817.022.12

Verordnung des EDI
über Getränke

vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2020)

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4, 12 Absatz 3, 14 und 36 Absätze 3 und 4 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),

verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung umschreibt folgende Lebensmittel, legt die Anforderungen an sie fest und regelt deren besondere Kennzeichnung und Anpreisung:

a.
natürliches Mineralwasser und Quellwasser;
b.
Fruchtsaft;
c.
Gemüsesaft;
d.
Fruchtnektar;
e.
aromatisierte Getränke, Sirup, coffeinhaltige Getränke;
f.
Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entkoffeinierter Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee;
g.
alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer Entsprechungen ohne oder mit geringem Alkoholgehalt:
1.
Bier, alkoholfreies Bier,
2.
Wein, Schaumwein,
3.
alkoholfreier Wein, alkoholfreier Schaumwein,
4.
Traubenmost, Likörwein,
5.
weinhaltige Getränke,
6.
Obstwein, alkoholfreier Obstwein,
7.
Kernobstsaft im Gärstadium, Fruchtwein,
8.
Honigwein (Met),
9.
Spirituosen.

2 Sie gilt nicht für Trinkwasser, das in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20162 über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen (TBDV) geregelt ist.

Art. 3 Zusätzliche Kennzeichnung

Bei Erzeugnissen, die mehr als 2 g Kohlendioxid pro Liter enthalten, muss in der Nähe der Sachbezeichnung ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden; ausgenommen sind natürliches Mineralwasser, Quellwasser sowie alkoholische Getränken und ihre alkoholfreien Entsprechungen.

2. Titel: Wasser

1. Kapitel: Natürliches Mineralwasser

Art. 43 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für natürliches Mineralwasser:

a.
das in Behältnisse abgefüllt als Lebensmittel an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird;
b.
das zur Verwendung als Zutat in einem Lebensmittel auch in Grossbehältern geliefert werden kann.

3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 5 Begriffe

1 Natürliches Mineralwasser ist mikrobiologisch einwandfreies Wasser, das seinen Ursprung in einer unterirdischen Schicht oder Lagerstätte hat. Es wird aus einer oder mehreren Quellen gewonnen, die über eine oder mehrere natürliche oder künstliche Austrittsstellen erschlossen sind.4

2 Eine Quelle entspricht einem spezifischen, hydrogeologisch charakterisierbaren Grundwasservorkommen.

3 Stammt ein natürliches Mineralwasser aus mehreren Quellen, so muss seine physikalisch-chemische Zusammensetzung konstant bleiben.5

4 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 6 Anforderungen

1 Natürliches Mineralwasser muss sich auszeichnen durch seine besondere geologische Herkunft, die Art und Menge der mineralischen Bestandteile, die ursprüngliche Reinheit sowie durch eine Zusammensetzung, eine Temperatur und einen Erguss, die im Rahmen natürlicher Schwankungen gleichbleiben. Diese Charakteristik muss mit wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach folgenden Kriterien bestimmt werden:

a.
geologisch und hydrogeologisch;
b.
physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch;
c.
mikrobiologisch.

2 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden sind über das Ergebnis dieser Untersuchung zu informieren. Es sind die Unterlagen nach Anhang 1 einzureichen.

3 Zum Zeitpunkt der Abfüllung muss natürliches Mineralwasser den Höchstwerten nach Anhang 2 entsprechen.

Art. 7 Fassung und Abfüllung

1 Natürliches Mineralwasser muss so gefasst und zum Abfüllort geleitet werden, dass die chemischen und mikrobiologischen Eigenschaften, die das Wasser am Quellaustritt besitzt, weitgehend erhalten bleiben. Insbesondere muss die Quelle am Austrittsstelle gegen Verunreinigung geschützt sein.

2 Fassungen, Rohrleitungen und Reservoirs müssen aus einem für natürliches Mineralwasser geeigneten Material bestehen und so beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und mikrobiologische Veränderung des Wassers verhindert wird.

3 Natürliches Mineralwasser darf von der Quelle zum Abfüllort ausschliesslich in Rohrleitungen geführt werden. Der Transport in Tankwagen ist nur gestattet für die Verwendung von natürlichem Mineralwasser als Zutat in einem Lebensmittel.6

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 8 Zulässige Behandlungen und Reinheitsanforderungen

1 Natürliches Mineralwasser darf keiner Behandlung unterworfen und mit keinem Zusatz versehen werden.

2 Abweichend von Absatz 1 sind erlaubt:

a.
das Dekantieren und Filtrieren, eventuell nach Belüftung mit hygienisch einwandfreier oder mit Ozon angereicherter Luft, zum Entfernen oder Vermindern von unerwünschten Bestandteilen, sofern das natürliche Mineralwasser durch diese Behandlung in seinen wesentlichen Bestandteilen keine Veränderung erfährt;
b.
die vollständige oder teilweise Entfernung des Kohlendioxids durch ausschliesslich physikalische Verfahren;
c.
die Zugabe von Kohlendioxid;
d.
die Behandlung mit aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid oder zur Senkung des Fluoridgehalts;
e.
andere Behandlungen, sofern diese:
1.
zwingend notwendig sind,
2.
das natürliche Mineralwasser in seinen wesentlichen Bestandteilen nicht verändern, und
3.
nicht der hygienischen Verbesserung eines an der Quelle nicht einwandfreien natürlichen Mineralwassers dienen.

3 Desinfektionsbehandlungen jeder Art, die Zugabe von bakteriostatischen Elementen und alle anderen Behandlungen, die den Keimgehalt verändern, sind verboten.

Art. 9 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «natürliches Mineralwasser». Setzt das Mineralwasser unter normalen Druck- und Temperaturverhältnissen Kohlendioxid frei, so lautet die Sachbezeichnung:

a.
«natürliches kohlensäurehaltiges Mineralwasser», wenn das Wasser denselben Gehalt an Quellkohlensäure wie am Quellaustritt besitzt; Kohlendioxid, das innerhalb der üblichen technischen Toleranzen frei wird, kann in gleicher Menge aus demselben Quellvorkommen wieder zugegeben werden;
b.
«natürliches Mineralwasser mit eigener Quellkohlensäure versetzt», wenn der Gehalt an Kohlendioxid aus dem gleichen Quellvorkommen stammt und nach der Abfüllung höher ist als beim Quellaustritt;
c.
«natürliches Mineralwasser mit Kohlensäure versetzt», wenn dem Mineralwasser Kohlendioxid zugegeben wurde, das nicht aus dem gleichen Quellvorkommen stammt.

2 Bei einer Behandlung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b ist die Sachbezeichnung durch den Hinweis «Kohlensäure ganz entzogen» beziehungsweise «Kohlensäure teilweise entzogen» zu ergänzen.

3 Je nach Zusammensetzung kann die Sachbezeichnung durch folgende Angaben ergänzt werden:

a.
«mit geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 500 mg/l beträgt;
b.
«mit sehr geringem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt nicht mehr als 50 mg/l beträgt;
c.
«mit hohem Gehalt an Mineralien», wenn der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt mehr als 1500 mg/l beträgt;
d.
«natriumhaltig», wenn der Natriumgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;
e.
«calciumhaltig», wenn der Calciumgehalt mehr als 150 mg/l beträgt;
f.
«magnesiumhaltig», wenn der Magnesiumgehalt mehr als 50 mg/l beträgt;
g.
«eisenhaltig», wenn der Gehalt an zweiwertigem Eisen mehr als 1 mg/l beträgt;
h.
«fluoridhaltig», wenn der Fluoridgehalt mehr als 1 mg/l beträgt;
i.
«bicarbonathaltig» oder «hydrogencarbonathaltig», wenn der Hydrogen­carbonatgehalt mehr als 600 mg/l beträgt;
j.
«sulfathaltig», wenn der Sulfatgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;
k.
«chloridhaltig», wenn der Chloridgehalt mehr als 200 mg/l beträgt;
l.
«Säuerling» oder «Sauerbrunnen», wenn der Gehalt an freiem, quelleigenem Kohlendioxid mehr als 250 mg/l beträgt;
m.
«mit viel Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid mehr als 6500 mg/l beträgt;
n.
«mit wenig Kohlensäure», wenn der Gehalt an Kohlendioxid nicht mehr als 4000 mg/l beträgt;
o.
«kann abführend wirken», wenn mehr als 2000 mg/l Sulfate vorhanden sind;
p.7
«geeignet für die Zubereitung von Säuglingsnahrung», wenn folgende Höchstwerte eingehalten werden:
Sulfat
240 mg/l
Natrium
20 mg/l
Nitrat
10 mg/l
Fluorid
0,7 mg/l
Mangan
0,05 mg/l
Nitrit
0,02 mg/l
Arsen
0,005 mg/l
Uran
0,002 mg/l.

7 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 10 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Auf den Behältnissen sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20168 betreffend die Information über Lebensmittel (LIV) der Ort des Quellaustritts und der Name der Quelle anzugeben. Stammt das Mineralwasser aus mehreren unterirdischen Schichten oder Lagerstätten, so sind auf den Behältnissen die Orte aller Quellaustritte und die Namen der Quellen anzugeben.9

Das Verzeichnis der Zutaten ist durch die Angabe der Menge der charakteristischen Bestandteile des natürlichen Mineralwassers zu ersetzen.10

3 Natürliches Mineralwasser nach Artikel 5 Absatz 1 darf nicht unter mehreren Handelsbezeichnungen in den Handel gebracht werden.11

4 Enthalten Etiketten oder Aufschriften auf den Verkaufsbehältnissen von Mineralwasser einen Fantasienamen (Handelsbezeichnung), so muss der Ort oder der Name der Quelle in Buchstaben angegeben werden, die mindestens eineinhalbmal so hoch und breit sind wie der grösste Buchstabe, der für die Angabe des Fantasienamens benutzt wird. Dies gilt auch für die Werbung.

5 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung mit ozonangereicherter Luft gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in der Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «dieses Wasser wurde einem zugelassenen Oxidationsverfahren mit ozonangereicherter Luft unterzogen» oder «ozonbehandeltes Wasser».

6 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Eisen- oder Manganentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a unterzogen wurde, umfasst in Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «teilweise enteisent» beziehungsweise «teilweise entmangant» oder «enteisent» beziehungsweise «entmangant». Der Hinweis «teilweise enteisent» oder «enteisent» ist nicht obligatorisch, wenn das Eisen durch Filtration oder Dekantation ausgefällt wurde.12

7 Die Kennzeichnung von Wasser, das einer Behandlung zur teilweisen Fluoridentfernung gemäss Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d unterzogen wurde, umfasst in der Nähe der Analyseangaben den Hinweis: «dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen» oder «teilweise entfluoridiert» oder «entfluoridiert».

8 SR 817.022.16

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 11 Besondere Angaben

1 Die Angabe «geeignet für die natriumarme Ernährung» ist erlaubt, wenn der Natriumgehalt weniger als 20 mg/l beträgt.

2 Die Angaben «regt die Verdauung an», «kann harntreibend wirken», «kann den Gallenfluss fördern» oder ähnliche Angaben sind verboten, ausser wenn eine besondere physiologische Wirkung wissenschaftlich eindeutig nachgewiesen ist.

2. Kapitel: Quellwasser

Art. 12 Begriff

Quellwasser ist Wasser unterirdischer Herkunft, das unter Wahrung seines ursprünglichen Zustands vermarket wird.

Art. 13 Anforderungen

1 Quellwasser muss bei der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten die für Trinkwasser geltenden physikalisch-chemischen Anforderungen gemäss den Anhängen 2 und 3 TBDV13 erfüllen. Es muss zudem den mikrobiologischen Eigenschaften von natürlichem Mineralwasser gemäss Anhang 2 entsprechen.

2 Für die Fassung, die Abfüllung und die zulässigen Behandlungen gelten die Anforderungen nach den Artikeln 7 und 8 für natürliches Mineralwasser.

Art. 14 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Quellwasser».

2 Im Gegensatz zu natürlichem Mineralwasser darf Quellwasser von verschiedenen Quellen unter dem gleichen Fantasienamen (Handelsbezeichnung) in den Handel gebracht werden.

3 Die Sachbezeichnung «Quellwasser mit Kohlensäure versetzt» ist erlaubt, wenn dem Quellwasser Kohlendioxid zugegeben wurde.

Art. 15 Zusätzliche Kennzeichnung und Einschränkungen

1 Analog zu natürlichem Mineralwasser müssen der Quellname und der Quellort angegeben werden. Die Etikette darf jedoch weder Angaben zur Zusammensetzung der Quelle noch gesundheitsbezogene Angaben enthalten.

2 Für Quellwasser dürfen keine Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die zur Verwechslung mit natürlichem Mineralwasser führen. Dies gilt auch für Abbildungen, Fantasienamen, Firmennamen und Werbematerial.

3. Titel: Fruchtsaft, Gemüsesaft und Fruchtnektar

1. Kapitel: Fruchtsaft

Art. 16 Begriffe

1 Fruchtsaft ist ein unvergorener, gärfähiger Saft aus den geniessbaren Teilen frischer oder durch Kälte haltbar gemachter gesunder und reifer Früchte einer oder mehrerer Fruchtarten. Fruchtsaft besitzt die charakteristische Farbe, das charakteristische Aroma und den charakteristischen Geschmack der Früchte, aus denen er stammt.

2 Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist ein Saft, der aus konzentriertem Fruchtsaft mit Trinkwasser wiederhergestellt worden ist.

3 Konzentrierter Fruchtsaft (Fruchtsaftkonzentrat) ist ein Erzeugnis aus einer oder mehrerer Fruchtarten, dem auf physikalischem Wege ein bestimmter Anteil des natürlichen Wassers entzogen worden ist.

4 Getrockneter Fruchtsaft (Fruchtsaftpulver) ist ein Erzeugnis aus einer oder mehreren Fruchtarten, dem auf physikalischem Wege nahezu das gesamte natürliche Wasser entzogen worden ist.

5 Verdünnter Fruchtsaft ist ein Erzeugnis, das durch Verdünnen von Fruchtsaft, konzentriertem Fruchtsaft, Fruchtmark, konzentriertem Fruchtmark oder deren Gemisch mit Trinkwasser hergestellt worden ist.

6 Mit Wasser extrahierter Fruchtsaft ist ein Erzeugnis, das gewonnen worden ist durch die Diffusion mit Wasser aus:

a.
fleischigen ganzen Früchten, deren Saft nicht mit physikalischen Verfahren extrahiert werden kann; oder
b.
getrockneten ganzen Früchten.

7 Restaurationsaromen sind Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung der Früchte mittels geeigneter physikalischer Verfahren gewonnen werden. Diese physikalischen Verfahren können eingesetzt werden, um die Aromaqualität zu erhalten, zu bewahren oder zu stabilisieren, und umfassen insbesondere Pressen, Extraktion, Destillation, Filtern, Adsorption, Evaporation, Fraktionieren und Konzentrieren. Das Aroma wird aus den geniessbaren Teilen der Frucht gewonnen, kann jedoch auch kaltgepresstes Öl aus Zitrusschalen und Bestandteile der Steine enthalten.

Art. 18 Anforderungen

1 Fruchtsaft muss folgende Anforderungen erfüllen:

a.
Der Gehalt an gesamter aus der Frucht stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt der verwendeten Frucht entsprechen und darf, ausser bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart, nicht verändert werden.
b.
Bei der Herstellung von Fruchtsaft ist das Mischen von Fruchtsaft mit Fruchtmark zulässig; bei der Herstellung von Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat ist das Mischen von Fruchtsaft oder konzentriertem Fruchtsaft mit Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark erlaubt.
c.
Fruchtsaft darf enthalten:
1.
Apfelsaft: höchstens 10 Massenprozent Birnensaft oder die entsprechende Menge Konzentrat;
2.
Birnensaft: höchstens 10 Massenprozent Apfelsaft oder die entsprechende Menge Konzentrat;
3.
Orangensaft: höchstens 10 Massenprozent Mandarinensaft oder die entsprechende Menge Konzentrat.
d.
Erlaubt sind die Zugabe von fruchtarteigenen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen zu Fruchtsaft und Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat sowie die Zugabe von wieder hinzugefügten Weinsäuresalzen zu Traubensaft.
e.
Verboten ist die Zugabe von Zuckerarten.
f.
Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtsaft und im Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat wiederhergestellt werden.
g.
Die lösliche Trockenmasse von Fruchtsaft aus Konzentrat muss dem Mindestbrixwert für wiederhergestellte Fruchtsäfte nach Anhang 4 entsprechen; wird Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat aus einer in Anhang 4 nicht aufgeführten Frucht hergestellt, so muss der Mindestbrixwert des wiederhergestellten Fruchtsafts dem Brixwert des Safts entsprechen, der aus der zur Herstellung des Konzentrats verwendeten Frucht extrahiert wurde.
h.
Bei Zitrusfrüchten muss der Fruchtsaft vom Endokarp stammen; ausgenommen ist Limettensaft, der aus der ganzen Frucht gewonnen werden kann.
i.
Wird Fruchtsaft aus Früchten mit Kernen, Samenkörnern und Schale hergestellt, so dürfen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht im Saft enthalten sein; ausgenommen sind Fälle, in denen Stücke oder Bestandteile von Kernen, Samenkörnern und Schale nicht durch Verfahren der guten Herstellungspraxis entfernt werden können.
j.
Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat muss mit geeigneten Verfahren hergestellt werden, sodass er die wesentlichen physikalischen, chemischen, organoleptischen und nährstoffbezogenen Merkmale eines durchschnittlichen, aus Früchten derselben Art hergestellten Safts aufweist.
k.
Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Fruchtsaftkonzentrat und mit Wasser extrahiertem Fruchtsaft dürfen zur Korrektur des sauren Geschmacks bis zu 3 g/l Zitronen- oder Limettensaft oder konzentrierter Zitronen- oder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zugesetzt werden.

2 Für konzentrierten, getrockneten und verdünnten Fruchtsaft, der für die unmittel­bare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist, gelten folgende Anforderungen:

a.
Konzentrierter Fruchtsaft muss mindestens auf die Hälfte des Volumens des ursprünglichen Fruchtsafts reduziert sein.
b.
Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im konzentrierten Fruchtsaft wiederhergestellt werden.
c.
Zur Korrektur des sauren Geschmacks dürfen bis zu 3 g/l Zitronen- oder Limettensaft oder konzentrierten Zitronen- oder Limettensaft, ausgedrückt als Zitronensäureanhydrid, zugesetzt werden.
d.
Bei verdünntem Fruchtsaft muss der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis mindestens 50 Massenprozent betragen.
e.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen von Absatz 1 sinngemäss.
Art. 19 Sachbezeichnung

1 Enthält ein Fruchtsaft zwei oder mehr Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «Fruchtsaftgemisch», «Mehrfruchtsaft»); ebenfalls zulässig ist die Angabe der einzelnen Fruchtsaftarten in absteigender Reihenfolge des Volumens entsprechend den Angaben in der Zutatenliste (z. B. «Saft aus Orangen und Aprikosen»).

2 Absatz 1 gilt nicht für die Zugabe von Zitronen- oder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts.

3 Apfel- und Birnensaft und deren Mischungen dürfen als «Kernobstsaft», «Obstsaft» oder «Süssmost» bezeichnet werden.

4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. «Gravensteiner-Apfelsaft»), so muss deren Saftanteil im Endprodukt mindestens 80 Massen­prozent betragen.

5 Bei getrocknetem Fruchtsaft kann «getrocknet» durch «in Pulverform» ersetzt und durch die Angabe der angewandten Sonderbehandlung ergänzt oder ersetzt werden (z. B. «gefriergetrocknet»).

6 Bei Fruchtsaft und Fruchtmark, die mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt sind, sind die in Anhang 4 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Bei Fruchtarten, die nicht in Anhang 4 aufgeführt sind, ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

Art. 20 Zusätzliche Kennzeichnung

Bei verdünntem Fruchtsaft ist zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV14 der Mindestgehalt an Fruchtsaft, Fruchtmark oder einem Gemisch dieser Bestandteile in der Nähe der Sachbezeichnung anzugeben.

2. Kapitel: Gemüsesaft

Art. 21 Begriffe

1 Gemüsesaft ist ein unverdünntes, gärfähiges, unvergorenes oder milchsauer vergorenes Erzeugnis, das durch ein mechanisches Verfahren oder durch enzymatische Methoden und Nachextraktion aus gesundem und sauberem Gemüse gewonnen worden und für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist.

2 Gemüsesaft kann auch aus konzentriertem reinem Gemüsesaft oder Gemüsemark hergestellter Saft sein, der mit Trinkwasser auf den ursprünglichen Gehalt rückverdünnt worden ist.

3 Gemüsemark ist ein gärfähiges, unvergorenes oder milchsauer vergorenes Erzeugnis, das aus dem passierten geniessbaren Teil des Gemüses ohne Abtrennung des Safts gewonnen wird.

4 Konzentrierter Gemüsesaft ist ein Erzeugnis aus Gemüsesaft, dem auf physikalischem Weg Wasser entzogen worden ist.

5 Getrockneter Gemüsesaft ist Gemüsesaft, dem das Wasser auf physikalischem Weg praktisch vollständig entzogen worden ist.

6 Verdünnter Gemüsesaft ist ein Getränk, das durch Verdünnen von Gemüsesaft oder Gemüsesaftkonzentrat mit Trinkwasser hergestellt und auf physikalischem Wege haltbar gemacht worden ist.

Art. 22 Anforderungen

1 Für Gemüsesaft gelten folgende Anforderungen:

a.
Der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse muss dem natürlichen Gehalt des jeweils verwendeten Gemüses entsprechen.
b.
Im Besonderen gelten folgende Mindestgehalte in Massenprozent:
1.
für Tomatensaft: 4,5;
2.
für Selleriesaft: 6,5;
3.
für Karottensaft: 7,0;
4.
für Randensaft: 7,5.
c.
Rückverdünnte Säfte müssen einen Mindestgehalt aufweisen, der gegenüber den Mindestgehalten nach Buchstabe a oder b um 1 Massenprozent erhöht ist.
d.
Das Mischen verschiedener Gemüsesäfte ist erlaubt.
e.
Als Zutaten sind erlaubt:
1.
Speisesalz;
2.
Zuckerarten oder Honig bis zu insgesamt 50 g/kg;
3.
Gewürze, Kräuter und daraus hergestellte Extrakte;
4.
Fruchtsäfte;
5.
milchsauer vergorene Molke oder milchsauer vergorenes Milchserum bis zu 100 g/kg.

2 Für konzentrierten Gemüsesaft und verdünnten Gemüsesaft, die für die unmittel­bare Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, gelten folgende Anforderungen:

a.
Bei Gemüsesaftkonzentrat muss der Gehalt an gesamter aus dem Gemüse stammender löslicher Trockenmasse mindestens doppelt so hoch sein wie jener des Safts; bei Tomatensaftkonzentrat muss er mindestens 8 Massen­prozent betragen.
b.
Das Konzentrat von rückverdünntem Gemüsesaft muss die Anforderungen erfüllen, die an den entsprechenden Gemüsesaft gestellt sind.
c.
Bei verdünntem Gemüsesaft muss der reine Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis mindestens 40 Massenprozent betragen.
d.
Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben d und e gelten sinngemäss.
Art. 23 Sachbezeichnung

1 Milchsauer vergorener Gemüsesaft ist in der Sachbezeichnung als solcher zu kennzeichnen (z. B. als «milchsauer vergorener Karottensaft» bzw. «milchsauer vergorenes Karottensaftkonzentrat»).

2 Enthält ein Gemüsesaft mehrere Gemüsesaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. Gemüsesaft-Cocktail).

3 Enthält ein Gemüsesaft Zutaten nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe e, so ist die Sachbezeichnung zu ergänzen, z. B. mit den Worten «mit Zuckerzusatz» oder «gezuckert», «mit Salzzusatz» oder «gesalzen».

4 Die Bestimmungen der Absätze 1–3 gelten sinngemäss auch für Mischungen von Gemüsesäften mit Fruchtsäften.

Art. 24 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV15 ist anzugeben:

a.
bei Gemüsesaftkonzentrat: wie viele Teile Wasser dem Konzentrat zugemischt werden müssen, um die ursprüngliche Dichte des betreffenden Gemüsesafts zu erhalten; bei Tomatensaftkonzentraten kann diese Angabe durch die Nennung des Mindestgehalts der aus der Tomate stammenden Trockenmasse in Massenprozent oder durch folgende Bezeichnungen ersetzt werden:
1.
«einfach konzentriert»bei mindestens 12 Massenprozent Trockenmasse,
2.
«zweifach konzentriert»bei mindestens 24 Massenprozent Trockenmasse,
3.
«dreifach konzentriert»bei mindestens 36 Massenprozent Trockenmasse;
b.
bei verdünntem Gemüsesaft: der Gemüsesaftanteil im Enderzeugnis in Massenprozent, und dies in der Nähe der Sachbezeichnung.

2 Eingedicktes Tomatenmark kann als «Tomatenpüree» oder «Tomatenkonzentrat» bezeichnet werden.

3. Kapitel: Fruchtnektar

Art. 25 Begriff

Fruchtnektar ist ein unvergorenes gärfähiges Getränk, das hergestellt wird durch Zusatz von Wasser, mit oder ohne Zusatz von Zuckerarten oder Honig, zu Fruchtsaft, Fruchtsaft aus Konzentrat, aus Wasser extrahiertem Fruchtsaft, Fruchtsaftkonzentrat, Fruchtmark oder konzentriertem Fruchtmark oder zu deren Gemisch.

Art. 27 Anforderungen

1 Die fertigen Erzeugnisse müssen je nach Fruchtart die Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark nach Anhang 5 aufweisen.

2 Die Zugabe von Zuckerarten oder Honig bis zu 20 Massenprozent des Enderzeugnisses sowie die Zugabe von fruchtarteigenen Restaurationsaromen, Fruchtfleisch und Zellen ist zulässig.

3 Das Mischen von Fruchtnektar einer oder mehrerer Fruchtarten untereinander, gegebenenfalls unter Zugabe von Fruchtsaft oder Fruchtmark, ist zulässig. In diesem Fall muss die Summe der einzelnen Quotienten (Fruchtsaft- und Fruchtmarkanteil dividiert durch den angegebenen Mindestgehalt der entsprechenden Frucht nach Anhang 5) mindestens 1 sein.

4 Aromen, Fruchtfleisch und Zellen, die mit geeigneten physikalischen Verfahren aus derselben Fruchtart gewonnen wurden, dürfen im Fruchtnektar wiederhergestellt werden.

Art. 28 Sachbezeichnung

1 Für die Sachbezeichnung von Fruchtnektar gilt Artikel 19 Absatz 1 sinngemäss.

2 Bei Fruchtnektar, der mit der entsprechenden Sachbezeichnung oder der gebräuchlichen Bezeichnung der jeweils verwendeten Frucht benannt ist, sind die in Anhang 4 aufgeführten Fruchtarten zu verwenden. Ist die Fruchtart nicht in Anhang 4 aufgeführt, so ist der korrekte botanische oder allgemein gebräuchliche Name zu verwenden.

Art. 29 Zusätzliche Kennzeichnung

Eine Angabe, dass dem Fruchtnektar keine Zuckerarten zugesetzt wurden, oder eine andere Angabe, bei der davon auszugehen ist, dass sie für die Konsumentin oder den Konsumenten dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Erzeugnis keine zugesetzten Monosaccharide oder Disaccharide oder andere Lebensmittel enthält, die wegen ihrer süssenden Eigenschaften verwendet werden.

4. Titel: Aromatisierte Getränke, Sirup, coffeinhaltige Getränke

1. Kapitel: Aromatisierte Getränke

Art. 30 Begriff

Aromatisierte Getränke sind küchen- oder genussfertige Getränke, einschliesslich Sirup und coffeinhaltige Getränke.

Art. 31 Anforderungen

1 Aromatisierte Getränke oder Zutaten davon können mit Mikroorganismen fermentiert werden, die für Lebensmittelzwecke geeignet sind.

2 Werden lebende Bakterienkulturen zugesetzt, so müssen diese die spezifischen Eigenschaften gemäss Anhang 6 aufweisen.

Art. 32 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung «aromatisiertes Getränk» kann durch eine andere übliche oder beschreibende Bezeichnung wie «Limonade», «Erfrischungsgetränk», «Tafelgetränk» oder «Getränk mit ...» ersetzt werden, die es den Konsumentinnen und Konsumenten ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

2 Bei fruchtsafthaltigen Getränken kann die Sachbezeichnung mit einem Hinweis darauf ergänzt werden, dass das Getränk Fruchtsaft enthält, z. B. «Fruchtsaftgetränk» oder «Tafelgetränk mit Fruchtsaft», wenn der Fruchtsaftanteil im Enderzeugnis mindestens 10 Massenprozent und bei Getränken, die ausschliesslich mit Zitronensaft hergestellt werden, mindestens 6 Massenprozent beträgt. Bei Limonaden ist ein Fruchtsaftanteil von mindestens 4 Massenprozent im Enderzeugnis ausreichend.16

3 Bei Soja- und Mandelerzeugnissen und bei Getreidedrink kann die Sachbezeichnung mit dem Hinweis «x-Drink», «Getreidedrink aus x» oder «Getränk auf x‑Basis» ergänzt werden, wobei x für die Getreideart, für Soja oder Mandel steht.

4 Absatz 2 gilt nicht für die Zugabe von Zitronen- oder Limettensaft zur Korrektur des sauren Geschmacks eines Fruchtsafts.

16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 33 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV17 ist anzugeben:

a.
bei Getränken, die üblicherweise coffeinhaltig sind, deren Coffeingehalt jedoch weniger als 1 mg/l beträgt: der Hinweis, dass das Getränk kein Coffein enthält (z. B. «coffeinfrei»); der Hinweis ist in der Nähe der Sachbezeichnung anzubringen;
b.18
...

2 Wird zur Herstellung des Erzeugnisses natürliches Mineralwasser verwendet, so darf in der Sachbezeichnung der Ursprung des betreffenden Mineralwassers erwähnt werden. Die Angabe der detaillierten Mineralwasseranalyse ist verboten.

3 Auf den Zusatz von lebenden Bakterienkulturen muss im Verzeichnis der Zutaten und in der Sachbezeichnung wie folgt hingewiesen werden:

a.
unter der spezifischen wissenschaftlichen Nomenklatur nach den Vorgaben des ICSP (International Committee on Systematics of Prokaryotes); oder
b.
mit dem Hinweis «mit Milchsäurebakterien».

17 SR 817.022.16

18 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

2. Kapitel: Sirup

Art. 34 Begriffe

1 Sirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Zutaten wie Trinkwasser, Gewürzen, Kräutern, essbaren Blüten, Gemüse, Früchten oder Aromen unter Zugabe von Zuckerarten hergestellt wird. Anstelle von Gewürzen, Kräutern, Gemüse oder Früchten dürfen auch deren Extrakte verwendet werden.

2 Grenadinesirup (Grenadine) ist ein Sirup, der im Wesentlichen mit Säften von roten Früchten sowie mit Vanille oder deren Extrakten und eventuell mit Zitronensaft aromatisiert ist.

3 Fruchtsirup ist das dickflüssige Erzeugnis, das aus Fruchtsaft oder dessen Konzentraten unter Zugabe von Zuckerarten nach dem Koch- oder Kaltlöseverfahren hergestellt wird.

Art. 35 Anforderungen

1 Die lösliche Trockenmasse von Sirup und Fruchtsirup muss mindestens 60 Mas­senprozent betragen.

2 Fruchtsirup muss mindestens 30 Massenprozent Fruchtsaft enthalten.

Art. 36 Sachbezeichnung

1 Enthält ein Fruchtsirup mehrere Fruchtsaftarten, so muss dies aus der Sachbezeichnung deutlich hervorgehen (z. B. «gemischter Fruchtsirup»).

2 Für Sirup nach Artikel 34 Absatz 1 gilt Absatz 1 sinngemäss.

3. Kapitel: Coffeinhaltige Getränke

Art. 37 Begriff

Coffeinhaltige Getränke sind aromatisierte Getränke mit Coffein oder mit coffeinhaltigen Lebensmitteln.

Art. 38 Anforderungen

1 Der Coffeingehalt darf 160 mg/Tagesration nach Anhang 7 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201619 über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen in Lebensmitteln (VZVM) nicht überschreiten.

2 Coffeinhaltige Getränke mit einem Coffeingehalt von mehr als 150 mg/l dürfen in Abweichung von Anhang 1 VZVM die Höchstmengen nach Anhang 7 nicht überschreiten. Massgebend für die Höchstmengen ist der Gehalt zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten.

Art. 39 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV20 sind anzugeben:

a.21
bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 30 mg/l und höchstens 150 mg/l: zumindest der Hinweis «coffeinhaltig»; mit Ausnahme von Getränken, die auf Kaffee, Tee oder auf Kaffee- oder Tee-Extrakt basieren und die in der Sachbezeichnung einen Hinweis auf «Kaffee» oder «Tee» enthalten;
b.22
bei Erzeugnissen mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l: die Angaben nach Anhang 2 Teil B Ziffer 4 LIV;
c.
bei Getränken mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l:
1.
ein Hinweis, dass das Getränk wegen des erhöhten Koffeingehalts nur in begrenzten Mengen konsumiert werden sollte,
2.
der Gehalt an Taurin und Glucuronolacton in mg/100 ml oder deren prozentualer Anteil.

2 Die Sachbezeichnung von Getränken mit einem Coffeingehalt von über 150 mg/l kann «koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk», «Energydrink» oder «Energy Drink» oder bei Getränken in Portionen von weniger als 100 ml «Energyshot» oder «Energy-Shot» lauten.

20 SR 817.022.16

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

5. Titel: Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, entkoffeinierter Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee


1. Kapitel: Kaffee und Kaffee-Ersatzmittel

1. Abschnitt: Rohkaffee

Art. 40 Begriff

Rohkaffee (grüner Kaffee) ist der von der Fruchtschale vollständig und von der Samenschale nahezu vollständig befreite reife Samen des Kaffeestrauches (Gattung Coffea).

Art. 41 Anforderungen

1 Rohkaffee darf nicht mehr als 13 Massenprozent Wasser sowie nicht mehr als 5 Massenprozent Verunreinigungen (schwarze oder sonst wie verdorbene oder beschädigte Kaffeebohnen, Schalen oder Fremdkörper) enthalten.

2 Rohkaffee darf mechanisch geglättet und poliert werden.

2. Abschnitt: Röstkaffee

Art. 43 Anforderungen

1 Röstkaffee darf nicht mehr als 1 Massenprozent verkohlte Bohnen und nicht mehr als 5 Massenprozent Wasser enthalten.

2 Röstkaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 22 Massenprozent wasserlöslichen Extrakt ergeben.

3. Abschnitt: Entkoffeinierter Kaffee

Art. 44 Begriff

Entkoffeinierter Kaffee (coffeinfreier Kaffee) ist Roh- oder Röstkaffee, der nach der Röstung einen Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent, bezogen auf die Trockensubstanz, aufweist.

Art. 45 Anforderungen

1 Dem Kaffee dürfen nur Stoffe zugegeben werden, die durch die Extraktion unerwünschterweise entzogen worden sind. Die zugegebenen Mengen dürfen nicht grösser sein als die entzogenen Mengen.

2 Der Wassergehalt darf nicht höher sein als:

a.
13 Massenprozent bei entkoffeiniertem Rohkaffee;
b.
5 Massenprozent bei entkoffeiniertem Röstkaffee.

3 Entkoffeinierter Kaffee muss, bezogen auf die Trockenmasse, mindestens 22 Mas­senprozent wasserlöslichen Extrakt ergeben.

4. Abschnitt: Behandelter Kaffee

Art. 46 Begriff

Behandelter Kaffee muss sich von Kaffee nach den Artikeln 40–43 analytisch oder in seiner physiologischen Wirkung dadurch unterscheiden, dass ihm andere Stoffe als Coffein entzogen wurden oder dass er sonst in seinen Eigenschaften wesentlich verändert ist.

Art. 47 Anforderungen

1 Die Bestimmungen der Artikel 40–43 gelten sinngemäss.

2 Für entkoffeinierten behandelten Kaffee gelten die Artikel 44 und 45 sinngemäss.

5. Abschnitt: Kaffee-Extrakt

Art. 48 Begriff

Kaffee-Extrakt (löslicher Kaffee-Extrakt, löslicher Kaffee, Instant-Kaffee) ist der mehr oder weniger konzentrierte Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion von Röstkaffee gewonnen wird.

Art. 49 Anforderungen

1 Kaffee-Extrakt darf, ausser fabrikationstechnisch nicht vermeidbaren unlöslichen Stoffen, lediglich die löslichen und aromatischen Anteile des Kaffees enthalten.

2 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.

3 Der Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse muss betragen:

a.
bei Kaffee-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens 95 Massenprozent;
b.
bei Kaffee-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent;
c.
bei flüssigem Kaffee-Extrakt: 15–55 Massenprozent.

4 Kaffee-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.

5 Flüssiger Kaffee-Extrakt darf gebrannte oder ungebrannte Zuckerarten bis zu höchstens 12 Massenprozent enthalten.

6 Entkoffeinierter Kaffee-Extrakt darf, auf die Trockensubstanz bezogen, höchstens 0,3 Massenprozent Coffein enthalten.

7 Für Extrakte aus behandeltem Kaffee gelten die Artikel 46 und 47 sinngemäss.

6. Abschnitt: Kaffee-Ersatzmittel, Kaffee-Zusätze

Art. 50 Begriff

Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze sind Pulver aus geeigneten gerösteten stärke- oder zuckerhaltigen Pflanzenteilen wie Zichorie, Getreide, Obst, Malz oder Eicheln oder aus Zuckerarten oder Melasse.

Art. 51 Anforderungen

Kaffee-Ersatzmittel und Kaffee-Zusätze müssen mindestens 95 Massenprozent Tro­ckenmasse enthalten.

7. Abschnitt: Zichorien-Extrakt

Art. 52 Begriff

Zichorien-Extrakt (löslicher Zichorien-Extrakt, lösliche Zichorie, Instant-Zichorie) ist Extrakt, der ausschliesslich durch wässerige Extraktion aus gerösteter Zichorie gewonnen wird.

Art. 53 Anforderungen

1 Der Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse muss betragen:

a.
bei Zichorien-Extrakt in fester Form (Pulver, Tabletten usw.): mindestens 95 Massenprozent;
b.
bei Zichorien-Extrakt in Pastenform: 70–85 Massenprozent;
c.
bei flüssigem Zichorien-Extrakt: 25–55 Massenprozent.

2 Zichorien-Extrakt in fester Form und in Pastenform darf keine anderen als die aus der Extraktion gewonnenen Bestandteile enthalten.

3 Der Gehalt an nicht aus Zichorie stammenden Stoffen darf 1 Massenprozent nicht überschreiten.

4 Flüssiger Zichorien-Extrakt darf Zuckerarten bis zu einem Anteil von 35 Massen­prozent enthalten.

5 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.

8. Abschnitt: Extrakt aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln

Art. 54 Begriff

Extrakt aus anderen Kaffee-Ersatzmitteln oder Kaffee-Zusätzen als Zichorie oder aus deren Mischungen oder aus ihren Mischungen mit Kaffee sind die mehr oder weniger konzentrierten oder getrockneten löslichen Erzeugnisse, die durch die wässerige Extraktion der verwendeten Rohstoffe gewonnen werden.

Art. 55 Anforderungen

1 Extrakt in fester Form muss mindestens 95 Massenprozent Trockenmasse enthalten.

2 Hydrolyseverfahren unter Zusatz von Säuren oder Basen sind verboten.

9. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 56 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung kann durch die Angabe «konzentriert» ergänzt werden:

a.
bei flüssigem Kaffee-Extrakt, dessen Gehalt an aus Kaffee stammender Trockenmasse mehr als 25 Massenprozent beträgt;
b.
bei flüssigem Zichorien-Extrakt, dessen Gehalt an aus Zichorie stammender Trockenmasse mehr als 45 Massenprozent beträgt.
Art. 57 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Bei Extrakten aus Kaffee und Zichorien sind zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 3 LIV23 anzugeben:

a.
der Hinweis «entcoffeiniert» oder «coffeinfrei» bei den entsprechenden Extrakten;
b.
der Mindestgehalt an aus Kaffee oder Kaffee-Ersatzmitteln stammender Trockenmasse in Massenprozent des fertigen Erzeugnisses bei flüssigem und pastenförmigem Extrakt;
c.
der Hinweis «mit Zucker geröstet» bei flüssigem Extrakt aus Kaffee und bei Zichorien-Extrakten, wenn der Extrakt aus mit Zucker gerösteten Ausgangsstoffen gewonnen wird; werden anstelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden;
d.
der Hinweis «gezuckert» oder «mit Zucker haltbar gemacht» oder «mit Zuckerzusatz», wenn der Zucker dem Ausgangsstoff nach dem Rösten zugegeben worden ist; werden anstelle von Zucker andere Zuckerarten verwendet, so müssen diese angegeben werden.

2 Bei Mischungen von Kaffee mit Kaffee-Ersatzmitteln sowie bei Mischungen von Extrakten aus Kaffee und Kaffee-Ersatzmitteln muss der Gehalt an Kaffee in der Ausgangsmischung auf der Packung und in Werbetexten in Massenprozent angegeben werden.

2. Kapitel: Tee, entkoffeinierter Tee, Mate, Kräuter- und Früchtetee

Art. 58 Begriffe

1 Tee (grüner, schwarzer und weisser Tee sowie Oolong) sind die nach dem üblichen Verfahren zubereiteten Blattknospen und jungen Blätter des Teestrauches (Camellia sinensis L.).

2 Entkoffeinierter Tee oder coffeinfreier Tee ist Tee mit einem Coffeingehalt von höchstens 0,1 Massenprozent.

3 Mate (Yerba, Paraguaytee) sind die coffeinhaltigen, schwach gerösteten und grob zerkleinerten Blätter von Ilex paraguariensis.24

4 Kräuter- und Früchtetee sind Pflanzenteile oder deren Extrakte, die zusammen mit Wasser angebrüht ein aromatisches Getränk ergeben, das der Erfrischung oder dem Trinkgenuss dient.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 59 Anforderungen

1 Je nach Herkunft darf Tee auch geringere oder grössere Mengen Stängelteile enthalten.

2 Der Wassergehalt darf nicht höher sein als:

a.
bei Tee: 12 Massenprozent;
b.
bei Mate: 10 Massenprozent.

3 Mate muss mindestens 0,6 Massenprozent Coffein und mindestens 36 Massen­prozent wasserlöslichen Extrakt enthalten.

4 Zur Herstellung von Kräutertee sind neben Gemüse und Küchenkräutern sowie Gewürzen nur Kräuter zugelassen, die nicht giftig sind und keine vorwiegende pharmakologische Wirkung aufweisen.

5 Zur Herstellung von Früchtetee sind nur die Früchte zulässig, die in Artikel 21 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201625 über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz aufgeführt sind. Anstelle der Vollfrucht dürfen auch Fruchtbestandteile (z. B. die Fruchtschale) verwendet werden.

Art. 60 Sachbezeichnung

Bei aromatisiertem Schwarz-, Kräuter- oder Früchtetee lautet die Sachbezeichnung «aromatisierter Tee (Kräutertee oder Früchtetee)» oder «Tee (Kräutertee oder Früchtetee) aromatisiert».

6. Titel: Alkoholische Getränke, einschliesslich ihrer alkoholfreien Entsprechungen oder ihrer Entsprechungen mit geringem Alkoholgehalt


1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 61 Alkoholische Getränke

1 Als alkoholisches Getränk gilt jedes Getränk mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von über 0,5 Volumenprozent.

2 Die Definitionen der Alkoholgehalte richten sich für alle Erzeugnisse, die von dieser Verordnung erfasst werden, nach Anhang 8.

3 Für die Begriffe im Zusammenhang mit Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang II Teil IV Nummern 4–12 der Verordnung (EG) Nr. 1308/201326 massgebend.

4 Für die anderen Kategorien von Weinbauerzeugnissen, die in der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung nicht definiert sind, ist Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 massgebend.

5 Die Bestimmungen der Kapitel 3 und 5 gelten für alle Weine, Schaumweine, Perlweine, Traubenmoste und Likörweine. Schweizer Weine müssen zudem die Anforderungen der Artikel 27a–27e und 48b der Weinverordnung vom 14. November 200727 erfüllen.28

26 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007; ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/791 ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 1.

27 SR 916.140

28 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).

Art. 6229

29 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 62a30 Koordination des Vollzugs

In Betrieben, die der Weinhandelskontrolle (Art. 33 Abs. 1 der Weinverordnung vom 14. November 200731) unterliegen, vollziehen die Vollzugsbehörden nach der Lebensmittelgesetzgebung die Artikel 6976 und 8486 nach der Lebensmittel­gesetzgebung.

30 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).

31 SR 916.140

2. Kapitel: Bier, alkoholfreies Bier

1. Abschnitt: Bier

Art. 63 Begriff

1 Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem oder nicht gemälztem Getreide, Hefe und Hopfen, das durch alkoholische Gärung gewonnen wird. Es können auch weitere Zutaten verwendet werden.32

2 Der Begriff «Hopfen» umfasst auch die Hopfenextrakte.

32 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 6433

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 65 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Bier».

2 Entsprechend dem Stammwürzegehalt können auch folgende Sachbezeichnungen verwendet werden:

a.
«Leichtbier» unter 10,0 Massenprozent;
b.
«Lagerbier» ab 10,0 Massenprozent;
c.
«Spezialbier» ab 11,5 Massenprozent;
d.
«Starkbier» ab 14,0 Massenprozent.34

3 ...35

4 Bier mit einem Kohlenhydratgehalt von höchstens 7,5 g/l und einem Alkoholgehalt von höchstens 4,5 Volumenprozent darf als «kohlenhydratarmes Bier» bezeichnet werden.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

35 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 66 Zusätzliche Kennzeichnung

1 ...36

2 Die Bezeichnung «...-bier» mit vorangestelltem Namen der Art des verarbeiteten pflanzlichen Stoffs ist Bier vorbehalten, das durch Gärung oder Einmaischen von Früchten, Gemüse oder Pflanzen oder durch Zugabe von Frucht- oder Gemüsesaft, Frucht- oder Gemüsesaftkonzentrat oder pflanzlichen Extrakten aromatisiert wurde. Die aromatisierenden Ausgangsstoffe dürfen im Enderzeugnis höchstens 10 Volumenprozent betragen.

3 Die Bezeichnung «Bier mit ...-aroma» ist obligatorisch für Bier, das mit Aromen aromatisiert wurde.

36 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

2. Abschnitt: Alkoholfreies Bier

Art. 67 Begriff

Bier ohne Alkohol, entalkoholisiertes Bier oder alkoholfreies Bier ist Bier, dem der Alkohol entzogen ist oder bei dem die Gärung der Würze so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.

Art. 68 Anforderungen

1 Alkoholfreies Bier darf aus Konzentrat durch Rückverdünnen hergestellt werden.

2 Für alkoholfreies Bier gelten die Anforderungen nach den Artikeln 63 und 64 sinngemäss.

3. Kapitel: Wein, Schaumwein

1. Abschnitt: Begriffe und Anforderungen

Art. 69 Wein

1 Wein ist das Getränk, das durch vollständige oder teilweise alkoholische Gärung der frischen oder eingemaischten Weintrauben oder des Traubenmostes gewonnen wird.

2 und 3 ...37

4 Wein muss nach den allfälligen in Anhang 9 aufgeführten Anreicherungsprozessen einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent und einen Gesamtalkoholgehalt von höchstens 15 Volumenprozent aufweisen.

5 ...38

6 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere An­gabe trägt, muss bezüglich der Mindest- und der Höchstwerte des vorhandenen Alkoholgehalts und des Gesamtalkoholgehalts dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

37 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).

38 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, mit Wirkung seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).

Art. 70 Schaumwein

1 Schaumwein wird gewonnen durch erste oder zweite alkoholische Gärung von:

a.
frischen Weintrauben;
b.
Traubenmost;
c.
Wein.

2 Er zeichnet sich beim Öffnen der Flasche durch das Entweichen von Kohlendioxid aus; dieses darf ausschliesslich aus der Gärung stammen.

3 In geschlossenen Behältnissen weist er bei 20 °C einen Überdruck von mindestens 3 bar auf, der auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführen ist.

4 Er wird aus einer Cuvée mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 8,5 Volumenprozent hergestellt.

Art. 71 Perlwein

Perlwein ist das Erzeugnis, das:

a.
aus Wein hergestellt wird, sofern dieser Wein einen Gesamtalkoholgehalt von mindestens 9 Volumenprozent aufweist;
b.
einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweist;
c.
in geschlossenen Behältnissen bei 20 °C einen auf endogenes gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von mindestens 1 bar und höchstens 2,5 bar aufweist.

2. Abschnitt: Önologische Verfahren und Behandlungen

Art. 72 Zulässige Verfahren und Behandlungen

Die Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen nur mit den önologischen Verfahren hergestellt oder behandelt werden, die in Anhang 9 aufgeführt sind; vorbehalten bleiben die Artikel 73 und 74.

Art. 7339 Verschnitt und Assemblage von ausländischen Weinen

Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere geographische Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Verschnitt und Assemblage dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).

Art. 74 Zusätzliche Verfahren und Behandlungen für Schaum- und Perlwein

1 Bei der Herstellung von Schaum- und Perlwein darf zusätzlich zu den in Anhang 9 aufgeführten Verfahren Folgendes zugesetzt werden:

a.
Fülldosage zur Erzeugung der zweiten Gärung;
b.
Versanddosage;
c.
Kohlendioxid zur Herstellung von Schaum- und Perlwein mit zugegebener Kohlensäure.

2 Alle Zusätze müssen den Anforderungen nach Anhang 9 entsprechen.

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 75 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Etikette muss folgende Angaben enthalten:

a.
die Sachbezeichnung des Erzeugnisses im Sinne von Artikel 76;
b.
den Namen oder die Firma und die Adresse entweder der produzierenden, abfüllenden, importierenden oder verkaufenden Person, der Weinkellerei, der Händlerin oder des Händlers; die in einer eidgenössischen oder kantonalen Gesetzgebung festgelegten Weinbegriffe dürfen in der Firmenbezeichnung nur aufgeführt werden, wenn sie die Anforderungen dieser Gesetzgebung erfüllen;
c.
das Produktionsland, sofern es nicht aus der Sachbezeichnung oder dem Namen, der Firma oder der Adresse der Produzentin oder des Produzenten hervorgeht;
d.
die Informationen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben l, m und o LIV40;
e.
die Informationen nach Artikel 10 LIV, wenn die entsprechenden Zutaten im Enderzeugnis nachweisbar sind; die in Anhang 10 aufgeführten Piktogramme können diese Informationen ersetzen;
f.
«mit ionisierenden Strahlen behandelt» oder «bestrahlt» bei entsprechender Behandlung des Erzeugnisses.

2 Alle Angaben müssen im gleichen Sichtfeld angebracht werden, mit Ausnahme der Angaben nach Absatz 1 Buchstabe e sowie nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe m LIV.

3 Bei Schaumwein ist auf der Etikette entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise anzubringen:

«extra brut»bei 0 g bis 6 g
«brut»bei weniger als 15 g
«extra-trocken»bei 12 g bis 20 g
«trocken»bei 17 g bis 35 g
«halbtrocken»bei 33 g bis 50 g
«süss»bei mehr als 50 g.

4 Bei den übrigen Weinen darf entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter einer der folgenden Hinweise angebracht werden:

«trocken»bei höchstens 4 g
«halbtrocken» oder «leicht süss»bei mehr als 4 bis 12 g
«lieblich»bei mehr als 12 bis 45 g
«süss»bei mehr als 45 g.

5 Werden Eichenspäne im Sinne von Anhang 9 verwendet, so darf die Etikette keinen Hinweis auf einen Holzbehälter wie Barrique oder Fass enthalten.

6 Auf der Etikette dürfen nur dann eine oder mehrere Traubensorten angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Weins von diesen Sorten stammen. Die Traubensorten sind in mengenmässig absteigender Reihenfolge aufzuführen.

7 Bei Angabe des Jahrgangs muss der Wein zu mindestens 85 Prozent aus Trauben des angegebenen Jahrgangs stammen.

Art. 7641 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung von Wein entspricht den Definitionen in den Artikeln 6971 dieser Verordnung und 27a27e der Weinverordnung vom 14. November 200742.

2 Ausländischer Wein, der eine Ursprungsbezeichnung (GUB/AOP, KUB/AOC usw.) oder eine gemäss einer ausländischen Gesetzgebung geschützte andere Angabe trägt, muss bei der Abgabe bezüglich Sachbezeichnung dieser ausländischen Gesetzgebung entsprechen.

3 Wein ohne Ursprungsbezeichnung und ohne andere geschützte Angabe trägt die Sachbezeichnung «Wein», die auf eine der folgenden Arten mit der Angabe des Produktionslands ergänzt wird:

a.
Produktionsland nach den Bedingungen von Artikel 75 Absatz 1 Buch­stabe c; oder
b.
wenn das Produktionsland des Enderzeugnisses nicht mit dem Ursprungsland der Weintrauben oder der Weine, aus denen es hergestellt wurde, übereinstimmt: Angabe des Produktionslands auf eine der folgenden Arten:
1.
«hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Weinen aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern»,
2.
«hergestellt in (Name des Landes, in dem die letzte Verarbeitung erfolgt ist) aus Trauben aus (Name des Landes) oder aus verschiedenen Ländern».

4 Die Sachbezeichnung kann mit der Angabe der Farbe des Weins ergänzt werden.

41 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 3. Jan. 2019, in Kraft seit 1. Febr. 2019 (AS 2019 331).

42 SR 916.140

4. Kapitel: Alkoholfreier Wein und alkoholfreier Schaumwein

Art. 77 Begriff

Alkoholfreier Wein oder alkoholfreier Schaumwein ist Wein, dem der Alkohol auf physikalischem Weg entzogen worden ist oder dessen Gärung so gelenkt wurde, dass kein Alkohol entsteht.

Art. 78 Anforderungen

1 Die Zugabe von Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder Saccharose ist zulässig.

2 Flüchtige Bestandteile dürfen dem alkoholfreien Wein in derjenigen Menge wieder zugegeben werden, in der sie ihm während der Entalkoholisierung entzogen worden sind.

3 Im Übrigen gelten für alkoholfreien Wein und alkoholfreien Schaumwein die Anforderungen an Wein und Schaumwein nach dem 3. Kapitel sinngemäss.

Art. 79 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «alkoholfreier (Schaum)Wein» oder «Wein ohne Alkohol» oder «entalkoholisierter (Schaum)Wein».

2 Angaben über Ursprung, Traubensorten oder Jahrgang sind nicht zulässig.

3 Die Zugabe von Aromen, die über die Menge der flüchtigen Bestandteile hinausgeht, ist zu deklarieren.

4 Damit ein Hinweis wie «kohlensäurehaltig» angebracht werden kann, müssen alkoholfreiem Schaumwein mindestens 4 g/l Kohlendioxid zugegeben worden sein. Der Hinweis muss in der Nähe der Sachbezeichnung angebracht werden.

5. Kapitel: Traubenmost und Likörwein

Art. 80 Traubenmost

1 Traubenmost ist das flüssige Erzeugnis, das natürlicherweise oder durch physikalische Verfahren aus frischen Weintrauben gewonnen wird.

2 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.

Art. 81 Teilweise vergorener Traubenmost (Sauser, teilweise vergorener Traubensaft)

1 Teilweise vergorener Traubenmost ist das durch Gärung von Traubenmost gewonnene Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 Volumenprozent und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

2 Die Sachbezeichnung lautet «teilweise vergorener Traubenmost», «Sauser», «teilweise vergorener Traubensaft», «Traubensaft im Gärstadium» oder «Traubenmost im Gärstadium».

3 Bei nicht pasteurisiertem Sauser ist die Angabe des Alkoholgehalts durch den Hinweis «alkoholhaltig» zu ersetzen.

Art. 82 Konzentrierter Traubenmost

1 Konzentrierter Traubenmost ist der nicht caramelisierte Traubenmost, der durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zweckmässiger Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme hergestellt wird.

2 Der Zahlenwert, der bei einer Temperatur von 20 °C mit dem Refraktometer gemessen wird, darf nicht unter 50,9 Prozent liegen.

3 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.

Art. 83 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat

1 Rektifiziertes Traubenmostkonzentrat ist das flüssige, nicht caramelisierte Erzeugnis, das durch teilweisen Wasserentzug aus Traubenmost unter Anwendung beliebiger zweckmässiger Methoden ausser der unmittelbaren Einwirkung von Feuerwärme hergestellt wird.

2 Der Zahlenwert, der bei einer Temperatur von 20 °C mit dem Refraktometer gemessen wird, darf nicht unter 61,7 Prozent liegen.

3 Ein vorhandener Alkoholgehalt von bis zu 1 Volumenprozent ist zulässig.

Art. 84 Likörwein

1 Likörwein wird gewonnen aus:

a.
teilweise vergorenem Traubenmost;
b.
Wein;
c.
einer Mischung der oben aufgeführten Erzeugnisse; oder
d.
Traubenmost, der mit Wein gemischt sein kann.

2 Jeweils für sich oder als Mischung wird Folgendes zugegeben:

a.
neutraler Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, einschliesslich des bei der Destillation von getrockneten Weintrauben gewonnenen Alkohols, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent; oder
b.
Destillat aus Wein oder getrockneten Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 52 Volumenprozent und höchstens 86 Volumenprozent.

3 Zusätzlich kann konzentrierter Traubenmost zugegeben werden.

4 Likörwein weist einen vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent und höchstens 22 Volumenprozent auf. Sein Gesamtalkoholgehalt beträgt mindestens 17,5 Volumenprozent und sein ursprünglicher natürlicher Alkoholgehalt mindestens 12 Volumenprozent.

Art. 85 Kennzeichnung und Sachbezeichnung von Likörwein

1 Für die Kennzeichnung und die Sachbezeichnung von Likörwein gelten die Artikel 75 und 76 sinngemäss.

2 Für die Angabe des Namens der Traubensorten und des Jahrgangs wird die Zugabe der Erzeugnisse nach Artikel 84 Absatz 2 nicht berücksichtigt.

Art. 86 Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie Verschnitt

1 Die Erzeugnisse dieses Kapitels dürfen nur mit den önologischen Verfahren nach Anhang 9 hergestellt oder behandelt werden.

2 Für die Erzeugnisse dieses Kapitels gilt Artikel 73 sinngemäss.

3 Der Zusatz zu Wein von neutralem Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe, von Weindestillat oder von getrockneten Weintrauben unterschiedlicher Herkunft gemäss Artikel 84 Absatz 2 gilt als Verschnitt.

6. Kapitel: Weinhaltige Getränke

Art. 87 Aromatisierte weinhaltige Getränke

1 Aromatisierte weinhaltige Getränke sind Getränke, die aus Wein gewonnen und mit Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.

2 Sie können nach Artikel 119 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3 Sie dürfen mit keinerlei Art Alkohol versetzt werden; ausgenommen ist Zurra.

4 Der Gehalt an Wein im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen.

5 Der Alkoholgehalt muss mindestens 7 und weniger als 14,5 Volumenprozent betragen.

6 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 11 verwendet werden.

Art. 88 Aromatisierte weinhaltige Cocktails

1 Aromatisierte weinhaltige Cocktails sind Getränke, die aus Wein oder Traubenmost gewonnen und mit Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.

2 Sie können nach Artikel 119 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3 Sie dürfen mit keinerlei Art Alkohol versetzt werden.

4 Der Gehalt an Wein oder Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 50 Massenprozent betragen.

5 Der Alkoholgehalt muss weniger als 7 Volumenprozent betragen.

6 Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 12 verwendet werden.

Art. 89 Aromatisierte Weine

1 Aromatisierte Weine sind Getränke, die:

a.
aus Wein oder aus mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Traubenmost gewonnen wurden;
b.
mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, Branntwein, Weinbrand oder Tresterbrand versetzt wurden;
c.
mit Aromen, Aromaextrakten, Gewürzen, Kräutern oder anderen geschmacksgebenden Lebensmitteln aromatisiert wurden.

2 Sie können nach Artikel 119 gesüsst werden und dürfen weitere Zutaten enthalten.

3 Der Gehalt an Wein oder an mit Alkohol versetztem (stumm gemachtem) Traubenmost im Enderzeugnis muss mindestens 75 Massenprozent betragen.

4 Der Alkoholgehalt muss mindestens 14,5 und weniger als 22 Volumenprozent betragen.

5 Anstelle der Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» kann eine der Bezeichnungen nach Anhang 13 verwendet werden.

Art. 90 Gemeinsame Bestimmungen

1 Umfasst die Bezeichnung der in den Artikeln 87–89 genannten Erzeugnisse den Ausdruck «Schaum-», so muss die verwendete Menge Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 95 Prozent ausmachen.

2 Die in den Artikeln 87–89 genannten Bezeichnungen können entsprechend dem Restzuckergehalt pro Liter durch einen der folgenden Hinweise ergänzt werden:

«extra-trocken»bei weniger als 30 g/l
«trocken»bei weniger als 50 g/l
«halbtrocken»bei 50 bis 90 g/l
«lieblich»bei mehr als 90 bis 130 g/l
«süss»bei mehr als 130 g/l.

3 Die Hinweise «lieblich» und «süss» können durch eine Angabe des Zuckergehalts in g/l ersetzt werden.

7. Kapitel: Obstwein und alkoholfreier Obstwein

1. Abschnitt: Obstwein

Art. 91 Begriff

Obstwein ist ein alkoholisches Getränk aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Apfel- oder Birnensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist.

Art. 92 Anforderungen

1 Der Alkoholgehalt von Obstwein muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

2 Folgende Zugaben sind gestattet:

a.
Apfel- oder Birnensaft;
b.
Zuckerarten, um eine Nachgärung zur Herstellung von Obstschaumwein auszulösen.
Art. 93 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Obstwein».

2 Die Sachbezeichnung lautet «Obstschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g/l beträgt.

3 Wurde dem Obstwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g/l oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «Obstschaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

4 Wird in der Sachbezeichnung auf eine Fruchtsorte hingewiesen (z. B. Sauergrauech-Apfelwein), so muss deren Saftanteil im Enderzeugnis mindestens 80 Massenprozent betragen.

Art. 94 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Bei Obstwein mit einer relativen Dichte (20/20) von mehr als 1,005, entsprechend einem Invertzuckergehalt von 9–11 g/l, ist in der Nähe der Sachbezeichnung der Hinweis «teilvergoren» anzubringen.

2 Bei Obstschaumwein darf anstelle von «teilvergoren» einer der folgenden Hinweise angebracht werden:

«brut»bei einem Restzuckergehalt von weniger als 10 g/l
«extra-trocken»bei einem Restzuckergehalt zwischen 8 und 20 g/l
«trocken»bei einem Restzuckergehalt zwischen 17 und 40 g/l
«halbtrocken»bei einem Restzuckergehalt zwischen 37 und 65 g/l
«süss»bei einem Restzuckergehalt von mehr als 65 g/l.

2. Abschnitt: Alkoholfreier Obstwein

Art. 95 Begriff

Alkoholfreier Obstwein wird gewonnen, indem der Alkohol auf physikalischem Wege entzogen wird oder die Gärung so gelenkt wird, dass kein Alkohol entsteht.

Art. 96 Anforderungen

1 Apfel- oder Birnensaft oder ihre Konzentrate dürfen in reiner oder in rückverdünnter Form zugegeben werden.

2 Natürliche flüchtige Bestandteile dürfen dem alkoholfreien Obstwein in derjenigen Menge wieder zugegeben werden, in der sie ihm vorher entzogen worden sind.

Art. 97 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung lautet «alkoholfreier Obstwein», «Obstwein ohne Alkohol» oder «entalkoholisierter Obstwein».

8. Kapitel: Kernobstsaft im Gärstadium und Fruchtwein

1. Abschnitt: Kernobstsaft im Gärstadium

Art. 99 Anforderung

Der Alkoholgehalt von Kernobstsaft im Gärstadium muss weniger als 3 Volumenprozent betragen.

Art. 100 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Kernobstsaft im Gärstadium»; sie muss durch «pasteurisiert» ergänzt werden, wenn im Gärstadium eine Pasteurisierung erfolgt ist.

2 Wurde Kernobstsaft im Gärstadium Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g/l oder mehr, so ist in der Sachbezeichnung auf diese Zugabe hinzuweisen.

2. Abschnitt: Fruchtwein

Art. 102 Begriff

Fruchtwein ist ein alkoholisches Getränk aus frisch gepresstem oder physikalisch haltbar gemachtem Beeren- oder Fruchtsaft, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- oder Traubensaft, das durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen wird.

Art. 103 Anforderungen

1 Vor der Gärung dürfen dem Saft Zuckerarten oder Trinkwasser zugegeben werden.

2 Die Mischung, die der Vergärung unterzogen wird, muss mindestens 30 Massenprozent Beeren- oder Fruchtsaft enthalten.

3 Der Alkoholgehalt muss mindestens 3 Volumenprozent betragen.

4 Nach der Gärung sind folgende Zugaben gestattet:

a.
Beeren- oder Fruchtsaft;
b.
Zuckerarten.

5 Das Mischen verschiedener Fruchtweine ist erlaubt.

Art. 104 Sachbezeichnung

1 Die Sachbezeichnung lautet «Fruchtwein» oder «[Name der verwendeten Frucht]-wein».

2 Sie lautet «Fruchtschaumwein», wenn der natürlich erzeugte Kohlendioxidgehalt mindestens 4 g/l beträgt.

3 Wurde Fruchtwein Kohlendioxid zugegeben und beträgt der gesamte Kohlendioxidgehalt 4 g/l oder mehr, so lautet die Sachbezeichnung «[Name der verwendeten Frucht]-Schaumwein mit zugegebener Kohlensäure».

Art. 105 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Wurde der Fruchtwein aus verdünntem Beeren- oder Fruchtsaft hergestellt, so muss der Anteil des Safts in Massenprozent unmittelbar bei der Sachbezeichnung wie folgt angegeben werden: «aus ... % [Name der verwendeten Frucht]-saft».

2 Artikel 94 gilt sinngemäss für den Hinweis «teilvergoren» und die an dessen Stelle zulässigen Hinweise.

9. Kapitel: Honigwein (Met)

Art. 106 Begriff

Honigwein (Met) ist ein Getränk, das durch alkoholische Gärung eines Wasser-Honig-Gemischs gewonnen wird.

Art. 107 Anforderungen

1 Honigwein muss einen Alkoholgehalt von mindestens 7 Volumenprozent aufweisen.

2 Der Zusatz von Zuckerarten vor der Vergärung ist verboten.

3 Die Aromatisierung mit Gewürzen und Kräutern ist zulässig.

10. Kapitel: Spirituosen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 108 Begriff

1 Spirituosen sind alkoholische Getränke, die für den menschlichen Konsum bestimmt sind und besondere sensorische Eigenschaften aufweisen.

2 Spirituosen müssen einen Mindestalkoholgehalt von 15 Volumenprozent aufweisen; vorbehalten bleiben anderslautende Bestimmungen.

3 Sie werden durch eines der folgenden Verfahren gewonnen:

a.
Destillation aus natürlichen vergorenen Erzeugnissen mit oder ohne Zusatz von Aromen;
b.
Einmaischen von pflanzlichen Stoffen in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, in Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einer Spirituose im Sinne der Artikel 122–155, mit oder ohne anschliessende Destilla­tion;
c.
Zusatz von Zuckerarten oder anderen Süssungsmitteln oder sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
d.
eine Kombination von Verfahren nach den Buchstaben a–c;
e.
Mischen einer Spirituose, die durch ein Verfahren nach Buchstabe a oder b gewonnen wurde:
1.
mit anderen Spirituosen,
2.
mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Brand im Sinne dieser Verordnung, oder
3.
mit anderen alkoholischen oder alkoholfreien Getränken.
Art. 109 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit)

1 Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (Trinksprit) ist Alkohol, der durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird.

2 Er muss die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.

3 Er ist nicht für den direkten Konsum bestimmt.

Art. 110 Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs

Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs ist die alkoholische Flüssigkeit, die durch Destillation aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen nach alkoholischer Gärung hergestellt wird und weder die Merkmale von Ethylalkohol noch jene einer Spirituose aufweist, jedoch ein Aroma und einen Geschmack bewahrt hat, die von den verwendeten Ausgangsstoffen stammen.

Art. 112 Zusatz von Alkohol

1 Als Zusatz von Alkohol gilt das Verfahren, bei dem einer Spirituose Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs oder bei­des zugleich zugesetzt wird.

2 Spirituosen nach den Artikeln 122–136 darf kein Alkohol zugesetzt werden.

Art. 113 Gehalt an flüchtigen Bestandteilen

Als Gehalt an flüchtigen Bestandteilen einer ausschliesslich durch Destillation hergestellten Spirituose gilt die Menge der aus der Destillation oder der erneuten Destillation der verwendeten Ausgangsstoffe stammenden flüchtigen Bestandteile. Nicht mitgerechnet werden der Ethylalkohol und das Methanol.

Art. 114 Zusammenstellung

1 Zusammenstellung (Blend) ist das Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Spirituosen gemischt werden, die derselben Spirituosenkategorie angehören und sich voneinander höchstens bezüglich der folgenden Merkmale unterscheiden:

a.
Herstellungsverfahren;
b.
verwendetes Destillationsgerät;
c.
Reifungs- oder Alterungsdauer;
d.
geografisches Erzeugungsgebiet.

2 Das gewonnene Getränk gehört derselben Spirituosenkategorie an wie die ursprünglichen Spirituosen vor der Zusammenstellung.

Art. 115 Mischung

Mischung ist das Verfahren, bei dem zwei oder mehr Spirituosen miteinander vermischt werden, um daraus ein neues Getränk herzustellen.

Art. 116 Reifung oder Alterung

Reifung oder Alterung ist das Verfahren, bei dem in geeigneten Behältern Vorgänge natürlich ablaufen können, durch welche die betreffende Spirituose sensorische Merkmale erhält, die sie vorher nicht hatte.

Art. 117 Reduktion

1 Reduktion ist das Verfahren, bei dem einer Spirituose Wasser zugegeben wird, um ihren Alkoholgehalt zu senken.

2 Das Wasser muss den Anforderungen an Trinkwasser genügen.

3 Es kann auch destilliert oder demineralisiert worden sein.

Art. 118 Mindestalkoholgehalt von Spirituosen

1 Spirituosen, die für die Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, müssen mindestens den in Anhang 15 aufgeführten Alkoholgehalt in Volumenprozent aufweisen.

2 Wenn ihr Alkoholgehalt höher ist, können sie einem Reduktionsverfahren im Sinne von Artikel 117 unterzogen werden.

Art. 119 Süssung

1 Süssung ist das Verfahren, bei dem bei der Herstellung von Spirituosen eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse verwendet werden:

a.
Halbweisszucker, Weisszucker, raffinierter Weisszucker, Dextrose, Fruc­tose, Glucosesirup, Flüssigzucker, flüssiger Invertzucker, Sirup von Invert­zucker;
b.
rektifiziertes Traubenmostkonzentrat, konzentrierter Traubenmost und frischer Traubenmost;
c.
caramelisierter Zucker (Caramel), der ausschliesslich durch kontrolliertes Erhitzen von Saccharose ohne Zusatz von Basen, Mineralsäuren oder anderen chemischen Zusatzstoffen gewonnen wird;
d.
Honig;
e.
Johannisbrotsirup;
f.
andere natürliche Zuckerstoffe, die eine ähnliche Wirkung wie die vorstehend genannten Erzeugnisse haben.

2 Die Süssung der verschiedenen Spirituosen ist in Anhang 16 geregelt.43

43 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 12044 Aromatisierung

Spirituosen nach den Artikeln 122–136, 140–142 und 147 dürfen nicht aromatisiert werden.

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 12145 Färbung

Für die Färbung von Spirituosen gelten folgende Einschränkungen:

a.
Spirituosen nach den Artikeln 130–136 sowie 139 und 140 dürfen nicht gefärbt werden.
b.
Spirituosen nach den Artikeln 122–129 dürfen nur durch Zusatz von Caramel gefärbt werden.

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

2. Abschnitt: Spezifische Spirituosenkategorien

Art. 122 Rum

1 Rum ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation von Melasse oder Sirup, die aus der Herstellung von Rohrzucker stammen, oder des Safts des Zuckerrohrs selbst gewonnen und zu weniger als 96 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat in wahrnehmbarem Mass die besonderen sensorischen Eigenschaften von Rum aufweist.

2 Wird er ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation von Zuckerrohrsaft gewonnen, so muss er die aromatischen Merkmale von Rum sowie einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 225 g/hl reinen Alkohols aufweisen.

Art. 123 Whisky oder Whiskey

1 Whisky oder Whiskey ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation einer Maische aus gemälztem Getreide mit oder ohne das volle Korn anderer Getreidearten gewonnen wird. Die Maische muss durch die in ihr enthaltenen Malzamylasen mit oder ohne andere natürliche Enzyme verzuckert und mit Hefe vergoren sein.

2 Die Destillationen müssen zu weniger als 94,8 Volumenprozent so erfolgt sein, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.

3 Das endgültige Destillat muss während mindestens drei Jahren in Holzfässern mit einem Fassungsvermögen von höchstens 700 l gereift sein.

4 Whisky oder Whiskey darf nicht gesüsst werden.

Art. 124 Getreidespirituose und Getreidebrand

1 Getreidespirituose ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.

2 Getreidebrand ist eine Spirituose, die durch Destillation einer vergorenen Maische aus dem vollen Korn von Getreide zu weniger als 95 Volumenprozent gewonnen wird und die sensorischen Eigenschaften der Ausgangsstoffe aufweist.

Art. 125 Branntwein

1 Branntwein ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Wein oder Brennwein zu weniger als 86 Volumenprozent oder durch erneute Destillation eines Weindestillats zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 125 g/hl reinen Alkohols betragen.

Art. 126 Brandy oder Weinbrand

1 Brandy oder Weinbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus Branntwein mit oder ohne Zusatz von Weindestillat, das zu weniger als 94,8 Volumenprozent destilliert ist, gewonnen wird. Das Destillat darf höchstens 50 Prozent des Alkoholgehalts des Enderzeugnisses ausmachen.

2 Brandy oder Weinbrand muss in Eichenholzbehältern während mindestens eines Jahres oder in Eichenfässern von weniger als 1000 l Fassungsvermögen während mindestens sechs Monaten gereift sein.

3 Er muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 125 g/hl reinen Alkohols aufweisen, die ausschliesslich aus der Destillation bzw. erneuten Destillation der Ausgangsstoffe stammen.

Art. 127 Tresterbrand (Trester, Marc)

1 Tresterbrand (Trester, Marc) ist eine Spirituose, die ausschliesslich aus vergorenem und destilliertem Traubentrester – entweder unmittelbar durch Wasserdampf oder nach Zusatz von Wasser – gewonnen wird.

2 Je 100 kg verwendeten Trester dürfen höchstens 25 kg Trub zugesetzt werden. Die aus dem Trub gewonnene Alkoholmenge darf 35 Prozent der Gesamtalkoholmenge des Enderzeugnisses nicht übersteigen.

3 Die Destillation wird unter Beigabe des Tresters zu weniger als 86 Volumen­prozent vorgenommen. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.

4 Tresterbrand muss einen Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mindestens 140 g/hl reinen Alkohols aufweisen.

Art. 128 Brand aus Obsttrester

1 Brand aus Obsttrester ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und Destillation von Obsttrester, ausgenommen Traubentrester, zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird. Eine erneute Destillation auf denselben Alkoholgehalt ist zulässig.

2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 200 g/hl reinen Alkohols betragen.

Art. 129 Korinthenbrand oder Raisin Brandy

Korinthenbrand oder Raisin Brandy ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation des Extrakts von getrockneten Beeren der Sorten «Schwarze Korinth» oder «Muscat of Alexandria» gewonnen und zu weniger als 94,5 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der Ausgangsstoffe bewahrt.

Art. 130 Obst- oder Gemüsebrand

1 Obst- oder Gemüsebrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch alkoholische Gärung und Destillation einer frischen fleischigen Frucht oder des frischen Mostes dieser Frucht – mit oder ohne Steine – oder von Beeren oder Gemüse gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der destillierten Ausgangsstoffe bewahrt.

2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 200 g/hl reinen Alkohols betragen.

Art. 131 Brand aus Apfel- oder Birnenwein

1 Brand aus Apfel- oder Birnenwein ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Destillation von Apfel- bzw. Birnenwein gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat das Aroma und den Geschmack der verwendeten Frucht bewahrt.

2 Der Gehalt an flüchtigen Bestandteilen muss mindestens 200 g/hl reinen Alkohols betragen.

Art. 132 Honigbrand

1 Honigbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch Gärung und Destillation von Honigmaische gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe aufweist.

2 Er darf nur mit Honig gesüsst sein.

Art. 134 Bierbrand

Bierbrand ist eine Spirituose, die ausschliesslich durch direkte Destillation von frischem Bier bei Normaldruck gewonnen und zu weniger als 86 Volumenprozent so destilliert wird, dass das Destillat die sensorischen Eigenschaften des Biers aufweist.

Art. 136 Kartoffelbrand

Kartoffelbrand ist eine Spirituose, die durch Destillation aus einer vergorenen Kartoffelmaische gewonnen wird.

Art. 137 Kräuterbrand

1 Kräuterbrand ist eine Spirituose, die durch eines der folgenden Verfahren gewonnen wird:

a.
Destillation von in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder in einem Brand eingemaischten Kräutern;
b.
Zugabe eines Kräuterextraktes zu Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder einem Brand.

2 Die Färbung mit pflanzlichen Extrakten und die Zugabe von ätherischen Ölen sind gestattet.

Art. 138 Kümmel, Aquavit

1 Kümmel (Spirituose mit Kümmel) ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Kümmel (Carum carvi L.) gewonnen wird. Es dürfen andere Aromen sowie Aromaextrakte zugesetzt werden. Der Kümmelgeschmack muss jedoch vorherrschend bleiben.

2 Aquavit oder Akvavit ist Kümmel, der mit einem Kräuterdestillat oder Gewürzdestillat aromatisiert wurde. Die Zusammensetzung muss folgende Kriterien erfüllen:

a.
Ein wesentlicher Teil des Aromas muss aus der Destillation von Kümmelsamen oder Dillsamen (Anethum graveolens L.) stammen.
b.
Es dürfen auch andere Aromen verwendet werden.
c.
Der Zusatz ätherischer Öle ist nicht zulässig.
d.
Der Geschmack von Bitterstoffen darf nicht dominierend sein.
e.
Der Extraktgehalt darf nicht mehr als 1,5 g pro 100 ml betragen.
Art. 139 Wodka

1 Wodka ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, die durch Gärung von Kartoffeln, Getreide oder anderen landwirtschaftlichen Rohstoffen gewonnen und so destilliert, rektifiziert oder diesen beiden Verfahren zugleich unterzogen wird, dass die sensorischen Eigenschaften der verwendeten Ausgangsstoffe und die bei der Gärung entstandenen Nebenerzeugnisse selektiv abgeschwächt werden.

2 Eine erneute Destillation und eine Behandlung mit geeigneten Hilfsstoffen, einschliesslich der Behandlung mit Aktivkohle, sind zulässig, um dem Erzeugnis die besonderen sensorischen Eigenschaften zu verleihen.

3 Das Enderzeugnis darf nur mit natürlichen Aromen aromatisiert werden, die im Destillat aus den vergorenen Ausgangsstoffen vorhanden sind.

Art. 140 Durch Einmaischen und Destillation gewonnener [Name der Frucht]-brand

1 Durch Einmaischen und Destillation gewonnener [Name der Frucht]-brand ist eine Spirituose, die durch Einmaischen von in Absatz 2 genannten Früchten oder Beeren in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Brand, Destillat aus derselben Frucht oder in einer Mischung von diesen und anschliessende Destillation zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird. Pro 100 kg eingemaischte Früchte oder Beeren werden höchstens 20 l Ethylalkohol, Brand oder Destillat zugesetzt.

2 Der Brand darf nur aus den folgenden Früchten oder Beeren gewonnen werden:

a.
Brombeeren (Rubus fruticosus auct. aggr.);
b.
Erdbeeren (Fragaria spp.);
c.
Heidelbeeren (Vaccinium myrtillus L.);
d.
Himbeeren (Rubus idaeus L.);
e.
rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.);
f.
Schlehen (Prunus spinosa L.);
g.
Vogelbeeren (Sorbus aucuparia L.);
h.
Eberesche (Sorbus domestica L.);
i.
Stechpalme (Ilex cassine L.);
j.
Elsbeeren (Sorbus turminalis [L.] Crantz);
k.
Holunder (Sambucus nigra L.);
l.
Hagebutten (Rosa canina L.);
m.
schwarze Johannisbeeren (Ribes nigrum L.);
n.
Bananen (Musa spp.);
o.
Passionsfrüchte (Passiflora edulis Sims);
p.
Cythera-Pflaumen (Spondias dulcis Sol. ex Parkinson);
q.
Mombinpflaumen (Spondias mombin L.);
r.
Walnüsse (Juglans regia L.);
s.
Haselnüsse (Corylus avellana L.);
t.
Kastanien (Castanea sativa L.);
u.
Zitrusfrüchte (Citrus spp. L.);
v.
Kaktusfeigen (Opuntia ficus-indica).
Art. 141 [Name der Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-geist

[Name der Frucht oder des verwendeten Ausgangsstoffs]-geist ist eine Spirituose, die durch Einmaischen von in Artikel 140 Absatz 2 aufgeführten unvergorenen Früchten oder Beeren oder von Gemüse, Nüssen oder anderen pflanzlichen Stoffen wie Kräutern oder Rosenblättern in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs und anschliessende Destillation zu weniger als 86 Volumenprozent gewonnen wird.

Art. 142 Enzian

Enzian ist eine Spirituose, die aus Destillat von vergorenen Enzianwurzeln mit oder ohne Zusatz von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gewonnen wird.

Art. 143 Spirituose mit Wacholder

1 Spirituose mit Wacholder ist eine Spirituose, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Getreidebrand oder Getreidedestillat mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) gewonnen wird.

2 Es können andere natürliche Aromastoffe, Aromaextrakte oder Duftstoffpflanzen zugesetzt werden. Die sensorischen Eigenschaften der Wacholderbeeren müssen jedoch wahrnehmbar bleiben.

Art. 144 Gin

1 Gin ist eine Spirituose mit Wacholderbeeren, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der die entsprechenden sensorischen Eigenschaften aufweist, mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) und mit anderen natürlichen Aromastoffen oder mit Aromaextrakten gewonnen wird. Der Wacholderbeerengeschmack muss vorherrschend bleiben.

2 Destillierter Gin (z. B. «London Gin») ist eine Spirituose mit Wachholderbeeren, die ausschliesslich durch erneute Destillation von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs von angemessener Qualität mit den gewünschten sensorischen Eigenschaften unter Zusatz von Wacholderbeeren und anderen natürlichen pflanzlichen Stoffen hergestellt wird.

3 Destillierter Gin muss folgenden Mindestanforderungen genügen:

a.
Das Ausgangsprodukt der erneuten Destillation muss einen ursprünglichen Alkoholgehalt von mindestens 96 Volumenprozent aufweisen.
b.
Bei der erneuten Destillation muss der Wacholderbeerengeschmack vorherrschend bleiben.
c.
Zur Aromatisierung können zusätzlich natürliche Aromastoffe oder Aromaextrakte verwendet werden.
Art. 145 Spirituosen mit Anis

1 Spirituosen mit Anis sind Spirituosen, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichen Extrakten von Sternanis (Illicium verum Hook f.), Anis (Pimpinella anisum L.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder anderen Pflanzen, die im Wesentlichen das gleiche Aroma aufweisen, nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren gewonnen werden:

a.
Einmaischen;
b.
Destillation;
c.
erneute Destillation des Alkohols unter Zusatz von Samen oder anderen Teilen der oben genannten Pflanzen;
d.
Beigabe von natürlichen destillierten Extrakten von Anispflanzen.

2 Zusätzlich können weitere natürliche Pflanzenextrakte oder würzende Samen verwendet werden. Der Anisgeschmack muss vorherrschend bleiben.

Art. 146 Pastis

1 Pastis ist eine Spirituose mit Anis, die ausserdem natürliche Extrakte aus Süssholz (Glycyrrhiza ssp.) und damit auch sogenannte «Chalkone» als Farbstoffe sowie Glycyrrhizinsäure enthält; der Mindestgehalt an Glycyrrhizinsäure beträgt 0,05 g/l und der Höchstgehalt 0,5 g/l.

2 Pastis weist einen Gehalt an Anethol von mindestens 1,5 g/l und höchstens 2 g/l auf.46

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 147 Absinth

1 Absinth ist eine Spirituose aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs oder aus einem Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs, die folgende Eigenschaften aufweist:

a.
Sie ist ausschliesslich mit Wermutkraut (Artemisia absinthium L.) oder seinen Extrakten, in Verbindung mit anderen Pflanzen oder Pflanzenextrakten wie Anis, Fenchel und dergleichen, aromatisiert.
b.
Sie wird durch Einmaischen und Destillation hergestellt.
c.
Sie hat einen bitteren Geschmack und riecht nach Anis oder Fenchel.
d.
Sie ergibt beim Verdünnen mit Wasser ein trübes Getränk.

2 Absinth darf nur durch Aufguss mit traditionell verwendeten Duftstoffpflanzen im Destillat oder durch Lagerung des Destillats in Eichenfässern gefärbt werden.

Art. 148 Anis

Anis ist eine Spirituose mit Anis, deren charakteristisches Aroma ausschliesslich von Anis (Pimpinella anisum L.), Sternanis (Illicium verum Hook f.), Fenchel (Foeniculum vulgare Mill.) oder einer Kombination von diesen herrührt.

Art. 149 Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter

Spirituosen mit bitterem Geschmack oder Bitter sind Spirituosen mit vorherrschend bitterem Geschmack, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaft­lichen Ursprungs mit Aromen, mit Aromaextrakten oder einer Kombination von diesen gewonnen werden.

Art. 150 Likör

1 Likör ist eine Spirituose, die durch die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs, einer oder mehrerer Spirituosen oder einer Mischung davon unter Zusatz von süssenden Erzeugnissen und Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs oder Lebensmitteln wie Rahm, Milch oder anderen Milcherzeugnissen, Obst, Wein oder aromatisiertem Wein gewonnen wird.

2 ...47

47 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 15350 Nocino

Nocino ist ein Likör, dessen Aroma hauptsächlich durch Destillation oder Einmaischen ganzer grüner Walnüsse (Juglans regia L.) oder die Kombination beider Verfahren zustande kommt.

50 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Art. 154 Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat

1 Eierlikör (Advocaat, Avocat, Advokat) ist eine aromatisierte oder nicht aromatisierte Spirituose, die aus Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, Destillat, Brand oder einer Kombination dieser Erzeugnisse gewonnen wird und als Bestandteile Eigelb, Eiweiss sowie Zucker oder Honig enthält.

Das Enderzeugnis muss mindestens 140 g/l reines Eigelb enthalten.51

51 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

3. Abschnitt: Kennzeichnung

Art. 156 Sachbezeichnung: Grundsatz

1 Bei Spirituosen, die die Anforderungen einer spezifischen Kategorie nach dem 2. Abschnitt erfüllen, wird die Kategoriebezeichnung als Sachbezeichnung verwendet.

2 Spirituosen, die nicht den Anforderungen einer spezifischen Kategorie entsprechen, müssen als «Spirituose» oder «alkoholisches Getränk» bezeichnet werden.

Art. 157 Sachbezeichnung: Brände

1 Obstbrand wird unter Voranstellung des Namens der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart als «...-brand» bezeichnet. Er kann unter Voranstellung des Namens der verwendeten Obst-, Beeren- oder Gemüseart auch als «...-wasser» bezeichnet werden.

2 Werden die Maischen zweier oder mehrerer Obst-, Beeren- oder Gemüsearten zusammen destilliert, so lautet die Sachbezeichnung «Obstbrand» oder «Gemüsebrand». Ergänzend können die einzelnen Arten in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen angeführt werden.

3 Bei folgenden Obstbränden darf die Bezeichnung «...brand» durch die Angabe der Frucht ersetzt werden:

a.
Mirabellen;
b.
Pflaumen, Pflümli;
c.
Zwetschgen;
d.
Gravensteiner;
e.
Apfel;
f.
Williams;
g.
Kirsch;
h.
Quitte;
i.
Erdbeerbaumfrüchte;
j.
Aprikose;
k.
Birne.

4 Die Sachbezeichnung von Brand aus Obsttrester lautet «Brand aus [Name des verwendeten Obstes]-trester». Wird Trester unterschiedlicher Obstsorten verwendet, so lautet die Sachbezeichnung «Obsttresterbrand».

5 Bei durch Einmaischen und Destillation gewonnenem [Name der Frucht]-brand im Sinne von Artikel 140 lautet die Sachbezeichnung «[Name der Frucht]-brand» mit dem zusätzlichen Hinweis «durch Einmaischen und Destillation gewonnen». Dieser zusätzliche Hinweis muss im gleichen Sichtfeld angebracht werden wie «[Name der Frucht]-brand».

6 Wurde Branntwein einer Reifung unterzogen, darf er weiterhin als «Branntwein» vermarktet werden, sofern die Reifezeit mindestens derjenigen entspricht, die für Brandy festgelegt ist.

7 Die Sachbezeichnung Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand) muss durch den Namen des verwendeten Ausgangsstoffs ergänzt werden.

Art. 158 Sachbezeichnung: andere Spirituosen

1 Die Sachbezeichnung von Geist lautet «[Name der Frucht]-geist».

2 Die Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Wodka, der nicht ausschliesslich aus Kartoffel- oder Getreidehefe oder einer Kombination davon hergestellt wurde, ist mit dem Hinweis «hergestellt aus ...» zu versehen, ergänzt durch den Namen der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet wurden.

3 Spirituosen mit Wacholder dürfen die Sachbezeichnung «Wacholder» oder «Genebra» führen.

4 Die Sachbezeichnungen der Getränke, die in den Artikeln 151–153 definiert sind, können durch den Begriff «Likör» ergänzt werden.

Art. 159 Zusätzliche Kennzeichnung

1 Bei der Angabe eines Alters ist der jüngste verwendete alkoholische Bestandteil massgebend. Untersagt sind die Bezeichnung «alt» für Destillationsprodukte, deren jüngster alkoholischer Bestandteil weniger als ein Jahr alt ist, sowie sich widersprechende oder sonst irreführende Altersangaben.

2 Werden geografische Angaben gemacht, so muss die Produktionsphase, in der die Spirituose ihren endgültigen Charakter erhalten hat, im genannten geografischen Gebiet stattgefunden haben. Die Bestimmungen der GUB/GGA-Verordnung vom 28. Mai 199752 bleiben vorbehalten. Die Angabe des Produktionslandes richtet sich nach Artikel 15 LIV53.

3 Enthält die Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung einer Spirituose eine Angabe zum Ausgangsstoff, der zur Herstellung des Ethylalkohols landwirtschaft­lichen Ursprungs verwendet wurde, so ist jeder verwendete Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs in absteigender Reihenfolge der verwendeten Mengen aufzuführen.

7. Titel: Aktualisierung der Anhänge

Art. 160

1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

2 Es kann dabei bei Bedarf Übergangsbestimmungen festlegen.

8. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 161a57 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

Lebensmittel, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen und die der Änderung vom 27. Mai 2020 dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2021 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet werden. Sie dürfen noch bis zur Erschöpfung der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

57 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

Anhang 1

(Art. 6 Abs. 2)

Unterlagen über die Untersuchung von natürlichem Mineralwasser

Wer Wasser als natürliches Mineralwasser in Verkehr bringen will, muss folgende Unterlagen einreichen:

1. Geologische und hydrogeologische Unterlagen

a.
ein Situationsplan im Massstab von mindestens 1:1000 mit genauem Eintrag der Fassung oder der Teilfassungen; als Grundlage sollen, soweit vorhanden, die Pläne der Grundbuchvermessung benützt werden;
b.
ein hydrogeologischer Bericht über die Herkunft und Entstehung des natürlichen Mineralwassers, insbesondere über die Geologie, Stratigrafie, Tektonik und Geometrie des Wasserleiters;
c.
Detailpläne und eine Beschreibung der Fassung (Pläne des ausgeführten Werkes: Grundriss, Schnitte, verwendete Materialien) mit Angabe der absoluten Koten des amtlichen Nivellements;
d.
Schutzzonenpläne und Schutzvorschriften mit Angabe der massgebenden Rechtstitel;
e.
Angaben über die Schüttung der Quelle oder die Fördermenge der Bohrung; wird eine Quelle durch eine Pumpe erschlossen, so ist die maximale Ergiebigkeit bei konstanter Absenkung des Wasserspiegels anzugeben; die Messungen müssen während mindestens eines Jahres, wenn möglich mit Dauerüberwachung und automatischer Registrierung gemacht werden.

2. Unterlagen über physikalische und chemische Untersuchungen

Die Unterlagen über die physikalische, chemische und physikalisch-chemische Untersuchung des fraglichen natürlichen Mineralwassers müssen Auskunft geben über:

a.
die Schüttung der Quelle;
b.
den Verlauf der Temperatur des Wassers beim Quellaustritt oder des Förderstromes während mindestens eines Jahres, wenn möglich mit Dauerüberwachung und automatischer Registrierung;
c.
die physikalischen Daten: pH-Wert, Leitfähigkeit in µS/cm;
d.
den Gehalt an Hauptbestandteilen: Natrium, Magnesium, Calcium, Chlorid, Hydrogenkarbonat, Sulfat;
e.
den Gehalt an Nebenbestandteilen, soweit sie von Bedeutung sind, wie Kalium, Mangan, Eisen, Kieselsäure (H2SiO3), Fluorid, Jodid, Nitrat;
f.
den Gehalt an gelösten Gasen: Sauerstoff, Kohlendioxid, Schwefelwasserstoff;
g.
den Kaliumpermanganat-Verbrauch oder den DOC; den Gehalt an Ammonium, Nitrit, Phosphat, Cadmium, Blei, Quecksilber, Chrom (VI), Arsenat (H3AsO4), Borsäure (H3BO3), Barium;
h.
die Radioaktivität;
i.
gegebenenfalls die Verhältniszahlen der Bestandteile des Wassers nach Isotopen: Sauerstoff (16O–18O) und Wasserstoff (Proton, Deuterium, Tritium);
j.
die Toxizität bestimmter Bestandteile des Wassers unter Berücksichtigung der für jeden Bestandteil festgesetzten Toleranzen.

3. Unterlagen über die mikrobiologischen Untersuchungen

Aus den Unterlagen über die mikrobiologischen Untersuchungen muss hervorgehen, dass die Anforderungen nach Anhang 2 eingehalten sind. Sie müssen auch Proben enthalten, die während und am Ende einer längeren Regenperiode und während der Schneeschmelze entnommen wurden.

Anhang 258

58 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

(Art. 6 Abs. 3 und 13 Abs. 1)

Anforderungen an natürliches Mineralwasser

1. Mikrobiologische Kriterien

Produkt

Untersuchungskriterien

Höchstwert KBE

Referenzmethoden für die Untersuchung

1
Mineralwasser und Quellwasser
11
–  beim Quellaustritt

Aerobe, mesophile Keime

100/ml

EN/ISO 6222:1999

Inkubationstemperatur: 30°C

Inkubationszeit: 72 Stunden

Escherichia coli

nn/100 ml

EN/ISO 9308-1

Enterokokken

nn/100 ml

EN/ISO 7899-2

12
–  abgefüllt in Behältnisse

Escherichia coli

nn/100 ml

EN/ISO 9308-1

Enterokokken

nn/100 ml

EN/ISO 7899-2

Pseudomonas aeruginosa

nn/100 ml

EN/ISO 16266

KBE: Koloniebildende Einheit; nn: nicht nachweisbar

2. Chemische Kriterien

A. Bestandteile

Parameter

Höchstwert

Einheit

Anmerkungen

Antimon

  5

µg/l

Arsen

10

µg/l

Barium

  1

mg/l

Blei

10

µg/l

Bor

  1

mg/l

Cadmium

  3

µg/l

Chrom

50

µg/l

Chrom (VI)

20

µg/l

Fluor

  1,5

mg/l

Hydrogencyanid

70

µg/l

gesamtes Cyanid, alle Formen, berechnet als Cyanid

Kupfer

  1

mg/l

Mangan

  0,5

mg/l

Nickel

20

µg/l

Nitrat

40

mg/l

Nitrit

  0,1

mg/l

Quecksilber

  1

µg/l

Selen

10

µg/l

B. Höchstgrenzen für Rückstände der Behandlung von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser mit ozonangereicherter Luft

Parameter

Höchstwert

Einheit

Anmerkungen

Bromat

  3

µg/l

(Gelöstes) Ozon

50

µg/l

Tribrommethan (Bromoform)

  1

µg/l

Anhang 359

59 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

(Art. 17 und 26)

Zulässige Behandlungen und Stoffe

Für die Lebensmittel nach Artikel 16 Absätze 1–4 und 6 sowie Artikel 25 sind die folgenden Behandlungen und die folgenden Stoffe zulässig:

A. Behandlungen

1. mechanische Extraktionsverfahren;

2. die üblichen physikalischen Verfahren, einschliesslich der Extraktion des Wassers («In-line»-Verfahren) aus dem essbaren Teil der Früchte zur Herstellung der Fruchtsaftkonzentrate, sofern die so gewonnenen Fruchtsaftkonzentrate die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 erfüllen; bei Weintrauben ist die Extraktion des Wassers aus dem essbaren Teil der Früchte nicht zulässig;

3. bei Traubensaft aus mit Schwefeldioxid behandelten Trauben ist eine Entschwefelung durch physikalische Verfahren zulässig, sofern die Gesamtmenge an Schwefeldioxid im Enderzeugnis 10 mg/l nicht überschreitet.

B. Stoffe

1. pektolytische Enzyme;

2. proteolytische Enzyme;

3. amylolytische Enzyme;

4. Speisegelatine;

5. Tannine;

6. Bentonite;

7. Kieselsol;

8. Kohle;

9. chemisch inerte Filterstoffe und Fällungsmittel wie Perlit, Kieselgur, Zellulose, unlösliches Polyamid, Polyvinylpolypyrolidon oder Polystyren, die mit der Verordnung (EU) Nr. 1935/200460 im Einklang stehen;

10. chemisch inerte Adsorptionsstoffe, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 in Einklang stehen und dazu verwendet werden, den Limonoid- und Naringingehalt des Zitrussafts zu verringern, ohne hierdurch den Gehalt an limonoiden Glucosiden, Säure, Zucker (einschliesslich der Oligosaccharide) oder Mineralien erheblich zu vermindern.

11. für Fruchtsäfte: Proteine pflanzlichen Ursprungs aus Erbsen.

60 Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG, ABl. L 338 vom 13.11.2004, S. 4; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 596/2009, ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14.

Anhang 4

(Art. 18 Abs. 1 Bst. g, 19 Abs. 6 und 28 Abs. 2)

Mindestbrixwerte für Fruchtsaft aus Konzentrat

Botanischer Name

Gebräuchlicher Name der Frucht  

Mindestbrixwerte für rückverdünnten Fruchtsaft und rück­verdünntes Fruchtmark

Ananas comosus (L.) Merr.

Ananas (*)

12,8

Citrus limon (L.) Burm.f.

Zitrone (*)

  8,0

Citrus x paradisi Macfad.

Grapefruit (*)

10,0

Citrus reticulata Blanco

Mandarine (*)

11,2

Citrus sinensis (L.) Osbeck

Orange (*)

11,2

Fragaria x ananassa Duch.

Erdbeere (*)

  7,0

Malus domestica Borkh.

Apfel (*)

11,2

Mangifera indica L.

Mango (**)

13,5

Musa x paradisiaca L. (ausser Mehlbananen)

Banane (**)

21,0

Passiflora edulis Sims

Passionsfrucht (*)

12,0

Prunus armeniaca L.

Aprikose (**)

11,2

Prunus cerasus L.

Sauerkirsche (*)

13,5

Prunus persica (L.) Batsch var. persica

Pfirsich (**)

10,0

Psidium guajava L.

Guave (**)

  8,5

Pyrus communis L.

Birne (**)

11,9

Ribes nigrum L.

Schwarze Johannisbeere (*)

11,0

Rubus idaeus L.

Himbeere (*)

  7,0

Vitis labrusca L. oder deren Hybride

Vitis vinifera L. oder deren Hybride

Weintraube (*)

15,9

Diese Mindestbrixwerte beziehen sich auf den rückverdünnten Fruchtsaft beziehungsweise auf das rückverdünnte Fruchtmark, ohne gegebenenfalls zugegebene Zutaten (inkl. Zusatzstoffe).

Für die mit einem Sternchen (*) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Saft erzeugt werden, wird ein Mindestwert für die relative Dichte, bezogen auf Wasser bei 20/20 °C, bestimmt.

Für die mit zwei Sternchen (**) gekennzeichneten Erzeugnisse, die als Fruchtmark erzeugt werden, wird nur ein unkorrigierter Mindestbrixwert (ohne Säurekorrektur) bestimmt.

Anhang 5

(Art. 27 Abs. 1 und 3)

Mindestgehalte an Fruchtsaft oder Fruchtmark in Fruchtnektar

1. Früchte mit saurem Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist

Botanischer Name

Gebräuchlicher Name der Frucht

Volumenprozent (bezogen auf das Enderzeugnis)

Citrus limon (L.) Burm.f. und Citrus aurantiifolia (Christm. et Panz.) Swingle

Zitronen und Limetten

25

Cydonnia oblonga Mill.

Quitten

50

Fragaria x ananassa Duch.

Erdbeeren

40

Hippophae rhamnoides L.

Sanddorn

25

Passiflora edulis Sims

Passionsfrucht

25

Prunus armeniaca L.

Aprikosen

40

Prunus cerasus L.

Sauerkirschen

35

Andere Kirschen

40

Prunus domestica L.

Pflaumen

30

Prunus domestica L.

Zwetschgen

30

Prunus spinosa L.

Schlehen

30

Ribes nigrum L.

Schwarze Johannisbeeren

25

Ribes rubrum L.

Weisse Johannisbeeren

25

Ribes rubrum L.

Rote Johannisbeeren

25

Ribes uva-crispa L.

Stachelbeeren

30

Rosa canina L.

Hagebutten

40

Rubus fruticosus L.agg., syn. Rubus sect. Rubus

Brombeeren

40

Rubus idaeus L.

Himbeeren

40

Sambucus nigra L.

Holunderbeeren

50

Solanum quitoense Lam.

Quitoorangen

25

Sorbus aucuparia L., syn. Pyrus aucuparia (L.) Gaertn.

Ebereschen

30

Vaccinium angustifolium Aiton,

Vaccinium corymbosum L.

Vaccinium myrtillus L.

Heidelbeeren

40

Vaccinium macrocarpon Ait.

Vaccinium oxycoccos L.

Vaccinium vitis-idaea L.

Cranberries und Preiselbeeren

25

Andere Früchte dieser Kategorie

25

2. Früchte mit geringem Säuregehalt oder viel Fruchtfleisch oder sehr aromatische Früchte mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet ist

Botanischer Name

Gebräuchlicher Name der Frucht

Volumenprozent (bezogen auf das Enderzeugnis)

Anacardium occidentale L.

Kaschuäpfel

25

Annona cherimola Mill.

Cherimoya

25

Annona muricata L.

Stachelannone

25

Annona reticulata L.

Netzannone

25

Carica papaya L.

Papayas

25

Litchi chinensis Sonn.

Litschis

25

Malpighia sp.

Acerolas

25

Mangifera indica L.

Mango

25

Musa sp.

Bananen

25

Psidium guajava L.

Guaven

25

Punica granatum L.

Granatäpfel

25

Spondias purpurea L.

Mombinpflaumen

25

Spondias tuberosa

Arruda ex H.Kost.

Umbu

25

Andere Früchte dieser Kategorie

25

3.  Früchte mit Saft, der zum unmittelbaren Genuss geeignet ist

Botanischer Name

Gebräuchlicher Name der Frucht

Volumenprozent (bezogen auf das Enderzeugnis)

Ananas comosus (L.) Merr.

Ananas

50

Malus domestica Borkh.

Äpfel

50

Prunus persica (L.)

Batsch var. persica

Pfirsiche

50

Pyrus communis L.

Birnen

50

Zitrusfrüchte, ausser Zitronen und Limetten

50

Andere Früchte dieser Kategorie

50

Anhang 6

(Art. 31 Abs. 2)

Sonstige Stoffe zur Verwendung in aromatisierten Getränken sowie ihre zulässigen Mindestmengen und Spezifikationen

1 Mindestmengen

Stoffe

Für Erwachsene zulässige Mindestmengen

Lebende Bakterienkulturen

mind. 108 KBE (kolonienbildende Einheiten) pro Tagesration

 

2 Spezifikationen

Anforderungen an lebende Bakterienkulturen zur Verwendung in aromatisierten Getränken

1 Lebende Bakterienkulturen, die in aromatisierten Getränken verwendet werden, müssen für Lebensmittelzwecke geeignet und gesundheitlich unbedenklich sein.

2 Es können lebende Zellen von Stämmen einer oder verschiedener Bakterienarten (Species) eingesetzt werden.

3 Diese müssen die folgenden Kriterien erfüllen:

3.1 Sie müssen vorzugsweise menschlichen Ursprungs sein, dürfen keine humanpathogenen Eigenschaften und keine übertragbaren Antibiotikaresistenzen aufweisen.

3.2 Sie müssen in einer international anerkannten Stammsammlung hinterlegt sein.

3.3 Species und Stamm müssen mit molekularbiologischen Methoden charakterisiert sein. Dies bedeutet:

a.
Species: DNA-DNA Hybridisierung oder 16SrRNA Sequenzanalyse;
b.
Stamm: International anerkannte molekular-biologische Methode wie Fingerprintverfahren PFGE oder RAPD.

Anhang 7

(Art. 38 Abs. 2)

Höchstmengen bestimmter Stoffe in coffeinhaltigen Fertiggetränken

Stoffe

Coffeinhaltige Fertiggetränke

Coffeinhaltige Fertiggetränke in Portionen < 100 ml (Energy Shots)

Höchstmenge pro 100 ml

Höchstmenge pro Tagesration

Taurin

400 mg

2000 mg

Glucuronolacton

240 mg

1200 mg

Inosit

  20 mg

  100 mg

Niacin

    8 mg

    16 mg

Vitamin B6

    2 mg

      1,4 mg

Pantothensäure

    4 mg

      6 mg

Vitamin B12

    2 µg

      3 µg

Anhang 8

(Art. 61 Abs. 2)

Definitionen der Alkoholgehalte

1. Vorhandener Alkoholgehalt (in Volumenprozent): die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind.

2. Potenzieller Alkoholgehalt (in Volumenprozent): die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können.

3. Gesamtalkoholgehalt (in Volumenprozent): die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts.

4. Natürlicher Alkoholgehalt (in Volumenprozent): der Gesamtalkoholgehalt des Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung.

Anhang 961

61 Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

(Art. 69 Abs. 4, 72, 74 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 5 sowie 86 Abs. 1)

Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen62

62 In der AS nicht veröffentlicht. Diese Liste kann beim BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern oder unter folgender Internetadresse eingesehen werden: www.blv.admin.ch > Lebensmittel- und-Ernährung > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Gesetzgebung.

Die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen jenen nach den Anhängen I, II A und III A der delegierten Verordnung (EU) 2019/93463. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die beschriebene Behandlung zur Anwendung kommen bei Wein (1), Jungwein (2), Likörwein (3) Schaumwein (4), Qualitätsschaumwein (5), aromatischem Qualitätsschaumwein (6), Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (7), Perlwein (8), Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (9), Traubenmost (10), teilweise gegorenem Traubenmost (11), teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben (12), konzentriertem Traubenmost (13), rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (14), Wein aus eingetrockneten Trauben (15), Wein aus überreifen Trauben (16) sowie bei frischen Weintrauben und in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem teilweise vergorenem Traubenmost.

Die Schweiz zählt zur Zone CI gemäss Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/201364.

Die übrigen gemäss der europäischen Gesetzgebung zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen sind unter Beachtung der Bedingungen für die Verwendung ebenfalls anerkannt.

63 Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers; ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1.

64 Siehe Fussnote zu Art. 61 Abs. 3.

Anhang 10

(Art. 75 Abs. 1 Bst. e)

Zulässige Piktogramme nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe e

Zulässig sind auch Piktogramme, die den obigen Vorlagen entsprechen und sich nur auf Milch oder Eier beziehen.

Anhang 11

(Art. 87 Abs. 6)

Ergänzende Bezeichnungen für aromatisierte weinhaltige Getränke

Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisiertes weinhaltiges Getränk» kann eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden:

a.
Sangria: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk mit einem Alkohol­gehalt von weniger als 12 Volumenprozent, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann; der Bezeichnung «Sangria» muss stets der Hinweis «hergestellt in ...», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien oder Portugal hergestellt wurde;
b.
Clarea: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk aus Weisswein, das mit natürlichen Zitrusfruchtaromen oder -extrakten aromatisiert wurde und das Säfte von Zitrusfrüchten, Kohlendioxid oder Gewürze enthalten und gesüsst worden sein kann; der Bezeichnung «Clarea» muss stets der Hinweis «hergestellt in ...», gefolgt vom Namen des Produktionslandes, beigefügt werden, ausser wenn das Getränk in Spanien hergestellt wurde;
c.
Zurra: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das durch Zusatz von Branntwein oder Weinbrand hergestellt wurde, einen Alkoholgehalt von mindestens 9 und weniger als 14 Volumenprozent aufweist und Fruchtstücke enthalten kann;
d.
Bitter soda: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das mindestens 50 Prozent Bitter vino enthält, einen Alkoholgehalt von mindestens 8 und weniger als 10,5 Volumenprozent aufweist und Kohlendioxid enthält;
e.
kalte Ente: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das hergestellt wurde durch Mischung von Wein, Perlwein und Schaumwein unter Zusatz von natürlicher Zitrone oder deren Extrakten und dessen Gehalt an Schaumwein im Enderzeugnis mindestens 25 Volumenprozent beträgt;
f.
Glühwein: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das ausschliesslich aus Rotwein oder Weisswein gewonnen und hauptsächlich mit Zimt oder Gewürznelken aromatisiert wurde; im Fall der Zubereitung aus Weisswein muss die Bezeichnung durch den Hinweis «aus Weisswein» ergänzt werden;
g.
Maiwein: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das so aus Wein unter Zusatz von Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakten gewonnen wurde, dass der Geschmack des Waldmeisters vorherrscht;
h.
Maitrank: für ein aromatisiertes weinhaltiges Getränk, das gewonnen wurde aus trockenem Weisswein, in den Waldmeister (asperula odorata) oder dessen Extrakte eingemischt wurde, unter Zusatz von Orangen oder anderen Früchten und höchstens 5 Prozent Zucker; die Früchte können auch in Form von Saft, Konzentraten oder Extrakten zugegeben werden.

Anhang 12

(Art. 88 Abs. 6)

Ergänzende Bezeichnungen für aromatisierte weinhaltige Cocktails

Ergänzend zur Sachbezeichnung «aromatisierter weinhaltiger Cocktail» kann eine der folgenden Bezeichnungen verwendet werden:

a.
weinhaltiger Cocktail: für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, bei dem der Anteil an konzentriertem Traubenmost 10 Prozent des Gesamtvolumens des Enderzeugnisses nicht übersteigt und der Zuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, weniger als 80 g/l beträgt;
b.
aromatisierter Traubenperlmost: für einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail, der ausschliesslich aus Traubenmost hergestellt wird, bei dem der Alkoholgehalt weniger als 4 Volumenprozent beträgt und das Kohlendioxid ausschliesslich aus der Gärung der verwendeten Erzeugnisse herrührt.

Anhang 13

(Art. 89 Abs. 5)

Alternative Bezeichnungen für aromatisierte Weine

Eine der folgenden Bezeichnungen kann die Sachbezeichnung «aromatisierter Wein» ersetzen:

a.
Wein-Aperitif;
b.
Wermut oder Wermutwein: für einen aromatisierten Wein, dessen charakteristisches Aroma durch Verwendung geeigneter Stoffe erzielt wurde; dabei müssen immer auch Stoffe verwendet werden, die aus Artemisia-Arten gewonnen wurden; zur Süssung dürfen nur Zucker, karamellisierter Zucker, Traubenmost, konzentrierter Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat verwendet werden;
c.
bitterer aromatisierter Wein: für einen aromatisierten Wein mit einem charakteristischen bitteren Aroma; die Bezeichnung «bitterer aromatisierter Wein» kann durch die Angabe des verwendeten bitteren Aromastoffs ergänzt werden; sie kann durch eine der folgenden Bezeichnungen ersetzt werden:
1.
«Wein mit Chinarinde», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Chinarindearoma verwendet wurde,
2.
«Bitter vino», wenn für die Aromatisierung im Wesentlichen natürliches Enzianaroma verwendet wurde und eine Gelb- oder Rotfärbung erfolgte,
3.
«Americano», wenn die Aromatisierung von aus Beifuss und Enzian gewonnenen natürlichen Aromastoffen herrührt und eine Gelb- oder Rotfärbung erfolgte;
d.
aromatisierter Wein mit Ei: für einen aromatisierten Wein mit einem Gehalt von mindestens 10 Gramm Eigelb und 200 Gramm Zucker, ausgedrückt als Invertzucker, pro Liter Enderzeugnis.

Anhang 14

(Art. 109 Abs. 2)

Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

1. Organoleptische Eigenschaften kein feststellbarer Fremdgeschmack

2. Mindestalkoholgehalt 96,0 Volumenprozent

3. Höchstwerte an Nebenbestandteilen (Werte in g/l reinen Alkohols):

Gesamtsäuregehalt, ausgedrückt als Essigsäure 0,015

Ester, ausgedrückt als Ethylacetat 0,013

Aldehyde, ausgedrückt als Acetaldehyd 0,005

Höhere Alkohole, ausgedrückt als Methyl-2 Propanol-1 0,005

Methanol 0,3

Abdampfrückstand 0,015

Flüchtige Stickstoffbasen, ausgedrückt als Stickstoff 0,001

Furfural nicht nachweisbar

Anhang 1565

65 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

(Art. 118 Abs. 1)

Mindestalkoholgehalt von Spirituosen

a. Pastis de Marseille, Absinth 45,0 %

b. Whisky, Kartoffelbrand, Pastis, Mistrà66 40,0 %

c. Hefebrand (Brand aus Trub, Drusenbrand), Bierbrand, Sambuca 38,0 %

d. Branntwein, Tresterbrand, Trester, Marc, Obstbrand, Kastanien­brand, Brand aus Apfel- oder Birnenwein, Brand aus Obsttrester, Obstdrusenbrand, durch Einmaischen und Destillation gewonnener ...‑brand, Gin, destillierter Gin, London Gin, Enzian, Rum, Kräuter­brand, Wodka, Aquavit, Korinthenbrand oder Raisin Brandy, Geist 37,5 %

e. Weinbrand, Brandy 36,0 %

f. Getreidespirituose, Getreidebrand, Anis, destillierter Anis, Honigbrand 35,0 %

g. Kümmel, Spirituosen mit Wacholder, Nocino, Berenburg 30,0 %

h. Sloe Gin 25,0 %

i. Maraschino 24,0 %

j. Honignektar 22,0 %

k. Liköre, Spirituosen mit Anis, Spirituosen mit bitterem Geschmack, ...‑crème, Guignolet, Punch au rhum 15,0 %

l. Eierlikör 14,0 %

66 Der Alkoholgehalt von Mistrà muss mindestens 40,Volumenprozent und darf höchstens 47,Volumenprozent betragen.

Anhang 1667

67 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2299).

(Art. 119 Abs. 2)

Süssung von Spirituosen

Höchstgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker (g/l)

a. Whisky 0

b. Wodka 8

c. Getreidespirituose, Getreidebrand, Geist 10

d. Brand aus Apfelwein und Brand aus Birnenwein 15

e. Obstbrand, durch Einmaischen und Destillation gewonnener
[Name der Frucht]-brand 18

f. Rum, Bierbrand, Branntwein, Tresterbrand, Hefebrand,
Topinambur 20

g. Honigbrand (ausschliesslich mit Honig) 20

h. Brandy, Weinbrand 35

i. Pastis 100

Mindestgehalt an Zucker, ausgedrückt als Invertzucker (g/l)

a. Spirituose mit der Bezeichnung «Vieux» oder «Vieille
[Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten Ausgangstoffs]» 20

b. Kirschlikör aus Kirschbrand 70

c. Enzianlikör oder Liköre, die mit ähnlichen Pflanzen als einzigem
Aromastoff hergestellt werden 80

d. Likör, Nocino 100

e. Eierlikör oder Advocaat/Avocat/Advokat 150

f. [Name der verwendeten Frucht oder des verwendeten
Ausgangsstoffs]-crème 250

g. Crème de cassis 400