0.742.140.334.974

 AS 2017 2665

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Wiedereröffnung der Bahnlinie zwischen Belfort und Delle und die diesbezügliche Mitfinanzierung durch die Schweiz sowie den Betrieb der Bahnlinie zwischen Belfort, Delle und Delsberg

Abgeschlossen am 11. August 2014

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 2017

(Stand am 1. Juni 2017)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung der Französischen Republik,

nachstehend die «Vertragsparteien» genannt,

in Anbetracht dessen, dass für Frankreich die Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums und für die Schweiz die gesetzlichen Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse gelten,

gestützt auf die Vereinbarung vom 5. November 19993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik zum Anschluss der Schweiz an das französische Eisenbahnnetz, insbesondere an die Hochgeschwindigkeitslinien, welches am 28. März 2003 in Kraft getreten ist, nachstehend die «Vereinbarung vom 5. November 1999» genannt,

im Wunsch, die Bahnverbindungen zwischen der Schweiz und Frankreich zu verbessern und damit günstige Bedingungen für den Ausbau des Bahnverkehrs zu schaffen,

im Wunsch, die Mobilität der Menschen zwischen den grossen Agglomerationen in der Schweiz und in Frankreich zu erleichtern,

sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel I: Einleitende Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Abkommen bezweckt die Wiedereröffnung der Bahnlinie von Delle nach Belfort im Hinblick auf ihren Anschluss an die Bahnlinie Delle–Delsberg unter Berücksichtigung der Vereinbarung vom 5. November 1999.

Dieses Abkommens regelt:

a)
die gegenseitigen Verpflichtungen der Parteien bei der Finanzierung und der Durchführung von Studien und Arbeiten zur Instandstellung der Bahnlinie, die im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Bahnverkehrs zwischen Delsberg und Belfort nötig sind;
b)
die Aufteilung der Kompetenzen und Verantwortlichkeiten zwischen den Infrastrukturbetreiberinnen bei der Zuweisung von Fahrwegkapazität, der Regelung des Verkehrs, dem Unterhalt und der Erneuerung der Infrastruktur.
Art. 2 Begriffe

In diesem Abkommen bedeuten:

a)
Bahnlinie Delle–Belfort: die Bahnlinie ab dem Einfahrsignal des Bahnhofs Delle (auf Schweizer Seite) bis Belfort;
b)
Arbeiten: die Instandstellungsarbeiten an sich und die zugehörigen Studien;
c)
Unterhalt: alle laufenden Tätigkeiten, welche die Aufrechterhaltung des Betriebs gewährleisten, wie die Überwachung, die Inspektion, die Überprüfung, die Kontrollmassnahmen, die Einstellung, die Behandlung von Störungen, die Wiederinstandstellung und der stückgenaue Ersatz von Kleinteilen mit Ausnahme von Infrastrukturerneuerungen und -erweiterungen;
d)
Erneuerung: die am Ende des Lebenszyklus ausgelöste geplante Ablösung eines Systems oder eines Teilsystems, die damit begründet ist, dass es sonst nicht mehr in einem zufriedenstellenden technischen, wirtschaftlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Zustand erhalten werden kann;
e)
Zuweisung von Fahrwegkapazität und Regelung des Verkehrs: alle Tätigkeiten, die vor allem zum Ziel haben:
den jährlichen Fahrplan zu erstellen sowie die für die Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten am Schienennetz reservierten Zeitfenster zu organisieren,
den Zugverkehr zu lenken,
den Bahnstrom für den elektrischen Zugbetrieb zu liefern;
f)
französisch-schweizerischer Lenkungsausschuss: Ausschuss, der mit der Vereinbarung vom 5. November 1999 eingerichtet wurde.

Kapitel II: Instandstellung der Linie von Belfort bis zur Grenze

Art. 3 Definition der Arbeiten

1.  Die vorgesehenen Arbeiten betreffen die Gleismodernisierung, die Elektrifizierung der Linie, die Anpassung von Ingenieurbauwerken und die Sicherung von Bahnübergängen, den Bau neuer Bahnhaltestellen zwischen Delle und Belfort sowie die Anpassung der Bahnhöfe von Delle und Belfort.

2.  Die Arbeiten bezwecken ferner die Ausrüstung der Linie mit neuen Signalisierungs- und Kommunikationsanlagen.

3.  Die Bahnlinie Delle–Belfort ist mit französischer Signalisierung ausgestattet. Der Abschnitt zwischen dem Einfahrsignal des Bahnhofs Delle (auf Schweizer Seite) bis zur Grenze ist mit schweizerischer und französischer Signalisierung ausgestattet.

4.  Die Bahnlinie ist für die Versorgung mit französischem Bahnstrom mit einer Spannung von 25 kV ausgestattet. Der Bahnhof Delle muss so ausgerüstet sein, dass er von Schweizer Bahnen, die mit Einphasenwechselstrom mit einer Spannung von 15 kV fahren, genutzt werden kann.

5.  Die Arbeiten werden in den beiden Gebieten mit dem Ziel einer gleichzeitigen Betriebsaufnahme ausgeführt.

Art. 4 Eigentum und Bauleitung

1.  Die französische Infrastrukturbetreiberin ist Eigentümerin der Werke und Ausrüstungen, die auf französischem Gebiet realisiert werden; die schweizerische Infrastrukturbetreiberin ist Eigentümerin der Werke und Ausrüstungen, die auf Schweizer Gebiet realisiert werden. Zur Gewährleistung der technischen Kontinuität der Werke und Ausrüstungen können die Infrastrukturbetreiberinnen unter Anwendung der in Artikel 13 erwähnten Vereinbarung lokale Ausnahmen beschliessen.

2.  Die Bauleitung erfolgt nach dem Territorialitätsprinzip. Betrifft der Eingriff auf französischem Gebiet indessen sowohl die französische als auch die schweizerische Infrastrukturbetreiberin, kann die französische Infrastrukturbetreiberin der schweizerischen Infrastrukturbetreiberin die Bauleitung ganz oder teilweise übertragen.

3.  Die französische und die schweizerische Infrastrukturbetreiberin vergewissern sich, dass die umfassende Kohärenz der Infrastruktur gegeben und die Arbeitsplanung abgestimmt ist. Ist eine gleichzeitige Betriebsaufnahme in beiden Gebieten nicht möglich, ergreifen sie die für den Weiterbetrieb der Strecke zwischen Boncourt und Delle zweckdienlichen Massnahmen. Sie setzen den französisch-schwei­zerischen Lenkungsausschuss darüber in Kenntnis.

Art. 5 Finanzierung

1.  Die Finanzierung der Arbeiten und die Kostenentwicklung unterliegen dem Territorialitätsprinzip.

2.  In Abweichung vom Territorialitätsprinzip und angesichts des sozio-ökonomi­schen Nutzens des Projekts für die Schweiz beteiligt sich die Schweiz an der Finanzierung der Arbeiten für die Wiedereröffnung der Bahnlinie zwischen Belfort und Delle mit einem Pauschalbeitrag in der Höhe von 24,5 Millionen Franken (zu Preisen von Oktober 2003). Die Schweiz sieht diesen Beitrag im Rahmen der Finanzierung der Anschlussprojekte an das europäische Hochgeschwindigkeitsnetz vor. Die Modalitäten für den Abruf und die Auszahlung sowie die Aktualisierung des durch die Schweiz geleisteten Pauschalbeitrags mit befreiender Wirkung sind in einer Finanzierungs- und Projektumsetzungsvereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgelegt.

Kapitel III: Betrieb und Instandhaltung der Linie Belfort–Delle–Delsberg


Art. 6 Unterhalt und Erneuerung

Der Unterhalt und die Erneuerung der Infrastruktur der Bahnlinie zwischen Belfort und Delsberg werden von den Infrastrukturbetreiberinnen unter Einhaltung des Territorialitätsprinzips gewährleistet. Die Infrastrukturbetreiberinnen können jedoch beschliessen, den Unterhalt und die Erneuerung ihrer Infrastruktur ganz oder teilweise der jeweils anderen Infrastrukturbetreiberin zu übertragen.

Art. 7 Zuweisung von Fahrwegkapazität und Regelung des Verkehrs

1.  Die zuständigen Stellen für die Zuweisung von Fahrwegkapazität in der Schweiz und in Frankreich koordinieren ihr Vorgehen unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften während des gesamten Zuweisungsprozesses, sodass die Zuweisung der Fahrwegkapazität auf der Bahnlinie Delsberg–Delle abgestimmt erfolgt, wobei vertaktete Trassen Vorrang geniessen. Im Bahnhof Delle stellt die französische Infrastrukturbetreiberin die Zuweisung von Fahrwegkapazität unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften sicher.

2.  Die Infrastrukturbetreiberinnen stellen die Regelung des Verkehrs auf der Bahnlinie Delsberg–Delle in gegenseitiger Abstimmung und unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften sicher. Die Regelung des Verkehrs umfasst die Signalisierung, die Regelung des Zugverkehrs, die Zugleitung (dispatching) sowie das Meldewesen und die Bereitstellung von Informationen über den Bahnverkehr.

3.  Die Infrastrukturbetreiberinnen erlassen gegenseitig abgestimmte und den Bestimmungen entsprechende Sicherheitsanweisungen und Dienstvorschriften für die Bahnlinie Delsberg–Delle. Die Infrastrukturbetreiberinnen vergewissern sich, dass diese Sicherheitsanweisungen und Dienstvorschriften mit denjenigen der französischen Infrastrukturbetreiberin für den Bahnhof Delle abgestimmt sind.

4.  Die französische Infrastrukturbetreiberin ist für die Versorgung der Bahnlinie Belfort–Delle mit Bahnstrom zuständig. Die schweizerische Infrastrukturbetreiberin ist für die Versorgung der Bahnlinie Delsberg–Delle mit Bahnstrom zuständig. Darin eingeschlossen sind die Anlagen und Ausrüstungen, die für die Einfahrt der Schweizer Züge mit Einphasenwechselstrom mit 15 000 Volt Spannung und einer Frequenz von 16,7 Hertz in den Bahnhof Delle erforderlich sind.

Art. 8 Tarifierung des Zugangs zur Infrastruktur

Erträge aus Infrastrukturabgaben und alle anderen Infrastrukturerträge unterliegen dem Territorialitätsprinzip. Infolgedessen werden die Abgaben von der schweizerischen und der französischen Infrastrukturbetreiberin für ihren jeweiligen Streckenabschnitt festgesetzt und erhoben.

Art. 9 Geltende gesetzliche Bestimmungen

1.  Solange sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, sind die im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die nationalen Tarifbestimmungen sowie alle anderen Sonderbestimmungen für die Bahnlinie Belfort–Delle–Delsberg anwendbar.

2.  Die Bestimmungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)4, insbesondere Kapitel 1.9, sind anwendbar.

Kapitel IV: Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Zollvereinbarungen

1.  Zur Erleichterung der Zusammenarbeit und um die Flüssigkeit und Schnelligkeit des Verkehrs so weit als möglich mit der Effizienz der Zoll-, Gesundheits-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen und aller anderen notwendigen Kontrollen in Einklang zu bringen, schliessen die zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Anwendung des Abkommens vom 28. September 19605 zwischen der Schweiz und Frankreich über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt Zusatzvereinbarungen ab.

2.  Die Grenzabfertigungen der Schweiz und Frankreichs können in der Zone nach Artikel 3, Absatz 1, Buchstaben a–c des Abkommens vom 28. September 1960 durchgeführt werden. Den Bediensteten des Nachbarstaates werden dafür in den in Absatz 1 des Abkommens genannten Bahnhöfen Räume zur Verfügung gestellt.

Art. 11 Eisenbahnsicherheit

Die nationalen Bahnsicherheitsbehörden sind für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet zuständig. Diese nationalen Behörden stimmen sich in den Fragen ab, welche die Bahnsicherheit der Bahnlinie Belfort–Delle–Delsberg betreffen.

Art. 12 Zivile Sicherheit

1.  Der wirksame Einsatz der Rettungskräfte steht über allen anderen und insbesondere über gebietsbezogenen Erwägungen. Falls es ein Notfall erfordert, gestatten die Vertragsparteien den Hilfsmannschaften des jeweils anderen Staates, auf ihrem Gebiet tätig zu werden.

2.  Die Behörden beider Vertragsparteien, die für die zivile Sicherheit in ihrem jeweiligen Gebiet zuständig sind, stimmen sich in sicherheitsrelevanten Fragen ab, die die Bahnlinie Belfort–Delle–Delsberg betreffen.

Art. 13 Vereinbarungen zwischen den mit der Bewirtschaftung der Infrastruktur beauftragten Stellen

Die schweizerischen und die französischen Stellen, die mit der Bewirtschaftung der Infrastruktur beauftragt sind, einigen sich darauf, Vereinbarungen zu unterzeichnen, welche namentlich Folgendes festlegen:

(1)
die etwaigen Modalitäten, nach denen es den beiden Infrastrukturbetreiberinnen gestattet ist, jenseits der Grenze Arbeiten vorzunehmen, insbesondere solche, die zwangsläufig durchgehend ausgeführt werden müssen;
(2)
die Modalitäten, nach denen die nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 vorgesehene Koordination der Zuweisung von Fahrwegkapazität auf der Strecke und im Bahnhof Delle sowie die Regelung des Verkehrs unter den mit der Bewirtschaftung der Infrastruktur beauftragten Stellen erfolgt. Eine Vereinbarung legt die Berechnungs- und Abrechnungsmodalitäten für die Leistungen offen, die von den Infrastrukturbetreiberinnen erbracht werden. Die Verein­barung regelt ferner die Modalitäten für die Lieferung des Bahnstroms nach Artikel 7 Absatz 4;
(3)
die Modalitäten der Ausarbeitung der in Artikel 7 Absatz 3 vorgesehenen Sicherheitsanweisungen und Dienstvorschriften;
(4)
die lokalen Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip nach Artikel 4 Absatz 1 betreffend das Eigentum an den Werken und Ausrüstungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei liegen.
Art. 14 Bezeichnung der mit der Bewirtschaftung der Infrastruktur beauftragten Stellen

Hat in einer Vertragspartei eine institutionelle Entwicklung stattgefunden, die sich auf die Bezeichnung oder die Organisation der mit den Tätigkeiten nach Artikel 2 Buchstabe e beauftragten Stellen auswirkt, teilt sie der anderen Vertragspartei diese Änderung mit, ohne dass die Gültigkeit dieses Abkommens infrage gestellt wird. Diese Bestimmung steht der Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 dieses Abkommens nicht entgegen.

Art. 15 Streitbeilegung

1.  Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Auslegung dieses Abkommens wird dem französisch-schweizerischen Lenkungsaus-schuss unterbreitet. Dieser ist darum bemüht, die Streitigkeit gütlich zu regeln.

2.  Kommt innerhalb dieses Ausschusses keine Einigung zustande, wird die Streitigkeit auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht vorgelegt.

3.  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen, nämlich aus je einem von jeder Vertragspartei ernannten Schiedsrichter sowie einem Obmann, der von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern gemeinsam bezeichnet wird.

4.  Wenn das Schiedsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung des ersten Schiedsrichters noch nicht ordnungsgemäss bestellt ist, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes in Den Haag ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.

5.  Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehr. Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.

Art. 16 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

1.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Eingang der letzten Notifikation in Kraft, mit welcher die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

2.  Dieses Abkommen wird für einen ersten Zeitraum von fünfunddreissig Jahren abgeschlossen. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Bern, am 11. August 2014, in zwei Originalausfertigungen in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Doris Leuthard

Für die
Regierung der Französischen Republik:

Frédéric Cuvillier