513.1
Verordnung der Bundesversammlung
über die Organisation der Armee
(Armeeorganisation, AO)
vom 18. März 2016 (Stand am 1. Januar 2018)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 3. September 20142,
beschliesst:
1 Die Armee verfügt über einen Sollbestand von 100 000 und einen Effektivbestand von höchstens 140 000 Militärdienstpflichtigen.
2 Nicht zum Soll- und Effektivbestand der Armee zählen:
- a.
- die Rekruten;
- b.
- die Angehörigen des Kompetenzzentrums Sport der Armee, der Militärjustiz, des Rotkreuzdienstes, der Stäbe des Bundesrates und der Betriebsdetachemente der Kantone;
- c.
- die Angehörigen der Armee, die weder in Formationen eingeteilt sind noch im Zivilschutz oder in anderen Bereichen des Sicherheitsverbundes Schweiz verwendet werden;
- d.
- Durchdiener, die ihre Ausbildungsdienstpflicht erfüllt haben;
- e.
- der Personalbestand der Militärverwaltung des Bundes und der Kantone.
Die Armee gliedert sich in:
- a.
- den Chef der Armee, unterstützt durch den Armeestab;
- b.
- das Kommando Operationen, einschliesslich:
- 1.
- des militärischen Nachrichtendienstes,
- 2.
- des Heeres, einschliesslich dreier mechanisierter Brigaden und des Kommandos Spezialkräfte,
- 3.
- vier Territorialdivisionen,
- 4.
- des Kommandos Militärpolizei,
- 5.
- der Luftwaffe, einschliesslich des Kommandos Einsatz Luftwaffe sowie einer Luftwaffenausbildungs- und –trainingsbrigade,
- 6.
- Kompetenzzentrum SWISSINT;
- c.
- das Unterstützungskommando, einschliesslich:
- 1.
- der Logistikbasis der Armee, einschliesslich einer Logistikbrigade und des Bereichs Sanität,
- 2.
- der Führungsunterstützungsbasis, einschliesslich der Führungsunterstützungsbrigade;
- d.
- das Kommando Ausbildung, einschliesslich:
- 1.
- der höheren Kaderausbildung,
- 2.
- fünf Lehrverbänden,
- 3.
- des Personellen der Armee.
1 Die Militärjustiz und die Stäbe des Bundesrates unterstehen nicht der Befehlsgewalt der Armee.
2 Die Angehörigen der Militärjustiz und der Stäbe des Bundesrates haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Angehörigen der Armee.
1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Gliederung der Armee die Strukturen fest.
2 Er legt in diesem Rahmen insbesondere die Truppengattungen, Dienstzweige und Berufsformationen der Armee fest und regelt Aufgaben, Organisation, Ausbildung und Aufgebot seiner Stäbe.
3 Er achtet auf einen angemessenen Anteil der Milizangehörigen sowie der Sprachgemeinschaften auf den höheren Kommandostellen.
1 Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt im Rahmen der Strukturen die Detailorganisation.
2 Es regelt den Ausgleich der Bestände zwischen den Formationen der Armee.
3 Es sorgt dafür, dass die Stellungspflichtigen in angemessene Funktionen eingeteilt werden.
Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere:
- a.
- die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;
- b.
- die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen;
- c.
- die Gliederung der Armee.
Die Armeeorganisation vom 4. Oktober 20023 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Änderung vom 18. März 20164 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 in Kraft.