0.974.282.71

 AS 2017 2157

Übersetzung1

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und
der Regierung der Republik Simbabwe
über die internationale Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 9. Februar 2017

In Kraft getreten am 9. Februar 2017

(Stand am 9. Februar 2017)

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Der Schweizerische Bundesrat

(nachfolgend «die Schweiz»)

und
die Regierung der Republik Simbabwe

(nachfolgend «Simbabwe»),

nachfolgend gemeinsam als «Parteien» und im Singular als «Partei» bezeichnet,

ihren Wunsch bekräftigend, die freundschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern zu verstärken;

vom Wunsch geleitet, den konstruktiven und dauerhaften Dialog im Bereich der internationalen Zusammenarbeit auszubauen,

haben Folgendes vereinbart:

Art. 1 Grundlagen der Zusammenarbeit

Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, wie sie insbesondere in der am 10. Dezember 1948 von den Vereinten Nationen verabschiedeten Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet ein wesentliches Element, das gleichzusetzen ist mit den Zielen dieses Abkommens.

Art. 2 Ziele

(1)  Ziel dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für den Dialog über die internationale Zusammenarbeit zu schaffen.

(2)  Die Parteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Gesetzgebung die Durchführung von Projekten der humanitären, technischen und finanziellen Hilfe in Simbabwe. Diese Projekte sollen dazu beitragen, die Lebensbedingungen und die Sicherheit der Menschen nachhaltig zu verbessern, die Armut verletzlicher Bevölkerungsschichten der simbabwischen Gesellschaft zu lindern und die demokratische Entwicklung, den Frieden, die Einhaltung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit zu fördern.

(3)  Die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Projekte richten sich soweit wie möglich nach den Grundsätzen der Busan-Partnerschaft für wirksame Entwicklungszusammenarbeit.

Art. 3 Formen und Bereiche der Zusammenarbeit

(1)  Die Zusammenarbeit kann in Form von technischer Hilfe, von Projekten im Bereich der Entwicklung und der menschlichen Sicherheit und/oder als humanitäre Hilfe erfolgen. Diese verschiedenen Formen der Zusammenarbeit können einzeln oder in Kombination zur Anwendung kommen.

(2)  Die Zusammenarbeit und/oder Hilfe kann bilateral oder in Abstimmung mit anderen Gebern oder mit nationalen, regionalen, internationalen oder multilateralen Organisationen erfolgen.

(3)  In Übereinstimmung mit der Schweizer Kooperationsstrategie für das südliche Afrika kann die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen erfolgen:

a)
Stärkung der Leistungserbringung;
b)
Stärkung von Institutionen in technischen Bereichen, die für das regionale Kooperationsprogramm der Schweiz relevant sind;
c)
Förderung von Frieden und Gouvernanz;
d)
Förderung einer nachhaltigen sozioökonomischen Entwicklung; und
e)
in weiteren Bereichen, die in gegenseitigem Einverständnis festgelegt werden.
Art. 4 Modalitäten der Zusammenarbeit

(1)  Die Parteien sorgen mit einer uneingeschränkten Zusammenarbeit dafür, dass das Ziel dieses Abkommens erreicht wird.

(2)  Die Parteien können zur Umsetzung des Kooperationsprogramms schriftlich Unterabkommen abschliessen, die die Durchführung von Aktivitäten und Projekten erleichtern.

(3)  Die Parteien bekräftigen, dass es wichtig ist, einander vollumfänglich auf dem Laufenden zu halten über die Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden. Unterabkommen nach Absatz 2 sehen regelmässige Konsultationen und einen regelmässigen Meinungsaustausch, mindestens einmal pro Jahr, über die Fortschritte der im Rahmen dieses Abkommens finanzierten Projekte vor.

Art. 5 Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für:

(1)
Projekte, die von der Schweiz auf der einen Seite und Simbabwe oder den entsprechenden Behörden auf Zentral-, Provinz- und Gemeindeebene auf dem Staatsgebiet von Simbabwe auf der anderen Seite vereinbart wurden;
(2)
Projekte mit öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften oder Institutionen, wobei die Schweiz Simbabwe regelmässig, mindestens einmal pro Jahr, über diese Projekte informiert; und
(3)
Aktivitäten, die im Zusammenhang mit regionalen Entwicklungsprojekten und ‑programmen von der Schweiz mitfinanziert oder Projekte und Programme, die von der Schweiz über multilaterale Organisationen mitfinanziert werden.
Art. 6 Vorrechte und Immunitäten

(1)  Simbabwe anerkennt das Büro der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) als integralen Bestandteil der Schweizer Botschaft. Das DEZA-Büro und seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren Begleitpersonen, sofern sie nicht die simbabwische Staatsbürgerschaft besitzen, verfügen über die im Wiener Übereinkommen vom 18. April 19612 über diplomatische Beziehungen festgelegten Vorrechte und Immunitäten.

(2)  Um die Durchführung der Kooperationsprojekte zu erleichtern, befreit Simbabwe alle Güter, Dienstleistungen, Fahrzeuge und Materialien, die die Schweiz und ihre durchführenden Organisationen in Form von Geschenken liefern, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens vorübergehend eingeführten Ausrüstungen von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren und gestattet ihre Wiederausfuhr zu den gleichen Bedingungen.

(3)  Simbabwe erleichtert die Abwicklung von internationalen Devisentransfers, die im Rahmen der Kooperationsprogramme und Projekte und durch ausländische Expertinnen und Experten getätigt werden, die vom Personal der Schweizer Botschaft oder des Schweizer Programms beauftragt wurden.

(4)  Ausländische Expertinnen und Experten, durchführende Organisationen und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihrer persönlichen Habe (Möbel und Haushaltsgeräte, Fahrzeug und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu Beginn und am Ende ihres Einsatzes befreit.

(5)  Simbabwe gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.

Art. 7 Zuständige Behörden

Die für die Umsetzung dieses Abkommens zuständigen Behörden sind:

(1)
Für die Schweiz das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten; und
(2)
Für Simbabwe der Minister für Finanzen und Wirtschaftsentwicklung.
Art. 8 Prävention von Korruption und Missbrauch von Mitteln

(1)  Die Parteien sind sich einig darüber, dass Korruption bekämpft werden muss, da sie eine gute Regierungsführung erschwert, die zweckmässige Verwendung der für die Entwicklung notwendigen Ressourcen verhindert und einen fairen und transparenten, auf Qualität und Preis basierenden Wettbewerb gefährdet.

(2)  Die Parteien erklären ihre Absicht, die Korruption gemeinsam zu bekämpfen, und treffen daher alle erforderlichen Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption.

(3)  Die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen bildet einen hinreichenden Grund für die Auflösung des entsprechenden Projektabkommens, den Rückzug von damit zusammenhängenden Ausschreibungen oder Entschädigungen sowie für andere gesetzlich vorgesehene Gegenmassnahmen.

(4)  Alle Personen und öffentlichen Bediensteten, die an Projekten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt sind und die direkt oder indirekt Vergünstigungen irgendeiner Art annehmen, solchen zustimmen oder solche vorschlagen, um die Vergabe von Stellen, finanziellen Vorteilen, Verträgen oder Ausschreibungen während der Durchführung dieses Abkommens zu beeinflussen, machen sich der Korruption schuldig.

Art. 9 Änderungen

Änderungen dieses Abkommens bedürfen der Schriftform und treten erst nach der schriftlichen Zustimmung beider Parteien in Kraft.

Art. 10 Inkrafttreten und Kündigung

(1)  Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

(2)  Dieses Abkommen ist rückwirkend auf Kooperationsprojekte anwendbar, die vor seiner Unterzeichnung begonnen wurden und beim Inkrafttreten noch laufen.

(3)  Beide Parteien können das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs (6) Monaten schriftlich kündigen.

Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten

Streitigkeiten zwischen den Parteien, die aus der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens erwachsen, sind in gegenseitiger Freundschaft und Zusammenarbeit auf diplomatischem Weg beizulegen.

Art. 12 Vertraulichkeit

Alle von den beiden Parteien als vertraulich bezeichneten Informationen sind vertraulich zu behandeln, es sei denn, eine Partei verzichte schriftlich auf ihren Anspruch auf vertrauliche Behandlung einer bestimmten Information.

Art. 13 Korrespondenz

Jegliche Korrespondenz und Kommunikation zwischen den Parteien in Bezug auf die Änderung dieses Abkommens erfolgt auf diplomatischem Weg.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung gehörig bevollmächtigten Vertreter der Parteien dieses Abkommen vereinbart und unterzeichnet.

Unterzeichnet in Harare am 9. Februar 2017 in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Ruth Huber

Für die
Regierung der Republik Simbabwe:

Patrick Chinamasa