Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung:
- a.
- natürliches Mineralwasser und Quellwasser;
- b.
- Fruchtsaft;
- c.
- Gemüsesaft;
- d.
- Fruchtnektar;
- e.
- aromatisierte Getränke, Sirup, coffeinhaltige Getränke;
- f.
- Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entkoffeinierter Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee;
- g.
- alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer Entsprechungen ohne oder mit geringem Alkoholgehalt:
- 1.
- Bier, alkoholfreies Bier,
- 2.
- Wein, Schaumwein,
- 3.
- alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein,
- 4.
- Traubenmost, Likörwein,
- 5.
- weinhaltige Getränke,
- 6.
- Obstwein, alkoholfreier Obstwein,
- 7.
- Kernobstsaft im Gärstadium, Fruchtwein,
- 8.
- Honigwein (Met),
- 9.
- Spirituosen.
2 Sie gilt nicht für Trinkwasser, das in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) geregelt ist.