0.732.323.492

 AS 2017 2799

Briefwechsel vom 22. Februar/28. März 2017

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Kleinereignissen oder Unfallsituationen im Kernkraftwerk Bugey oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg

In Kraft getreten am 6. April 2017

(Stand am 6. April 2017)

Übersetzung1

Der Präfekt des Departementes Ain

Bourg-en-Bresse, 28. März 2017

Herrn

Benno Bühlmann

Direktor des Bundesamtes

für Bevölkerungsschutz

Monbijoustrasse 51A

CH-3003 Bern

Herr Direktor,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom 22. Februar 2017 zu bestätigen, dessen Inhalt wie folgt lautet:

«Ich habe die Ehre, Ihnen folgendes zur Kenntnis zu bringen.

Gemäss Artikel 12 und 13 des Abkommens vom 30. November 19892 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über den Informationsaustausch bei Zwischenfällen oder Unfällen, die radiologische Auswirkungen haben können (nachfolgend «Abkommen»), und Ziffer III des Briefwechsels vom 30. November 1989 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik (nachstehend «Briefwechsel»), schlagen die zuständigen schweizerischen Behörden vor, den Bereich und die Einzelheiten der Alarmierung und/oder der Übermittlung von Informationen im Falle von Klein­ereignissen oder Unfallsituationen im französischen Kernkraftwerk Bugey oder in den schweizerischen Kernkraftwerken Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg wie folgt festzulegen. Der Gegenstand dieses Briefwechsels ist unabhängig von den Informationsaustauschen und ersetzt nicht die Verpflichtungen der Staaten im Rahmen des internationalen Übereinkommens über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen, abgeschlossen am 26. September 19863 an der 30. Versammlung der Internationalen Atomagentur.

I.
Kleinereignisse ohne radiologische Auswirkungen (Art. 12 des Abkommens und Ziff. III des Briefwechsels):
Die Präfektur Ain – Interministerieller Dienst für Verteidigung und Zivilschutz – übermittelt der Nationalen Alarmzentrale die Zustandsmeldungen des Kernkraftwerkes Bugey sowie die Pressemitteilungen, deren Adressat sie ist. Die Nationale Alarmzentrale übermittelt die Meldungen den interessierten kantonalen Behörden.
Die Nationale Alarmzentrale übermittelt der Präfektur Ain die Elemente auf derselben Ebene, von denen sie bezüglich der schweizerischen Kernkraftwerke Kenntnis erhält.
II.
Unfallereignisse, die radiologische Auswirkungen haben oder haben können (Art. 1 des Abkommens und Ziff. I und II des Briefwechsels):
Die nachstehend vorgesehenen Verfahren sind unabhängig vom Vollzug der Bestimmungen des Abkommens anwendbar:
a)
die Präfektur Ain alarmiert die Kantonspolizei Genf, Alarmstützpunkt für die Grenzkantone und die Nationale Alarmzentrale über die Auslösung des internen Dringlichkeitsplans des Kernkraftwerks Bugey und über den Vollzug des besonderen Einsatzplans;
b)
die Präfektur Ain übermittelt der Nationalen Alarmzentrale in regelmässigen Abständen alle technischen Informationen seitens des Kernkraftwerks Bugey über die sie verfügt, die Pressemitteilungen des Betreibers und der Behörden sowie Entscheide bezüglich Schutzmassnahmen und weitere lagerelevante Informationen; 
c)
umgekehrt alarmiert und informiert die Nationale Alarmzentrale die Präfektur Ain, falls sich ein analoges Ereignis oder ein analoger Unfall in einem schweizerischen Kernkraftwerk ereignet;
d)
umgekehrt übermittelt die Nationale Alarmzentrale der Präfektur Ain in regelmässigen Abständen alle technischen Informationen seitens der schweizerischen Kernkraftwerke Beznau, Gösgen, Leibstadt und Mühleberg über die sie verfügt, die Pressemitteilungen der Betreiber und der Behörden sowie Entscheide bezüglich Schutzmassnahmen und weitere lagerelevante Informationen;
e)
nähere Einzelheiten werden in der Folge in direktem Kontakt zwischen den zuständigen Behörden mitgeteilt;
f)
die Präfektur Ain und die Nationale Alarmzentrale halten ihre zuständigen nationalen Behörden informiert;
g)
mit Ausnahme der genehmigten Pressemitteilungen sind die im Rahmen dieses Briefwechsels ausgetauschten Informationen ausschliesslich von den zuständigen nationalen Behörden zu gebrauchen. Jede die Information liefernde Partei kann jedoch bei gewissen Informationen der anderen Partei die Aufhebung des Charakters des ausschliesslichen Gebrauchs durch die nationalen Behörden notifizieren.
III.
Der Informationsaustausch zwischen der Präfektur Ain und der Nationalen Alarmzentrale erfolgt vorzugsweise in französischer Sprache.
IV.
Die ereignisspezifischen Kontaktinformationen sind als Beilage4 angefügt. Es obliegt jeder Behörde, diese aktuell zu halten und die zuständigen Behörden darüber zu informieren.
V.
Über den Vollzug dieser Verfahren soll periodisch Bilanz gezogen werden, und zwar das erste Mal ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten.

Ich bin Ihnen verbunden, wenn Sie mich wissen lassen könnten, ob diese Vorschläge das Einverständnis der zuständigen französischen Behörden finden. Im bejahenden Fall werden der vorliegende Brief und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen den zuständigen nationalen Behörden bilden, welches am Datum des Empfangs Ihrer Antwort in Kraft treten wird. Es wird so lange in Kraft bleiben wie der Briefwechsel.»

In Beantwortung habe ich die Ehre, Sie zu informieren, dass das Vorstehende die Zustimmung der zuständigen französischen Behörden findet und dass Ihr Brief vom 22. Februar 2017 und die vorliegende Antwort ein Abkommen zwischen den zuständigen nationalen Behörden bildet und am Datum des Empfangs der vorliegenden Antwort in Kraft tritt. Es wird so lange in Kraft bleiben wie der Briefwechsel.

Arnaud Cochet

1 Übersetzung des französischen Originaltextes

2 SR 0.732.323.49

3 SR 0.732.321.1

4 In der AS nicht veröffentlicht.