1 Stellen, die Gemeinschaften, Stammgemeinschaften und Zugangsportale zertifizieren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Managementsystemen akkreditiert sein durch:
- a.
- die Schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969;
- b.
- eine ausländische Akkreditierungsstelle, die Mitglied der European co-operation for Accreditation ist; oder
- c.
- eine von der Schweiz gestützt auf ein internationales Abkommen anerkannten Akkreditierungsstelle.10
2 Stellen, die Herausgeber von Identifikationsmitteln zertifizieren, müssen für die Auditierung und Zertifizierung von Produkten, Prozessen und Dienstleistungen akkreditiert sein durch eine Stelle nach Absatz 1 Buchstabe a, b oder c.11
3 Die Zertifizierungsstellen müssen über eine festgelegte Organisation und ein festgelegtes Kontrollverfahren verfügen. Darin müssen insbesondere geregelt sein:
- a.
- die Kriterien, nach denen die Einhaltung der Zertifizierungsvoraussetzungen überprüft werden;
- b.
- der Ablauf des Verfahrens, insbesondere das Vorgehen bei festgestellten Unregelmässigkeiten.
4 Die Zertifizierungsstellen müssen für die Prüfung der Datenübertragung zwischen Gemeinschaften und Stammgemeinschaften das vom BAG zur Verfügung gestellte Zertifizierungstestsystem verwenden.
5 Das EDI legt die Mindestanforderungen an die Qualifikation des Personals, das Zertifizierungen durchführt, fest.