1. Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren Gesetzen und Vorschriften nach Massgabe der internationalen Übereinkommen über das geistige Eigentum, deren Mitglieder sie sind, einen angemessenen, wirksamen und nicht diskriminierenden Schutz der Rechte des geistigen Eigentums (einschliesslich insbesondere eines angemessenen und wirksamen Schutzes des Urheberrechtes, einschliesslich auf Computerprogrammen und Datenbanken, und der verwandten Schutzrechte, der Marken und geografischen Angaben für Waren und Dienstleistungen, der Erfindungspatente in allen Technologiebereichen, der Pflanzensorten, der gewerblichen Muster und Modelle, der Topografien von Halbleitererzeugnissen und der geheimen Informationen) für alle gehandelten Waren und Dienstleistungen.
Die Vertragsparteien sind bestrebt, ihre innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften innerhalb einer angemessenen Frist mit den Bestimmungen der entsprechenden Übereinkommen über das geistige Eigentum in Übereinstimmung zu bringen.
2. Zwangslizenzen für Patente (nach Art. 5 der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 bzw. 29. Esfand 1261, zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Stockholmer Fassung, 19674 bzw. Sonnenjahr 1346 nach der Hidschra) dürfen nicht diskriminierend und nicht ausschliesslich sein; sie müssen einem dem inländischen Marktwert der Lizenz entsprechenden Entgelt unterworfen sowie einer richterlichen Überprüfung zugänglich sein. Geltungsbereich und Dauer einer solchen Lizenz müssen auf den Zweck, für welchen sie erteilt worden ist, beschränkt sein. Lizenzen wegen Nichtausübung, d. h. wenn eine patentierte Erfindung weder lokal produziert noch importiert wird, dürfen nur in dem Ausmass benutzt werden, in dem es für die Befriedigung des Binnenmarktes zu vernünftigen wirtschaftlichen Bedingungen erforderlich ist.
3. Die Vertragsparteien unternehmen die geeigneten Anstrengungen, um in ihrer nationalen Gesetzgebung angemessene, wirksame und nicht diskriminierende Massnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gegen Verletzung, insbesondere gegen Piraterie und Nachahmung, vorzusehen. Diese Massnahmen umfassen zivilrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Sanktionen gegen die Verletzung jedes Immaterialgüterrechts. Die anwendbaren (straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlichen) Verfahren sollen recht und billig sein. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen sowie ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen. Sie sollen insbesondere richterliche Verfügungen auf ein Tun oder Unterlassen, Schadenersatz, bemessen nach dem vom Rechtsinhaber erlittenen Schaden, sowie vorsorgliche Massnahmen, einschliesslich der Inaudita-altera-parte-Massnahmen, umfassen. Endgültige Verwaltungsentscheide in Angelegenheiten des geistigen Eigentums sollen Gegenstand einer Überprüfung durch eine Justizbehörde sein.
4. Unter Bekräftigung ihrer Verpflichtung unter der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 bzw. 29. Esfand 1261 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung, 1967 bzw. Sonnenjahr 1346 nach der Hidschra) treffen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, um ihre innerstaatlichen Gesetze und Vorschriften mit den Bestimmungen folgender multilateraler Übereinkommen und internationaler Abkommen über geistiges Eigentum in Übereinstimmung zu bringen:
- (1)
- WTO-Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum vom 15. April 19945 bzw. 26. Farvardin 1373;
- (2)
- Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 bzw. 18. Shahrivar 1265 zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung, 19716 bzw. Sonnenjahr 1350 nach der Hidschra);
- (3)
- Internationales Abkommen vom 26. Oktober 19617 bzw. 4. Aban 1340 über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen).
Die Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Berner Übereinkunft oder des Rom-Abkommens sind, bemühen sich, diesen beizutreten.
5. Unterliegt der Erwerb eines Immaterialgüterrechts der Erteilung oder Eintragung, so stellen die Vertragsparteien sicher, dass die Erteilungs- oder Eintragungsverfahren von hoher Qualität, nicht diskriminierend sowie recht und billig sind. Sie dürfen nicht unnötig kompliziert und kostspielig sein oder unangemessene Fristen oder ungerechtfertigte Verzögerungen mit sich bringen.
Eine Vertragspartei, die nicht Mitglied eines der beiden folgenden Abkommen ist, bemüht sich, diesen beizutreten:
- (1)
- Madrider Abkommen vom 14. April 1891 bzw. 25. Farvardin 1270 über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung, 19678 bzw. Sonnenjahr 1346 nach der Hidschra);
- (2)
- Haager Abkommen vom 6. November 1925 bzw. 15. Aban 1304 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle (Genfer Fassung, 19999 bzw. Sonnenjahr 1378 nach der Hidschra).
Die Vertragsparteien gewährleisten in ihrer nationalen Gesetzgebung vom Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens an einen angemessenen und wirksamen Schutz der gewerblichen Muster oder Modelle, insbesondere durch die Gewährleistung einer Schutzdauer von mindestens zehn Jahren.
6. Die Vertragsparteien behandeln bezüglich des Schutzes des geistigen Eigentums Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als ihre eigenen Angehörigen, vorbehältlich der Ausnahmen, die bereits in den internationalen Abkommen über geistiges Eigentum, denen die Vertragsparteien angehören, vorgesehen sind.
7. Die Vertragsparteien behandeln Angehörige der anderen Vertragspartei nicht ungünstiger als Angehörige jedes anderen Staates. Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, welche eine Vertragspartei Angehörigen eines Drittlandes gewährt, werden den Angehörigen der anderen Vertragspartei sofort und ohne Vorbehalt gewährt.
Alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die sich aus internationalen Abkommen über den Schutz von geistigem Eigentum ableiten, welche für eine Vertragspartei bei Inkrafttreten dieses Handelsabkommens in Kraft sind und der anderen Vertragspartei spätestens sechs Monate nach dessen Inkrafttreten notifiziert wurden, sind von dieser Verpflichtung ausgenommen, sofern dies keine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei darstellt.
8. Um künftig das Schutzniveau zu verbessern und um Handelsverzerrungen bezüglich der Rechte des geistigen Eigentums zu vermeiden oder zu beseitigen, können Überprüfungen nach Artikel 14 («Gemischte Kommission») die Bestimmungen dieses Artikels betreffen.