des Antarktis-Vertrags vorher das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist.
(1) Dieses Protokoll tritt am dreissigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch alle Staaten in Kraft, die zu dem Zeitpunkt, zu dem das Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.
(2) Für jede Vertragspartei des Antarktis-Vertrags, die nach Inkrafttreten dieses Protokolls eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, tritt das Protokoll am dreissigsten Tag nach der Hinterlegung in Kraft.
Vorbehalte zu diesem Protokoll sind nicht zulässig.
(1) Unbeschadet des Artikels 9 kann dieses Protokoll jederzeit nach den in Artikel XII Absatz 1 Buchstaben a und b des Antarktis-Vertrags vorgesehenen Verfahren geändert oder ergänzt werden.
(2) Eine Konferenz wird so bald wie möglich abgehalten, um die Wirkungsweise dieses Protokolls zu überprüfen, wenn nach Ablauf von 50 Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls eine der Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine Mitteilung an den Verwahrer darum ersucht.
(3) Eine Änderung oder Ergänzung, die auf einer nach Absatz 2 einberufenen Überprüfungskonferenz vorgeschlagen wurde, wird mit der Mehrheit der Vertragsparteien beschlossen, welche drei Viertel der Staaten umfasst, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags sind.
(4) Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung oder Ergänzung tritt nach der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder dem Beitritt durch drei Viertel der Konsultativparteien in Kraft, einschliesslich der Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder des Beitritts durch alle Staaten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll beschlossen wird, Konsultativparteien sind.
(5) a) In Bezug auf Artikel 7 bleibt das darin enthaltene Verbot von Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis bestehen, sofern nicht eine verbindliche rechtliche Regelung für Tätigkeiten im Zusammenhang mit mineralischen Ressourcen der Antarktis in Kraft ist, die ein vereinbartes Mittel zur Entscheidung der Frage umfasst, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen eine solche Tätigkeit vertretbar wäre. Diese Regelung schützt in vollem Umfang die Interessen aller in Artikel IV des Antarktis-Vertrags bezeichneten Staaten und wendet dessen Grundsätze an. Wird auf einer Überprüfungskonferenz nach Absatz 2 eine Änderung oder Ergänzung des Artikels 7 vorgeschlagen, so muss diese eine solche verbindliche rechtliche Regelung enthalten.
- b)
- Ist eine solche Änderung oder Ergänzung innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem sie beschlossen wurde, nicht in Kraft getreten, so kann jede Vertragspartei jederzeit danach dem Verwahrer ihren Rücktritt von diesem Protokoll notifizieren; der Rücktritt wird zwei Jahre nach Eingang der Notifikation beim Verwalter wirksam.
Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags:
- a)
- die Unterzeichnungen dieses Protokolls und die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden;
- b)
- den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls und etwaiger zusätzlicher Anlagen;
- c)
- den Zeitpunkt des Inkrafttretens etwaiger Änderungen oder Ergänzungen dieses Protokolls;
- d)
- die Hinterlegung von Erklärungen und Mitteilungen nach Artikel 19; und
- e)
- jede nach Artikel 25 Absatz 5 Buchstabe b eingegangene Notifikation.
(1) Dieses Protokoll, das in englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jede Fassung gleichermassen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt; diese übermittelt allen Vertragsparteien des Antarktis-Vertrags gehörig beglaubigte Abschriften.
(2) Der Verwahrer lässt dieses Protokoll nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen3 registrieren.
(Es folgen die Unterschriften)
(1) Das Schiedsgericht wird in Übereinstimmung mit dem Protokoll einschliesslich dieses Anhangs gebildet und nimmt seine Aufgaben auf dieser Grundlage wahr.
(2) Der in diesem Anhang genannte Sekretär ist der Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs.
(1) Jede Vertragspartei ist berechtigt, bis zu drei Schiedsrichter zu benennen; mindestens einer von ihnen wird innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Protokolls für die betreffende Vertragspartei benannt. Jeder Schiedsrichter muss Erfahrung in Angelegenheiten der Antarktis besitzen, gründliche Kenntnisse im Völkerrecht haben und wegen seiner Unparteilichkeit, fachlichen Eignung und Ehrenhaftigkeit höchstes Ansehen geniessen. Die Namen der so benannten Personen bilden die Liste der Schiedsrichter. Jede Vertragspartei führt jederzeit den Namen mindestens eines Schiedsrichters auf der Liste.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 3 bleibt ein von einer Vertragspartei benannter Schiedsrichter fünf Jahre auf der Liste; er kann von der betreffenden Vertragspartei für jeweils weitere fünf Jahre wiederbenannt werden.
(3) Eine Vertragspartei, die einen Schiedsrichter benannt hat, kann dessen Namen von der Liste zurückziehen. Stirbt ein Schiedsrichter oder zieht eine Vertragspartei den Namen eines von ihr benannten Schiedsrichters aus irgendeinem Grund von der Liste zurück, so notifiziert die Vertragspartei, die den betreffenden Schiedsrichter benannt hat, dies dem Sekretär umgehend. Ein Schiedsrichter, dessen Name von der Liste zurückgezogen worden ist, bleibt so lange in dem Schiedsgericht tätig, in das er berufen worden ist, bis das Verfahren vor diesem Gericht beendet ist.
(4) Der Sekretär sorgt dafür, dass die Liste der nach diesem Artikel benannten Schiedsrichter jederzeit auf dem neuesten Stand ist.
(1) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, die wie folgt bestellt werden:
- a)
- Die das Verfahren einleitende Streitpartei bestellt einen Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, aus der in Artikel 2 genannten Liste. Diese Bestellung wird in der in Artikel 4 genannten Notifikation angegeben.
- b)
- Innerhalb von 40 Tagen nach Eingang dieser Notifikation bestellt die andere Streitpartei den zweiten Schiedsrichter, der ihr Staatsangehöriger sein kann, aus der in Artikel 2 genannten Liste.
- c)
- Innerhalb von 60 Tagen nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters bestellen die Streitparteien einvernehmlich den dritten Schiedsrichter, aus der in Artikel 2 genannten Liste. Der dritte Schiedsrichter darf weder Staatsangehöriger einer Streitpartei noch von einer Streitpartei für die in Artikel 2 genannte Liste benannt sein oder dieselbe Staatsangehörigkeit wie einer der beiden ersten Schiedsrichter ist Vorsitzender des Schiedsgerichts.
- d)
- Wird der zweite Schiedsrichter nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bestellt oder haben sich die Streitparteien innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht über die Belastung des dritten Schiedsrichters geeinigt, so werden der oder die Schiedsrichter auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb von 30 Tagen nach Eingang dieses Antrags vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs aus der in Artikel 2 genannten Liste und vorbehaltlich der unter den Buchstaben b und c vorgeschriebenen Bedingungen bestellt. Bei der Wahrnehmung der ihm unter diesem Buchstaben zugewiesenen Aufgaben konsultiert der Präsident des Gerichtshofs die Streitparteien.
- e)
- Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs nicht imstande, die ihm unter Buchstabe d zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Aufgaben vom Vizepräsidenten des Gerichtshofs wahrgenommen; ist der Vizepräsident nicht imstande, diese Aufgaben wahrzunehmen, oder ist er Staatsangehöriger einer Streitpartei, so werden die Aufgaben vom dienstältesten verfügbaren Mitglied des Gerichtshofs wahrgenommen, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist.
(2) Freigewordene Sitze werden in der für die erste Bestellung vorgeschriebenen Weise besetzt.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen mehr als zwei Vertragsparteien bestellen die Vertragsparteien, die eine Streitgenossenschaft bilden, innerhalb der in Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Frist einvernehmlich einen Schiedsrichter.
Die das Verfahren einleitende Streitpartei notifiziert dies schriftlich der anderen Streitpartei oder den anderen Streitparteien und dem Sekretär. Die Notifikation enthält das Klagebegehren und die Gründe, auf die sich dieses stützt. Die Notifikation wird vom Sekretär allen Vertragsparteien übermittelt.
(1) Sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren, findet das Schiedsverfahren in Den Haag statt, wo die Akten des Schiedsgerichts geführt werden. Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Die Verfahrensordnung muss sicherstellen, dass jede Streitpartei uneingeschränkt Gelegenheit hat, gehört zu werden und ihren Fall darzulegen; sie muss auch gewährleisten, dass das Verfahren zügig durchgeführt wird.
(2) Das Schiedsgericht kann über Widerklagen, die sich aus der Streitigkeit ergeben, verhandeln und entscheiden.
(1) Ist das Schiedsgericht der Auffassung, aufgrund des Protokolls prima facie (nach dem ersten Anschein) zuständig zu sein, so kann es:
- a)
- auf Antrag einer Streitpartei diejenigen vorläufigen Massnahmen angeben, die es für erforderlich hält, um die Rechte jeder Streitpartei zu sichern;
- b)
- die vorläufigen Massnahmen anordnen, die es unter den gegebenen Umständen für angemessen hält, um schwere Schäden für die antarktische Umwelt oder die abhängigen und verbundenen Ökosysteme zu verhindern.
(2) Die Streitparteien befolgen umgehend die nach Absatz 1 Buchstabe b angeordneten Massnahmen, bis ein Schiedsspruch nach Artikel 10 gefällt wird.
(3) Ungeachtet der in Artikel 20 des Protokolls festgelegten Frist kann eine Streitpartei jederzeit durch eine nach Artikel 4 an die andere Streitpartei oder die anderen Streitparteien und den Sekretär gerichtete Notifikation beantragen, dass das Schiedsgericht mit ausserordentlicher Dringlichkeit gebildet wird, damit es vorläufige Sofortmassnahmen in Übereinstimmung mit diesem Artikel aufzeigt oder anordnet. In diesem Fall wird das Schiedsgericht so bald wie möglich in Übereinstimmung mit Artikel 3 gebildet; die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d vorgesehenen Fristen werden jedoch jeweils auf 14 Tage verkürzt. Das Schiedsgericht entscheidet über den Antrag auf vorläufige Sofortmassnahmen innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung seines Vorsitzenden.
(4) Nach einer Entscheidung des Schiedsgerichts über einen Antrag auf vorläufige Sofortmassnahmen in Übereinstimmung mit Absatz 3 erfolgt die Beilegung der Streitigkeit nach den Artikeln 18, 19 und 20 des Protokolls.
Jede Vertragspartei, die eine rechtliches Interesse allgemeiner oder besonderer Art behauptet, das durch den Spruch des Schiedsgerichts erheblich beeinträchtigt werden könnte, kann dem Verfahren beitreten, sofern das Schiedsgericht nicht anders entscheidet.
Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden ihm insbesondere in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften und mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen und Auskünfte erteilen und ihm die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre Aussagen einzuholen.
Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterlässt sie es, sich zur Sache zu äussern, so kann jede andere Streitpartei das Schiedsgericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seinen Schiedsspruch zu fällen.
(1) Das Schiedsgericht entscheidet die ihm unterbreiteten Streitigkeiten auf der Grundlage des Protokolls und sonstiger geltender Regeln und Grundsätze des Völkerrechts, die mit dem Protokoll nicht unvereinbar sind.
(2) Das Schiedsgericht kann eine ihm unterbreitete Streitigkeit ex aequo et bono entscheiden, sofern die Streitparteien dies vereinbaren.
(1) Bevor das Schiedsgericht seinen Spruch fällt, muss es sich vergewissern, dass es für die Streitigkeit zuständig ist und dass das Begehren oder die Widerklage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet ist.
(2) Der Schiedsspruch ist mit einer Begründung der Entscheidung zu versehen; er wird dem Sekretär zugeleitet, der ihn allen Vertragsparteien übermittelt.
(3) Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Streitparteien sowie für jede dem Verfahren beigetretene Vertragspartei bindend; er muss unverzüglich befolgt werden. Auf Antrag einer Steuerpartei oder einer beitretenden Vertragspartei legt das Schiedsgericht den Spruch aus.
(4) Der Schiedsspruch ist nur in Bezug auf die betreffende Streitigkeit bindend.
(5) Sofern das Schiedsgericht nichts anderes beschliesst, werden die Kosten des Schiedsgerichts, einschliesslich der Vergütung der Schiedsrichter, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.
Alle Entscheidungen des Schiedsgerichts, einschliesslich derjenigen in den Artikeln 5, 6 und 11, bedürfen der Mehrheit der Schiedsrichter; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(1) Dieser Anhang kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können.
(2) Jede Änderung oder Ergänzung dieses Anhangs, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald deren Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
(1) Die Umweltauswirkungen beabsichtigter Tätigkeiten, auf die sich Artikel 8 des Protokolls bezieht, werden vor Aufnahme der Tätigkeiten nach geeigneten innerstaatlichen Verfahren geprüft.
(2) Wird festgestellt, dass eine Tätigkeit weniger als eine geringfügige oder vor-übergehende Auswirkung verursachen wird, so kann die Tätigkeit umgehend durchgeführt werden.
(1) Sofern nicht festgestellt worden ist, dass eine Tätigkeit weniger als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, oder sofern nicht eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nach Artikel 3 vorgenommen wird, erfolgt eine vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen. Diese muss so ausführlich sein, dass geprüft werden kann, ob eine beabsichtigte Tätigkeit mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, und folgendes umfassen:
- a)
- eine Beschreibung der beabsichtigen Tätigkeit, einschliesslich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauern und ihrer Intensität;
- b)
- die Prüfung von Alternativen zu der beabsichtigten Tätigkeit und etwaiger Auswirkungen der Tätigkeit, einschliesslich der Prüfung kumulativer Auswirkungen im Hinblick auf bereits laufende und bekannte geplante Tätigkeiten.
(2) Ergibt sich aus einer vorläufigen Bewertung der Umweltauswirkungen, dass eine beabsichtigte Tätigkeit wahrscheinlich nicht mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so kann die Tätigkeit durchgeführt werden mit der Massgabe, dass geeignete Verfahren in Gang gesetzt werden, zu denen auch eine Überwachung gehören kann, um die Auswirkungen der Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.
(1) Ergibt sich aus einer vorläufigen Bewertung der Umweltauswirkungen oder wird anderweitig festgestellt, dass eine beabsichtigte Tätigkeit wahrscheinlich mehr als eine geringfügige oder vorübergehende Auswirkung verursachen wird, so wird eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommen.
(2) Eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen schliesst folgendes ein:
- a)
- eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, einschliesslich ihres Zweckes, ihres Ortes, ihrer Dauer und ihrer Intensität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen zu der Tätigkeit, einschliesslich der Alternative, die Tätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alternativen;
- b)
- eine Beschreibung des Ist-Zustands der Umwelt, mit dem vorausgesagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine Prognose des künftigen Zustands dieser Umwelt für den Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätigkeit;
- c)
- eine Beschreibung der Methoden und Daten, die für die Voraussage der Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit verwandt wurden;
- d)
- eine Bewertung der Art, des Ausmasses, der Dauer und der Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
- e)
- eine Prüfung der möglichen mittelbaren oder weniger schwerwiegenden Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
- f)
- eine Prüfung der kumulativen Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit im Hinblick auf laufende und bekannte geplante Tätigkeiten;
- g)
- die Angabe von Massnahmen, einschliesslich Überwachungsprogrammen, die getroffen werden könnten, um Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern und unvorhergesehene Auswirkungen festzustellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und schnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;
- h)
- die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
- i)
- eine Prüfung der Wirkungen der beabsichtigten Tätigkeit auf die die Durchführung wissenschaftlicher Forschung und auf andere bestehende Nutzungen und Werte;
- j)
- die Angabe von Wissenslücken und Unsicherheiten, die beim Sammeln der nach diesem Absatz erforderlichen Informationen aufgetreten sind;
- k)
- eine allgemein verständliche Zusammenfassung der nach diesem Absatz zusammengestellten Informationen;
- l)
- Name und Anschrift der Person oder Organisation, welche die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen vorbereitet hat, sowie die Anschrift, an die Stellungnahmen zu richten sind.
(3) Der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wird öffentlich zugänglich gemacht und an alle Vertragsparteien verteilt; diese machen ihn ebenfalls für Stellungnahmen öffentlich zugänglich. Für den Eingang von Stellungnahmen wird eine Frist von 90 Tagen eingeräumt.
(4) Der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wird dem Ausschuss gleichzeitig mit der Verteilung an die Vertragsparteien mindestens 120 Tage vor der darauffolgenden Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag zur Prüfung zugeleitet.
(5) Ein endgültiger Beschluss über die Durchführung der beabsichtigten Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags wird erst gefasst, wenn der Entwurf der umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen von der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Beratung durch den Ausschuss geprüft werden konnte; jedoch darf der Beschluss über die Durchführung einer beabsichtigten Tätigkeit durch die Anwendung dieses Absatzes nicht länger als 15 Monate nach Verteilung des Entwurfs verzögert werden.
(6) Eine endgültige umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen enthält und behandelt ausführlich oder in zusammengefasster Form die zu dem Entwurf der Prüfung eingegangenen Stellungnahmen. Die endgültige umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen, Mitteilungen über damit zusammenhängende Beschlüsse und jede Auswertung der Bedeutung vorausgesagter Auswirkungen im Vergleich zu den Vorteilen der beabsichtigten Tätigkeit werden spätestens 60 Tage vor Aufnahme der beabsichtigten Tätigkeit im Gebiet des Antarktis-Vertrags an alle Vertragsparteien verteilt, die sie ebenfalls öffentlich zugänglich machen.
Jeder Beschluss darüber, ob eine beabsichtigte Tätigkeit, auf die sich Artikel 3 bezieht, durchgeführt werden soll und wenn ja, ob in der ursprünglichen oder in geänderter Form, stützt sich auf die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen sowie auf sonstige entsprechende Überlegungen.
(1) Es werden Verfahren in Gang gesetzt, einschliesslich einer geeigneten Überwachung der Schlüsselindikatoren für die Umwelt, um die Auswirkungen einer nach Abschluss einer umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen vorgenommenen Tätigkeit zu prüfen und zu bestätigen.
(2) Die Verfahren nach Absatz 1 und nach Artikel 2 Absatz 2 dienen dazu, die Auswirkungen der Tätigkeit regelmässig aufzuzeichnen, um unter anderem:
- a)
- Prüfungen zu ermöglichen, um festzustellen, in welchem Umfang die Auswirkungen mit dem Protokoll vereinbar sind; und
- b)
- Informationen zu beschaffen, die dazu beitragen, die Auswirkungen auf ein Mindestmass zu beschränken oder zu mildern, und gegebenenfalls Informationen darüber zu beschaffen, ob die Tätigkeit unterbrochen, eingestellt oder geändert werden muss.
(1) Folgende Informationen werden an die Vertragsparteien verteilt, dem Ausschuss übermittelt und öffentlich zugänglich gemacht:
- a)
- eine Beschreibung der in Artikel 1 genannten Verfahren;
- b)
- eine jährliche Liste von nach Artikel 2 vorgenommenen vorläufigen Bewertungen der Umweltauswirkungen und der daraufhin gefassten Beschlüsse;
- c)
- aus den nach Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 5 in Gang gesetzten Verfahren gewonnene wichtige Informationen und daraufhin getroffene Massnahmen; und
- d)
- Informationen nach Artikel 3 Absatz 6.
(2) Jede nach Artikel 2 vorgenommene vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen wird auf Ersuchen zugänglich gemacht.
(1) Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschenleben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen oder Einrichtungen oder der Schutz der Umwelt eine Tätigkeit erfordert, bevor die in dieser Anlage festgelegten Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet, die sonst eine umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen erfordert hätten; eine ausführliche Erläuterung der durchgeführten Tätigkeiten wird innerhalb von 90 Tagen nach Abschluss der Tätigkeiten vorgelegt.
(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
Im Sinne dieser Anlage:
- a)
- bedeutet «heimisches Säugetier» jedes Exemplar, das einer zur Klasse der Säugetiere gehörenden Art angehört, im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist oder dort aufgrund natürlicher Wanderungen saisonal vorkommt;
- b)
- bedeutet «heimischer Vogel» jedes Exemplar in irgendeinem Abschnitt seines Lebens (einschliesslich des Eis), das einer zur Klasse der Vögel gehörenden Art angehört, im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist oder dort aufgrund natürlicher Wanderungen saisonal vorkommt;
- c)
- bedeutet «heimische Pflanze» jede Land- oder Süsswasservegetation, einschliesslich Moosen, Flechten, Pilzen und Algen, in irgendeinem Abschnitt ihres Lebens (einschliesslich Samen und sonstiger Ableger), die im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist;
- d)
- bedeutet «heimischer Wirbelloser» jeder Land- oder Süsswasserwirbellose in irgendeinem Abschnitt seines Leben, der im Gebiet des Antarktis-Vertrags heimisch ist;
- e)
- bedeutet «zuständige Behörde» jede Person oder Stelle, die von einer Vertragspartei zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen dieser Anlage ermächtigt ist;
- f)
- bedeutet «Genehmigung» eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche schriftliche Erlaubnis;
- g)
- bedeutet «der Natur entnehmen» oder «Entnahme aus der Natur» das Töten, Verletzen, Fangen, Berühren oder Stören eines heimisches Säugetiers oder Vogels beziehungsweise das Entfernen oder Beschädigen heimischer Pflanzen in solchen Mengen, dass deren örtliche Verbreitung oder Häufigkeit erheblich beeinträchtigt würde;
- h)
- bedeutet «schädliches Einwirken»:
- i)
- das Fliegen oder Landen von Hubschraubern oder sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, dass Vogel- und Robbenansammlungen gestört werden,
- ii)
- die Benutzung von Fahrzeugen oder Schiffen, einschliesslich Luftkissenbooten und kleinen Booten, in einer Weise, dass Vogel- und Robbenansammlungen gestört werden,
- iii)
- die Verwendung von Sprengstoffen oder Schusswaffen in einer Weise, dass Vogel- und Robbenansammlungen gestört werden,
- iv)
- das absichtliche Stören brütender Vögel oder von Vogel- und Robbenansammlungen durch Menschen zu Fuss,
- v)
- die erhebliche Schädigung von Ansammlungen heimischer Landpflanzen durch das Landen von Luftfahrzeugen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Niedertreten oder auf andere Weise,
- vi)
- jede Tätigkeit, die zu einer erheblichen nachteiligen Veränderung des Lebensraums von Arten oder Populationen heimischer Säugetiere, Vögel, Pflanzen oder Wirbelloser führt;
- i)
- bedeutet «Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs» das am 2. Dezember 19464 in Washington beschlossene Übereinkommen.
(1) Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenleben oder der Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen und Einrichtungen oder dem Umweltschutz.
(2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet.
(1) Eine Entnahme aus der Natur oder ein schädliches Einwirken ist verboten, sofern nicht eine Genehmigung erteilt ist.
(2) Die Genehmigungen enthalten genaue Angaben über die genehmigte Tätigkeit, insbesondere wann, wo und von wem diese durchgeführt wird; sie werden nur zu folgenden Zwecken erteilt:
- a)
- um Exemplare für wissenschaftliche Untersuchungen oder wissenschaftliche Informationen zu beschaffen;
- b)
- um Exemplare für Museen, Herbarien, zoologische oder botanische Gärten oder für andere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder entsprechende Nutzungen zu beschaffen;
- c)
- um Vorsorge für die unvermeidlichen Folgen wissenschaftlicher Tätigkeiten, die nach den Buchstaben a und b nicht anderweitig genehmigt sind, oder der Errichtung und des Betriebs wissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen zu treffen.
(3) Die Erteilung der Genehmigungen wird eingeschränkt, damit sichergestellt ist:
- a)
- dass nicht mehr heimische Säugetiere, Vögel oder Pflanzen der Natur entnommen werden, als für die in Absatz 2 genannten Zwecke unbedingt notwendig sind;
- b)
- dass nur eine geringe Anzahl heimischer Säugetiere oder Vögel getötet werden und dass in Verbindung mit anderen genehmigten Entnahmen aus der Natur keinesfalls mehr heimische Säugetiere oder Vögel aus örtlichen Populationen getötet werden, als normalerweise durch natürliche Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden können;
- c)
- dass die Vielfalt der Arten sowie die für ihr Dasein wesentlichen Lebensräume und das innerhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags bestehende ökologische Gleichgewicht erhalten bleiben.
(4) Die in Anhang A zu dieser Anlage aufgeführten Arten heimischer Säugetiere, Vögel und Pflanzen werden als «besonders geschützte Arten» bezeichnet und erhalten besonderen Schutz durch die Vertragsparteien.
(5) Die Genehmigung zur Entnahme einer besonders geschützten Art aus der Natur wird nur erteilt, wenn die Entnahme:
- a)
- für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erfolgt;
- b)
- das Überleben oder die Erholung der betreffenden Art oder örtlichen Population nicht gefährdet; und
- c)
- soweit möglich unter Anwendung von Methoden erfolgt, die nicht zum Tod führen.
(6) Jede Entnahme heimischer Säugetiere und Vögel aus der Natur erfolgt derart, dass Schmerzen und Leiden soweit irgend möglich vermieden werden.
(1) Tier- oder Pflanzenarten, die im Gebiet des Antarktis-Vertrags nicht heimisch sind, dürfen in dieses Gebiet weder auf das Land oder die Eisbänke5 noch ins Wasser eingebracht werden, sofern nicht eine Genehmigung erteilt ist.
(2) Hunde dürfen nicht auf das Land oder die Eisbänke verbracht werden; derzeit in diesen Gebieten vorhandene Hunde sind bis zum 1. April 1994 von dort zu entfernen.
(3) Genehmigungen nach Absatz 1 werden nur für das Einbringen der in Anhang B zu dieser Anlage aufgeführten Tiere und Pflanzen erteilt; sie geben Art und Anzahl sowie gegebenenfalls Alter und Geschlecht an und legen die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen fest, durch die ein Entweichen oder eine Berührung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt vermieden wird.
(4) Jede Pflanze oder jedes Tier, für die nach den Absätzen 1 und 3 eine Genehmigung erteilt ist, wird vor Ablauf der Genehmigung aus dem Gebiet des Antarktis- Vertrags entfernt oder durch Verbrennen oder eine andere gleich wirksame Methode vernichtet, die eine Gefährdung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ausschliesst. Diese Verpflichtung ist in der Genehmigung festzuhalten. Alle anderen Pflanzen oder Tiere, die in das Gebiet des Antarktis-Vertrags eingebracht wurden und dort nicht heimisch sind, einschliesslich einer etwaigen Nachkommenschaft, werden entfernt oder durch Verbrennen oder eine andere gleich wirksame Methoden vernichtet, die sie keimfrei macht, sofern nicht festgestellt worden ist, dass sie für die heimische Tier- und Pflanzenwelt keine Gefahr darstellen.
(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf das Einbringen von Nahrung in das Gebiet des Antarktis-Vertrags, sofern zu diesem Zweck keine lebenden Tiere eingebracht werden und alle Teile von Pflanzen und Tieren und Erzeugnisse daraus sorgfältig unter Kontrolle gehalten und im Einklang mit Anlage III des Protokolls und Anhang C zu dieser Anlage vernichtet werden.
(6) Jede Vertragspartei verlangt, dass Vorsichtsmassnahmen, darunter die in Anhang C zu dieser Anlage, getroffen werden, um das Einbringen von Mikroorganismen (z.B. Viren, Bakterien, Parasiten, Hefepilze, Schimmelpilze) zu verhindern, die in der heimischen Tier- und Pflanzenwelt nicht anzutreffen sind.
Jede Vertragspartei stellt Informationen zusammen, in denen insbesondere verbotene Tätigkeiten ausgeführt und Listen der besonders geschützten Arten und der betreffenden schützten Gebiete enthalten sind, und stellt sie allen Personen zur Verfügung, die sich im Gebiet des Antarktis-Vertrags aufhalten oder es zu betreten, beabsichtigten, damit sichergestellt ist, dass diese Personen die Bestimmungen dieser Anlage verstehen und befolgen.
(1) Die Vertragsparteien treffen Vorkehrungen:
- a)
- für die Sammlung und den Austausch von Unterlagen (einschliesslich der Unterlagen über Genehmigungen) und Statistiken über die Anzahl oder Menge jeder einzelnen Art heimischer Säugetiere, Vögel oder Pflanzen, die jährlich im Gebiet des Antarktis-Vertrags der Natur entnommen werden;
- b)
- für die Beschaffung und den Austausch von Informationen über den Zustand heimischer Säugetiere, Vögel, Pflanzen und Wirbelloser im Gebiet des Antarktis-Vertrags und das Schutzbedürfnis der einzelnen Arten und Populationen;
- c)
- für die Einführung eines einheitlichen Formblatts, mit dem die Vertragsparteien diese Informationen nach Absatz 2 übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien und den Ausschuss bis Ende November jedes Jahres über die nach Absatz 1 unternommenen Schritte sowie über Anzahl und Art der Genehmigungen, die sie in dem vorangegangenen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni aufgrund dieser Anlage erteilt hat.
Diese Anlage lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund des Internationalen Übereinkommens zur Regelung des Walfangs6 unberührt.
Die Vertragsparteien überprüfen laufend die Massnahmen zur Erhaltung der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt unter Berücksichtigung etwaiger Empfehlungen des Ausschusses.
(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
Ommatophoca rossii, Ross-Robbe.
Folgende Tiere und Pflanzen dürfen mit nach Artikel 4 dieser Anlage erteilten Genehmigungen in das Gebiet des Antarktis-Vertrags eingebracht werden:
- a)
- Kulturpflanzen; und
- b)
- Labortiere und -pflanzen, einschliesslich Viren, Bakterien, Hefepilzen und Schimmelpilzen.
(1) Geflügel. Lebendes Geflügel oder andere lebende Vögel dürfen nicht in das Gebiet des Antarktis-Vertrags eingebracht werden. Bevor vorbereitetes Geflügel zum Versand in das Gebiet des Antarktis-Vertrags verpackt wird, wird es auf Spuren von Krankheiten wie Newcastle-Krankheit, Tuberkulose oder Mykose untersucht. Alle nicht verbrauchten Geflügelteile werden aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt oder durch Verbrennen oder eine andere gleich wirksame Methode vernichtet, die eine Gefährdung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt ausschliesst.
(2) Das Einbringen nicht keimfreier Erde ist soweit irgend möglich zu vermeiden.
(1) Diese Anlage bezieht sich auf die im Gebiet des Antarktis-Vertrags im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme oder des Tourismus durchgeführten Tätigkeiten und alle sonstigen staatlichen oder nichtstaatlichen Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags, für die nach Artikel VII Absatz 5 des Antarktis-Vertrags eine Vorankündigung erforderlich ist, einschliesslich der dazugehörigen logistischen Unterstützung.
(2) Die Menge des im Gebiet des Antarktis-Vertrags erzeugten oder beseitigten Abfalls wird soweit möglich verringert, um eine Auswirkung auf die antarktische Umwelt und ein Einwirken auf die natürlichen Werte der Antarktis, die wissenschaftliche Forschung und sonstige Nutzungen der Antarktis, die mit dem Antarktis-Vertrag vereinbar sind, auf ein Mindestmass zu beschränken.
(3) Die Lagerung von Abfällen und ihre Beseitigung und Entfernung aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags sowie ihre Wiederverwertung und ihre Verringerung bei der Entstehung sind wesentliche Gesichtspunkte bei der Planung und Durchführung von Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags.
(4) Aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernte Abfällen werden soweit möglich in das Land zurückgebracht, in dem die den Abfall erzeugenden Tätigkeiten veranlasst wurden, oder in ein anderes Land verbraucht, in dem Vorkehrungen für die Beseitigung solcher Abfälle im Einklang mit einschlägigen internationalen Übereinkünften getroffen worden sind.
(5) Frühere und bestehende Abfallentsorgungsstätten an Land und aufgegebene Arbeitsstätten antarktischer Tätigkeiten werden vom Verursacher der Abfälle und dem Benutzer der Stätten gesäubert. Diese Verpflichtung ist nicht so auszulegen, als verlange sie:
- a)
- die Entfernung eines als historische Stätte oder als Denkmal bezeichneten Bauwerks;
- b)
- die Entfernung eines Bauwerks oder von Abfallstoffen in den Fällen, in denen die Entfernung durch irgendein praktisch mögliches Verfahren grössere nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hätte, als wenn das Bauwerk oder die Abfallstoffe an Ort und Stelle zurückgelassen werden.
(1) Folgende Abfälle werden, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Anlage verursacht werden, vom Abfallverursacher aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt:
- a)
- radioaktive Stoffe;
- b)
- elektrische Batterien;
- c)
- flüssige und feste Brennstoffe;
- d)
- Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwermetallen oder mit hochtoxischen oder -schädlichen beständigen Verbindungen;
- e)
- Polyvinylchlorid (PVC), Polyethuranschaum, Polystyrolschaum, Gummi und Schmieröle, behandeltes Nutzholz und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten, welche bei Verbrennung schädliche Emissionen hervorrufen können;
- f)
- für alle anderen Kunststoffabfälle ausser Behältern aus weichem Polyethylen (wie beispielsweise Beutel zur Abfalllagerung), sofern diese Behälter im Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 verbrannt werden;
- g)
- Brennstofffässer; und
- h)
- sonstige feste nichtbrennbare Abfälle;
jedoch findet die Verpflichtung nach den Buchstaben g und h, Fässer und feste, nichtbrennbare Abfälle zu entfernen, keine Anwendung in den Fällen, in denen die Entfernung dieser Abfälle durch irgendein praktisch mögliches Verfahren grössere nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hätte, als wenn sie an Ort und Stelle zurückgelassen werden.
(2) Flüssige Abfälle, die nicht unter Absatz 1 fallen, sowie Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle werden soweit irgend durchführbar vom Abfallverursacher aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt.
(3) Folgende Abfälle werden vom Abfallverursacher aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt, sofern sie nicht verbrannt, im Autoklaven behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht werden:
- a)
- Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere;
- b)
- Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Erregern von Pflanzenkrankheiten;
- c)
- eingebrachte Vogelprodukte.
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden brennbare Abfälle – ausser den in Artikel 2 Absatz 1 genannten –, die nicht aus dem Gebiet, des Antarktis-Vertrags entfernt werden, in Müllverbrennungsöfen verbrannt, die schädliche Emissionen soweit irgend durchführbar vermeiden. Etwa empfohlene Emissionsnormen und Richtlinien in Bezug auf Geräte, die insbesondere vom Ausschuss und vom Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung ausgehen, werden berücksichtigt. Feste Verbrennungsrückstände werden aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt.
(2) Jede Müllverbrennung im Freien wird so bald wie möglich eingestellt, spätestens jedoch am Ende der Saison 1998/1999. Bis zum Abschuss dieser Übergangsphase sind, soweit eine Abfallbeseitigung durch Verbrennen im Freien erforderlich ist, die Windrichtung und -geschwindigkeit und die Art der zu verbrennenden Abfälle in Betracht zu ziehen, um die Teilchenablagerung einzuschränken und eine derartige Ablagerung in Gebieten von besonderer Bedeutung in biologischer, wissenschaftlicher, historischer und ästhetischer Hinsicht sowie hinsichtlich ihrer Ursprünglichkeit, darunter insbesondere die im Rahmen des Antarktis-Vertrags geschützten Gebiete, zu vermeiden.
(1) Abfälle, die nicht nach den Artikeln 2 und 3 entfernt oder beseitigt worden sind, dürfen nicht in eisfreien Gebieten oder in Süsswassersystemen beseitigt werden.
(2) Abwässer, flüssige Haushaltsabfälle und sonstige flüssige Abfälle, die nicht nach Artikel 2 aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags entfernt worden sind, werden soweit irgend durchführbar nicht auf Meereis, Eisbänken7) oder dem Festlandeis beseitigt; jedoch dürfen Abfälle, die von Stationen verursacht werden, welche inmitten von Eisbänken oder auf dem Festlandeis errichtet sind, in tiefen Eisgruben beseitigt werden, falls dies die einzig mögliche Art der Beseitigung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eisfliesslinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten mit hoher Abschmelztätigkeit enden.
(3) In Feldlagern verursachte Abfällen werden soweit irgend durchführbar vom Abfallverursacher entfernt und zur Beseitigung entsprechend dieser Anlage zu den logistischen Unterstützungsstationen oder -schiffen gebracht.
(1) Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle dürfen unter Berücksichtigung der Selbstreinigungskraft der aufnehmenden Meeresumwelt unmittelbar ins Meer eingeleitet werden mit der Massgabe:
- a)
- dass das Einleiten, soweit dies durchführbar ist, an Orten stattfindet, an denen die Voraussetzungen für eine Erstverdünnung und eine rasche Ausbreitung vorliegen;
- b)
- dass grössere Mengen solcher Abfälle (verursacht in einer Station, die während des Südsommers durchschnittlich von etwa 30 oder mehr Personen je Woche besetzt ist) zumindest durch Mazeration behandelt werden.
(2) Das bei der Abwasserbehandlung durch das Rotary Biological Contacter-Verfahren oder ähnliche Verfahren entstehende Nebenprodukt kann ins Meer beseitigt werden, sofern diese Beseitigung sich auf die örtliche Umwelt nicht nachteilig auswirkt und diese Beseitigung ins Meer überdies im Einklang mit Anlage IV erfolgt.
Alle aus dem Gebiet des Antarktis-Vertrags zu entfernenden oder anderweitig zu beseitigenden Abfälle werden so zwischengelagert, dass ihre Ausbreitung in die Umwelt verhindert wird.
Polychlorbiphenyl (PCB), nicht keimfreie Erde, Kügelchen oder Späne aus Polystyrol oder ähnliche Verpackungsformen sowie Schädlingsbekämpfungsmittel (ausser solchen, die für wissenschaftliche, medizinische oder hygienische Zwecke, benötigt werden) dürfen nicht auf das Land, die Eisbänke8 oder in das Wasser des Gebiets des Antarktis-Vertrags eingebracht werden.
(1) Jede Vertragspartei, die selbst Tätigkeiten im Gebiet des Antarktis-Vertrags durchführt, richtet für diese Tätigkeiten ein Abfallbeseitigungs-Klassifikationssystem als Grundlage für die Erfassung der Abfälle und zur Erleichterung von Untersuchungen ein, die dazu dienen, die Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Forschung und damit zusammenhängender logistischer Unterstützung zu beurteilen. Zu diesem Zweck werden die anfallenden Abfälle in folgende Klassen eingeteilt:
- a)
- Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe I);
- b)
- sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschliesslich Brennstoff und Schmiermittel (Gruppe 2);
- c)
- zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3);
- d)
- sonstige feste Abfälle (Gruppe 4);
- e)
- radioaktive Stoffe (Gruppe 5).
(2) Um die Auswirkungen auf die antarktische Umwelt durch Abfälle weiter zu verringern, wird jede dieser Vertragsparteien ihre Abfallbehandlungspläne (einschliesslich Abfallverringerung, -lagerung und -beseitigung) aufstellen, jährlich überprüfen und auf den neuesten Stand bringen, wobei sie für jede feste Stätte, für Feldlager im allgemeinen sowie für jedes Schiff (ausser kleinen Booten, die für den Betrieb einer festen Stätte oder von Schiffen benutzt werden, und unter Berücksichtigung der für Schiffe geltenden Abfallbehandlungspläne) im einzelnen festgelegt:
- a)
- Programm zur Säuberung bestehender Abfallentsorgungsstätten und aufgegebener Arbeitsstätten;
- b)
- laufende und geplante Vorkehrungen zur Abfallbehandlung einschliesslich der endgültigen Beseitigung;
- c)
- laufende und geplante Vorkehrungen für die Analyse der Umweltauswirkungen von Abfall und Abfallbehandlung;
- d)
- sonstige Anstrengungen mit dem Ziel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallbehandlung auf ein Mindestmass zu beschränken.
(3) Jede dieser Vertragsparteien stellt ausserdem, soweit dies praktisch möglich ist, ein Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten zusammen (wie Überlandexpeditionen, Brennstoffdepots, Feldlager, Luftfahrzeugwracks), bevor diese Informationen verlorengehen, damit diese Orte bei der Planung künftiger wissenschaftlicher Programme (wie Schneechemie, Schadstoffe in Flechten oder Eiskernbohrung) berücksichtigt werden können.
(1) Die nach Artikel 8 aufgestellten Abfallbehandlungspläne, die Berichte über deren Durchführung und die in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten Verzeichnisse werden in den jährlichen Informationsaustausch nach den Artikeln III und IV des Antarktis-Vertrags und der dazugehörigen Empfehlungen nach Artikel IX des Antarktis-Vertrags einbezogen.
(2) Jede Vertragspartei übermittelt dem Ausschuss Ausfertigungen ihrer Abfallbehandlungspläne und der Berichte über deren Durchführung und Überprüfung.
(3) Der Ausschuss kann die Abfallbehandlungspläne und die Berichte überprüfen; er kann Stellungnahmen abgeben, darunter Anregungen zu dem Zweck, die Auswirkungen auf ein Mindestmass zu beschränken, sowie Ergänzungen und Verbesserungen der Pläne, damit sie von den Vertragsparteien geprüft werden.
(4) Die Vertragsparteien können Informationen austauschen und Ratschläge erteilen, insbesondere über verfügbare abfallarme Technologien, Umbau bestehender Einrichtungen, besondere Anforderungen für Ausflüsse sowie geeignete Beseitigungs- und Einleitmethoden.
Jede Vertragspartei:
- a)
- bezeichnet einen Verantwortlichen für die Abfallbehandlung, der die Abfallbehandlungspläne aufstellt und überwacht; an Ort und Stelle wird diese Verantwortung auf eine geeignete Person an der jeweiligen Stätte übertragen;
- b)
- sorgt dafür, dass die Mitglieder ihrer Expeditionen darin geschult werden, die Auswirkung auf die antarktische Umwelt durch ihre Unternehmungen einzuschränken, und dass sie über die Vorschriften dieser Anlage unterrichtet werden;
- c)
- wirkt der Verwendung von Erzeugnissen aus Polyvinylchlorid (PVC) entgegen und sorgt dafür, dass ihre Expeditionen in das Gebiet des Antarktis-Vertrags über die PVC-Erzeugnisse unterrichtet werden, die sie in das Gebiet einbringen dürfen, damit diese später im Einklang mit dieser Anlage wieder entfernt werden können.
Diese Anlage bedarf einer regelmässigen Überprüfung, durch die sie auf den neuesten Stand gebracht wird, damit Verbesserungen im Bereich der Technik und Verfahren der Abfallbeseitigung berücksichtigt werden und somit der grösstmögliche Schutz der antarktischen Umwelt gewährleistet ist.
(1) Diese Anlage findet keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenleben oder der Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder sonstigen hochwertigen Ausrüstungen oder Einrichtungen.
(2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet.
(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Änderung nicht genehmigen können.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
Im Sinne dieser Anlage:
- a)
- bedeutet «Einleiten» jedes von einem Schiff aus erfolgende Freisetzen unabhängig von seiner Ursache und umfasst jedes Entweichen, Beseitigen, Auslaufen, Lecken, Pumpen, Auswerfen oder Entleeren;
- b)
- bedeutet «Müll» alle beim üblichen Betrieb des Schiffes anfallenden Arten von Speise-, Haushalts- und Betriebsabfall, ausgenommen Frischfisch und Teile davon; hiervon ausgenommen sind Stoffe, die von den Artikeln 3 und 4 erfasst sind;
- c)
- bedeutet «MARPOL 73/78» das Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der durch das Protokoll von 19789 zu dem Übereinkommen und jede spätere Änderung geänderten Fassung;
- d)
- bedeutet «schädliche flüssige Stoffe» die in Anlage II zu MARPOL 73/78 bezeichneten schädlichen flüssigen Stoffe;
- e)
- bedeutet «Öl» Erdöl in jeder Form einschliesslich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Ölraffinerieerzeugnisse (mit Ausnahme von Petrochemikalien, die unter Artikel 4 fallen);
- f)
- bedeutet «ölhaltiges Gemisch», ein Gemisch mit einem beliebigen Ölgehalt;
- g)
- bedeutet «Schiff» ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeresumwelt betrieben wird; es umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät, schwimmendes Gerät oder feste oder schwimmende Plattformen.
Diese Anlage gilt in Bezug auf jede Vertragspartei für Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, und für jedes andere Schiff, das für sie Unternehmungen in der Antarktis durchführt oder unterstützt, solange es im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt ist.
(1) Jedes Einleiten von Öl oder ölhaltigem Gemisch ins Meer ist verboten, ausser in den Fällen, in denen es nach Anlage I zu MARPOL 73/78 erlaubt ist. Während ihres Einsatzes im Gebiet des Antarktis-Vertrags behalten die Schiffe jeden Ölschlamm und alles schmutzige Ballast- und Tankwaschwasser sowie alle sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische, die nicht ins Meer eingeleitet werden dürfen, an Bord. Die Schiffe dürfen diese Rückstände nur ausserhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags, in Auffanganlagen oder soweit sonst nach Anlage I zu MARPOL 73/78 erlaubt, einleiten.
(2) Dieser Artikel gilt nicht:
- a)
- für das Einleiten von Öl oder ölhaltigem Gemisch ins Meer infolge einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung:
- i)
- sofern nach Eintritt des Schadens oder Feststellung des Einleitens alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind, um das Einleiten zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu verringern, und
- ii)
- sofern nicht der Eigentümer oder der Kapitän entweder in Schädigungsabsicht oder fahrlässig und in Kenntnis der Tatsache gehandelt hat, dass wahrscheinlich ein Schaden entstehen würde; oder
- b)
- für das Einleiten ölhaltiger Stoffe ins Meer, die der Bekämpfung eines bestimmten Verschmutzungsereignisses dienen, um den Verschmutzungsschaden auf ein Mindestmass zu verringern.
Das Einleiten schädlicher flüssiger Stoffe oder sonstiger chemischer oder anderer Stoffe ins Meer in Mengen oder Konzentrationen, die für die Meeresumwelt schädlich sind, ist verboten.
(1) Die Beseitigung aller Kunststoffgegenstände wie zum Beispiel synthetische Seile, synthetische Fischnetze und Kunststoffmüllbeutel ins Meer ist verboten.
(2) Die Beseitigung jedes sonstigen Mülls ins Meer, einschliesslich Papiererzeugnissen, Lumpen, Glas, Metall, Flaschen, Steingut, Stauholz, Verbrennungsasche, Schalungs- und Verpackungsmaterial, ist verboten.
(3) Die Beseitigung von Lebensmittelabfällen ins Meer kann erlaubt werden, wenn die Abfälle durch eine Zerkleinerungs- oder Mahlanlage geleitet worden sind; die Beseitigung muss jedoch, ausser in den nach Anlage V zu MARPOL 73/78 erlaubten Fällen, so weit wie möglich vom Land und von Eisbänken10 entfernt, auf keinen Fall jedoch in einer Entfernung von weniger als 12 Seemeilen vom nächstgelegenen Land oder von der nächstgelegenen Eisbank11 erfolgen. Diese zerkleinerten oder zermahlenen Lebensmittelabfälle müssen ein Sieb mit Öffnungen von höchstens 25 Millimeter passieren können.
(4) Ist ein von diesem Artikel erfasster Stoff oder ein solches Material mit irgendeinem anderen zum Einleiten oder Beseitigen vorgesehenen Stoff oder Material gemischt, für die andere Beseitigungs- oder Einleitvorschriften gelten, so finden die strengsten Vorschriften Anwendung.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht:
- a)
- für das Überbordgehen von Müll aufgrund einer Beschädigung des Schiffes oder seiner Ausrüstung, sofern vor und nach dem Eintritt des Schadens alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind, um das Überbordgehen zu verhüten oder auf ein Mindestmass zu verringern; oder
- b)
- für den unfallbedingten Verlust synthetischer Fischnetze, sofern alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind, um diesen Verlust zu verhüten.
(6) Die Vertragsparteien verlangen gegebenenfalls die Führung eines Mülltagebuchs.
(1) Ausser in den Fällen, in denen Unternehmungen in der Antarktis dadurch ungebührlich beeinträchtigt würden:
- a)
- untersagt jede Vertragspartei jedes Einleiten von unbehandeltem Abwasser ins Meer («Abwasser» hat die in Anlage IV zu MARPOL 73/78 angegebene Bedeutung) in einer Entfernung von weniger als 12 Seemeilen vom Land oder von Eisbänken12;
- b)
- wird Abwasser, das in einem Sammeltank aufbewahrt worden ist, jenseits dieser Grenze nicht auf einmal, sondern mit einer mässigen Rate eingeleitet, während das Schiff mit einer Geschwindigkeit von mindestens 4 Knoten auf seinem Kurs fährt.
Dieser Absatz gilt nicht für Schiffe, die für höchstens 10 Personen zugelassen sind.
(2) Die Vertragsparteien verlangen gegebenenfalls die Führung eines Abwassertagebuchs.
(1) Die Artikel 3, 4, 5 und 6 finden keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Personen oder zur Rettung von Menschenleben auf See.
(2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführten Tätigkeiten unterrichtet.
Bei der Durchführung dieser Anlage wird der Notwendigkeit gebührend Rechnung getragen, schädliche Wirkungen auf die abhängigen und verbundenen Ökosysteme ausserhalb des Gebiets des Antarktis-Vertrags zu vermeiden.
(1) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass alle Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, und andere Schiffe, die für sie Unternehmungen in der Antarktis durchführen oder unterstützen, vor dem Einlaufen in das Gebiet des Antarktis-Vertrags mit Tanks von ausreichender Kapazität an Bord zur Aufbewahrung jeden Ölschlamms und allen schmutzigen Ballast- und Tankwaschwassers sowie aller sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische ausgerüstet sind und an Bord über ausreichende Kapazität zur Aufbewahrung von Müll verfügen, solange sie im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt sind; sie müssen Vereinbarungen geschlossen haben, um diese ölhaltigen Rückstände und den Müll nach Verlassen des Gebiets des Antarktis-Vertrags in Auffanganlagen abzugeben. Die Schiffe müssen ferner an Bord über ausreichende Kapazität zur Aufbewahrung schädlicher flüssiger Stoffe verfügen.
(2) Jede Vertragspartei, deren Häfen von Schiffen beim Auslaufen nach dem Gebiet der Antarktis oder bei der Rückkehr aus diesem Gebiet benutzt werden, verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass so bald wie möglich entsprechend den Erfordernissen der sie in Anspruch nehmenden Schiffe ausreichende Anlagen zur Aufnahme jeden Ölschlamms und allen schmutzigen Ballast- und Tankwaschwassers sowie aller sonstigen ölhaltigen Rückstände und Gemische sowie des Mülls von Schiffen vorhanden sind, ohne dass unangemessene Verzögerungen verursacht werden.
(3) Vertragsparteien, deren Schiffe beim Auslaufen nach dem Gebiet des Antarktis-Vertrags oder bei der Rückkehr aus diesem Gebiet Häfen anderer Vertragsparteien benutzen, konsultieren diese Vertragsparteien, um zu gewährleisten, dass die Errichtung von Auffanganlagen im Hafen für die an das Gebiet des Antarktis-Vertrags angrenzenden Vertragsparteien keine unangemessene Belastung darstellt.
Jede Vertragspartei berücksichtigt die Ziele dieser Anlage bei Entwurf, Bau, Bemannung und Ausrüstung der Schiffe, die Unternehmungen in der Antarktis durchführen oder unterstützen.
(1) Diese Anlage findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfsschiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken dienen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr gehörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Übereinstimmung mit dieser Anlage handeln.
(2) Bei der Anwendung des Absatzes 1 trägt jede Vertragspartei der Bedeutung des Schutzes der antarktischen Umwelt Rechnung.
(3) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien mit, wie sie diese Bestimmung durchführt.
(4) Das in den Artikeln 18–20 des Protokolls dargelegte Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten findet auf diesen Artikel keine Anwendung.
(1) Um auf Notfälle oder drohende Notfälle durch Meeresverschmutzung im Gebiet des Antarktis-Vertrags wirksamer reagieren zu können, stellen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit Artikel 15 des Protokolls Einsatzpläne zur Bekämpfung einer Meeresverschmutzung im Gebiet des Antarktis-Vertrags auf, einschliesslich Einsatzplänen für Schiffe (ausser kleinen Booten, die zum Betrieb fester Stätten oder von Schiffen gehören), die im Gebiet des Antarktis-Vertrags eingesetzt sind, insbesondere Schiffe mit Ölladung, und zur Bekämpfung von ausgelaufenem Öl, das von Einrichtungen an der Küste herrührt und in die Meeresumwelt gelangt. Zu diesem Zweck:
- a)
- arbeiten sie bei der Aufstellung und Durchführung dieser Pläne zusammen;
- b)
- lassen sie sich von dem Ausschuss, der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation und anderen internationalen Organisationen beraten.
(2) Die Vertragsparteien legen auch Verfahren für eine gemeinsame Reaktion auf Verschmutzungsnotfälle fest und treffen im Rahmen dieser Verfahren angemessene Massnahmen.
Die Vertragsparteien überprüfen laufend diese Anlage und sonstige Massnahmen zur Verhütung, Verringerung und Bekämpfung der Verschmutzung der antarktischen Meeresumwelt einschliesslich etwaiger im Rahmen von MARPOL 73/78 beschlossener Änderungen und neuer Regeln in der Absicht, die Ziele dieser Anlage zu erreichen.
Für diejenigen Vertragsparteien, die auch Vertragsparteien von MARPOL 73/78 sind, lässt diese Anlage die besonderen Rechte und Pflichten aufgrund jenes Übereinkommens unberührt.
(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können.
(2) Jede Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
Im Sinne dieser Anlage:
- a)
- bedeutet «zuständige Behörde» jede Person oder Stelle, die von einer Vertragspartei zur Erteilung von Genehmigungen im Rahmen dieser Anlage ermächtigt ist;
- b)
- bedeutet «Genehmigung» eine von einer zuständigen Behörde erteilte förmliche schriftliche Erlaubnis;
- c)
- bedeutet «Verwaltungsplan» einen Plan zur Verwaltung der Tätigkeiten und zum Schutz des besonderen Wertes oder der besonderen Werte in einem besonders geschützten oder einem besonders verwalteten Gebiet der Antarktis.
Im Sinne dieser Anlage kann jedes Gebiet einschliesslich jedes Meeresgebiets, als ein besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden. Tätigkeiten in diesen Gebieten werden im Einklang mit den nach dieser Anlage angenommenen Verwaltungsplänen verboten, eingeschränkt oder verwaltet.
(1) Jedes Gebiet, einschliesslich jedes Meeresgebiets, kann als ein besonders geschütztes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden, damit ausserordentliche ökologische, wissenschaftliche, historische, ästhetische Werte, auch im Hinblick auf die Ursprünglichkeit der Antarktis, oder mehrere dieser Werte gemeinsam und die laufende oder geplante wissenschaftliche Forschung geschützt werden.
(2) Die Vertragsparteien sind bemüht, nach systematischen ökologisch-geographischen Gesichtspunkten folgende Gebiete zu ermitteln und in die Reihe der besonders geschützten Gebiet der Antarktis einzubeziehen:
- a)
- Gebiete, die vom Einwirken des Menschen unversehrt geblieben sind, so dass in Zukunft Vergleich mit Orten möglich sind, die durch menschliche Tätigkeiten beeinträchtigt wurden;
- b)
- typische Beispiele für bedeutende terrestrische, auch glaziale und aquatische Ökosysteme sowie für Meeresökosysteme;
- c)
- Gebiete mit beachtlichen oder ungewöhnlichen Ansammlungen von Arten, darunter grössere Kolonien heimischer Vögel und Säugetiere, die sich in dem Gebiet fortpflanzen;
- d)
- den typischen oder einzigen bekannten Lebensraum einer Art;
- e)
- Gebiete von besonderem Interesse für die laufende oder geplante wissenschaftliche Forschung;
- f)
- Beispiele herausragender geologischer, glaziologischer oder geomorphologischer Gegebenheiten;
- g)
- Gebiete, die wegen ihres ästhetischen Wertes und ihrer Ursprünglichkeit ausserordentlich sind;
- h)
- Stätten oder Denkmäler von anerkanntem historischen Wert;
- i)
- sonstige Gebiete, die für den Schutz der in Absatz 1 genannten Werte geeignet sind.
(3) Besonders geschützte Gebiete und Stätten von besonderem wissenschaftlichen Interesse, die von früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solche bezeichnet worden sind, werden hiermit als besonders geschützte Gebiete der Antarktis bezeichnet und entsprechend umbenannt und neu nummeriert.
(4) Das Betreten eines besonders geschützten Gebiets der Antarktis ist verboten, sofern es nicht durch eine nach Artikel 7 erteilte Genehmigung gestattet ist.
(1) Jedes Gebiet, einschliesslich jedes Meeresgebietes, in dem bereits Tätigkeiten durchgeführt werden können, kann als ein besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden, damit die Planung und Koordinierung von Tätigkeiten unterstützt, mögliche Konflikte vermieden, die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien verbessert oder die Umweltauswirkungen auf ein Mindestmass beschränkt werden können.
(2) Besonders verwaltete Gebiete der Antarktis können folgendes umfassen:
- a)
- Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass Tätigkeiten sich gegenseitig stören oder kumulative Umweltauswirkungen verursachen;
- b)
- Stätten oder Denkmäler von anerkanntem historischen Wert.
(3) Für das Betreten eines besonders verwalteten Gebiets der Antarktis ist eine Genehmigung nicht erforderlich.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann ein besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis ein oder mehrere besonders geschützte Gebiete der Antarktis enthalten, deren Betreten verboten ist, sofern es nicht durch eine nach Artikel 7 erteilte Genehmigung gestattet ist.
(1) Jede Vertragspartei, der Ausschuss, der Wissenschaftliche Ausschuss für Antarktis-Forschung und die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis können vorschlagen, dass ein Gebiet als ein besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet wird, indem sie der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag den Vorschlag für einen Verwaltungsplan vorlegen.
(2) Das zur Bezeichnung vorgeschlagene Gebiet muss gross genug sein, damit die Werte, für die der besondere Schutz oder die besondere Verwaltung erforderlich ist, geschützt werden können.
(3) Vorschläge für einen Verwaltungsplan enthalten, soweit angebracht:
- a)
- eine Beschreibung des Wertes oder der Werte, für die ein besonderer Schutz oder eine besondere Verwaltung verlangt wird;
- b)
- eine Darlegung der Ziele und Zwecke des Verwaltungsplans zum Schutz oder zur Verwaltung dieser Werte;
- c)
- eine Aufzählung der Verwaltungstätigkeiten, die durchzuführen sind, um die Werte zu schützen, für die ein besonderer Schutz oder eine besondere Verwaltung verlangt wird;
- d)
- gegebenenfalls die Dauer der Bezeichnung;
- e)
- eine Beschreibung des Gebietes, darunter:
- i)
- die geographischen Koordinaten, Grenzmarkierungen und natürlichen Gegebenheiten, die das Gebiet begrenzen,
- ii)
- der Zugang zu dem Gebiet zu Land, zu Wasser oder auf dem Luftweg, einschliesslich der Meereszugänge und Ankerplätze, der Fuss- und Fahrwege innerhalb des Gebiets, der Flugstrecken und Landebereiche,
- iii)
- der Standort von Bauwerken, einschliesslich wissenschaftlicher Stationen, Forschungs- und Schutzeinrichtungen sowohl innerhalb des Gebiets als auch in seiner Nähe,
- iv)
- die Lage in dem Gebiet oder in seiner Nähe befindlicher besonders verwalteter Gebiete der Antarktis, die aufgrund dieser Anlage als solche bezeichnet worden sind, oder sonstiger geschützter Gebiete, die im Einklang mit den nach anderen Bestandteilen des Antarktis-Vertragssystems beschlossenen Massnahmen bezeichnet worden sind;
- f)
- die Angabe von Zonen innerhalb des Gebiets, in denen zur Erleichterung der unter Buchstabe b genannten Ziele und Zwecke Tätigkeiten verboten, eingeschränkt oder verwaltet werden sollen;
- g)
- Karten und Fotografien, die deutlich die Grenzen des Gebiets im Verhältnis zu den Gegebenheiten der Umgebung und den Hauptmerkmalen innerhalb des Gebiets erkennen lassen;
- h)
- sonstige Belege;
- i)
- bei einem zur Bezeichnung als besonders geschütztes Gebiet vorgeschlagenen Gebiet eine klare Beschreibung der Voraussetzungen, unter denen von der zuständigen Behörde folgendes genehmigt werden kann:
- i)
- Zugang zu dem Gebiet sowie Fortbewegung in oder über ihm,
- ii)
- Tätigkeiten, die in dem Gebiet durchgeführt werden oder durchgeführt werden können, einschliesslich zeitlicher und räumlicher Beschränkungen,
- iii)
- Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken,
- iv)
- Einrichtung von Feldlagern,
- v)
- Einschränkungen in Bezug auf Materialien und Lebewesen, die in das Gebiet verbracht werden dürfen,
- vi)
- Entnahme heimischer Pflanzen und Tiere oder schädliches Einwirken auf solche Pflanzen und Tiere,
- vii)
- Sammlung oder Entfernung alles dessen, was nicht von dem Inhaber der Genehmigung in das Gebiet verbracht wurde,
- viii)
- Abfallbeseitigung,
- ix)
- erforderliche Massnahmen, die gewährleisten, dass die Ziele und Zwecke des Verwaltungsplans weiterhin erfüllt werden,
- x)
- Vorschriften für die Berichte, die der zuständigen Behörde über Besuche in dem Gebiet vorzulegen sind;
- j)
- bei einem zur Bezeichnung als besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis vorgeschlagenen Gebiet einen Verhaltenskodex in Bezug auf folgendes:
- i)
- Zugang zu dem Gebiet sowie Fortbewegung in oder über ihm,
- ii)
- Tätigkeiten, die in dem Gebiet durchgeführt werden oder durchgeführt werden können, einschliesslich zeitlicher und räumlicher Beschränkungen,
- iii)
- Errichtung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken;
- iv)
- Einrichtung von Feldlagern,
- v)
- Entnahme heimischer Pflanzen und Tiere oder schädliches Einwirken auf solche Pflanzen und Tiere,
- vi)
- Sammlung oder Entfernung alles dessen, was nicht von dem Besucher in das Gebiet verbracht wurde,
- vii)
- Abfallbeseitigung,
- viii)
- Vorschriften für die Berichte, die der zuständigen Behörde über Besuche in dem Gebiet vorzulegen sind;
- k)
- Bestimmungen über die Umstände, unter denen sich die Vertragsparteien vor der Durchführung der von ihnen vorgeschlagenen Tätigkeiten um einen Informationsaustausch bemühen sollen.
(1) Vorschläge für einen Verwaltungsplan werden dem Ausschuss, dem Wissenschaftlichen Ausschuss für Antarktis-Forschung und gegebenenfalls der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis übermittelt. Bei der Ausarbeitung seines Ratschlags für die Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag trägt der Ausschuss etwaigen Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Antarktis-Forschung beziehungsweise der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis Rechnung. Danach können Verwaltungspläne von den Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine auf einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme genehmigt werden. Sofern diese Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt der Plan 90 Tage nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der er beschlossen wurde, als genehmigt, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können.
(2) In Anbetracht der Artikel 4 und 5 des Protokolls darf ein Meeresgebiet nicht ohne vorherige Genehmigung der Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis als besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet werden.
(3) Die Bezeichnung eines besonders geschützten oder eines besonders verwalteten Gebiets der Antarktis gilt für unbestimmte Zeit, sofern der Verwaltungsplan nicht etwas anderes vorsieht. Eine Überprüfung des Verwaltungsplans wird mindestens alle fünf Jahre vorgenommen. Der Plan wird nach Bedarf auf den neuesten Stand gebracht.
(4) Verwaltungspläne können nach Absatz 1 geändert oder aufgehoben werden.
(5) Nach ihrer Genehmigung werden Verwaltungspläne vom Verwahrer umgehend an alle Vertragsparteien verteilt. Der Verwahrer führt ein Verzeichnis aller jeweils genehmigten Verwaltungspläne.
(1) Jede Vertragspartei benennt eine zuständige Behörde für die Erteilung von Genehmigungen zum Betreten eines besonders geschützten Gebiets der Antarktis und zur Durchführung von Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets entsprechend den Vorschriften des Verwaltungsplans für das betreffende Gebiet. Der Genehmigung sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans beizufügen; sie enthält genaue Angaben über Grösse und Lage des Gebiets und die genehmigten Tätigkeiten sowie darüber, wann, wo und von wem die genehmigten Tätigkeiten genehmigt worden sind, sowie über sonstige im Verwaltungsplan festgelegte Voraussetzungen.
(2) Bei einem besonders geschützten Gebiet, das auf früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solches bezeichnet worden ist und für das es keinen Verwaltungsplan gibt, kann die zuständige Behörde für einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck, der nicht anderswo erfüllt werden kann und der das natürliche ökologische System in dem betreffenden Gebiet nicht gefährdet, eine Genehmigung erteilen.
(3) Jede Vertragspartei verlangt von dem Inhaber einer Genehmigung, während seines Aufenthaltes in dem betreffenden besonders geschützten Gebiet der Antarktis eine Abschrift der Genehmigung mit sich zu führen.
(1) Stätten und Denkmäler von anerkanntem historischen Wert, die als besonders geschützte oder als besonders verwaltete Gebiete der Antarktis bezeichnet worden sind oder sich innerhalb solcher Gebiete befinden, werden als historische Stätten und Denkmäler in einer Liste erfasst.
(2) Jede Vertragspartei kann vorschlagen, dass eine Stätte oder ein Denkmal von anerkanntem historischen Wert, die nicht als besonders geschütztes oder besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis bezeichnet worden sind oder sich nicht innerhalb eines solchen Gebiets befinden, als historische Stätte oder historisches Denkmal in eine Liste aufgenommen werden. Der diesbezügliche Vorschlag kann von den Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags durch eine auf einer Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme genehmigt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt der Vorschlag 90 Tage nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag, auf der er beschlossen wurde, als genehmigt, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können.
(3) Bestehende historische Stätten und Denkmäler, die von früheren Konsultativtagungen zum Antarktis-Vertrag als solche in einer Liste erfasst sind, werden in die aufgrund dieses Artikels anzulegende Liste der historischen Stätten und Denkmäler aufgenommen.
(4) Die in der Liste historischen Stätten und Denkmäler dürfen nicht beschädigt, entfernt oder zerstört werden.
(5) Die Liste der historischen Stätten und Denkmäler kann nach Absatz 2 geändert werden. Der Verwahrer führt eine Liste der jeweils bestehenden historischen Stätten und Denkmäler.
(1) Damit sichergestellt ist, dass alle Personen, welche die Antarktis besuchen oder zu besuchen beabsichtigen, die Bestimmungen dieser Anlage verstehen und befolgen, stellt jede Vertragspartei Informationen zur Verfügung, aus denen insbesondere folgendes hervorgeht:
- a)
- die Lage besonders geschützter und besonders verwalteter Gebiet der Antarktis;
- b)
- ein Verzeichnis dieser Gebiete mit Karten;
- c)
- die Verwaltungspläne mit einer Aufzählung der in jedem Gebiet geltenden Verbote;
- d)
- der Ort historischer Stätten und Denkmäler sowie alle diesbezüglichen Verbote und Beschränkungen.
(2) Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die Lage und nach Möglichkeit die Grenzen besonders geschützter und besonders verwalteter Gebiet der Antarktis sowie historischer Stätten und Denkmäler auf ihren topographischen und hydrographischen Karten und in sonstigen einschlägigen Veröffentlichungen dargestellt sind.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, die Grenzen besonders geschützter und besonders verwalteter Gebiete der Antarktis sowie historische Stätten und Denkmäler an Ort und Stelle in geeigneter Weise gekennzeichnet sind.
(1) Die Vertragsparteien treffen Vorkehrungen:
- a)
- für die Sammlung und den Austausch von Unterlagen, einschliesslich der Unterlagen über Genehmigungen und der Berichte über Besuche, darunter Inspektionsbesuche, in besonders geschützten Gebieten der Antarktis sowie der Berichte über Inspektionsbesuche in besonders verwalteten Gebieten der Antarktis;
- b)
- für die Beschaffung und den Austausch von Informationen über jede erhebliche Änderung oder Schädigung eines besonders verwalteten oder besonders geschützten Gebiets der Antarktis oder einer historischen Stätte oder eines historischen Denkmals;
- c)
- für die Einführung einheitlicher Formblätter, mit denen die Vertragsparteien diese Unterlagen und Informationen nach Absatz 2 übermitteln.
(2) Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien und den Ausschuss bis Ende November jedes Jahres über Anzahl und Art der Genehmigungen, die sie in dem vorangegangenen Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni nach dieser Anlage erteilt hat.
(3) Jede Vertragspartei, die Forschung oder andere Tätigkeiten in besonders geschützten Gebieten oder besonders verwalteten Gebieten der Antarktis durchführt, finanziert oder genehmigt, führt Unterlagen über solche Tätigkeiten und gibt dem jährlichen Informationsaustausch in Übereinstimmung mit dem Vertrag eine kurze Darstellung der Tätigkeiten, die im vorangegangenen Jahr von Personen unter ihrer Gerichtsbarkeit in den Gebieten durchgeführt worden sind.
(4) Jede Vertragspartei unterrichtet die anderen Vertragsparteien und den Ausschuss bis Ende November jedes Jahres über die von ihr zur Durchführung dieser Anlage getroffenen Massnahmen einschliesslich aller Inspektionen der Stätten und aller von ihr unternommenen Schritte, um Ansätzen von Tätigkeiten zu begegnen, die den Bestimmungen des genehmigten Verwaltungsplans für ein besonders geschütztes oder ein besonders verwaltetes Gebiet der Antarktis zuwiderlaufen.
(1) Die in dieser Anlage festgelegten und genehmigten Einschränkungen finden keine Anwendung in Notfällen im Zusammenhang mit dem Schutz von Menschenleben oder der Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen oder hochwertigen Ausrüstungen und Einrichtungen oder dem Umweltschutz.
(2) Alle Vertragsparteien und der Ausschuss werden sofort über die in Notfällen durchgeführte Tätigkeiten unterrichtet.
(1) Diese Anlage kann durch eine nach Artikel IX Absatz 1 des Antarktis-Vertrags beschlossene Massnahme geändert oder ergänzt werden. Sofern die Massnahme nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt die Änderung oder Ergänzung als genehmigt und tritt ein Jahr nach Beendigung der Konsultativtagung zum Antarktis-Vertrag auf der sie beschlossen wurde, in Kraft, sofern nicht eine oder mehrere Konsultativparteien des Antarktis-Vertrags während dieser Frist dem Verwahrer notifizieren, dass sie eine Fristverlängerung wünschen oder dass sie die Massnahme nicht genehmigen können.
(2) Eine Änderung oder Ergänzung dieser Anlage, die nach Absatz 1 in Kraft tritt, tritt danach für jede andere Vertragspartei in Kraft, sobald ihre Genehmigungsanzeige beim Verwahrer eingegangen ist.
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Vertragsstaaten | Ratifikation Beitritt (B) | | Inkrafttreten | |
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Argentinien* a b | 28. Oktober | 1993 | 14. Januar | 1998 |
Australien a b | 6. April | 1994 | 14. Januar | 1998 |
Belarus | 16. Juli | 2008 B | 15. August | 2008 |
Belgien a b | 26. April | 1996 | 14. Januar | 1998 |
Brasilien b | 15. August | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Bulgarien a b | 21. April | 1998 B | 21. Mai | 1998 |
Chile b | 11. Januar | 1995 | 14. Januar | 1998 |
China a b | 2. August | 1994 | 14. Januar | 1998 |
Deutschland a b | 25. November | 1994 | 14. Januar | 1998 |
Ecuador a b | 4. Januar | 1993 | 14. Januar | 1998 |
Finnland a b | 1. November | 1996 | 14. Januar | 1998 |
Frankreich a b | 5. Februar | 1993 | 14. Januar | 1998 |
Griechenland | 23. Mai | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Indien b | 26. April | 1996 | 14. Januar | 1998 |
Italien a b | 31. März | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Japan a b | 15. Dezember | 1997 | 14. Januar | 1998 |
Kanada | 13. November | 2003 | 13. Dezember | 2003 |
Kolumbien | 14. Februar | 2020 | 14. März | 2020 |
Korea (Süd-) b | 2. Januar | 1996 | 14. Januar | 1998 |
Malaysia | 14. September | 2016 B | 14. Oktober | 2016 |
Monaco | 1. Juli | 2009 B | 31. Juli | 2009 |
Neuseeland b | 22. Dezember | 1994 | 14. Januar | 1998 |
Niederlande* b | 14. April | 1994 | 14. Januar | 1998 |
Aruba* | 15. Oktober | 2004 | 15. Oktober | 2004 |
Curaçao* | 15. Oktober | 2004 | 15. Oktober | 2004 |
Karibische Gebiete (Bonaire, Sint Eustatius und Saba)* | 15. Oktober | 2004 | 15. Oktober | 2004 |
Sint Maarten* | 27. Oktober | 2004 | 27. Oktober | 2004 |
Norwegen b | 16. Juni | 1993 | 14. Januar | 1998 |
Pakistan | 1. März | 2012 B | 31. März | 2012 |
Peru a b | 8. März | 1993 | 14. Januar | 1998 |
Polen b | 1. November | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Portugal | 10. September | 2014 B | 10. Oktober | 2014 |
Rumänien a | 3. Februar | 2003 | 5. März | 2003 |
Russland b | 6. August | 1997 | 14. Januar | 1998 |
Schweden a b | 30. März | 1994 | 14. Januar | 1998 |
Schweiz* | 2. Mai | 2017 | 1. Juni | 2017 |
Spanien a b | 1. Juli | 1992 | 14. Januar | 1998 |
Südafrika b | 3. August | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Tschechische Republik* b | 25. August | 2004 | 24. September | 2004 |
Türkei | 27. September | 2017 B | 27. Oktober | 2017 |
Ukraine a | 25. Mai | 2001 B | 24. Juni | 2001 |
Uruguay b | 11. Januar | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Venezuela | 1. August | 2014 B | 31. August | 2014 |
Vereinigte Staaten a b | 17. April | 1997 | 14. Januar | 1998 |
Vereinigtes Königreich b | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Anguilla | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Bermudas | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Britische Jungferninseln | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Britisches Antarktis-Territorium | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Falklandinseln | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Guernsey | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Insel Man | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Jersey | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Kaimaninseln | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Montserrat | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha) | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Südgeorgien und Südliche Sandwichinseln | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
Turks- und Caicosinseln | 25. April | 1995 | 14. Januar | 1998 |
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- *
- Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
- Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinigten Staaten: www.state.gov > Policy Issues > Treaties and International Agreements > Offices of Treaty Affairs > Agreement Texts eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
- a
- Dieser Vertragsstaat hat Anlage V angenommen.
- b
- Dieser Vertragsstaat hat die Empfehlungen XVI-10 angenommen.
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Gemäss Artikel 19 Absatz 1 des Protokolls, wählt die Schweiz den Internationalen Gerichtshof zur Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen dieser Bestimmung.