0.221.556.1

 AS 2017 2081; BBl 2006 9315

Übersetzung1

Übereinkommen
über die auf bestimmte Rechte an intermediärverwahrten Wertpapieren anzuwendende Rechtsordnung

Abgeschlossen in Den Haag am 5. Juli 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 3. Oktober 20082

Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. September 2009

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. April 2017

(Stand am 1. April 2017)

1 Übersetzung des französischen Originaltextes

2 AS 2009 6579

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

in dem Bewusstsein, dass es in einem grossen und weiter wachsenden globalen Finanzmarkt in der Praxis dringend notwendig ist, Rechtssicherheit und Vorausseh­barkeit im Hinblick auf die Rechtsordnung zu schaffen, die auf Wertpapiere anzu­wenden ist, die jetzt gewöhnlich unter Einschaltung von Clearing- und Abrech­nungs- und Liefersystemen oder anderen Intermediären verwahrt werden,

in dem Bewusstsein, dass es wichtig ist, rechtliche Risiken, systemische Risiken und damit einhergehende Kosten im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Trans­aktionen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere zu verringern, um den internationalen Kapitalfluss und den Zugang zu den Kapitalmärkten zu erleichtern,

in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über die auf intermediärverwahrte Wertpapiere anzuwendende Rechtsordnung zu schaffen, die für Staaten auf allen Stufen der wirtschaftlichen Entwicklung von Nutzen sind,

in der Erkenntnis, dass der Grundsatz der Festlegung des Ortes des massgeblichen Intermediärs als Anknüpfungspunkt (PRIMA – «Place of the Relevant Intermediary Approach»), wie er in Kontovereinbarungen mit Intermediären bestimmt wird, die erforderliche Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit schafft,

haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen,
und die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I: Anwendungsbereich

Art. 1 Begriffsbestimmungen und Auslegung

1 In diesem Übereinkommen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)
«Wertpapiere» bezeichnet Aktien, Schuldverschreibungen, andere Finanz­instrumente, Finanzanlagen (ausgenommen Barguthaben) oder Rechte daran;
b)
«Depotkonto» bezeichnet ein Konto, das von einem Intermediär geführt wird und dem Wertpapiere gutgeschrieben oder von dem Wertpapiere abge­bucht werden können;
c)
«Intermediär» bezeichnet eine Person, die im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit für fremde oder sowohl für eigene als auch für fremde Rechnung Depotkonten führt und in dieser Eigenschaft tätig ist;
d)
«Depotinhaber» bezeichnet eine Person, auf deren Namen ein Intermediär ein Depotkonto führt;
e)
«Kontovereinbarung» bezeichnet im Zusammenhang mit einem Depotkonto die Vereinbarung mit dem massgeblichen Intermediär über dieses Depot­konto;
f)
«intermediärverwahrte Wertpapiere» bezeichnet die Rechte eines Depot­inha­bers, die sich aus einer Gutschrift von Wertpapieren auf einem Depot­konto ergeben;
g)
«massgeblicher Intermediär» bezeichnet den Intermediär, der das Depot­konto für den Depotinhaber führt;
h)
«Verfügung» bezeichnet jede Vollrechtsübertragung, gleichviel, ob uneinge­schränkt oder zu Sicherungszwecken, und jede Einräumung eines Siche­rungsrechts, gleichviel, ob mit oder ohne Besitzübertragung;
i)
«Herbeiführung der Drittwirkung» bezeichnet die Vollendung der notwendi­gen Schritte, um eine Verfügung gegenüber Personen, die nicht Parteien die­ser Verfügung sind, wirksam werden zu lassen;
j)
«Geschäftsstelle» bezeichnet in Bezug auf einen Intermediär einen Geschäftssitz, an dem Tätigkeiten des Intermediärs ausgeübt werden, unter Ausschluss jedes Geschäftssitzes, der lediglich vorübergehend als solcher vorgesehen ist, und jedes Geschäftssitzes einer Person, die nicht der Inter­mediär ist;
k)
«Insolvenzverfahren» bezeichnet kollektive Gerichts- oder Verwaltungsverfah­ren einschliesslich vorläufiger Verfahren, in denen das Vermögen und die Geschäfte des Schuldners zur Sanierung oder Liquidation der Kontrolle oder Aufsicht eines Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde unterstellt werden;
l)
«Insolvenzverwalter» bezeichnet eine Person, welche die Befugnis hat, sei es auch nur vorläufig, eine Sanierung oder Liquidation durchzuführen, und schliesst einen Schuldner in Eigenverwaltung ein, sofern das anzuwendende Insolvenzrecht dies zulässt;
m)
«Mehrrechtsstaat» bezeichnet einen Staat, in dem zwei oder mehr Gebietsein­heiten dieses Staates oder sowohl der Staat als auch eine oder mehrere seiner Gebietseinheiten für Fragen, die in Artikel 2 Absatz 1 ge­nannt sind, ihre eigenen Rechtsnormen haben;
n)
«schriftlich» bedeutet durch Aufzeichnung von Angaben (einschliesslich der Übermittlung durch Fernübertragung) in verkörperter Form oder in anderer Form, die später in verkörperter Form wiedergegeben werden kann.

2 Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf eine Verfügung über intermediär­verwahrte Wertpapiere schliessen Folgendes ein:

a)
eine Verfügung über ein Depotkonto;
b)
eine Verfügung zugunsten des Intermediärs des Depotinhabers;
c)
ein gesetzliches Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Intermedi­ärs des Depotinhabers in Bezug auf eine Forderung, die in Zu­sammenhang mit der Führung und Verwaltung eines Depotkontos entstan­den ist.

3 Eine Person wird nicht schon allein deshalb als Intermediär im Sinne dieses Über­einkommens angesehen, weil sie:

a)
als Register- oder Übertragungsstelle für einen Emittenten tätig ist; oder
b)
in ihren eigenen Büchern Aufzeichnungen über Wertpapiere auf Depotkon­ten macht, die ein Intermediär für andere Personen führt, für die sie als Ver­walterin oder Bevollmächtigte oder sonst in rein administrativer Eigenschaft tätig ist.

4 Vorbehaltlich des Absatzes 5 wird eine Person als Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens in Bezug auf Wertpapiere angesehen, die von ihr in der Eigen­schaft als Zentralverwahrer von Wertpapieren geführten Depotkonten gutgeschrie­ben sind oder sonst zwischen von ihr geführten Depotkonten durch Buchung über­tragen werden können.

5 Werden Wertpapiere Depotkonten gutgeschrieben, die eine Person als Betreiberin eines Verwahr- oder Übertragungssystems für Wertpapiere auf der Grundlage des Registers des Emittenten oder anderer Aufzeichnungen führt, welche die massgebli­che Eintragung der Rechte an diesen Wertpapieren gegenüber dem Emittenten darstellen, so kann der Vertragsstaat, nach dessen Rechtsordnung diese Wertpapiere begründet sind, jederzeit erklären, dass die Systembetreiberin kein Intermediär im Sinne dieses Übereinkommens ist.

Art. 2 Geltungsbereich des Übereinkommens und der anzuwendenden Rechtsordnung

1 Dieses Übereinkommen bestimmt die anzuwendende Rechtsordnung für die fol­genden Fragen in Bezug auf intermediärverwahrte Wertpapiere:

a)
die Rechtsnatur der sich aus einer Gutschrift von Wertpapieren auf einem Depotkonto ergebenden Rechte und die Wirkung dieser Rechte gegenüber dem Intermediär und gegenüber Dritten;
b)
die Rechtsnatur einer Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere und die Wirkung einer solchen Verfügung gegenüber dem Intermediär und gegenüber Dritten;
c)
gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Herbeiführung der Drittwirkung einer Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere;
d)
ob das Recht einer Person an intermediärverwahrten Wertpapieren ein konkur­rierendes Recht zum Erlöschen bringt oder ihm gegenüber Vorrang hat;
e)
gegebenenfalls die Pflichten eines Intermediärs gegenüber einer anderen Per­son als dem Depotinhaber, die in Konkurrenz mit dem Depotinhaber oder einer anderen Person ein Recht an Wertpapieren geltend macht, die bei die­sem Intermediär verwahrt werden;
f)
gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Verwertung eines Rechts an intermediärverwahrten Wertpapieren;
g)
ob sich eine Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere auf Ansprüche auf Dividenden, Einnahmen oder sonstige Ausschüttungen oder auf Einlösungs-, Veräusserungs- oder sonstige Erträge erstreckt.

2 Dieses Übereinkommen bestimmt die anzuwendende Rechtsordnung für die in  Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf eine Verfügung über intermediärver­wahrte Wertpapiere oder ein Recht daran selbst dann, wenn nach Absatz 1 Buch­stabe a die sich aus der Gutschrift dieser Wertpapiere auf einem Depotkonto erge­benden Rechte vertraglicher Natur sind.

3 Vorbehaltlich des Absatzes 2 bestimmt dieses Übereinkommen die anzuwendende Rechtsordnung nicht in Bezug auf:

a)
die Rechte und Pflichten aus der Gutschrift von Wertpapieren auf einem Depotkonto, soweit es sich um rein vertragliche oder sonst rein persönliche Rechte oder Pflichten handelt;
b)
die vertraglichen oder sonstigen persönlichen Rechte und Pflichten der Par­teien einer Verfügung über intermediärverwahrte Wertpapiere;
c)
die Rechte und Pflichten eines Emittenten oder einer Register- oder Übertra­gungsstelle eines Emittenten im Verhältnis zum Wertpapierinhaber oder zu einer anderen Person.
Art. 3 Internationalität

Dieses Übereinkommen ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die eine Verbindung zu den Rechtsordnungen verschiedener Staaten aufweisen.

Kapitel II: Anzuwendende Rechtsordnung

Art. 4 Hauptanknüpfung

1 Auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen ist die geltende Rechtsordnung des Staates anzuwenden, dessen Rechtsordnung in der Kontovereinbarung aus­drücklich als für diese massgebend vereinbart wurde, oder, wenn in der Kontover­einbarung ausdrücklich vorgesehen ist, dass auf alle diese Fragen eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist, diese andere Rechtsordnung. Die so bestimmte Rechtsordnung ist nur anzuwenden, wenn der massgebliche Intermediär im Zeit­punkt der Vereinbarung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hat, die:

a)
allein oder zusammen mit anderen Geschäftsstellen des massgeblichen Intermediärs oder mit anderen Personen, die für den massgeblichen Interme­diär in diesem oder einem anderen Staat tätig sind:
i)
Buchungen auf Depotkonten vornimmt oder überwacht,
ii)
Zahlungen oder gesellschaftsbezogene Massnahmen hinsichtlich beim In­termediär verwahrter Wertpapiere abwickelt, oder
iii)
sonst im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit Depotkonten führt; oder
b)
durch eine Kontonummer, Bankleitzahl oder sonstige spezielle Kennung als eine Geschäftsstelle identifiziert ist, die Depotkonten in diesem Staat führt.

2 Im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a führt eine Geschäftsstelle Depotkonten im Rahmen einer geschäftlichen oder anderen regelmässigen Tätigkeit nicht:

a)
allein deshalb, weil sich bei ihr die technische Ausstattung zur Unterstützung der Buchführung oder Datenverarbeitung für Depotkonten befindet;
b)
allein deshalb, weil sich bei ihr Call-Center für die Kommunikation mit Depotinhabern befinden oder solche bei ihr betrieben werden;
c)
allein deshalb, weil bei ihr der Postversand in Bezug auf Depotkonten erfolgt oder weil sich bei ihr Akten oder Archive befinden; oder
d)
wenn sie ausschliesslich Aufgaben einer Repräsentanz oder Verwaltungsaufga­ben wahrnimmt, die mit der Eröffnung oder Führung von Depotkonten nicht in Zusammenhang stehen, und nicht befugt ist, über den Abschluss einer Kontovereinbarung rechtsverbindlich zu entscheiden.

3 Im Fall einer Verfügung des Depotinhabers über bei einem bestimmten Interme­diär verwahrte Wertpapiere zugunsten dieses Intermediärs, unabhängig davon, ob dieser Intermediär in seinen eigenen Aufzeichnungen ein Eigendepotkonto führt, gilt im Sinne dieses Übereinkommens Folgendes:

a)
Dieser Intermediär ist der massgebliche Intermediär;
b)
die Kontovereinbarung zwischen dem Depotinhaber und diesem Intermediär ist die massgebliche Kontovereinbarung;
c)
das Depotkonto im Sinne des Artikels 5 Absätze 2 und 3 ist das Depotkonto, dem die Wertpapiere unmittelbar vor der Verfügung gutgeschrieben sind.
Art. 5 Subsidiäre Anknüpfungen

1 Ist die anzuwendende Rechtsordnung nach Artikel 4 nicht bestimmt, wird jedoch in einer schriftlichen Kontovereinbarung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, dass der massgebliche Intermediär die Kontovereinbarung über eine bestimmte Geschäftsstelle geschlossen hat, so ist auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen die geltende Rechtsordnung des Staates oder der Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats anzuwenden, in dem oder der diese Geschäftsstelle damals belegen war, wenn diese Geschäftsstelle damals die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen erfüllte. Bei der Feststellung, ob in einer Kontoverein­barung ausdrücklich und unmissverständlich erklärt ist, dass der massgebliche Intermediär die Kontovereinbarung über eine bestimmte Geschäftsstelle geschlossen hat, werden Vertragsbestimmungen nicht berücksichtigt, wonach:

a)
Mitteilungen oder andere Schriftstücke dem massgeblichen Intermediär in dieser Geschäftsstelle zugestellt werden müssen oder können;
b)
Gerichtsverfahren gegen den massgeblichen Intermediär in einem bestimm­ten Staat oder in einer bestimmten Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats eingeleitet werden müssen oder können;
c)
der massgebliche Intermediär Kontoauszüge oder sonstige Schriftstücke von dieser Geschäftsstelle aus übersenden muss oder kann;
d)
der massgebliche Intermediär Dienstleistungen von dieser Geschäftsstelle aus erbringen muss oder kann;
e)
der massgebliche Intermediär eine Tätigkeit oder Aufgabe in dieser Geschäftsstelle durchführen oder wahrnehmen muss oder kann.

2 Ist die anzuwendende Rechtsordnung nach Absatz 1 nicht bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder der Gebietseinheit eines Mehr­rechtsstaats gilt, nach dessen oder deren Rechtsordnung der massgebliche Interme­diär als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist; wenn der massgebliche Intermediär jedoch nach der Rechtsordnung eines Mehrrechtsstaats und nicht nach der einer seiner Gebietseinheiten als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermange­lung einer solchen Vereinbarung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in der Gebietseinheit dieses Mehrrechtsstaats gilt, in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Hauptgeschäftssitz hat.

3 Ist die anzuwendende Rechtsordnung weder nach Absatz 1 noch nach Absatz 2 bestimmt, so ist die Rechtsordnung anzuwenden, die im Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Kontovereinbarung oder in Ermangelung einer solchen Vereinba­rung im Zeitpunkt der Eröffnung des Depotkontos in dem Staat oder in der Gebiets­einheit eines Mehrrechtsstaats gilt, in welchem oder in welcher der massgebliche Intermediär seinen Geschäftssitz oder, bei mehreren Geschäftssitzen, seinen Haupt­geschäftssitz hat.

Art. 6 Nicht zu berücksichtigende Kriterien

Bei der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung nach diesem Überein­kommen bleibt Folgendes unberücksichtigt:

a)
der Ort, an dem der Emittent als juristische Person gegründet oder in anderer Weise organisiert ist oder seinen satzungsmässigen oder eingetragenen Sitz, seine Hauptverwaltung, seinen Geschäftssitz oder Hauptgeschäftssitz hat;
b)
die Orte, an denen sich Urkunden befinden, die Wertpapiere darstellen oder der Nachweis dafür sind;
c)
der Ort, an dem sich ein Register über Wertpapierinhaber befindet, das von dem oder für den Emittenten geführt wird;
d)
der Ort, an dem sich ein Intermediär befindet, der nicht der massgebliche Intermediär ist.
Art. 7 Bestandsschutz bei Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung

1 Dieser Artikel findet Anwendung, wenn eine Kontovereinbarung so geändert wird, dass nach diesem Übereinkommen eine andere Rechtsordnung anzuwenden ist.

2 In diesem Artikel bezeichnet:

a)
«neue Rechtsordnung» die aufgrund dieses Übereinkommens nach dem Wech­sel anzuwendende Rechtsordnung;
b)
«alte Rechtsordnung» die aufgrund dieses Übereinkommens vor dem Wech­sel anzuwendende Rechtsordnung.

3 Vorbehaltlich des Absatzes 4 ist die neue Rechtsordnung massgebend für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen.

4 Ausser in Bezug auf eine Person, die einem Wechsel der Rechtsordnung zuge­stimmt hat, bleibt die alte Rechtsordnung massgebend:

a)
für das Bestehen eines Rechts an intermediärverwahrten Wertpapieren, das vor dem Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung entstanden ist, und eine Verfügung über diese Wertpapiere, deren Drittwirkung vor dem Wech­sel der Rechtsordnung herbeigeführt worden ist;
b)
in Bezug auf ein Recht an intermediärverwahrten Wertpapieren, das vor dem Wechsel der anzuwendenden Rechtsordnung entstanden ist:
i)
für die Rechtsnatur eines solchen Rechts und seine Wirkung gegenüber dem massgeblichen Intermediär und gegenüber Parteien einer vor dem Wechsel der Rechtsordnung getroffenen Verfügung über diese Wertpa­piere,
ii)
für die Rechtsnatur eines solchen Rechts und seine Wirkung gegenüber einer Person, welche die Wertpapiere nach dem Wechsel der Rechts­ordnung pfänden oder arrestieren lässt,
iii)
für die Entscheidung über alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf einen Insolvenzverwalter in einem Insolvenzverfahren, das nach dem Wechsel der Rechtsordnung eröffnet wird;
c)
für das Rangverhältnis zwischen Parteien, deren Rechte vor dem Wechsel der Rechtsordnung entstanden sind.

5 Absatz 4 Buchstabe c schliesst die Anwendung der neuen Rechtsordnung in Bezug auf den Rang eines Rechts nicht aus, das zwar nach der alten Rechtsordnung ent­standen, dessen Drittwirkung aber nach der neuen Rechtsordnung herbeigeführt worden ist.

Art. 8 Insolvenz

1 Ungeachtet der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die nach diesem Überein­kommen anzuwendende Rechtsordnung für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen in Bezug auf jedes Ereignis massgebend, das vor Eröffnung des betreffenden Insolvenzverfahrens eingetreten ist.

2 Dieses Übereinkommen berührt nicht die Anwendung materiell- oder verfahrens­rechtlicher Vorschriften des Insolvenzrechts einschliesslich der Vorschriften über:

a)
die Rangordnung von Anspruchskategorien oder die Anfechtung einer Verfü­gung als Gläubigerbegünstigung oder Gläubigerbenachteiligung; oder
b)
die Durchsetzung von Ansprüchen nach Eröffnung eines Insolvenzverfah­rens.

Kapitel III: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11 Öffentliche Ordnung (ordre public) und international zwingende Vorschriften

1 Die Anwendung der nach diesem Übereinkommen bestimmten Rechtsordnung darf nur versagt werden, wenn die Wirkungen ihrer Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unver­einbar wären.

2 Dieses Übereinkommen hindert nicht die Anwendung derjenigen Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts, die unabhängig davon, welche Rechtsordnung durch die Kollisionsnormen bestimmt wird, auch auf internationale Sachverhalte angewendet werden müssen.

3 Die Anwendung von Rechtsnormen des Staates des angerufenen Gerichts über Voraussetzungen zur Herbeiführung der Drittwirkung oder die Rangordnung kon­kurrierender Rechte ist nach diesem Artikel nur zulässig, wenn die Rechtsordnung des Staates des angerufenen Gerichts die nach diesem Übereinkommen anzuwen­dende Rechtsordnung ist.

Art. 12 Bestimmung der anzuwendenden Rechtsordnung bei Mehrrechtsstaaten

1 Haben der Depotinhaber und der massgebliche Intermediär vereinbart, dass die Rechtsordnung einer bestimmten Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats anzuwenden ist, so ist:

a)
mit der Bezugnahme auf «Staat» in Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 diese Gebietsein­heit gemeint;
b)
mit den Bezugnahmen auf «diesen Staat» in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Mehrrechtsstaat selbst gemeint.

2 Bei der Anwendung dieses Übereinkommens gilt Folgendes:

a)
Die in einer Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats geltende Rechtsordnung umfasst sowohl die Rechtsordnung dieser Gebietseinheit als auch die Rechtsordnung des Mehrrechtsstaats selbst, soweit sie in dieser Gebietsein­heit anwendbar ist;
b)
bestimmt die in einer Gebietseinheit eines Mehrrechtsstaats geltende Rechts­ordnung, dass die Rechtsordnung einer anderen Gebietseinheit dieses Staates für die Herbeiführung der Drittwirkung durch öffentliche Anmeldung, Re­gistrierung oder Eintragung massgebend ist, so ist die Rechtsordnung dieser anderen Gebietseinheit für diese Frage massgebend.

3 Ein Mehrrechtsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass, sofern nach Artikel 5 die Rechts­ordnung des Mehrrechtsstaats oder einer seiner Gebietseinheiten anzuwenden ist, nach den in diesem Mehrrechtsstaat geltenden internen Kollisionsnormen zu ent­scheiden ist, ob die materiellrechtlichen Normen dieses Mehrrechtsstaats oder einer bestimmten Gebietseinheit dieses Mehrrechtsstaats anzuwenden sind. Ein Mehr­rechtsstaat, der eine solche Erklärung abgibt, übermittelt dem Ständigen Büro der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Angaben über den Inhalt dieser Kollisionsnormen.

4 Ein Mehrrechtsstaat kann jederzeit erklären, dass, sofern nach Artikel 4 die Rechts­ordnung einer seiner Gebietseinheiten anzuwenden ist, die Rechtsordnung dieser Gebietseinheit nur Anwendung findet, wenn der massgebliche Intermediär innerhalb dieser Gebietseinheit eine Geschäftsstelle hat, welche die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Bedingung erfüllt. Diese Erklärung hat keine Wirkung in Bezug auf Verfügungen, die vor dem Wirksamwerden dieser Erklärung getroffen wurden.

Art. 13 Einheitliche Auslegung

Bei der Auslegung dieses Übereinkommens sind sein internationaler Charakter und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, seine einheitliche Anwendung zu fördern.

Kapitel IV: Übergangsbestimmungen

Art. 16 Vor Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossene Kontovereinbarungen und eröffnete Depotkonten

1 Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf eine Kontovereinbarung schliessen auch eine Kontovereinbarung ein, die vor Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 19 Absatz 1 geschlossen wurde. Bezugnahmen in diesem Übereinkommen auf ein Depotkonto schliessen auch ein Depotkonto ein, das vor Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 19 Absatz 1 eröffnet wurde.

2 Sofern nicht in einer Kontovereinbarung ausdrücklich auf dieses Übereinkommen Bezug genommen wird, wenden die Gerichte eines Vertragsstaats für die Zwecke der Anwendung des Artikels 4 Absatz 1 auf Kontovereinbarungen, die vor Inkraft­treten des Übereinkommens für diesen Staat nach Artikel 19 geschlossen wurden, die Absätze 3 und 4 an. Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifi­kation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass seine Gerichte diese Absätze nicht anwenden im Hinblick auf Kontovereinbarungen, die zwar nach Inkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 19 Absatz 1, jedoch vor seinem Inkrafttreten für diesen Staat nach Artikel 19 Absatz 2 geschlossen wurden. Ist der Vertragsstaat ein Mehrrechtsstaat, so kann er eine solche Erklärung in Bezug auf jede seiner Gebietseinheiten abgeben.

3 Ausdrückliche Bestimmungen in einer Kontovereinbarung, die nach der für diese massgebenden Rechtsordnung die Anwendung der in einem bestimmten Staat oder einer Gebietseinheit eines bestimmten Mehrrechtsstaats geltenden Rechtsordnung auf eine der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen zur Folge hätten, haben die Wirkung, dass diese Rechtsordnung für alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen massgebend ist, sofern der massgebliche Intermediär bei Abschluss der Vereinba­rung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hatte, welche die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Bedingung erfüllte. Ein Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass seine Gerichte diesen Absatz nicht anwenden im Hinblick auf eine in diesem Absatz beschriebene Kontovereinbarung, in der die Parteien ausdrücklich vereinbart haben, dass das Depotkonto in einem anderen Staat geführt wird. Ist der Vertragsstaat ein Mehrrechtsstaat, so kann er eine solche Erklärung in Bezug auf jede seiner Gebiets­einheiten abgeben.

4 Haben die Parteien einer Kontovereinbarung, auf die Absatz 3 nicht anwendbar ist, vereinbart, dass das Depotkonto in einem bestimmten Staat oder einer Gebietseinheit eines bestimmten Mehrrechtsstaats geführt wird, so ist auf alle in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fragen die in diesem Staat oder dieser Gebietseinheit geltende Rechts­ordnung anzuwenden, sofern der massgebliche Intermediär bei Abschluss der Ver­einbarung eine Geschäftsstelle in diesem Staat hatte, welche die in Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 genannte Bedingung erfüllte. Eine solche Vereinbarung kann aus­drücklich erfolgen oder sich aus der Gesamtheit der Vertragsbestimmungen oder aus den Begleitumständen ergeben.

Kapitel V: Schlussbestimmungen

Art. 17 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

1 Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten zur Unterzeichnung auf.

2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten.

3 Jeder Staat, der dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet, kann ihm jederzeit beitreten.

4 Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Nieder­lande, dem Depositar dieses Übereinkommens, hinterlegt.

Art. 18 Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration

1 Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet wird und für bestimmte durch dieses Übereinkommen erfasste Fragen zuständig ist, kann dieses Übereinkommen ebenso unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegra­tion hat in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Vertragsstaats in dem Umfang, in dem sie für Fragen zuständig ist, die durch dieses Übereinkommen erfasst sind. Sofern in diesem Übereinkommen die Zahl der Vertragsstaaten mass­geblich ist, zählt die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nicht als weiterer Vertragsstaat zusätzlich zu ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten sind.

2 Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Depositar bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt schrift­lich die durch dieses Übereinkommen erfassten Fragen, für die ihr von ihren Mit­gliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration notifiziert dem Depositar schriftlich umgehend jede Verände­rung in der Verteilung der in der Notifikation nach diesem Absatz bezeichneten Zuständigkeit sowie jede neu übertragene Zuständigkeit.

3 Eine Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf einen «Vertragsstaat» oder «Vertragsstaaten» gilt gleichermassen für eine Organisation der regionalen Wirt­schaftsintegration, wenn der Zusammenhang dies erfordert.

Art. 19 Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der dritten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gemäss Artikel 17 folgt.

2 Danach tritt dieses Übereinkommen wie folgt in Kraft:

a)
für jeden Staat oder jede Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration nach Artikel 18, der oder die das Übereinkommen später ratifiziert, an­nimmt, genehmigt oder ihm beitritt, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung seiner oder ihrer Ratifi­kations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt;
b)
für jede Gebietseinheit, auf die dieses Übereinkommen nach Artikel 20 Absatz 1 erstreckt worden ist, am ersten Tag des Monats, der auf einen Zeit­abschnitt von drei Monaten nach der Notifikation der in jenem Artikel genannten Erklärung folgt.
Art. 20 Mehrrechtsstaaten

1 Ein Mehrrechtsstaat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt erklären, dass dieses Übereinkommen sich auf alle seine Gebietseinheiten oder nur auf eine oder mehrere derselben erstreckt.

2 In dieser Erklärung sind ausdrücklich die Gebietseinheiten zu benennen, in denen dieses Übereinkommen Anwendung findet.

3 Gibt ein Staat keine Erklärung nach Absatz 1 ab, so erstreckt sich dieses Überein­kommen auf alle Gebietseinheiten dieses Staates.

Art. 22 Erklärungen

Für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 5, des Artikels 12 Absätze 3 und 4, des Arti­kels 16 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 20 gilt Folgendes:

a)
jede Erklärung wird dem Depositar schriftlich notifiziert;
b)
jeder Vertragsstaat kann eine Erklärung jederzeit durch Abgabe einer neuen Erklärung ändern;
c)
jeder Vertragsstaat kann eine Erklärung jederzeit zurücknehmen;
d)
jede bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmi­gung oder dem Beitritt abgegebene Erklärung wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam; jede später abgegebene Erklärung und jede neue Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem der Depositar sie nach Artikel 24 notifiziert hat;
e)
eine Rücknahme einer Erklärung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von sechs Monaten nach dem Tag folgt, an dem der Depositar sie nach Artikel 24 notifiziert hat.
Art. 23 Kündigung

1 Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung kann sich auf bestimmte Gebietseinheiten eines Mehrrechtsstaats beschränken, auf die das Über­einkommen angewendet wird.

2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeit­ab­schnitt von zwölf Monaten nach Eingang der Notifikation beim Depositar folgt. Ist in der Notifikation für das Wirksamwerden der Kündigung ein längerer Zeit­ab­schnitt angegeben, so wird die Kündigung nach Ablauf des entsprechenden Zeitab­schnitts nach Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

Art. 24 Notifikationen durch den Depositar

Der Depositar notifiziert den Mitgliedern der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht sowie den anderen Staaten und Organisationen der regionalen Wirt­schaftsintegration, die nach den Artikeln 17 und 18 das Übereinkommen unterzeich­net, ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihm beigetreten sind:

a)
jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung und jeden Beitritt nach den Artikeln 17 und 18;
b)
den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Artikel 19 in Kraft tritt;
c)
jede Erklärung und jede Rücknahme einer Erklärung nach Artikel 22;
d)
jede Notifikation nach Artikel 18 Absatz 2;
e)
jede Kündigung nach Artikel 23.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.

Geschehen in Den Haag am 5. Juli 2006 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt wird und von der jedem Staat, der zur Zeit der Neunzehnten Tagung der Haager Konferenz für Inter­nationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 9. März 20173

3 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Mauritius

15. Oktober

2009

  1. April

2017

Schweiz

14. September

2009

  1. April

2017

Vereinigte Staaten

15. Dezember

2016

  1. April

2017