Art. 1 Detailorganisation der Armee
Die Detailorganisation der Armee wird im Anhang festgelegt.
513.111
vom 29. März 2017 (Stand am 1. Januar 2020)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Armeeorganisation vom 18. März 20161,
verordnet:
1 SR 513.1
Die Detailorganisation der Armee wird im Anhang festgelegt.
Kommandanten und Kommandantinnen von Formationen können in ihrem Kommandobereich für Einsätze oder Ausbildungen im Einzelfall von den Unterstellungen abweichen.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
3 Dieser Anhang wird in der AS nicht veröffentlicht (AS 2019 4323).
(Art. 1)